Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates* Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20.09.2013 die o.g. Entschließung gefasst. Die Entschließung enthält die Bitte an die Bundesregierung, auf den baldigen Erlass eines Durchführungsrechtsaktes durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinzuwirken. Zur Vorbereitung eines solchen Rechtsaktes solle die Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder Definitionen erarbeiten und der Europäischen Kommission zuleiten. Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, die Möglichkeiten zum Erlass nationaler Regelungen vor Inkrafttreten einer europäischen Regelung zu prüfen. Der Bundesrat sieht rechtliche Vorgaben für die betreffende Kennzeichnung als dringlich an, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher derartige Informationen aus gesundheitlichen, ethischen oder religiösen Motiven bei der Auswahl von Lebensmitteln benötigten.
Die Bundesregierung sieht es als vordringlich an, dass die Europäische Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu konkreten Terminen vorgesehenen Durchführungsrechtsakte und Berichte vorlegt. Die Europäische Kommission hat kurz nach Verabschiedung der EU-Verordnung deutlich gemacht, dass sie das Interesse an Sekundärrechtsakten und Berichten, die in der EU-Verordnung nicht an einen bestimmten Vorlagetermin geknüpft sind, sehr wohl anerkenne. Dazu zählt auch der vom Bundesrat erbetene Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b. Aufgrund der hohen Zahl der termingebundenen Rechtsakte und Berichtspflichten hat die Europäische Kommission aber erläutert, dass sie von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Priorisierung nicht abweichen könne.
Die Bundesregierung begrüßt es daher, dass die Europäische Kommission dem von Deutschland und anderen Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund des Pferdefleisch-Geschehens geäußerten Anliegen nachgekommen ist, Vorschläge zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln vorzulegen und zügig zu beraten. Im Unterschied dazu sieht die Bundesregierung aktuell keine Veranlassung, für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf freiwillige Informationen über die Eignung von Lebensmitteln für Vegetarierinnen und Vegetarier oder Veganerinnen und Veganer von einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige vorgezogene nationale Regelungen, die nach dem Erlass von EU-Durchführungsrechtsakten wieder aufzuheben wären.
Überdies haben die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, sich anhand von Verkehrsbezeichnung und Zutatenverzeichnis über die Zutaten eines Lebensmittels und somit auch über Inhaltsstoffe tierischer Herkunft zu informieren. Dem Bedürfnis von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit vegetarischer oder veganer Ernährungsweise, beim Kauf "auf einen Blick" erkennen zu können, ob ein Lebensmittel keine tierischen Bestandteile enthält, wird durch Eigeninitiativen der Wirtschaft schon jetzt Rechnung getragen (Beispiel: "V-Label"); die zugrunde gelegten Kriterien sind auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher offengelegt.
Gesundheitliche Aspekte - insbesondere die Lebensmittelsicherheit - stehen objektiv bei einer Kennzeichnung von Lebensmitteln für Personen mit vegetarischer oder veganer Ernährungsweise nicht im Vordergrund. Auch deshalb hält es die Bundesregierung für ausreichend und angemessen, die deutschen Interessen auf EU-Ebene zu gegebener Zeit einzubringen, somit erst dann, wenn die Europäische Kommission einen entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag unterbreitet.