Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/2454 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz - Drucksache 17/1945 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 24.09.10
Erster Durchgang: Drucksache. 225/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
'd) Nach der Angabe zu § 421t wird folgende Angabe eingefügt:
" § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit"."
- bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:
'e) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe eingefügt:
" § 434w Beschäftigungschancengesetz"."
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- b) Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
'a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,".
- bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5."
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- c) Nummer 11 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
'c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen." "
- d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
'16a. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften können die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag der Bundesregierung, und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwaltungsrat berufen worden sind, jeweils zwei und das Mitglied, das auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände in den Verwaltungsrat berufen worden ist, einen Stellvertreter benennen." "
- e) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt: "18a. § 421g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "sechs Wochen" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt."
- f) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
"22a. Nach § 42 1 t wird folgender § 421u eingefügt:
'§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts "Bürgerarbeit" auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten "Bürgerarbeit" vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 3 1. Dezember 2014 außer Kraft." "
- g) Nach Nummer 22a wird folgende Nummer 22b eingefügt:
'22b. In § 434n Absatz 2 wird die Angabe "20 10" durch die Angabe "2012" ersetzt."
- h) In Nummer 23 wird die Angabe " § 434t" durch die Angabe " § 434v" und jeweils die Angabe " § 434u" durch die Angabe " § 434w" ersetzt.
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
'Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch [...] (BGBl. I. S. [... ]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 31 und 32 jeweils das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "abgesenkt" durch das Wort "gemindert" ersetzt.
- bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c wird die Angabe " § 16a" durch die Angabe " § 16e" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe d wird die Angabe " § 16 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 16d Satz 2" ersetzt.
- c) In Absatz 2 wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" und das Wort "abgesenkt" durch das Wort "gemindert" ersetzt.
- d) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben," durch die Wörter "die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" und das Wort "Wirkung" durch das Wort "Beginn" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben," durch die Wörter "die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," sowie das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
- dd) In Satz 4 wird das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 32 wird das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt."
3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 16a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 22b tritt am 1. November 2010 in Kraft."