Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals
(Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV)

Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.

Begründung:

Die bisher bewährte Differenzierung zwischen wissenschaftlich und fachlich ausgebildetem Kontrollpersonal soll durch die Verordnung entfallen. Die einheitliche Regelung aller Berufsgruppen, die die Kontrollaufgaben in der Lebensmittelüberwachung wahrnehmen, ist nicht sachgerecht und verursacht zusätzliche Kosten, deren Höhe derzeit nicht absehbar ist.

Die Verordnung berücksichtigt insbesondere auf Grund detaillierter und einheitlicher Regelungen nicht die Situation kleiner Verwaltungseinheiten, in denen wissenschaftlich ausgebildetes Personal (z.B. Veterinäre) und fachlich ausgebildetes Personal (Lebensmittelkontrolleure) unterschiedliche Tätigkeiten wahrnehmen und in besonderen, komplexen Fällen durch spezialisiertes Kontrollpersonal (Spezialeinheit) unterstützt werden.

Es besteht kein zwingender Grund einer Novellierung zum jetzigen Zeitpunkt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz befindet sich zurzeit in einer umfassenden Revision. Die in der Verordnung vorgesehenen Änderungen betreffen auch die Anforderungen an das Kontrollpersonal in der Lebensmittelüberwachung. Eine erneute Novellierung in naher Zukunft ist damit nicht auszuschließen.

Zur Beibehaltung der Flexibilität und im Hinblick auf die Novellierung der EU-Verordnung über amtlichen Kontrollen sollte der Regelungsinhalt der Verordnung in einen Bund-Länder-Leitfaden aufgenommen werden.