Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 118. Sitzung am 17. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/14120 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften - Drucksache 19/11006 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 08.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 196/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe c angefügt:

,c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "für jedes unterhaltsberechtigte Kind" die Wörter "im Haushalt" eingefügt.`

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

,7. § 137 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

,d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für

Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten. Maßgeblich ist die Höhe der sich nach Satz 3 ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten, zuständig ist (örtlicher Träger) und in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlichkeiten nach Satz 1 liegen. Hat ein zuständiger örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehr als eine Angemessenheitsgrenze festgelegt, so können die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde gelegt werden. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für

Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen.

(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen.

(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn

e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

,8. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt:

"In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird." `

f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

,9. § 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28." `

h) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

i) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

,12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt:

" § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

(1) Leistungsberechtigte,

haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen.

(2) Personen,

erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe der zufließenden Rente.

Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt

Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des Wohngeldgesetzes." `

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

,2. § 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

,5. § 88 wird wie folgt gefasst:

" § 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Leistungsberechtigte,

haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind." `

4. Artikel 8 Nummer 4 wird aufgehoben.

5. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 12 eingefügt:

,Artikel 12
Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch

Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen."

2. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen."

3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle."

4. Dem § 10 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu."

5. Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird." `

6. Der bisherige Artikel 12 wird Artikel 13 und Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, 7 Buchstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe a,".