Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Das Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurde in den vergangenen Jahren vor allem durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) entscheidend verändert. Den Rechtsanwaltskammern wurden durch dieses Gesetz wesentliche Aufgaben im Bereich der Zulassung und Aufsicht übertragen, die früher den Landesjustizverwaltungen oblagen. Eine solche Aufgabenverlagerung, die dem Gedanken der Selbstverwaltung der Anwaltschaft Rechnung trägt ist bisher im Bereich der Patentanwaltschaft nicht erfolgt. Hier ist weiterhin der Präsident des Patentamts zuständig beispielsweise für Entscheidungen über die Zulassung zur Patentanwaltschaft, deren Widerruf oder Rücknahme, die Eintragung in die Liste und die Vertreter- und Abwicklerbestellung. Die Patentanwaltskammer, die - ebenso wie die Bundesrechtsanwaltskammer - als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zugleich Selbstverwaltungsorgan der Patentanwaltschaft ist, wird in diesen Verfahren bisher lediglich im Wege der Anhörung oder Gutachtenerstattung beteiligt. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung der Selbstverwaltungsorgane von Rechtsanwaltschaft und Patentanwaltschaft besteht nicht. Die Stärkung der Selbstverwaltung durch die Verlagerung staatlicher Aufgaben auf das Selbstverwaltungsorgan der Patentanwaltschaft ist in gleicher Weise angezeigt wie bei der Rechtsanwaltschaft.

Der seit jeher bestehende Gleichlauf von rechtsanwaltlichem und patentanwaltlichem Berufsrecht muss aber nicht nur bei der anwaltlichen Selbstverwaltung und der Übertragung von Aufgaben auf die Kammern, sondern auch im Bereich des Verfahrensrechts gewahrt bleiben. Hier hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) weitreichende Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Bundesnotarordnung (BNotO) beschlossen, die vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BT-Drs. 016/9733 und BT-Drs. 016/9831) für die gerichtlichen Verfahren die bisherigen Verweisungen auf das zum 1. September 2009 außer Kraft tretende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) durch Verweisungen auf die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ersetzen.

Zugleich werden für das Verwaltungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in BRAO und BNotO ausdrücklich für anwendbar erklärt und bisher noch vorhandene Sonderregelungen aufgehoben, soweit diese nicht auf Grund der Besonderheiten des anwaltlichen bzw. notariellen Berufsrechts erforderlich sind.

Auch die Patentanwaltsordnung (PAO) verweist für gerichtliche Verfahren in Zulassungssachen (§ 36 Absatz 4 PAO), Verfahren gegen sonstige Verwaltungsakte (§ 184 PAO) und gerichtliche Vorgehen gegen Wahlen und Beschlüsse der Patentanwaltskammer (§ 84 Absatz 7 PAO) auf das FGG. Daneben enthält sie - wie BRAO und BNotO - vereinzelte Regelungen über das Verwaltungsverfahren. Zur Lückenfüllung wird auch hier auf die allgemeinen ungeschriebenen Grundsätze des öffentlichen Verfahrensrechts zurückgegriffen, für die wiederum das VwVfG Beispielwirkung hat. Das Außerkrafttreten des FGG zum 1. September 2009 erfordert daher auch im patentanwaltlichen Verfahrensrecht grundlegende Änderungen, die parallel zum rechtsanwaltlichen Berufsrecht erfolgen und auch das außergerichtliche Verwaltungsverfahren erfassen und modernisieren sollen.

II. Inhalt des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf greift die Änderungen aus dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) auf und überträgt sie auf das patentanwaltliche Berufsrecht. Zugleich setzt der Entwurf die geplante Verfahrensmodernisierung im rechtsanwaltlichen Berufsrecht in der PAO um. Dabei werden mit der Zeit überflüssig gewordene Vorschriften gestrichen und - unabhängig von den Änderungen zur Selbstverwaltung oder Verfahrensmodernisierung - vereinzelt weitere Angleichungen an die BRAO vorgenommen, soweit kein sachlicher Grund für eine Differenzierung bestand.

1. Übertragung von Aufgaben auf die Patentanwaltskammer

In der Rechtsanwaltschaft hat sich die Übertragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Rechtsanwaltskammer bewährt. Daher soll diese Aufgabe im Zuge der Harmonisierung mit der BRAO auch für die Patentanwaltschaft vom Präsidenten des Patentamts auf die Patentanwaltskammer übergehen. Zentrale Norm dafür ist § 31 PAO-E. Die eigenverantwortliche Wahrnehmung aller mit der Zulassung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse durch die berufliche Selbstverwaltungskörperschaft betont die unabhängige Stellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte als Organe der Rechtspflege und Träger eines freien Berufs. Darüber hinaus entlastet sie den Staat von Aufgaben, die auf der Ebene des Berufsstandes selbstverantwortlich und in genauer Kenntnis der Berufssituation in der Regel auch effizienter erledigt werden können. Erst die Übertragung dieser Aufgaben schreibt die Unabhängigkeit fest und macht sie für den Adressaten dieses Gesetzes zweifelsfrei erkennbar.

Der Patentanwaltskammer werden im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für das Zulassungsverfahren insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:

Von der Zuständigkeitsübertragung auf die Patentanwaltskammer ausgenommen bleiben dagegen alle Prüfungsangelegenheiten, also insbesondere die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung (§ 10 PAO) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens (§§ 8, 12 PAO). Diese Berufszugangsentscheidungen sollen weiterhin in der Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamts verbleiben. Hier ist die Patentanwaltskammer auch bisher nicht eingebunden, zumal die Prüfung unabhängig von der Zulassung zur Patentanwaltschaft auch zu einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als Patentassessor berechtigt und damit über den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Patentanwaltskammer hinausgeht.

2. Modernisierung des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

In weitgehender Übereinstimmung mit den Regelungen des Gesetzentwurfs zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) sollen für das Verfahren in patentanwaltlichen Angelegenheiten in der PAO Verweisungen auf das VwVfG und die VwGO aufgenommen werden. Dies wird für alle Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht eine einheitliche Handhabung der verfahrensspezifischen Rechte und Pflichten der Beteiligten mit sich bringen. Möglicherweise erforderliche Parallelregelungen für das Verfahren nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft sollen einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für das außergerichtliche wie das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen soll in einem möglichst weiten Umfang auf die Bestimmungen von VwVfG und VwGO verwiesen werden, sodass ausgewogene, vollständige und der Rechtsanwenderin und dem Rechtsanwender geläufige Verfahrensregelungen zur Anwendung kommen. Redundante Regelungen, wie sie die PAO zurzeit für das Verwaltungsverfahren noch vorsieht, können dabei aufgehoben werden.

Sonderregelungen sollen nur bestehen bleiben, soweit Abweichungen vom allgemeinen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrecht erforderlich sind.

Der Verweis auf die VwGO führt - jeweils in Übereinstimmung mit den im rechtsanwaltlichen und notariellen Verfahrensrecht vorgeschlagenen Änderungen - zu folgenden wesentlichen Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage:

a) Vorverfahren

In den von der VwGO vorgesehenen Fällen ist künftig ein Vorverfahren vor Klageerhebung durchzuführen. Die Patentanwaltskammer ist, da sie in einer Selbstverwaltungsangelegenheit tätig wird, nach § 73 Absatz 1 Nummer 3 VwGO selbst Widerspruchsbehörde.

Der Widerspruch hat damit zwar keinen Devolutiveffekt, ist aber dennoch sinnvoll, da die Patentanwaltskammer die Möglichkeit zur Selbstkontrolle erhält.

b) Rechtbehelfsbelehrung

Der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist hängt davon ab, ob der angegriffene Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist ( § 58 VwGO).

c) Klagearten

Einer Untätigkeitsklage wird bisher mit einem Bescheidungsurteil stattgegeben, auch wenn die Sache spruchreif ist (§ 37 Absatz 4 PAO). Künftig wird auch ein Verpflichtungsurteil möglich sein (§§ 75, 113 Absatz 5 VwGO). Solche Anträge können bereits heute in ähnlichen Verfahren vergleichbarer Berufsträgergruppen, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater ( § 41 Finanzgerichtsordnung), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, künftig mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, gestellt werden.

Auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO anzuwenden.

d) Kein Normenkontrollverfahren

Die §§ 83, 84 PAO sehen die gerichtliche Überprüfung von Wahlen und Beschlüssen der Patentanwaltskammer vor. Der Entwurf übernimmt diese Regelungen inhaltlich in den § 94e PAO-E. Wie im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht besteht ein darüber hinausgehendes Bedürfnis für die Zulassung eines Normenkontrollverfahrens nicht; § 47 VwGO soll daher nicht gelten.

e) Vertretungszwang

Bisher besteht in den gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich kein Vertretungszwang. § 94b Absatz 1 Satz 2 PAO-E verweist in Zukunft auch auf § 67 VwGO. Diese Norm sieht einen Vertretungszwang vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof vor. Um zu gewährleisten, dass Patentanwältinnen und Patentanwälte sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst vertreten können, soll ihr Selbstvertretungsrecht in einer eigenständigen, § 67 VwGO ergänzenden Regelung, die sich auch auf Patentassessorinnen und -assessoren erstreckt, ausdrücklich geregelt werden (§ 94b Absatz 3 PAO-E).

f) Obligatorische mündliche Verhandlung

Die PAO sieht bisher - abweichend vom FGG - eine mündliche Verhandlung zwingend vor (§ 36 Absatz 2 Satz 1 PAO), sofern nicht die Beteiligten hierauf verzichten. Dies entspricht der Rechtslage nach § 101 Absatz 1 und 2 VwGO, auf den künftig verwiesen wird (§ 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E).

In der VwGO sind weitere Ausnahmen vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung sowohl im Verfahren im ersten (Gerichtsbescheid: § 84 VwGO) als auch im zweiten (§ 125 Absatz 2, § 130a VwGO) Rechtszug vorgesehen:

Künftig kann in allen Streitigkeiten, auch in Zulassungssachen, durch Gerichtsbescheid ( § 84 VwGO) entschieden werden. Da das Oberlandesgericht einem Oberverwaltungsgericht entspricht (§ 94b Absatz 1 Satz 2 PAO-E), entscheidet das Gericht unter Mitwirkung aller Richterinnen und Richter. § 5 Absatz 3 Satz 2 VwGO ist aber nicht anzuwenden, sodass auch die patentanwaltlichen Mitglieder und Beisitzerinnen und Beisitzer mitwirken.

Die Beteiligten sind hinreichend - insbesondere durch § 84 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 VwGO - geschützt.

Das Gericht kann unzulässige Rechtsmittel auch ohne mündliche Verhandlung verwerfen, § 125 Absatz 2 VwGO. Diese Rechtslage - durch Rechtsprechung entwickelt (BGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - BGHZ 44, 25) - gilt bereits in der BRAO.

Der Entwurf ermöglicht auch, dass über die Begründetheit einer Berufung durch Beschluss entschieden werden kann, wenn dies einstimmig erfolgt und keine mündliche Verhandlung notwendig ist ( § 130a VwGO).

g) Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Die PAO sieht bisher vor, dass die mündliche Verhandlung nur beschränkt öffentlich ist (§ 36 Absatz 3 PAO), um zu verhindern, dass die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller publik werden. Allerdings wird auch über sonstige Verwaltungsakte gemäß § 184 PAO nur beschränkt öffentlich verhandelt, ohne dass in diesen Verfahren regelmäßig mit der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich der Antragstellerinnen und Antragsteller zu rechnen wäre.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Schutz der Privatsphäre über § 173 VwGO in Verbindung mit den §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet.

Weder die Stellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte als Organe der Rechtspflege noch der Umstand, dass in einzelnen Verfahren Tatsachen zu erörtern sind, die der patentanwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, rechtfertigen - wie auch der Vergleich mit den beamtenrechtlichen Disziplinarstreitigkeiten und dem Strafprozess erweist - eine abweichende Regelung.

h) Kosten der Verfahren

Während bisher für die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Kostenordnung (KostO) Anwendung findet, soll künftig weitgehend das auch für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten geltende Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblich sein. Die entsprechenden Gebührenregelungen sollen in die Anlage zur PAO (Gebührenverzeichnis) aufgenommen werden.

§ 153 PAO regelt derzeit nur die Kostentragung für die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nur bei ausdrücklicher Anordnung des Gerichts zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig sind (§ 36 Absatz 4 PAO in Verbindung mit § 13a FGG). Da § 13a Absatz 3 FGG nicht auf § 91 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug nimmt, zählen die Gebühren und Auslagen einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts bisher nicht zwingend zu den erstattungsfähigen Kosten.

Dies wird der Bedeutung und der Komplexität der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen nicht gerecht. Der Entwurf verweist daher im Sinne einer einheitlichen Handhabung aller verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten auch insoweit auf die VwGO. Sie sieht vor dass jede verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung eine Kostenentscheidung über die gesamten Kosten enthält (§ 161 VwGO), ferner nach welchen Grundsätzen die Kosten zu tragen sind (§§ 154 f. VwGO). Die Kosten einer bevollmächtigten Anwältin oder eines bevollmächtigten Anwalts sind nach § 162 Absatz 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig.

