Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 5 - neu - BrexitSozSichÜG)
In Artikel 1 ist dem § 36 folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Leistungen nach § 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen oder die Maßnahmen in modifizierter Form gefördert werden."
Begründung:
Aufgrund der Verweisungsnorm in § 16 Absatz 1 SGB II sind für SGB II-Leistungsbeziehende zwar auch die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III entsprechend anzuwenden, aber es besteht im Einzelfall noch die Möglichkeit, dass derartige Leistungen bzw. Maßnahmen Bestandteil einer freien Förderung nach § 16f SGB II sind. Das gilt insbesondere für den Personenkreis, der von dem Aufstockungs- und Umgehungsverbot ausgenommen ist. Zwar können auch hier nicht die Basisinstrumente unverändert übernommen werden, aber sofern eine Modifizierung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer Förderung nach § 16f SGB II. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Modifizierungen zu den Basisinstrumenten des § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III und § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III vorliegen. Daher ist kein Grund ersichtlich, warum vergleichbare Leistungen der freien Förderung nicht ebenfalls über den 29. März 2019 zu Ende geführt werden sollten.