Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement KOM (2008) 602 endg.; Ratsdok. 13713/08
Punkt 22 der 851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
Der Bundesrat möge ergänzend zur Empfehlung der Ausschüsse in BR-Drucksache 745/1/08 beschließen:
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass zu der in Artikel 1 Nr. 24 vorgesehenen Streichung von Artikel 116 der Bankenrichtlinie eine Übergangsregelung aufgenommen wird. Diese muss für alle vor der Änderung der Rechtslage begebenen Interbankenausleihungen bis zu deren Endfälligkeit einen Bestandsschutz ermöglichen, d. h. in diesen Fällen müssen die derzeit geltenden Großkreditbestimmungen weitergelten.
Eine derartige Übergangsregelung ist erforderlich, weil die sonst zwingende volle Anrechnung von Interbankenforderungen bei einigen Instituten zu erheblichen Überschreitungen der Großkreditobergrenzen führen würde, die dann vollständig mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass auch der Spielraum für neue Kreditgeschäfte mit der gewerblichen Wirtschaft eingeschränkt würde. Um diese Folgen aus der vorgesehenen Verschärfung der Großkreditregelungen zu vermeiden bzw. abzumildern, wäre eine Restrukturierung