Über die Verweisung in § 173 VwGO ist § 91 Absatz 2 Satz 3 ZPO anzuwenden, sodass Patentanwältinnen und Patentanwälte, die sich selbst vertreten, ebenfalls einen Erstattungsanspruch haben.

i) Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen und einstweiliger Rechtsschutz

Bisher sieht § 23 Absatz 6 Satz 1 PAO eine aufschiebende Wirkung gerichtlichen Vorgehens bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft (§ 52h Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 6 PAO) vor.

Für die Anfechtung sonstiger Verwaltungsakte ordnet die PAO dagegen keine aufschiebende Wirkung an.

Der Entwurf verweist auch für die aufschiebende Wirkung und den einstweiligen Rechtsschutz auf die Vorschriften der VwGO. Nach § 80 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwGO). Diese Ausnahme ist auch für Streitigkeiten im Patentanwaltsrecht bedeutsam, weil sie die verwaltungsrechtlichen Geldforderungen der Patentanwaltskammer erfasst und so die kontinuierliche Finanzierung der Kammer sichert. Mit zwei Ausnahmen (§ 21 Absatz 4 und § 94b Absatz 3 PAO-E) wird auf berufsrechtliche Sonderregelungen verzichtet.

Da das Oberlandesgericht einem Oberverwaltungsgericht entspricht (§ 94b Absatz 1 Satz 2 PAO-E), ist gegen seine Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Beschwerde gegeben, die nur gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts eröffnet ist ( § 146 VwGO).

j) Rechtsmittel

Entsprechend den Regelungen der VwGO soll gegen Urteile des Oberlandesgerichts das Rechtsmittel der Berufung zum Bundesgerichtshof statthaft sein, wenn sie vom Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassen wird. In dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren soll an der Zuordnung der Senate für Patentanwaltssachen zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nichts geändert werden; ebenso soll an den eingeführten und bewährten Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts jedenfalls vorläufig festgehalten werden.

Allerdings soll von der zulassungsfreien Berufung, die dem Verwaltungsprozessrecht fremd ist, Abstand genommen werden. Auch im patentanwaltlichen Bereich ist es nicht gerechtfertigt die Berufung weiterhin insgesamt in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Zulassungsstreitigkeiten - zulassungsfrei auszugestalten.

3. Sonstige Regelungen in der PAO

Um Beschwerdesachen transparenter zu gestalten, wurde in § 69 Absatz 3 PAO-E aufgenommen, dass die Patentanwaltskammer einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer künftig den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kurz begründet mitzuteilen hat.

Die Vermittlungstätigkeit der Patentanwaltskammer soll gestärkt werden, einmal dadurch, dass auch die Schlichtungsbefugnis der Kammer klarstellend in den Katalog der Aufgaben des Vorstands aufgenommen wird (§ 69 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PAO-E). Dies schließt die Möglichkeit, eigene Schlichtungsordnungen zu erlassen, mit ein. Zum anderen kann ein Vermittlungsverfahren allein durch den Antrag einer Mandantin oder eines Mandanten eingeleitet werden. Hält die Patentanwaltskammer dann nach Prüfung eine mündliche Erörterung in Anwesenheit der Patentanwältin oder des Patentanwalts für sinnvoll, so muss die Anwältin oder der Anwalt auf Verlangen des Kammervorstands vor der Kammer erscheinen. Anderenfalls kann ein Zwangsgeld verhängt werden (§ 49 Absatz 2 PAO-E in Verbindung mit § 50 PAO).

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Patentanwaltsordnung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) (Rechtsberatung) und für die Änderung des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 GG (gewerblicher Rechtsschutz).

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Mehrausgaben sind für den Bundeshaushalt nicht zu erwarten.

Der Wechsel der Prozessordnung verändert weder den Instanzenzug noch die Besetzung der Berufsgerichte. Die Einführung eines Widerspruchsverfahrens gegen Verwaltungsentscheidungen kann die Zahl der gerichtlichen Verfahren senken. Außerdem verringert sich der gerichtliche Verfahrensaufwand, da häufiger als bisher ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Die Umstellung der Gebührenstruktur in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen auf die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhöht die Gerichtskosten und führt so zu Mehreinnahmen, deren Höhe nicht spezifiziert werden kann. Dem steht eine zurzeit nicht quantifizierbare Erhöhung der Ausgaben für Prozesskostenhilfe in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen gegenüber.

2. Sonstige Kosten und Preise

Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere im Bereich der Patentanwaltskammer, sind Mehrbelastungen nicht zu erwarten. Soweit die Kammer künftig über Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte entscheiden muss, bedeutet dies zwar zusätzlichen Aufwand. Andererseits können sie so begründeten Widersprüchen abhelfen und damit Prozesskosten vermeiden. Verliert die Patentanwaltskammer einen Prozess, so hat sie künftig grundsätzlich die Kosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten zu tragen.

Gleichwertig steht dem jedoch gegenüber, dass sie ihre Kosten erstattet erhält, sofern sie obsiegt.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

V. Andere Lösungsmöglichkeiten

Keine.

VI. Informationspflichten

Für die Berufsträgerinnen und Berufsträger ergeben sich keine neuen Informationspflichten.

Der Patentanwaltskammer werden zwei neue Informationspflichten auferlegt:

Die bisher in § 32a PAO geregelten Informationsübermittlungspflichten werden in § 34 Absatz 3 PAO-E übernommen.

VII. Befristung

Eine Befristung des Entwurfs ist nicht möglich. Die Anwendung des VwVfG und der VwGO sind dauerhaft sachgerecht.

VIII. Rechtsvereinfachung

Der Entwurf dient der Rechtsvereinfachung. Mit VwVfG und VwGO kommen bekannte und bewährte Verfahrensregelungen zur Anwendung. Spezialgesetzliche Bestimmungen werden zahlenmäßig verringert. Zusätzlich wird die PAO um zahlreiche obsolete Normen bereinigt.

IX. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

X. Geschlechterspezifische Auswirkungen

Geschlechtsspezifische Auswirkungen hat der Entwurf nicht.

Die Grundsätze des Gender Mainstreaming wurden in der Gesetzesbegründung durchweg beachtet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Einführung einer amtlichen Abkürzung)

Die Patentanwaltsordnung soll eine amtliche Abkürzung erhalten, die sich an die allgemein gebräuchlichen Abkürzungen anderer Berufsgesetze (BRAO, BNotO) anlehnt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 3 PAO)

Nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 PAO haben Patentanwältinnen und Patentanwälte bisher ein außergerichtliches Beratungs- und Vertretungsrecht in den in Nummer 1 aufgezählten Angelegenheiten und für die mit einer solche Frage unmittelbar zusammenhängenden Rechtsfragen. Der unbestimmte Begriff "unmittelbar" führte bisher außergerichtlich zu der Unsicherheit, inwieweit die Patentanwältin oder der Patentanwalt beratungs- und vertretungsbefugt ist. Deshalb soll das Wort "unmittelbar" gestrichen werden. Durch den unverändert erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang erhält die Patentanwältin oder der Patentanwalt auch keine seine Kompetenz übersteigende Beratungsbefugnis. Die Änderung steht damit im Einklang mit § 5 des Rechtsdienstleitungsgesetzes (RDG), der für allgemeine außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ebenfalls keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit voraussetzt.

Dagegen rechtfertigt die Änderung des § 3 nicht zugleich auch eine Anpassung des § 4 Absatz 2 PAO, der das Auftreten im gerichtlichen Verfahren regelt. Hier soll auch künftig das Rederecht der Patentanwältinnen und Patentanwälte - und in Verfahren ohne Vertretungszwang zugleich ihre Prozessvertretungsbefugnis - davon abhängen, dass der Rechtsstreit mit den in § 4 Absatz 2 genannten Materien unmittelbar zusammenhängt.

Dies erleichtert den Gerichten die Abgrenzung und vermeidet im Prozess Streitigkeiten über die Postulationsfähigkeit einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts. Die unterschiedliche Regelung in den §§ 3 und 4 PAO entspricht damit den Wertungen des Gesetzes zur Reform des Rechtsberatungsrechts. Lockerungen im außergerichtlichen Bereich, wie sie durch § 5 RDG erfolgt sind, sollen danach nicht auf das Auftreten vor Gericht übertragen werden.

Zu Nummer 3 (Änderung der Überschrift vor § 13 PAO)

Die Überschrift soll terminologisch angepasst werden. Gemäß § 20 PAO-E führen Rücknahme und Widerruf der Zulassung zu ihrem Erlöschen. Sie brauchen daher neben dem Erlöschen nicht gesondert genannt zu werden.

Zu Nummer 4 (Aufhebung der §§ 15 bis 16 PAO)

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für Entscheidungen nach der PAO normiert der Entwurf einheitlich in § 31 PAO-E. Regelungen zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens werden in § 22 PAO-E zusammengefasst. Die §§ 15, 15a PAO sind daher entbehrlich und können aufgehoben werden.

Der bisherige § 16 PAO, der die Folgen eines ablehnenden Gutachtens der Patentanwaltskammer regelt kann aufgehoben werden, da die Kammer nunmehr selbst für die Zulassungsentscheidung zuständig ist.

Zu Nummer 5 (Neufassung der §§ 18, 19 PAO)

§ 18 PAO enthält Bestimmungen zu Form, Zustellung und Rechtsschutz bei ablehnenden Bescheiden der Kammer in Zulassungssachen. Die Regelungen sollen künftig an anderen Stellen erfolgen: Die Begründungs- und Zustellungspflicht für Bescheide in Zulassungssachen folgt aus den §§ 32, 34 PAO-E in Verbindung mit dem VwVfG. Der bisherige § 18 Absatz 1 PAO ist deshalb entbehrlich. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz in § 18 Absatz 2 und 3 können aufgehoben werden, weil die Rechtsbehelfe künftig im Dritten Abschnitt des Fünften Teils unter Bezugnahme auf die VwGO geregelt werden sollen.

An die Stelle des § 18 kann eine Neufassung des bisherigen § 19 treten. Die Änderung im Wortlaut trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 31 PAO-E künftig nicht mehr der Präsident des Patentamts, sondern die Patentanwaltskammer für die Zulassung zuständig ist. Die Vorschrift wird zugleich an § 12 BRAO angeglichen.

Absatz 1 fasst den bisherigen Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zusammen.

Absatz 2 umfasst die bisher in Absatz 2 Satz 2 enthaltene Regelung, ergänzt um die Bestimmung, dass die Zulassungsurkunde erst nach der Vereidigung ausgehändigt werden darf. Die Vereidigung erfolgt nicht, wie bisher in § 25 vorgesehen, nach, sondern bereits vor der Zulassung zur Patentanwaltschaft. Dies entspricht den Regelungen, die seit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft für die Leistung des Berufseides der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten und aus dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der Steuerberaterinnen und Steuerberater vor der Steuerberaterkammer übernommen wurden (§ 17 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung [WiPrO], § 41 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes [StBerG]).

Die Vorverlagerung der Vereidigung führt zu einer Vereinfachung des Zulassungsverfahrens.

Die Einzelheiten der Vereidigung sind künftig in § 19 PAO-E geregelt.

Die Regelung in Absatz 3 entspricht § 12 Absatz 3 BRAO und regelt in Ergänzung des § 53 PAO den Zeitpunkt, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer wird.

Absatz 4 soll über die bisher in Absatz 3 geregelte Befugnis zur Führung der Bezeichnung als Patentanwältin und Patentanwalt auch die bisher in § 30 PAO enthaltene Regelung, ab welchem Zeitpunkt die Tätigkeit aufgenommen werden darf, enthalten. Zugleich entspricht Absatz 4 dann der Parallelregelung in § 12 Absatz 4 BRAO.

An der Stelle des bisherigen § 19 kann nun die Vereidigung geregelt werden. § 19 PAO-E ersetzt den bisherigen § 25. Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 PAO-E ist die Leistung des Eides künftig Voraussetzung für die Zulassung.

Zuständig für die Abnahme des Eides ist nach Absatz 1 nicht mehr, wie bisher, der Präsident des Patentamts, sondern, der allgemeinen Aufgabenverlagerung entsprechend, die Patentanwaltskammer. Die Vereidigung nimmt der Vorstand oder das vom ihm mit dieser Aufgabe betraute Mitglied vor (§ 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 PAO-E). Die Eidesformel des Absatzes 1 entspricht dem geltenden § 25 Absatz 1; die dort vorgesehene Berücksichtigung der weiblichen Form ergibt sich künftig, wie in der Parallelregelung des § 12a BRAO, aus Absatz 5.

Nach Absatz 2 kann der Eid auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden; das entspricht dem geltenden § 25 Absatz 2. Die Absätze 3 und 6 entsprechen § 25 Absatz 4 und 5.

Die bisher in § 25 Absatz 3 festgelegte Förmlichkeit, wonach bei der Eidesleistung die rechte Hand zu heben ist, kann entfallen, da sie auch für die Leistung anderer Berufs- und Amtseide nicht oder nicht mehr vorgesehen ist (vgl. § 12a BRAO, § 38 des Deutschen Richtergesetzes [DRiG], § 13 BNotO, § 17 WiPrO).

