892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Begründung abzulehnen:
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise die öffentlichen Haushalte in Deutschland weiterhin stark belasten. Die Umsetzung des Gesetzentwurfs würde diese Situation auf allen staatlichen Ebenen weiter verschärfen und die öffentlichen Haushalte in einem Umfang von weiteren 6 Mrd. Euro belasten.
- b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine derartige Steuersenkung der unbedingten Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung widerspricht. Sie ist auch im Hinblick auf die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse unverantwortlich. Steuersenkungen von heute erhöhen die Schulden von morgen.
- c) Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung des Grundfreibetrags vor. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das verfassungsrechtlich garantierte sachliche Existenzminimum steuerlich freizustellen ist. Soweit nach dem von der Bundesregierung erst noch vorzulegenden Existenzminimumbericht eine Anpassung des Grundfreibetrags notwendig sein wird, sichert der Bundesrat zu, dieser Maßnahme zuzustimmen.
- d) Die sich aus einem erhöhten Grundfreibetrag ergebenden Steuermindereinnahmen sind für die öffentlichen Haushalte nicht tragbar. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass im Sinne einer gerechten Lastenverteilung eine verlässliche und ausreichend hohe Einnahmebasis sichergestellt werden muss und dass insofern eine angemessene Anhebung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer erfolgen sollte.
- e) Durch die Erhöhung der übrigen Tarifeckwerte geht der Entwurf über das verfassungsrechtlich Notwendige hinaus. Entgegen der Aussage der Bundesregierung werden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden nur unzureichend kompensiert. Die Erhöhung der Tarifeckwerte belastet die Haushalte der Länder und Kommunen anfänglich mit jährlich 2,3 Mrd. Euro. Der Gesetzentwurf sieht aber lediglich eine Kompensation in Höhe der Differenz zwischen einer Anhebung der Tarifeckwerte um einen Festbetrag und der beabsichtigten prozentualen Erhöhung in Höhe von 1,2 Mrd. Euro als Festbetrag vor.