Der Deutsche Bundestag hat in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/12101 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Drucksache 17/11127 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 01.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 519/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 13 Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 und 2" die Wörter "in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
- b) § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78" ersetzt.
- bb) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
- "4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt oder
- 7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt."
- c) Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt."
- d) In § 25 Absatz 1 werden die Wörter " § 24 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 und 2", wird das Wort "abrufen" durch das Wort "abzurufen", das Wort "und" nach den Wörtern "für die Zwecke des § 24 Absatz 1" durch das Wort "oder" und das Wort "sowie" nach den Wörtern "zur Verhütung von Straftaten" durch das Wort "oder" ersetzt.
- e) § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Bemessung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
,(13) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 47j Absatz 5 werden nach der Angabe " § 81 Absatz 2" die Wörter "Nummer 2 Buchstabe c und d," und nach der Angabe "Nummer 5a" die Angabe "und 5b" eingefügt.
- 2. In § 50c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- 3. In § 81 Absatz 10 Nummer 1 wird nach den Wörtern "nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c" die Angabe "und d" eingefügt."
- b) Absatz 20 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
,2. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort "Bundesministerium" die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" eingefügt.
3. § 22 Absatz 3 wird aufgehoben"
- bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.
- aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats" durch die Wörter "am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats" ersetzt.