Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag verfolgten Ansatz einer stärkeren operativen Ausrichtung von EUROPOL, um die Polizeien der Mitgliedstaaten wirkungsvoll bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität unterstützen zu können.
Zum Inhalt des Beschlussvorschlags merkt der Bundesrat Folgendes an:
- 2. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagene Beschreibung der deliktischen Zuständigkeit von EUROPOL in einem abschließenden Straftatenkatalog nicht sachgerecht ist. Vielmehr soll EUROPOL für alle Formen der schweren internationalen Kriminalität zuständig sein, sofern nicht nur regionale Bezüge festzustellen sind. Hierbei ist der Schwerpunkt auf die Stärkung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten zu setzen. Im Interesse einer effektiven Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität muss ferner auch künftig der direkte Kontakt zwischen den Polizeien der Länder und EUROPOL möglich sein.
- 3. Nach dem Beschlussvorschlag ist unklar, in welchem Umfang EUROPOL zukünftig in die (innerstaatliche) Strafverfolgung einzubinden sein wird. Während gemäß Artikel 6 Abs. 1 EUROPOL-Bedienstete in (lediglich) unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen können sollen, bezeichnet Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b die "Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen durchgeführt werden", als eine der Kernaufgaben von EUROPOL. Artikel 6 Abs. 2 sieht zudem vor, dass ein EUROPOL-Bediensteter im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die wegen des Verdachts der Euro-Fälschung eingesetzt wurde, in den Stand versetzt werden soll, unter der direkten Verantwortung des Leiters der Ermittlungsgruppe die Ermittlungen zu leiten.
Das geltende deutsche Recht sieht bislang nur die Teilname von EUROPOL-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen vor, nicht aber auch die Möglichkeit, diese mit der Vornahme operativer Maßnahmen im Inland zu betrauen (vgl. § 83k IRG).
Im Hinblick darauf, dass die Sachleitung der Staatsanwaltschaft im Bereich der Strafverfolgung auch bei grenzüberschreitenden Ermittlungen zu gewährleisten ist, wird die Bundesregierung gebeten, im Rahmen der anstehenden Beratungen über den Beschlussentwurf für die insoweit notwendigen Klarstellungen Sorge zu tragen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Beratungen in den zuständigen Gremien der EU darauf zu achten, dass die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für EUROPOL zu einem operativen Mehrwert führt, ohne hierdurch exekutive Befugnisse für EUROPOL zu schaffen, und sich dabei weiterhin nachdrücklich für die Berücksichtigung der Positionen der Länder einzusetzen.