Neu aufgenommen ist dagegen die Möglichkeit, anstelle des Eides ein Gelöbnis zu leisten.

Dies entspricht der Regelung in § 12a Absatz 4 BRAO.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 20 PAO)

Mit dem Begriff des Erlöschens wird in anderen Gesetzen, etwa in § 13 BRAO oder in

§ 47 BNotO, die Wirkung aller Beendigungstatbestände bezeichnet. Deshalb sollen auch Rücknahme und Widerruf der Zulassung als Tatbestände, die die Zulassung zur Patentanwaltschaft beenden in § 20 PAO-E unter dem Begriff des Erlöschens zusammengefasst werden.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 21 PAO)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Regelung wird aus systematischen Gründen in Absatz 1 übernommen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 31 PAO-E künftig die Patentanwaltskammer anstelle des Präsidenten der Patentanwaltskammer für Widerruf und Rücknahme der Zulassung zuständig ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Absatz 2 Nummer 6 und 7 regelt den Widerruf der Zulassung in Fällen, in denen die Patentanwältin oder der Patentanwalt nach seiner Zulassung seinen Wohnsitz nicht anzeigt oder eine Kanzlei nicht begründet bzw. aufgibt. Diese Gründe sollen künftig nicht mehr in jedem Fall, sondern nur im Fall von Verstößen gegen die Kanzleipflicht fakultativ auf Grund einer Ermessensentscheidung der Patentanwaltskammer zum Widerruf führen (vgl. Begründung zu Buchstabe c).

Eine Pflicht zur Anzeige des Wohnsitzes soll künftig insgesamt entfallen. Dies entspricht dem mit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft geänderten rechtsanwaltlichen Berufsrecht (§ 14 Absatz 3 BRAO). Gründe, warum im Bereich der PAO andere Maßstäbe gelten sollten als in der BRAO, bestehen nicht.

Zu Buchstabe c

Wie im rechtsanwaltlichen Berufsrecht soll künftig auch in der PAO bei Verstößen, die im Zusammenhang mit der Kanzleipflicht stehen, ein Widerruf nur erfolgen, wenn dies nach einer Ermessensprüfung durch die zuständige Patentanwaltskammer verhältnismäßig ist.

Die vier Widerrufsgründe des Absatzes 3 entsprechen der Regelung in § 14 Absatz 3 BRAO und stehen im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 26 Absatz 3 PAO-E; vgl. Begründung zu Nummer 12).

Regelungen über die sofortige Vollziehung von Widerruf oder Rücknahme enthält bisher § 23 Absatz 6 und 7. Während § 23 im Übrigen auf Grund der Verweisungen auf das VwVfG und die VwGO aufgehoben werden kann (vgl. Begründung zu Nummer 8), sollen die Regelungen über die Folgen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den neuen Absatz 4 übernommen werden.

Zu Nummer 8 (Neufassung von § 22 PAO)

Der geltende § 22, der den Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten regelt steht im Zusammenhang mit der Befreiung von der Kanzleipflicht in § 165 PAO. Auf Grund Zeitablaufs ist die praktische Bedeutung für § 165 entfallen, der deshalb aufgehoben werden soll (vgl. Begründung zu Nummer 51). Daher kann auch der bisherige Regelungsgehalt des § 22 ersatzlos aufgehoben werden.

An seine Stelle soll eine allgemeine Regelung über die Beibringung ärztlicher Gutachten treten die nach dem Vorbild in § 15 BRAO-E die Regelungen der geltenden §§ 15a und 22a PAO zusammenfasst und an systematisch richtiger Stelle einfügt. Dabei wird in Absatz 2 Satz 2 die bisherige Regelung, wonach das Verlangen auf Beibringung eines Gutachtens wie bisher selbständig anfechtbar ist, ausdrücklich aufrechterhalten und an die geänderte Rechtswegzuweisung angepasst. Damit ist klargestellt, dass § 44a VwGO, der die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen ausschließt, keine Anwendung findet. Zugleich wird durch Absatz 2 Satz 3 die aufschiebende Wirkung in diesen Fällen ausgeschlossen um zu verhindern, dass ein Rechtsstreit über die Anordnung den Widerruf der Zulassung über längere Zeit verzögert.

Absatz 3 sieht vor, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens sowohl im Zulassungsverfahren als auch im Widerrufsverfahren das Vorliegen des Versagungs- oder Widerrufsgrundes zu vermuten ist. Das entspricht im Fall eines Widerrufsverfahrens dem geltenden Recht (§ 22a PAO). Für das Zulassungsverfahren wird dagegen die im geltenden § 15a Absatz 3 PAO vorgesehene Fiktion einer Antragsrücknahme beseitigt. Dies entspricht der geplanten Neuregelung der BRAO und bedeutet im Ergebnis keine Mehrbelastung der Patentanwaltskammer, weil ein anfechtbarer, das Verfahren abschließender Bescheid in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Versagung der Zulassung ungeachtet der Rücknahmefiktion für nötig erachtet wurde. § 22 Absatz 3 PAO-E macht diese Analogie entbehrlich. Auf einen erneuten Zulassungsantrag hin ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind (§ 51 VwVfG).

Die in § 22 Absatz 3 Satz 2 PAO-E neu eingeführte Pflicht, die Betroffenen über die Vermutungswirkung der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens zu belehren, dient deren Schutz.

§ 22a PAO kann als Folgeänderung zur Neuregelung in § 22 PAO-E aufgehoben werden.

Der geltende § 23 PAO enthält Regelungen für das Verwaltungsverfahren und den Rechtsschutz bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft. Der Gesetzentwurf macht solche auf Verwaltungsakte mit bestimmtem Inhalt beschränkte Regelungen weitgehend entbehrlich. Die §§ 30 ff. PAO-E erfassen auch Rücknahme und Widerruf. Der Rechtsschutz ist im neuen Dritten Abschnitt des Fünften Teils und der dort in Bezug genommenen VwGO geregelt. Die in § 23 Absatz 3 PAO bisher vorgesehene vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines Vertreters für das Rücknahme- und Widerrufsverfahren ist künftig nach § 33 PAO-E in Verbindung mit § 16 VwVfG möglich. Die sofortige Vollziehung bei Rücknahme und Widerruf nach Absatz 6 und 7 wird systematisch passend in § 21 Absatz 4 PAO-E geregelt (vgl. Begründung zu Nummer 7 Buchstabe c).

Zu Nummer 9 (Änderung von § 24 PAO)

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an § 20 PAO-E.

Im Übrigen wird § 24 redaktionell an die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Zu Nummer 10 (Änderung der Überschrift)

Die Überschrift ist anzupassen, weil die nachfolgenden Regelungen über die Kanzlei und die Eintragung in die Liste nicht mehr Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sind.

Zu Nummer 11 (Aufhebung von § 25 PAO)

Die Vereidigung soll als Voraussetzung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft künftig an systematisch richtiger Stelle in § 19 PAO-E geregelt werden. § 25 kann damit aufgehoben werden.

Zu Nummer 12 (Neufassung von § 26 PAO)

Die Regelung in Absatz 1 behält den Grundsatz der schon bisher in § 26 geregelten Kanzleipflicht bei. Sie soll lediglich sprachlich an die Parallelregelung in § 27 BRAO angeglichen werden.

Aus § 29 Absatz 5 wird die Anzeigepflicht bei Verlegung der Kanzlei oder Errichtung einer Zweigstelle in Absatz 2 übernommen. Diese gegenüber der Patentanwaltskammer bestehende Pflicht ist Voraussetzung für die sachgerechte Führung des Verzeichnisses nach § 29 PAO-E.

Der neu eingefügte Absatz 3 ist § 29 BRAO-E nachgebildet und ermöglicht es der Patentanwaltskammer, Ausnahmen von der Kanzleipflicht zu gestatten. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einerseits sowie Patentanwältinnen und Patentanwälten andererseits sind nicht ersichtlich, zumal auch die PAO seit der Neufassung des § 27 durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) eine Ausnahme von der (inländischen) Kanzleipflicht bei Kanzleien in anderen Staaten ausdrücklich anerkennt und damit den wichtigsten Fall der Befreiung in Übereinstimmung mit der BRAO regelt. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht kann aber auch darüber hinaus zur Vermeidung persönlicher Härten, etwa im Fall vorübergehender, jedoch längerfristiger Erkrankung, in Betracht kommen. Da künftig bei jeder Befreiung von der Kanzleipflicht - also auch in den Fällen des § 26 Absatz 3 - eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen ist, sind Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit von Patentanwältinnen und Patentanwälten ohne Kanzlei nicht zu besorgen. Die Befreiung von der Kanzleipflicht kommt nur im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung persönlicher Härten in Betracht. Daher kann aus der Neuregelung kein Anspruch auf Befreiung etwa für Patentanwältinnen und Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen (§ 41a PAO) abgeleitet werden. Auch insoweit bestehen keine Unterschiede zur Rechtsanwaltschaft.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 27 PAO)

Zu Buchstabe a

Auch die Regelung über Kanzleien in anderen Staaten soll an die Parallelvorschrift in der BRAO, die ihrerseits durch den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) geändert werden soll, angepasst werden.

Die grundsätzliche Möglichkeit der Befreiung von der Kanzleipflicht ergibt sich künftig bereits aus § 26 Absatz 3 PAO-E und kann damit in § 27 Absatz 1 Satz 2 entfallen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 27 wird an die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Zu Doppelbuchstabe bb

Bei Patentanwältinnen und Patentanwälten, die ihre Kanzlei ausschließlich im Ausland errichtet haben, ist eine Ausnahme von der Kanzleipflicht - anders als in den Fällen des § 26 Absatz 3 PAO-E - in der Regel zu erteilen. Etwas anderes gilt nur, wenn überwiegende Interessen der Rechtspflege ausnahmsweise eine inländische Kanzlei erfordern.

Der neue Satz 2 stellt klar, dass für den Widerruf einer bereits erteilten Befreiung in diesen Fällen derselbe Maßstab gilt.

Zu Buchstabe c

Die Änderung entspricht der mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) vorgeschlagenen Änderung. Patentanwältinnen und Patentanwälte mit Kanzlei im Ausland sollen künftig nicht verpflichtet sein, neben ihrem Kanzleisitz auch den Wohnsitz der Kammer mitzuteilen. Eine solche Pflicht zur Mitteilung des privaten Wohnsitzes könnte - wie im Bereich der Rechtsanwaltschaft (vgl. § 24 der Berufsordnung für Rechtsanwälte) - allenfalls in der Berufsordnung der Patentanwälte geregelt werden und soll künftig auch für die in § 27 genannten ausländischen Wohnsitze gelten.

Zu Buchstabe d

Absatz 4 regelt das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheidungen über die Befreiung von der Kanzleipflicht. Diese Vorschriften sind entbehrlich, weil sie künftig in den §§ 30 ff PAO-E oder im Dritten Abschnitt des Fünften Teils geregelt werden. Absatz 4 kann damit aufgehoben werden.

Zu Nummer 14 (Neufassung von §§ 28 bis 38 PAO)

Zu § 28 PAO

Als Folge der Regelungen über die Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 26 Absatz 3, vgl. Begründung zu Nummer 12) und im Zuge der Angleichung an die BRAO soll eine allgemeine Regelung über Zustellungsbevollmächtigte eingeführt werden. Anders als die Regelung über Zustellungsbevollmächtigte in § 25 des Patentgesetzes (PatG) betrifft diese Vorschrift nicht dienstleistende Patentanwältinnen und Patentanwälte, sondern nur solche, die zur deutschen Patentanwaltschaft zugelassen sind. Wer von der Kanzleipflicht befreit ist, hat nach Absatz 1 eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, die im Inland wohnen oder dort einen Geschäftsraum haben muss. Mit der Verpflichtung zur Bestellung soll sichergestellt werden, dass auch an Patentanwältinnen und Patentanwälte, die von der Kanzleipflicht des § 26 Absatz 1 befreit sind, Zustellungen schnell und vereinfacht erfolgen können. Insbesondere sollen gemäß Absatz 2 die Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zugelassen sein (§§ 174, 195 ZPO). Ein sachlicher Grund für eine von § 30 Absatz 2 BRAO abweichende Regelung für die Zustellungsbevollmächtigten von Patentanwältinnen und Patentanwälten ist nicht ersichtlich, zumal bei Verfahren vor dem Patentgericht die ZPO ohnehin schon entsprechend anwendbar ist (§ 99 Absatz 1 PatG).

Schlägt die Zustellung an Zustellungsbevollmächtigte fehl oder sind solche nicht bestellt, kann die Zustellung nach Absatz 3 auch durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO bewirkt werden. In diesem Fall gilt das Schriftstück zwei Wochen nach Abgabe bei der Post als zugestellt (§ 184 Absatz 2 ZPO).

