Beschluss des Bundesrates
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Der Bundesrat hat beschlossen, von einer Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Bundestag gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes abzusehen.
Der Beschluss ist nach § 35 GO BR gefasst worden.