Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Zehnten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 34d - neu - FutterMV), Nummer 12 (§ 36 Nummer 2, Nummer 2a - neu - FutterMV), Nummer 16 (Anlage 9 - neu - FutterMV), Artikel 3a - neu - (Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverordnung)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext ist die Angabe "§§ 34b und 34c" durch die Angabe "§§ 34b, 34c und 34d" zu ersetzen.
- bbb) In § 34c ist die Bezeichnung der Vorschrift wie folgt zu fassen:
"§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China"
- ccc) Nach § 34c ist folgender § 34d anzufügen:
" § 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
- (1) Es ist verboten,
- 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel,
- 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel einzuführen.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
- 1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
- 2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
- (4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann."
- (1) Es ist verboten,
- bb) In Nummer 12 ist § 36 wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer 2 ist das Wort "oder" am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
- bbb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder"
- cc) Nummer 16 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext sind die Wörter "wird folgende Anlage 8" durch die Wörter "werden folgende Anlagen 8 und 9" zu ersetzen.
- bbb) Folgende Anlage 9 ist anzufügen:
"Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2)
Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten KontrollstellenLand Benannte Kontrollstellen für Futtermittel Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Regierungspräsidium Freiburg Bayern Flughafen München (Regierung von Oberbayern Sachgebiet 56 - Futtermittelüberwachung Bayern, 80534 München) Berlin GKS Berlin-Tegel Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) Hessen GKS Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock Niedersachen GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Erzeugnisse) Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport"
- aa) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
- b) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Einfuhrverbotsverordnung" title="Schlagwortsuche">Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung§ 1 Einfuhrverbot
- Es ist verboten,
- 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,
- 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel einzuführen.
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
- (1) Abweichend von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
- 1. über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
- 2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff.
§ 3 Bescheinigung
- Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
§ 4 Straftaten
- Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Anlage (zu § 2)
Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannten KontrollstellenLand Benannte Kontrollstellen für Futtermittel Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Landratsamt Konstanz Bayern Flughafen München (Landratsamt Erding, Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding) Berlin GKS Berlin-Tegel Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen Hessen GKS Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven GKS Hannover-Langenhagen Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport"
Folgeänderungen:
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Folgende Nummern 3 und 4 sind anzufügen:
- "3. die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist,
- 4. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (eBAnz AT43 2010 V1)."
Begründung
Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen werden futtermittelrechtliche Regelungen, die derzeit auf eine Reihe von Vorschriften verteilt sind, gebündelt. So werden beispielsweise die Bestimmungen der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, die Futtermittel betreffen, in die Futtermittelverordnung überführt. Auch die Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (eBAnz AT43 2010 V1) gilt sowohl für Lebensmittel als auch für Futtermittel. Um dem Rechtsunterworfenen und der Verwaltung die Ermittlung der für Futtermittel geltenden Bestimmungen zu erleichtern, sollten auch die Bestimmungen der Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, soweit sie für Futtermittel gelten, in die Futtermittelverordnung integriert werden.
- Es ist verboten,
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 35a Absatz 3 Satz 1 FutterMV)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 35a Absatz 3 Satz 1 die Wörter "eingeführt werden, wenn sie über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden" durch die Wörter "über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist" zu ersetzen.
Begründung
Im Rahmen des § 35a Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Einfuhr abzustellen, sondern auf das erstmalige Hineinbringen von Futtermitteln aus einem Drittland in das Inland. Damit wird entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sichergestellt, dass Futtermittel, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführt sind, soweit sie nicht über einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union verbracht worden sind, nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden dürfen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu -, Doppelbuchstabe cc - neu - (Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14) zur FutterMV)
In Artikel 2 ist Nummer 38 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
"a1) Bei den verwendeten Abkürzungen wird folgende Position angefügt: "T = Trockenmasse"
- b) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
"aa1) Die Position "Milchvieh" und die Position "Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchvieh" werden durch folgende Position ersetzt:
"Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung 1 2 3 Rinder, Schafe, Ziegen alle ME in MJ/kg T 6) = 7,17 - (g/kg T) Rohasche × 0,01171 + (g/kg T) Rohprotein × 0,00712 + (g/kg T) Rohfett 2) × 0,01657 + (g/kg T) Stärke 4) × 0,00200 - (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei × 0,00202 + ml Gasbildung 1) in 200 mg Trockenmasse" ×0,06463
- bb) Folgender Doppelbuchstabe cc ist anzufügen:
- "cc) Folgende Fußnote 6 wird angefügt:
"6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1000 - Rohasche in g/kg T)]." "
- "cc) Folgende Fußnote 6 wird angefügt:
- aa) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 11 ist in § 13 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "bezogen auf die Originalsubstanz," einzufügen.
Begründung
Die Gesellschaft für Ernährungsphysiologie hat im März 2009 neue Gleichungen zur Schätzung der umsetzbaren Energie von Mischfutter für Rinder vorgelegt. Dabei zeigte sich, dass die Gleichung auf der Basis der Gasbildung die genauesten Ergebnisse liefert; sie sollte deshalb in Anlage 4 verankert werden.
Die neue Schätzgleichung kann für alle Mischfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen angewendet werden. Sie gibt den Energiegehalt in der Einheit der Umsetzbaren Energie (ME) an. Die Umrechnung von ME auf Nettoenergie Laktation (NEL) für Mischfuttermittel bei Milchvieh wird von der Gesellschaft für Tierernährung mit der in Fußnote 6 neu aufzunehmenden Formel empfohlen. Die Festschreibung dieser sichert eine bundesweit einheitliche Umrechnung.
In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Futtermittelverordnung soll klargestellt werden, dass die Angabe des auf der Basis der Trockenmasse berechneten Energiegehalts sich auf die Originalsubstanz bezieht.