Zu § 29 PAO

Das Patentanwaltsverzeichnis nach § 29 PAO-E lehnt sich an die derzeitige Regelung über die Liste der Patentanwälte an. An die Stelle der Liste soll ein durch die Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches und öffentlich zugängliches Patentanwaltsverzeichnis treten. Es ist im Interesse des einfachen und sicheren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende auch künftig schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist. Das Patentanwaltsverzeichnis ergänzt damit das bereits bestehende elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis und dient der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts sowie den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Wie beim Rechtsanwaltsverzeichnis erfolgt die Einsicht in das Patentanwaltsverzeichnis deshalb, wie es Absatz 1 Satz 4 vorsieht, unentgeltlich.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis ist nach Absatz 2 die Aushändigung der Zulassungsurkunde. Mit ihr wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft wirksam (§ 18 Absatz 1 PAO-E). Die Urkunde wird nach § 18 Absatz 2 PAO-E übergeben, sobald die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt und ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen ist. Ob die Patentanwältin oder der Patentanwalt zu diesem Zeitpunkt der Kanzleipflicht genügt, ist dagegen für die Wirkungen der Zulassung - und damit auch für die Eintragung in das Verzeichnis - unerheblich.

In Absatz 3 Satz 1 soll, um eine sichere Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der von den Patenanwältinnen und Patentanwälten mitgeteilten ergänzenden Telekommunikationsdaten wie beispielsweise Telefon- und Telefaxnummern oder E-Mail-Adressen zu schaffen ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Daten ebenso wie die übrigen dort genannten persönlichen Daten veröffentlicht werden, dies allerdings nur, soweit sie mitgeteilt wurden. Dies entspricht der Regelung in der BRAO. Außerdem regelt die Vorschrift, dass nur bestehende, also wirksame Berufsverbote zu erfassen sind. Ist die Maßnahme auf Grund eines Rechtsbehelfs noch nicht bestandskräftig geworden, so darf sie grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nur, wenn ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot sofortige Wirkung entfaltet. Nicht mehr bestehende Berufs- und Vertretungsverbote dürfen aus den Verzeichnissen nicht ersichtlich sein.

Wird ein Berufs- oder Vertretungsverbot veröffentlicht, ist zur Unterrichtung des Rechtsverkehrs zugleich auch die Bestellung eines Vertreters oder einer Vertreterin einzutragen.

Dabei genügt neben der Tatsache, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wurde, die Angabe von Familien- und Vornamen. Weitere Daten zur Person der Vertreterin oder des Vertreters können dann dem Patentanwalts- oder dem Rechtsanwaltsverzeichnis, in das die Vertreterin oder der Vertreter stets auch selbst eingetragen ist, entnommen werden.

Die Regelung in Absatz 4 erfasst alle Fälle des Erlöschens einer Zulassung und damit ohne weiteres auch den Tod der Patentanwältin oder des Patentanwalts, sodass dieser nicht gesondert genannt werden muss.

Die bisher noch in Absatz 5 getroffene Regelung, wonach die Patentanwältin oder der Patentanwalt eine Kanzlei- oder Wohnsitzverlegung anzeigen muss, kann auf Grund des neuen § 26 Absatz 2 PAO-E, der die Anzeige einer Kanzleiverlegung oder die Errichtung einer Zweigstelle vorgibt, an dieser Stelle entfallen. Aus den zu § 21 PAO-E genannten Gründen (vgl. Begründung zu Nummer 7 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb) soll die Anzeige des Wohnsitzes künftig auch hier nicht mehr gesetzlich verpflichtend sein.

Zu den §§ 30 bis 34 PAO-E

Regelungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwältin oder Patentanwalt (§ 30 PAO) und zur Löschung in der Liste (§ 31 PAO) können hier entfallen, da sie künftig an anderer Stelle (§ 18 in Verbindung mit § 29 Absatz 2, 4 PAO-E) geregelt werden. Eine Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung der Eintragungen in der Liste (§ 32 PAO) wird mit Einführung des elektronischen Verzeichnisses entbehrlich.

Ebenso wenig bedarf es einer gesonderten Regelung über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt noch vor der Löschung aus der Liste vorgenommen hat. Hier sollen künftig - wie im Anwendungsbereich der BRAO, wo die vergleichbare Regelung bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft ersatzlos aufgehoben wurde - die allgemeinen Regelungen gelten.

In dem neu gefassten Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils werden die bisher verstreut in der PAO geregelten Vorschriften zum Verwaltungsverfahren zusammengefasst. Die Regelungen entsprechen den durch den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) neu gefassten Vorschriften im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der BRAO.

Zu § 30 PAO-E

Die Vorschrift verweist auf das VwVfG. Dieses regelt das Verfahren insbesondere beim Erlass von Verwaltungsakten differenziert und umfassend in einer Weise, die auch für die Verwaltungsakte nach der PAO sachgerecht ist. Die folgenden Bestimmungen enthalten daher nur berufsrechtlich bedingte Abweichungen und Ergänzungen. Die Anwendbarkeit des VwVfG, die bei Tätigkeiten der Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 VwVfG eingeschränkt ist, wird durch eine gleichzeitige Änderung des VwVfG sichergestellt (vgl. Begründung zu Artikel 2 Absatz 1).

Zu § 31 PAO-E

Bisher sind die Zuständigkeiten für Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung zur Patentanwaltschaft oder der Kammermitgliedschaft verstreut und mehrfach geregelt. Dies soll durch eine allgemeine Bestimmung ersetzt werden. Grundsätzlich ist danach die Patentanwaltskammer zuständig. Abweichend bleiben das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltung sachlich zuständig, wo dies ausdrücklich angeordnet ist (etwa bei der Ernennung der patentanwaltlichen Mitglieder bzw. Beisitzer der Kammern bzw. Senate für Patentanwaltssachen, vgl. §§ 87, 89, 91 PAO).

In Prüfungsangelegenheiten, also insbesondere für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung (§ 10 PAO) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens (§§ 8, 12 PAO), bleibt weiterhin der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig.

Zu § 32 PAO-E

Die PAO normiert bisher mehrfach, dass bestimmte Verfügungen zu begründen und zuzustellen sind. Auf die Zustellungen im Verwaltungsverfahren findet gemäß § 185 PAO das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Anwendung.

Für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen verweisen künftig § 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E in Verbindung mit § 56 VwGO auf die Vorschriften der ZPO. Die Zustellungen im Verwaltungsverfahren regelt § 32 PAO-E systematisch und zusammengefasst. Danach sind künftig auf Grund ihrer besonderen Bedeutung alle Entscheidungen zuzustellen, die konstitutive Auswirkungen auf die Zulassung zur Patentanwaltschaft und die Mitgliedschaft in der Kammer haben sowie sonstige belastende Verwaltungsakte, die Erlaubnisse oder Befreiungen betreffen. Mit der Anordnung der Zustellung der Bescheide, die in der Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments besteht, ergibt sich zugleich ein Schriftformerfordernis. Dieses wiederum zieht nach § 30 PAO-E in Verbindung mit § 39 VwVfG eine Begründungspflicht nach sich.

Die Zustellungen in Verwaltungsverfahren erfolgen also weiterhin nach dem VwZG (§ 41 Absatz 5 VwVfG). Für den Widerspruchsbescheid gilt § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO.

Zu § 33 PAO-E

Bisher sieht § 23 Absatz 3 PAO die vormundschaftsgerichtliche Bestellung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters für das Verwaltungsverfahren nur in Verfahren zur Beseitigung der Zulassung und bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe vor.

Sie kann jedoch auch in anderen Situationen angemessen sein, etwa wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt werden soll. Künftig sollen daher über die Verweisung in § 30 PAO-E die weiterreichenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen (§ 16 VwVfG) Anwendung finden. § 33 PAO-E regelt daher nur noch als berufsrechtliche Besonderheit, dass die Vertreterin oder der Vertreter Patentanwältin/Patentanwalt oder Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt sein soll.

Zu § 34 PAO-E

§ 34 PAO-E ersetzt § 32a PAO.

Vorbild für die Regelung des Untersuchungsgrundsatzes in § 32a Absatz 1 Satz 1 PAO ist § 24 Absatz 1 Satz 1 VwVfG gewesen. Die Bestimmungen zu den Beweismitteln in § 32a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 PAO sind § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 VwVfG nachgebildet. Über die Verweisung in § 30 PAO-E erlangen die diesbezüglichen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Geltung, sodass § 32a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 PAO gestrichen werden können.

§ 34 Absatz 1 PAO-E ist § 36 Absatz 1 BRAO-E nachgebildet und enthält die erforderliche Grundlage für die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch die Patentanwaltskammer.

Die Kammer wird zugleich in die entsprechende Vorschrift im Bundeszentralregistergesetz (§ 41 Absatz 1 Nummer 11 BZRG) aufgenommen (vgl. Begründung zu Artikel 2 Absatz 2).

Absatz 2 übernimmt die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten aus dem geltenden § 32a Absatz 3 und passt den Aufbau der Vorschrift an den neuen § 34 Absatz 2 BRAO-E an.

Absatz 3 stellt sicher, dass Informationen über Mitglieder der Patentanwaltskammer, die zugleich auch einer anderen Berufskammer angehören (insbesondere Rechtsanwälte), auch an diese Kammer weitergeleitet werden dürfen. Diese Regelung entspricht den Regelungen in BRAO, StBerG und WiPrO.

Zu den §§ 33 bis 36 PAO

Das gerichtliche Vorgehen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ist bisher in der PAO für Zulassungssachen (§§ 33 bis 38), sonstige Verwaltungsakte (§ 184) sowie Wahlen und Beschlüsse (§§ 83, 84) jeweils gesondert geregelt. Nunmehr soll eine einheitliche Regelung erfolgen, die systematisch nicht wie bisher im Zweiten Teil, dem Recht der Zulassung zur Patentanwaltschaft, anzusiedeln ist. Die neuen Bestimmungen sollen daher im neuen Dritten Abschnitt des Fünften Teils zusammengefasst werden.

Zu Nummer 15 (Änderung von § 42 PAO)

§ 42 wird an die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Zu Nummer 16 (Änderung von § 45 PAO)

Die Ergänzung von § 45 Absatz 6 Satz 2 ermöglicht es der Patentanwaltskammer, Auskünfte über die Haftpflichtversicherung auch zu erteilen, wenn die Patentanwältin oder der Patentanwalt zwischenzeitlich aus der Kammer ausgeschieden ist. Dies ist insbesondere in Fällen des Vermögensverfalls relevant, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Zulassung zurückgegeben hat oder ein Widerruf bestandskräftig geworden ist. Gerade in solchen Fällen kann ein erhebliches Interesse an der Auskunft über die Haftpflichtversicherung bestehen.

Im Übrigen wird § 45 an die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Zu Nummer 17 (Änderung von § 46 PAO)

Zu Buchstaben a und b

Mit dem neu gefassten Absatz 2 wird die Beschränkung, wonach eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt eine Vertreterin oder einen Vertreter nur selbst bestellen kann, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet, aufgehoben. Künftig kann eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt unabhängig von der Dauer der Verhinderung die Vertreterin oder den Vertreter selbst bestellen. Die Deregulierung entlastet die Patentanwaltskammer von dem Massengeschäft der Vertreterbestellung zu Beginn eines Kalenderjahres und erweitert dadurch die Möglichkeiten, sich den eigentlichen Kernaufgaben zu widmen. In Übereinstimmung mit § 53 Absatz 2 Satz 2 BRAO soll die Bestellung auch im Voraus für alle Verhinderungsfälle eines Kalenderjahres bestimmt werden können.

Absatz 3, der bisher vorsieht, dass der Präsident des Patentamts die Bestellung vornehmen muss wenn die Verhinderung länger als einen Monat dauert, kann ersatzlos entfallen.

Zu Buchstabe c und e

Die Absätze 4 und 6 werden an die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Zu Buchstabe d

Die gesonderte Regelung der Zuständigkeit in Absatz 5 Satz 4 kann entfallen, weil sich die Zuständigkeit der Patentanwaltskammer künftig bereits aus der allgemeinen Regelung in § 31 Absatz 1 PAO-E ergibt.

Zu Nummer 18 (Aufhebung von § 47 PAO)

§ 47 PAO regelt, dass alle Rechtshandlungen einer Vertreterin oder eines Vertreters nach dem Tod einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts bis zu deren oder dessen Löschung aus der Patentanwaltsliste wirksam sind. Der Entwurf sieht die Abschaffung der Liste vor (§ 29 PAO-E, vgl. Begründung zu Nummer 14) und hebt auch § 31 Absatz 2 PAO auf, wonach Rechtshandlungen von oder gegenüber verstorbenen Patentanwältinnen oder Patentanwälten bis zur Löschung in der Liste wirksam sind. Künftig sollen auch für den Vertretungsfall die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, wonach der Tod der oder des Vertretenen dazu führt, dass die Vertreterin oder der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt ( § 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) und ein Rechtsstreit gemäß § 244 ZPO unterbrochen sein kann. Die Änderung entspricht der mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) für die BRAO vorgeschlagenen Regelung.

Zu Nummer 19 (Änderung von § 48 PAO)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Anpassung an die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Patentanwaltskammer.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung in Absatz 3 an die Aufhebung von § 46 Absatz 5 Satz 4 PAO.

Zu Buchstabe c

Die rein terminologische Änderung in Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rücknahme und der Widerruf Unterfälle des Erlöschens der Zulassung sind (§ 20 PAO-E, vgl. Begründung zu Nummer 6).

Zu Nummer 20 (Änderung von § 49 PAO)

Gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PAO-E gehört es zu den Aufgaben des Vorstandes der Patentanwaltskammer, auf Antrag sowohl bei Streitigkeiten unter Kammermitgliedern als auch bei Streitigkeiten zwischen Patentanwältin oder Patentanwalt und Mandantin oder Mandant vermittelnd tätig zu werden. § 69 Absatz 5 PAO-E sieht vor, dass ein Vermittlungsverfahren künftig auf Antrag eingeleitet werden kann, ohne dass es der Zustimmung der Patentanwältin oder des Patentanwalts bedarf.

Geht die Patentanwaltskammer in einem Vermittlungsverfahren davon aus, dass ein Gespräch einer Einigung dienlich sein könnte, so soll die Patentanwältin oder der Patentanwalt, über die Verweisung in § 52m Absatz 2 PAO auch die Patentanwaltsgesellschaften, künftig berufsrechtlich verpflichtet sein, zu dem Gespräch zu erscheinen. Eine weitergehende Verpflichtung, sich zu dem Vermittlungsbegehren zu äußern, soll nicht geschaffen werden da eine Stellungnahme in der Sache nicht erzwungen werden kann.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im gebundenen Ermessen der Patentanwaltskammer.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Beteiligten in vielen Fällen dazu geeignet ist, die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu unterstützen. Nur in ungeeigneten Fällen kann daher von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abgesehen werden. Die Anordnung des nach § 50 PAO zwangsgeldbewehrten Erscheinens setzt dabei auf Seiten der Patentanwaltskammer stets eine sorgfältige Abwägung und Prüfung des Sachverhalts einschließlich der vorliegenden Stellungnahmen voraus.

Zu Nummer 21 (Änderung von § 52g PAO)

Die Zuständigkeit der Patentanwaltskammer ergibt sich künftig aus § 31 PAO-E.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der §§ 18 und 23 PAO und terminologische Anpassungen an § 20 PAO-E.

Zu Nummer 22 (Änderung von § 52h PAO)

Zu Buchstaben a, c und d

Die Zuständigkeit der Patentanwaltskammer ergibt sich künftig aus § 31 PAO-E. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der §§ 18 und 23 PAO, redaktionelle und terminologische Anpassungen an die Übertragung der Zuständigkeit auf die Patentanwaltskammer und an § 20 PAO-E.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Anders als im Regelfall der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) besteht bei der Rücknahme der Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft gemäß § 52h Absatz 2 Satz 1 kein Ermessen. Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Zulassung nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann. Dies entspricht der geltenden Rücknahmeregelung in § 21 Absatz 1 Satz 1 PAO.

Zu Doppelbuchstabe bb

Absatz 2 Satz 2 ist gleichlautend zu § 21 Absatz 1 Satz 2 PAO-E und kann daher - auch um den Gleichlauf mit der BRAO herzustellen - durch einen Verweis ersetzt werden.

Zu Nummer 23 (Änderung von § 52i PAO)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Mit der Streichung des Absatzes 2 (vgl. unten Buchstabe c) enthält § 52i keine Regelung mehr zur Zweigniederlassung.

Zu Buchstabe b

Der neu angefügte Satz 2 regelt insbesondere den Fall, dass die Verlegung des Sitzes einer Patentanwaltsgesellschaft nicht zu einer Kanzleiverlegung im Sinne des § 26 Absatz 2 PAO-E führt. Dies tritt ein, wenn die Gesellschaft am Zielort bereits eine Niederlassung und damit auch eine Kanzlei unterhielt. Auch in diesem Fall muss die Verlegung - unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 26 Absatz 2 PAO-E - angezeigt werden.

Zu Buchstabe c

§ 52i Absatz 2 PAO regelt, dass in den Zweigniederlassungen einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung eine geschäftsführende Patentanwältin oder ein geschäftsführender Patentanwalt tätig sein muss, für die oder den die Zweigniederlassung den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass das bereits mit Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehobene Verbot der Errichtung von Zweigstellen (§ 28 PAO a.F.) unberührt blieb. Damit kann auch die Beschränkung durch § 52i Absatz 2 PAO entfallen. Dies entspricht der jetzt im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) vorgesehenen Regelung in der BRAO.

Zu Nummer 24 (Änderung von § 52k PAO)

Eine Patentanwalts-GmbH ist nach geltendem Recht verpflichtet, den Namen wenigstens einer patentanwaltlichen Gesellschafterin oder eines Gesellschafters in der Firma zu führen.

Entsprechende Beschränkungen gelten für den Namen von Patentanwaltssozietäten nicht. Für die Firma der Patentanwalts-GmbH soll daher nur noch vorgeschrieben werden, dass diese - wie bisher - den Sachzusatz "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten muss.

Die weiteren Beschränkungen sollen - wie für den Bereich der BRAO mit dem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) vorgeschlagen - aufgehoben werden. Auch Patentanwaltsgesellschaften wird es damit erlaubt, Sach- und Phantasiebezeichnungen in ihre Firma aufzunehmen. Gesellschafts-und handelsrechtliche Bestimmungen zur Firma bleiben unberührt.

Zu Nummer 25 (Änderung von § 52m PAO)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung des § 49 und zur einheitlichen Regelung des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie um redaktionelle Anpassungen an die Übertragung der Zuständigkeit auf die Patentanwaltskammer.

Zu Nummer 26 (Änderung von § 59 PAO)

Mit der Aufhebung des Mindestalters von fünfunddreißig Jahren soll auch jüngeren Mitgliedern der Patentanwaltskammer die Möglichkeit zum aktiven Wahlrecht gegeben werden.

Eine identische Regelung wurde im rechtsanwaltlichen Berufsrecht bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft getroffen.

Zu Nummer 27 (Änderung von § 69 PAO)

Zu Buchstabe a

§ 69 Absatz 1 PAO wird an die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Zu Buchstabe b

Zur Vermittlung bei Streitigkeiten von Berufsangehörigen untereinander oder mit ihren Mandantinnen oder Mandanten führt die Patentanwaltskammer auch Schlichtungsverfahren durch in denen in geeigneten Fällen Schlichtungsvorschläge unterbreitet werden. Mit den Ergänzungen in Absatz 2 Nummer 2 und 3 soll klargestellt werden, dass die Durchführung solcher Schlichtungsverfahren von der Aufgabe erfasst ist, bei Streitigkeiten zu vermitteln.

Zu Buchstabe c

Die von der Patentanwaltskammer geübte Praxis, Beschwerdeführer über den Ausgang von Beschwerdeverfahren zu unterrichten, wird in Absatz 3 normiert. Um die Transparenz von Beschwerdeverfahren zu erhöhen, wird zugleich bestimmt, dass die Mitteilung knapp zu begründen ist. Dies gewinnt besondere Bedeutung, wenn das Verfahren eingestellt wird. Allerdings ist bei der Mitteilung insbesondere von tatsächlichen Umständen, die die beschwerdeführende Person nicht kennt, das Verschwiegenheitsgebot (§ 71 PAO) zu beachten. Dies wird durch die ausdrückliche Verweisung auf § 71 in Satz 2 klargestellt.

Nach Satz 3 soll die Unterrichtung nicht anfechtbar sein. Die Regelung entspricht damit insgesamt der im Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) vorgesehenen Neuregelung des § 73 Absatz 3 BRAO.

Zu Buchstabe d

Die Befugnis, einzelne Mitglieder des Vorstandes mit Aufgaben zu betrauen, soll auch die in Absatz 3 neu geschaffene Mitteilungspflicht erfassen.

Zu Buchstabe e

Die Stellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte als Organe der Rechtspflege verpflichtet sie in besonderem Maße, auch in eigenen Angelegenheiten eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Daher soll die Durchführung eines beantragten Vermittlungsverfahrens in diesen Fällen - anders als bei Streitigkeiten zweier Kammermitglieder untereinander - nicht von dem Einverständnis der betroffenen Patentanwältin oder des betroffenen Patentanwalts abhängen. Die vermittelnde Patentanwaltskammer hat so die Möglichkeit, einzelfallbezogen angemessen vorzugehen. Sieht sie ein Gespräch als sinnvoll an und bestimmt sie hierzu einen Termin, so hat die Patentanwältin oder der Patentanwalt zu erscheinen (§ 49 Absatz 1 Satz 2 PAO-E, vgl. Begründung zu Nummer 20).

Satz 2 regelt klarstellend, dass Vorschläge der Patentanwaltskammer nur auf Grund der Zustimmung aller Beteiligter Verbindlichkeit erlangen können. Da in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens auch ohne die Zustimmung der Patentanwältin oder des Patentanwalts erfolgen kann, ist diese Klarstellung angezeigt damit nicht der Eindruck entstehen kann, der Kammer stünden im Rahmen ihrer Vermittlungs- und Schlichtungszuständigkeit in diesen Fällen Streitentscheidungsbefugnisse zu. Auch eine "Kostenentscheidung" kann daher nur im Fall der einvernehmlichen Annahme des Kammervorschlags verbindlich werden.

Sonderregelungen für die Verjährung sind nicht erforderlich. Bei einem Vermittlungsantrag an die Patentanwaltskammer sollen auch künftig die allgemeinen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung gelten. Anwendbar sind insbesondere § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) und § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB (Rechtsverfolgung über eine Gütestelle).

Da die Patentanwaltskammer eine branchengebundene Gütestellen ist, gilt bei einem Vermittlungsantrag eines Verbrauchers ( § 13 BGB) zudem § 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, mit der Folge, dass das erforderliche Einvernehmen der an der Vermittlung Beteiligten vermutet wird und damit die Verjährung bereits mit der Einreichung des Antrags bei der Patentanwaltskammer gehemmt wird, wenn der Antrag demnächst nach der Einreichung der Gegenseite bekannt gegeben wird.

Zu Nummer 28 (Änderung von § 74 PAO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung durch die Übertragung der Zuständigkeit vom Präsidenten des Patentamts auf die Patentanwaltskammer.

Zu Nummer 29 und 30 (Änderung von § 77 und § 82 PAO)

Die Änderungen erlauben es der Patentanwaltskammer, neben den Beiträgen alle übrigen ihr zustehenden Geldforderungen näher zu regeln und auf einheitlichem Wege beizutreiben (vgl. auch § 145; Begründung zu Nummer 45).

Zu Nummer 31 (Aufhebung des Dritten Abschnitts des Vierten Teils)

Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist eine verwaltungsrechtliche Frage und wird deshalb systematisch im Dritten Abschnitt des Fünften Teils geregelt. Dort ist für Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse besonders auf § 94e PAO-E hinzuweisen.

Zu Nummer 32 (Änderung der Überschrift des Fünften Teils)

In die Überschrift des Fünften Teils wird aufgenommen, dass dieser Teil künftig auch die Regelungen über das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen enthält (§§ 94a bis e PAO-E).

Zu Nummer 33 (Änderung von § 87 PAO)

Die Neufassung der persönlichen Voraussetzungen, die einer Ernennung als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter in die Kammer und den Senat für Patentanwaltssachen entgegenstehen ermöglicht es, übersichtlich in der neuen Nummer 3 auch den bisher in § 89 Absatz 4 geregelten Grundsatz aufzunehmen, dass zur Richterin oder zum Richter nur jemand ernannt werden darf, die oder der bei keinem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit richtend tätig ist. Dadurch wird der bisherige Absatz 3 Satz 3 obsolet.

Zu Nummer 34 (Änderung § 89 PAO)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift ist terminologisch an den geänderten Norminhalt anzupassen.

Zu Buchstabe b

§ 89 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt derzeit, dass ein Mitglied der Patentanwaltsgerichtsbarkeit seines Amtes zu entheben ist, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht. Das Amt der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erlischt dann nicht kraft Gesetzes, sondern es bedarf des in § 89 Absatz 1 geregelten Gestaltungsaktes.

Dies erscheint für Fälle wie den des § 87 Absatz 3 Satz 2 unangemessen, was zum einen auf dem negativ besetzten Begriff der Amtsenthebung und zum anderen darauf beruht, dass die genannten Fälle in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auf eine Stufe mit groben Pflichtverletzungen gestellt werden (§ 89 Absatz 1 Nummer 3).

Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens sieht Absatz 1 in den genannten Fällen - wie bereits in der BRAO - künftig eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vor. Der neue Satz 1 übernimmt dabei die bisher in § 87 Absatz 3 enthaltenen Hinderungsgründe für die Aufnahme der ehrenamtlichen Richtertätigkeit als gesetzliche Beendigungsgründe.

Satz 2 stellt sicher, dass der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, bei dem die Richterin oder der Richter tätig ist, die Umstände, die das Erlöschen des Richteramtes begründen, unverzüglich bekannt werden. Dies ist durch eine Unterrichtung seitens des Mitglieds und der Patentanwaltskammer zu gewährleisten, die von den Beendigungsgründen als Betroffene bzw. als Personalakten führende Stelle Kenntnis erlangen.

Die Regelung in Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 56, 70; 26, 186, 198f; 27, 312, 322; 42, 206, 209; 87, 68, 85) das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters gegen seinen Willen nur durch Urteil beendet werden kann, wie dies auch § 44 Absatz 2 DRiG vorsieht. Das Verfahren bei fehlender Zustimmung des Mitglieds soll nicht als Fall der Amtsenthebung nach dem neuen Absatz 2, sondern als eigenständiges Verfahren ausgestaltet werden, für dessen Durchführung die im neuen Absatz 3 enthaltenen Regelungen über die Anhörungspflichten und die fehlende Anfechtbarkeit gelten.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Im neuen Absatz 2 ist ungeachtet der Regelung in Absatz 1 auch der Amtsenthebungsgrund der Nummer 2 beizubehalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Umstände, die nicht ohne weiteres festgestellt werden können, sodass aus Gründen der Rechtsklarheit ein richterlicher Gestaltungsakt unerlässlich ist. Beispielsfälle sind hier die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße im berufsgerichtlichen Verfahren oder die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu Buchstabe d

In dem neuen Absatz 3 wird klargestellt, dass sich das im bisherigen Absatz 2 geregelte Verfahren auch auf die Fälle des Absatzes 1 bezieht.

Zu Buchstabe e

Die Änderung des neuen Absatzes 4 betrifft den Fall, dass das Mitglied des Gerichts aus gewichtigen in seiner Person liegenden Gründen selbst den Antrag stellt, aus dem Amt entlassen zu werden. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein, das zwar nicht die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren erfüllt aber ein weiteres Verbleiben des patentanwaltlichen Mitglieds in seinem Amt als dem Ansehen der Patentanwaltsgerichtsbarkeit abträglich erscheinen lässt. Auch sind Fälle denkbar, in denen zwar nicht das Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen selbst, sondern ein naher Angehöriger so schwer erkrankt, dass dem Mitglied der Kammer für Patentanwaltssachen ein weiteres Verbleiben im Amt nicht zugemutet werden kann.

Zu Buchstabe f

Der bisherige Absatz 4, der regelt, dass ein patentanwaltliches Mitglied des einen Gerichts nicht zugleich Mitglied eines anderen Gerichts der Patentanwaltsgerichtsbarkeit sein kann, ist mit der Regelung in Absatz 1 überflüssig, da dies ein Umstand nach § 87 Absatz 3 Nummer 3 PAO-E ist, der der Ernennung entgegensteht.

Zu Nummer 35 (Änderung von § 90 PAO)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine rein sprachliche Präzisierung und Angleichung an die Terminologie der Parallelvorschrift in der BRAO.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 3 gewährleistet, dass auch nach der Umstellung des Verfahrens vom FGG auf die VwGO der Senat für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof gerichtsverfassungsrechtlich als Zivilsenat und nicht etwa als Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet.

Zu Nummer 36 (Änderung von § 91 PAO)

Absatz 2 wird an die Änderungen in § 87 Absatz 3 angepasst. Die Vorschrift des bisherigen Satzes 2, dass die Beisitzer nicht gleichzeitig der Kammer für Patentanwaltssachen beim Landgericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht angehören dürfen ist in dem neu gefassten § 87 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 PAO-E bereits geregelt. Durch die Verweisung auf § 87 Absatz 3 PAO-E wird § 91 Absatz 2 Satz 2 entbehrlich.

Die bisher in Absatz 3 enthaltene Verweisung auf § 87 Absatz 4 und 5 ist künftig bereits in Absatz 2 enthalten, weshalb Absatz 3 insgesamt entfallen kann.

Zu Nummer 37 (Neufassung von § 93 PAO)

Durch die Neufassung werden die Regelungen für die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Bundesgerichtshofs dem neuen § 89 PAO-E angepasst.

In Absatz 1 bleibt wie bisher die Beendigung des Amtes geregelt, wobei nur noch auf § 89 Absatz 1 PAO-E verwiesen wird. In Absatz 2 Satz 1 werden durch Verweisung auf § 89 Absatz 2 und 4 des Entwurfes die Amtsenthebung und Entlassung geregelt.

In der bisherigen Fassung des § 93 PAO fehlte eine dem bisherigen § 89 Absatz 3 PAO (künftig: § 89 Absatz 4 PAO-E) vergleichbare Regelung, auch aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag aus dem Amt entlassen zu werden. Ein Bedürfnis für die Schaffung einer entsprechenden Regelung ist aber auch für die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer am Bundesgerichtshof zu bejahen. Daher soll künftig eine Verweisung auf § 89 Absatz 4 PAO-E erfolgen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Zu Nummer 38 (Einfügung des Dritten Abschnitts des Fünften Teils)

Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen sollen künftig an systematisch zutreffender Stelle im Anschluss an die Vorschriften über die Gerichtsverfassung geregelt werden. Sie entsprechen der im Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) vorgeschlagenen Neuregelung in der BRAO.

Zu § 94a PAO-E

§ 94a Absatz 1 PAO-E soll einheitlich für alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten im patentanwaltlichen Berufsrecht den Zugang zur Patentanwaltsgerichtsbarkeit eröffnen. Die bisher getrennt stehenden Rechtsschutznormen in Zulassungssachen (§§ 33 bis 38 PAO), bei Beschlüssen und Wahlen (§§ 83, 84 PAO) sowie Verwaltungsakten (§ 184 PAO) werden zusammenfasst. § 94a Absatz 1 PAO-E gilt auch für den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, aber geeignet ist in die berufsrechtlich begründeten Rechte der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken.

Absatz 1 soll in Beibehaltung der bisherigen Rechtslage auch die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts regeln. Erfasst ist hiervon zugleich die sich bisher aus § 83 PAO ergebende Zuständigkeit für die Überprüfung von Wahlen und Beschlüssen.

Absatz 2 schreibt fest, dass der Bundesgerichtshof nach wie vor für Rechtsmittel zuständig ist. Ebenfalls unverändert wird übernommen, dass der Bundesgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz entscheidet, sodass in Nummer 1 eine Zuständigkeit für Berufungen begründet wird. Nummer 2 spiegelt wider, dass nach § 94b Absatz 1 Satz 2 PAO-E in Verbindung mit § 146 VwGO Beschwerden an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft sind; denn nach der VwGO sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte außer in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen nicht vorgesehen.

Nach Absatz 3 besteht neben der Zuständigkeit für Rechtsmittel die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Streitigkeiten fort, die Einzelfallentscheidungen des Bundesministeriums der Justiz zum Gegenstand haben (z.B. § 82a PAO).

Daneben besteht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl als Berufungsgericht als auch als Gericht erster Instanz. Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO obliegt ihm ebenfalls.

Zu § 94b PAO-E

Für das gerichtliche Vorgehen gegen Entscheidungen der Patentanwaltskammer und anderer Verwaltungsbehörden soll nach Absatz 1 Satz 1 künftig grundsätzlich die VwGO gelten. Der bisherige Verweis auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfällt (§ 36 Absatz 4 PAO). Die Absätze 2 und 3 enthalten berufsrechtlich notwendige Abweichungen zur VwGO.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass bei der Anwendung der Bestimmungen der VwGO das Oberlandesgericht grundsätzlich einem Oberverwaltungsgericht entspricht. Bestimmungen, die nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten wie die Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter nach § 6 VwGO oder die Klageerhebung durch Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 81 Absatz 1 Satz 2 VwGO, finden keine Anwendung. Die Beschwerde ist entsprechend § 152 VwGO ausgeschlossen.

Die Gleichstellung mit einem Oberverwaltungsgericht gilt nicht, soweit die PAO eine andere Zuordnung vorsieht, also insbesondere für die Vorschriften über das Berufungsverfahren in den §§ 124 ff. VwGO (vgl. Begründung zu § 94d).

Absatz 2 ordnet an, dass die patentanwaltlichen Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts und die Beisitzerinnen und Beisitzer des Bundesgerichtshofs nicht den Sonderregelungen für ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter unterworfen sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie auch an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mitwirken und Urteile unterschreiben, obwohl sie ehrenamtliche Richter sind (§ 88 Absatz 1 Satz 1 PAO). Dies trägt ihrem besonderen Status als Organ der Rechtspflege Rechnung. Ebenfalls in Absatz 2 Satz 1 werden die Bestimmungen der VwGO über den Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35, 36 VwGO) und über das Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) für unanwendbar erklärt. Durch die Anfechtbarkeit von Wahlen und Beschlüssen kann die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit von Kammerentscheidungen in ausreichendem Maß kontrolliert werden.

Absatz 2 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die patentanwaltlichen Mitglieder und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer das Urteil ebenfalls unterzeichnen müssen. Hierfür kann die in der VwGO vorgegebene Zwei-Wochen-Frist zu knapp bemessen sein. An ihre Stelle soll eine ausreichend lange Fünf-Wochen-Frist treten.

Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Patentanwältinnen und Patentanwälten, darüber hinaus aber auch Patentassessorinnen und -assessoren berechtigt sein sollen, sich in ihren eigenen berufsrechtlichen Angelegenheiten im Verfahren selbst zu vertreten.

Als Erweiterung zu § 67 Absatz 4 VwGO soll deshalb ihr Selbstvertretungsrecht in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof geregelt werden.

Absatz 4 übernimmt die Ausnahme zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in § 80b Absatz 1 VwGO nicht. Zum einen ist umstritten, ob die Norm überhaupt die beabsichtigte Entlastung der Gerichtsbarkeit bewirkt, zum anderen wird so der an den Wortlaut des § 80b Absatz 2 VwGO anknüpfende Streit vermieden, ob er auch für das Bundesverwaltungsgericht - hier: den Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen - gilt.

Die Regelung des § 37 Absatz 1 Satz 2 PAO, wonach die Richterinnen und Richter bisher zum Nachteil der antragstellenden Person nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen entscheiden können, soll hingegen nicht übernommen werden. Vielmehr sollen für die Beratungen und Abstimmungen gemäß § 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E in Verbindung mit § 173 VwGO die §§ 192 ff. GVG gelten, sodass in Zukunft mit absoluter Mehrheit der Stimmen entschieden wird (§ 196 Absatz 1 GVG). Dies entspricht der Rechtslage in vergleichbaren Verfahren der BRAO und anderer Berufsträger (z.B. Steuerberater: § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 192 GVG).

Zu § 94c PAO-E

§ 94c Absatz 1 PAO-E regelt künftig teilweise abweichend von dem nach § 78 Absatz 1

Nummer 1 VwGO geltenden Rechtsträgerprinzip, dass die Klagen wie bisher gegen die Behörden, also die Patentanwaltskammer, Justizverwaltung oder das Bundesministerium der Justiz, zu richten sind. Dies gilt auch, wenn Organe der Patentanwaltskammer handeln.

Die in § 94c Absatz 1 Nummer 2 PAO-E genannten Entschließungen erfassen die Wahlen und Beschlüsse.

Absatz 2 nimmt die besondere Regelung zur Vertretung der Patentanwaltskammer aus § 84 Absatz 1 Satz 2 PAO auf und erweitert sie auf alle Klagen, da sie für alle Fälle einer drohenden Interessenkollision sinnvoll ist.

Zu § 94d PAO-E

§ 94d regelt die Berufung gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Bisher ist diese immer in den Fällen des § 38 PAO gegeben, in denen es um die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft geht, im Übrigen nur, wenn sie durch das erstinstanzliche Gericht zugelassen wird. In Verfahren, die Wahlen und Beschlüsse betreffen (§ 84 Absatz 6 PAO) soll dies nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache erfolgen, bei sonstigem erstreitbaren Verwaltungshandeln nur bei grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage (§ 184 Absatz 3 Satz 2 PAO). Die Entscheidung über die Zulassung der sofortigen Beschwerde ist bisher bindend und nicht anfechtbar. Insbesondere gibt es keinen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch den Bundesgerichtshof.

Die sofortige Beschwerde eröffnet eine weitere Tatsacheninstanz. § 94d PAO-E bestimmt künftig die Berufung nach § 124 VwGO zum statthaften Rechtsmittel.

Damit soll - jedenfalls vorläufig - an zwei Tatsacheninstanzen festgehalten werden.

Ein sachlicher Grund, abweichend vom Rechtsmittelsystem der VwGO die Berufung insgesamt oder für bestimmte Angelegenheiten unabhängig von ihrer Zulassung durch das Ausgangs- oder Berufungsgericht zuzulassen, besteht demgegenüber nicht.

Eine solche zulassungsfreie Berufung, die der VwGO unbekannt ist und zahlreiche Sonderregelungen in der PAO bedingen würde, widerspräche der mit dem Übergang zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren intendierten Angleichung der Verfahren und ließe sich weder insgesamt noch etwa beschränkt auf Streitigkeiten über die Zulassung zur Patentanwaltschaft und ihren Widerruf begründen. Die "besondere Bedeutung", die ein gerichtliches Verfahren über die Zulassung oder ihren Widerruf für die Betroffenen hat, unterscheidet sich in nichts von der besonderen, teilweise existenziellen Bedeutung zahlreicher anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren etwa im Beamtenrecht, Gewerberecht, im

Ausländer- und Asylrecht und künftig auch bei den Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten.

Zu § 94e PAO-E

Das gerichtliche Vorgehen gegen Wahlen und Beschlüsse der Kammer ist künftig einheitlich geregelt.

Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen des aufgehobenen § 83 PAO, nach dem Wahlen für ungültig und Beschlüsse für nichtig erklärt werden, unverändert.

Für die Satzung soll Absatz 1 jedoch nicht gelten, da auf sie § 82a PAO Anwendung findet.

Für Streitigkeiten gegen eine Beanstandung nach § 82a PAO ist der Rechtsweg nach § 94a Absatz 1 PAO-E und zwar erst- und letztinstanzlich zum Bundesgerichtshof (§ 94a Absatz 3 Nummer 1 PAO-E) gegeben.

Absatz 2 regelt die Klagebefugnis, die gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert ist.

Absatz 3 nimmt § 84 Absatz 3 PAO auf, wonach lediglich für die Mitglieder der Kammer eine Frist zur Klageerhebung einzuhalten ist. Der Beginn der Frist ist wie bisher formuliert, die hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze sind nach wie vor heranzuziehen.

Die besondere Vertretungsregelung des § 84 Absatz 1 Satz 2 PAO für Interessenkollisionen bei Beteiligung der Kammerpräsidentin, des Kammerpräsidenten oder eines Vorstandsmitglieds findet sich künftig bereits in § 94c Absatz 2 PAO-E.

Zu Nummer 39 (Änderung von § 97 PAO)

Die Anfügung des Absatzes 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die lange Dauer von Strafverfahren, deren Ausgang für das berufsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist regelmäßig die Gefahr der Verjährung hinsichtlich der Verfolgung der Pflichtverletzungen besteht. Diese Gefahr wird durch die Neuregelung, die im Bereich der BRAO bereits durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft eingeführt wurde beseitigt.

Zu Nummer 40 und 41 (Änderung von § 123 und § 130 PAO)

Es handelt sich um terminologische Anpassungen. Rücknahme und Widerruf der Patentanwaltszulassung sind Unterfälle ihres Erlöschens, sodass sie nicht gesondert genannt werden müssen (§ 20 PAO-E).

Zu Nummer 42 (Änderung von § 142 PAO)

Die Regelung des § 142 PAO über die Mitteilung eines Berufsverbots wird redaktionell an die Übertragung der Zuständigkeit auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Der bisherige Absatz 2, wonach eine beglaubigte Abschrift der Formel des Beschlusses dem Präsidenten des Patentgerichts und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs zu übersenden ist, ist mit der Einführung eines öffentlichen elektronischen Verzeichnisses überflüssig und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 43 (Änderung von § 143 PAO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Übertragung der Zuständigkeit auf die Patentanwaltskammer sowie an den neuen § 46 Absatz 5 PAO-E (vgl. Begründung zu Nummer 17).

Zu Nummer 44 (Änderung von § 144 PAO)

§ 144 Absatz 1 Satz 2 PAO regelt die Streichung aus der bisher beim Patentamt geführten Patentanwaltsliste (§ 29 PAO) in Folge eines rechtskräftigen Ausschlusses aus der Patentanwaltschaft. Nachdem diese Liste durch ein elektronisches Verzeichnis ersetzt wird kann § 144 Absatz 1 Satz 2 PAO entfallen. Der Ausschluss ist ein Fall des Erlöschens und führt damit künftig bereits gemäß § 29 Absatz 4 PAO-E zur Löschung aus dem Verzeichnis.

Zu Nummer 45 (Änderung des Ersten Abschnitts des Achten Teils)

Die Vorschrift über die Verwaltungskosten soll in Übereinstimmung mit den für die BRAO im Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) enthaltenen Vorschlägen neu geregelt werden. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Achten Teils wird an den Inhalt des neuen § 145 PAO-E angepasst, der nicht mehr nur die Verwaltungsgebühren, sondern die gesamten Kosten der Patentanwaltskammer einschließlich der Auslagen regelt.

Der neu gefasste § 145 PAO-E ersetzt die bisher in den §§ 145 bis 147 enthaltenen Regelungen über die Gebühren für die Bestellung eines Vertreters und die Erhebung von Gebühren und Auslagen. Diese können daher aufgehoben werden. § 145 PAO-E ermächtigt die Patentanwaltskammer, Verwaltungsgebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft und die sonstigen ihr zugewiesenen Amtshandlungen zu erheben.

Anders als im geltenden § 145 Absatz 1 Satz 1 PAO steht der Patentanwaltskammer künftig neben den Verwaltungsgebühren auch der Ersatz ihrer im Verfahren entstandenen Auslagen zu. Für welche Gebührentatbestände im Einzelnen Gebühren und Auslagen erhoben werden, steht im Ermessen der Patentanwaltskammer. Durch die ausdrückliche Nennung der zentralen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zulassung zur Patentanwaltschaft und der Vertreterbestellung im Gesetz wird das Ermessen der Patentanwaltskammer aber hinsichtlich dieser Tatbestände gebunden.

Die einzelnen Gebührentatbestände sowie Fälligkeit und Höhe der Verwaltungsgebühren hat im Zuge der Stärkung der Selbstverwaltung künftig die Kammerversammlung zu bestimmen (§ 82 Absatz 2 Nummer 4 PAO-E). Sie hat dabei den Grundsatz der Gebührendeckung zu beachten, darf also keine über den entstandenen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Gebühren vereinnahmen. Dies entspricht einer Vorgabe aus Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Außerdem sind nur Gebühren nach festen Sätzen zulässig, also weder Wert- noch Rahmengebühren (vgl. § 4 des Verwaltungskostengesetzes [VwKostG]).

Die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes wird durch Satz 2 klarstellend geregelt.

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 VwKostG gilt das Verwaltungskostengesetz für die Gebühren und Auslagen aller bundesunmittelbaren Körperschaften. Zu diesen Einrichtungen zählt die Patentanwaltskammer (§ 53 PAO). Der Anwendung des VwKostG auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Verwaltungstätigkeit der Patentanwaltskammer steht auch nicht § 1 Absatz 3 VwKostG entgegen. Diese Vorschrift nennt die Träger unterschiedlicher staatlicher und Selbstverwaltungsaufgaben, auf die das Verwaltungskostengesetz nicht anzuwenden ist, namentlich die Behörden der Justizverwaltungen und der Gerichtsverwaltungen sowie des Deutschen Patentamts. Die Patentanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts ist von dieser Ausnahme nicht erfasst.

Allerdings enthält das VwKostG keine gesonderten Regelungen über den Erlass kostenrechtlicher Regelungen durch Selbstverwaltungskörperschaften. Deshalb sieht Satz 2 vor, dass die allgemeinen Grundsätze des 2. Abschnitts des VwKostG, die sich nur auf den Erlass von Kostenverordnungen beziehen, auch beim Erlass von Kostensatzungen der Patentanwaltskammer nach § 82 Absatz 2 PAO entsprechend anwendbar sind. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze macht zugleich Sonderregelungen in der PAO, etwa über die Zulässigkeit von Kostenermäßigungen und -befreiungen entbehrlich.

Zu Nummer 46 (Einfügung des Zweiten Abschnitts des Achten Teils)

Die Kosten gerichtlicher Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen, die zu einem wesentlichen Teil Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, sollen systematisch nach den Gebührenvorschriften für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 145 PAO-E) geregelt werden. Während bisher die für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Kostenordnung Anwendung findet soll künftig weitgehend das allgemein für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten geltende GKG maßgeblich sein. Allerdings erscheint es im Hinblick auf den besonderen Rechtszug zum Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof erforderlich, eine eigenständige Gebührenregelung zu treffen.

Zu § 146 PAO-E

Nach § 146 Satz 1 PAO-E sollen die Gebühren für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen künftig nach einem dem Gebührenverzeichnis zur PAO neu anzufügenden Teil 2 erhoben werden.

Satz 2 sieht im Übrigen die Anwendung des GKG vor. Hierdurch werden Sonderregelungen, wie sie etwa § 152 Satz 2 PAO bisher zum Ausschluss der Vorauszahlungspflicht vorsieht entbehrlich. Künftig folgt bereits aus der allgemeinen Regelung in § 10 GKG, dass die Tätigkeit des Gerichts in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Auch für die Erhebung von Auslagen sollen die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften des GKG, insbesondere Teil 9 des Kostenverzeichnisses, anzuwenden sein.

Zu § 147 PAO-E

Die Vorschrift des § 147 PAO-E enthält Regelungen zum Streitwert in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen.

Nach Absatz 1 Satz 1 soll sich der Streitwert künftig grundsätzlich nach § 52 GKG bestimmen der allgemein für verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt.

Die Regelung über die amtswegige Streitwertfestsetzung in Absatz 1 Satz 2 entspricht § 154 Absatz 2 Satz 2 PAO in der derzeit geltenden Fassung.

Der neue Absatz 2 sieht für Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, einen Regelstreitwert vor. Dieser soll in Anlehnung an die künftige Regelung bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 194 Absatz 2 BRAO-E) 50 000 Euro betragen. Das Gericht kann jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.

Nach Absatz 3 soll es wie im GKG keine Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof geben (§ 68 Absatz 1 Satz 4, § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG). Die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts ist daher nicht anfechtbar, eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen (§ 63 Absatz 3 GKG) bleibt möglich.

Zu Nummer 47 (Änderung des bisherigen Zweiten Abschnitts des Achten Teils)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Zweiten Abschnitts nach § 145 PAO.

Zu Nummer 48 (Änderung von § 150 PAO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Rücknahme und Widerruf der Patentanwaltszulassung sind Unterfälle ihres Erlöschens, sodass sie nicht gesondert genannt werden müssen (§ 20 PAO-E).

Zu Nummer 49 (Aufhebung des Dritten Abschnitts des Achten Teils)

Das Kosten- und Kostenerstattungsrecht soll im Sinne einer einheitlichen Handhabung aller verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten neu geregelt werden. Der bisherige Dritte Abschnitt des Achten Teils, der Vorschriften über die gerichtlichen Verfahrenskosten in Zulassungssachen sowie bei der Überprüfung von Wahlen und Beschlüssen enthält, kann dabei entfallen:

Statt § 152 PAO (Anwendung der Kostenordnung) und § 154 PAO (Gebühr für das Verfahren) sollen künftig die Anlage zu § 146 PAO-E und das GKG Anwendung finden.

An die Stelle von § 153 PAO tritt § 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO. Eine Kostenentscheidung ist künftig nötig (§ 161 VwGO). Die VwGO gibt auch die Grundsätze der Kostentragung und in Verbindung mit der ZPO und dem GKG den Umfang der zu erstattenden Kosten vor. Der in eigener Sache tätigen Patentanwältin oder dem in eigener Sache tätigen Patentanwalt kann die Vergütung einer bevollmächtigten Anwältin oder eines bevollmächtigten Anwalts erstattet werden (§ 173 VwGO, § 91 Absatz 2 Satz 3 ZPO).

Zu Nummer 50 (Änderung von § 154b PAO)

Zu Buchstabe a

§ 154b Absatz 1 Satz 1 PAO ist entbehrlich, da sich die Zuständigkeit der Patentanwaltskammer für die Aufnahme von Patentanwältinnen und Patentanwälten aus anderen Staaten künftig bereits aus § 31 PAO-E ergibt. Auf Grund der Löschung des Satzes 1 und des daher wegfallenden Bezuges wird in Satz 2 klargestellt, dass es sich um den Antrag auf Aufnahme handelt. Im Übrigen wird Absatz 1 an die Übertragung der Zuständigkeit auf die Patentanwaltskammer angepasst.

Zu Buchstabe b

Absatz 2 regelt, welche Vorschriften der PAO im Verfahren über den Antrag einer ausländischen Patentanwältin oder eines ausländischen Patentanwalts auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer anwendbar sind.

Da ausländische Patentanwältinnen und Patentanwälte nicht zur Eidesleistung (§ 19 PAO-E) verpflichtet sein sollen, muss auch diese Vorschrift von der Anwendbarkeit ausgenommen werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

Da Berufsangehörige aus anderen Staaten nicht aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen werden können, wurde ihnen bisher verboten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Satz 2 ordnet künftig als berufsgerichtliche Maßnahme den Verlust der Kammermitgliedschaft an. Da die Rechtsdienstleistungsbefugnis der ausländischen Berufsangehörigen an der Kammermitgliedschaft gebunden ist bedarf es keiner gesonderten Anordnung über das Erlöschen der Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen mehr.

Im Übrigen werden die Verweisungen in § 154b Absatz 2 PAO redaktionell angepasst.

Zu Buchstaben c und d

Absatz 3 Satz 1 regelt bisher die Kanzleipflicht ausländischer niedergelassener Patentanwältinnen und Patentanwälte. Diese Sonderregelung kann entfallen, weil auf Grund der Verweisung in Absatz 2 Satz 1 künftig die allgemeinen Vorschriften über die Kanzleipflicht in den §§ 26 ff. PAO-E gelten. Auch die ausländischen Patentanwältinnen und Patentanwälte werden automatisch in das elektronische Verzeichnis aufgenommen. Die Ausnahme der Anwendbarkeit des § 29 PAO kann daher entfallen.

Absatz 3 Satz 2 kann ebenfalls entfallen. Ein Verstoß gegen die Kanzleipflicht kann bereits über die Verweisung in Absatz 2 Satz 1 auf § 21 Absatz 3 PAO-E den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer nach sich ziehen.

Zu Nummer 51 (Neufassung des Elften Teils)

Die Vorschriften können großteils aufgehoben werden, weil sie durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind oder künftig an anderen Stellen der PAO geregelt werden sollen.

Der neue § 157 PAO-E nimmt die Regelung des § 160 PAO zu Maßgaben nach dem Einigungsvertrag auf und passt sie an die Übertragung der Zuständigkeit auf die Patentanwaltskammer an.

Die geltenden §§ 157 bis 159 sowie die §§ 163 bis 166 PAO betreffen Regelungen, die sämtlich aus der Zeit vor 1950 stammen. Für sie bestehen heute infolge Zeitablaufs keine Anwendungsfälle mehr, weshalb sie ersatzlos aufgehoben werden können.

Auch die Vorschriften über die erleichterte Zulassung zur Patentanwaltsprüfung auf Grund eines Erlaubnisscheins können aufgehoben werden. Die Berufsgruppe der Erlaubnisscheininhaber wurde bereits im Jahr 1966 geschlossen, sodass § 171 mittlerweile durch Zeitablauf bedeutungslos geworden ist.

Die erleichterte Zulassung für Patentsachbearbeiterinnen und Patentsachbearbeiter (§ 172 PAO) ist hingegen weiterhin von Bedeutung. Im Zuge der Straffung der Übergangs-und Schlussvorschriften soll § 172 PAO insgesamt in § 158 PAO-E übernommen werden. § 158 PAO-E soll um einen weiteren Absatz ergänzt werden, der die mit Patentsachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern in Zusammenhang stehende Regelung des bisherigen § 174 PAO aufnimmt.

§ 175 PAO soll in § 159 PAO-E übernommen werden. Neben § 158 Absatz 6 PAO-E kommt der Vorschrift Bedeutung zu für alle Bewerber, die zwar die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, jedoch nicht die Prüfung nach § 158 Absatz 6, sondern nach § 8 PAO abgeleistet haben. Zur Vermeidung von Härten soll denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die mindestens zehn beziehungsweise acht Jahre hauptberufliche eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt haben, die mindestens halbjährige Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 PAO erlassen werden.

§ 176 PAO, der die erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes regelt ist allerdings durch Zeitablauf bedeutungslos geworden und kann daher aufgehoben werden.

Für die noch patentanwaltlich tätigen Erlaubnisscheininhaber haben die §§ 177 bis 183 PAO noch eine gewisse Bedeutung. Es handelt sich aber um Vorschriften, die in wenigen Jahren keinen Anwendungsbereich mehr haben werden. Deshalb sollen sie schon jetzt aufgehoben und ihre Fortgeltung über die Regelung des § 160 PAO-E angeordnet werden.

Die §§ 184 und 185 PAO können aufgehoben werden, weil sie künftig an anderer Stelle der PAO geregelt werden sollen: Das gerichtliche Vorgehen gegen Verwaltungsakte (§ 184 PAO) regelt der Entwurf in den Vorschriften des neuen Dritten Abschnitts des Fünften Teils. Für die bisher in § 185 PAO geregelten Zustellungen im Verwaltungsverfahren wird auf § 32 PAO-E verwiesen. In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen ist für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren über den Verweis in § 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E § 56 VwGO anzuwenden.

Mit § 161 PAO-E soll eine neue Übergangsbestimmung für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aufgenommen werden, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Übergangsregelung entspricht der im Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08 (PDF) ) vorgesehenen Vorschrift. Verwaltungsverfahren werden danach im Regelfall nach neuem Recht abgewickelt, es sei denn, es ist bereits eine Verfügung bzw. ein Verwaltungsakt ergangen. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die nach altem Recht getroffen wurden, sowie für anhängige gerichtliche Verfahren bleibt altes Recht anwendbar.

Zu Nummer 52 (Teil 2 des Gebührenverzeichnisses)

Der vorgeschlagene Teil 2 des Gebührenverzeichnisses (GV) soll die bisher in § 154 PAO enthaltenen Gebührenbestimmungen bei Klageverfahren in Zulassungssachen, über Wahlen und Beschlüsse sowie gegen Verwaltungsakte aufnehmen. Die Gebühren sollen sich künftig an den Bestimmungen des GKG für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientieren.

Zu Abschnitt 1 (Erster Rechtszug)

Zu Unterabschnitt 1 (Oberlandesgericht)

Mit Nummer 2110 GV-E soll für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht eine Gebühr in Höhe der Gebühr Nummer 5112 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV GKG) für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) vorgesehen werden.

Die Umstellung der Gebührenstruktur auf die Gebühren des GKG führt zu einer deutlichen Erhöhung des Gebührenniveaus gegenüber dem geltenden Recht. Bei einem Geschäftswert von 50 000 Euro beträgt die volle Gebühr nach der Kostenordnung derzeit 132 Euro (§ 154 Absatz 1 PAO). Die neu vorgeschlagene Gebühr Nummer 2110 GV-E entspricht mit einem Satz von 4,0 der Gebühr nach § 34 GKG derjenigen für das erstinstanzliche Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Nummer 6110 KV GKG) und beträgt bei gleichem Wert 1 824 Euro.

Diese erhebliche Gebührensteigerung ist gerechtfertigt, da das patentanwaltsgerichtliche Verfahren zu einem echten verwaltungsrechtlichen Streitverfahren umgestaltet wird und der Personal- und Arbeitsaufwand dem in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und in Verfahren vor dem Finanzgericht entspricht. Es ließe sich daher wohl kaum rechtfertigen, dass die hier betroffenen Verfahren in besonderer Weise privilegiert werden sollen. Dies wäre bei einer Beibehaltung der an den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientierten Gebührenstruktur der Fall. In der Sache wären die bisherigen Gerichtsgebühren in keiner Weise auch nur annähernd kostendeckend: Im patentanwaltsgerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R3) sowie zwei Berufsichterinnen bzw. -richter in Beförderungsämtern (Besoldungsgruppe R2) und außerdem zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter aus den Reihen der Patentanwaltschaft tätig, die hierfür eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erhalten (§ 88 Absatz 1 Satz 3 PAO). Diese Entschädigung wird nicht gesondert neben den Gerichtskosten erhoben (Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9005 KV GKG) und ist damit ebenfalls in der Gerichtsgebühr enthalten. Insgesamt rechtfertigt damit der Personal- und Sachaufwand in den patentanwaltsgerichtlichen Verfahren die Erhebung einer Gebühr in der vorgesehenen Höhe.

Infolge der Neuregelung wird das Kostenrisiko für die Patentanwältin oder den Patentanwalt künftig dem vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, etwa über das Bestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, annähernd entsprechen. Dies erscheint im Hinblick auf die Bedeutung und die Tragweite von Klageverfahren in Zulassungssachen angemessen und mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz auch erforderlich.

Nummer 2111 GV-E sieht wie Nummer 5113 KV GKG vor, dass sich die Verfahrensgebühr reduziert wenn das gesamte Verfahren einvernehmlich erledigt wird. Die bislang in § 154 Absatz 4 Satz 2 PAO enthaltene Bestimmung, nach der die Ermäßigung auch dann eintritt wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soll nicht übernommen werden.

Im Gegensatz zu § 130 Absatz 1 KostO ist dem GKG eine solche Bestimmung fremd.

Zu Unterabschnitt 2 (Bundesgerichtshof)

Die vorgeschlagenen Gebühren Nummer 2120 und 2121 GV-E entsprechen den Nummern 5114 und 5115 KV GKG. Sie sollen entstehen, wenn der Bundesgerichtshof in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist (§ 94a Absatz 3 PAO-E).

Zu Abschnitt 2 (Zulassung und Durchführung der Berufung)

Die Nummern 2200 und 2201 GV-E sehen für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bundesgerichtshof (§ 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E in Verbindung mit § 124 VwGO) Gebührenregelungen vor, die den Nummern 5120 und 5121 KV GKG entsprechen.

Nach Nummer 2202 GV-E soll die Gebühr für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Senat beim Bundesgerichtshof in Höhe der Gebühr Nummer 5130 KV GKG für das letztinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anfallen.

Auch in Berufungsverfahren reduziert sich die Verfahrensgebühr, wenn das gesamte Verfahren einvernehmlich erledigt wird (Nummern 2203 und 2204 GV-E). Die bislang in § 154 Absatz 4 Satz 2 PAO enthaltene Bestimmung, nach der die Ermäßigung auch dann eintritt, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird, soll nicht übernommen werden.

Zu Abschnitt 3 (Vorläufiger Rechtsschutz)

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E, §§ 80, 80a, 123 VwGO) soll vor dem Oberlandesgericht eine Gebühr mit einem Satz von 2,0 (Nummer 2310 GV-E) und vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich eine Gebühr mit einem Satz von 1,5 (Nummer 2320 GV-E) erhoben werden. Dies entspricht den Bestimmungen der Nummern 5220 und 5210 KV GKG für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem in der Hauptsache erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache. Ist der Bundesgerichtshof sowohl in der Hauptsache als auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erstinstanzlich zuständig (§ 94a Absatz 3 PAO-E), soll die Verfahrensgebühr - entsprechend der Nummer 5230 KV GKG - mit einem Satz von 2,5 (Nummer 2330 GV-E) angesetzt werden.

Die neue Vorbemerkung 2.3 entspricht im Wesentlichen der Vorbemerkung 5.2 KV GKG.

Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (§ 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E, § 123 Absatz 3 VwGO, § 926 ZPO) soll die Gebühr je gesondert anfallen. Mehrere Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E, § 80 Absatz 5 VwGO), auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung (§ 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E, § 80 Absatz 7 VwGO) sowie mehrere Verfahren nach § 80a Absatz 3 VwGO sollen innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten.

Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sollen in den Nummern 2311, 2321 und 2331 GV-E Regelungen vorgesehen werden, die den Ermäßigungstatbeständen der Nummern 5221, 5211 und 5231 KV GKG entsprechen.

Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind grundsätzlich der Anfechtung entzogen (§ 94b Absatz 1 Satz 1 und 2 PAO-E, § 152 Absatz 1 VwGO), sodass Bestimmungen über die Beschwerde in den genannten Verfahren entbehrlich sind.

Zu Abschnitt 4

In Nummer 2400 GV-E wird für die Anhörungsrüge (§ 94b Absatz 1 Satz 1 PAO-E in Verbindung mit § 152a VwGO) eine der Nummer 5400 KV GKG entsprechende Gebührenregelung vorgeschlagen.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Absatz 1 (Änderung des VwVfG)

Die Änderung des § 2 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG dient dazu, die Anwendbarkeit des VwVfG auch in den patentanwaltlichen Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

Zu Absatz 2 (Änderung von § 41 Absatz 1 BZRG)

Durch die Neufassung der Nummer 11 soll - als Folgeänderung zu § 34 PAO-E und in Angleichung an die Auskunfterteilung an die Rechtsanwaltskammern - auch die Patentanwaltskammer zur Entscheidung in Zulassungsverfahren Kenntnis nach § 41 BZRG erhalten.

Der zweite Halbsatz kann wegfallen, da sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern seit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft nicht mehr aus Rechtsverordnungen, sondern nunmehr aus der BRAO unmittelbar ergibt.

Das Gleiche soll durch § 30 PAO-E für die Patentanwaltskammer gelten.

Zu Absatz 3 (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung)

Im Zuge der wegfallenden Regelung des § 171 PAO und der Neufassung der Vorschriften betreffend die Patentsachbearbeiterinnen und -bearbeiter in § 158 PAO-E werden die Verweisungen in der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung auf diese Bestimmungen angepasst.

§ 45 kann durch den Wegfall des § 176 PAO insgesamt aufgehoben werden.

Auch die Übergangsregelung des § 46 kann aufgehoben werden, weil sie durch Zeitablauf bedeutungslos geworden ist. Sowohl die Verfahren nach Absatz 1, die eine vor dem 1. Januar 1999 begonnene Ausbildung betreffen, als auch die in Absatz 2 geregelten Fälle der erleichterten Prüfungszulassung vor dem 31. Dezember 2000 sind bereits im jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen.

Zu Absatz 4 (Änderung des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent)

Artikel 14 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent ist wegen Zeitablaufs bedeutungslos geworden und kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung dieser bis zum 31. Dezember 1995 befristeten Regelung für Patentanwältinnen und Patentanwälte des ehemaligen Beitrittsgebietes wird das Gesetz wegen seines Artikels 1 als reines Vertragsgesetz künftig nur im Fundstellennachweis B dokumentiert.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 746:
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden zwei Informationspflichten der Verwaltung neu begründet und zwei Informationspflichten geändert. Für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger entstehen keine neuen Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter