Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Novellierung des Sprengstoffgesetzes Artikel 2 Nummer 9 (§§ 6 und 6a 1. SprengV) durch eine Ausnahme dahingehend zu ändern, dass für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge (z.B. Gasgeneratoren für Airbags) die Anzeigepflicht mit Zuteilung einer Identifikationsnummer entfällt.
Begründung
Gemäß Artikel 2 Nummer 9 zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) anzuzeigen. Darüber hinaus ist eine Anleitung nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG (Pyrotechnik-Richtlinie) beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer.
Für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge (z.B. Gasgeneratoren für Airbags) sind eine Anzeigepflicht, die Zuteilung einer Identifikationsnummer und die Aufnahme in eine Anleitung nicht konform mit der Richtlinie 2007/23/EG.
Ziel der Richtlinie 2007/23/EG sind die Harmonisierung bisheriger nationaler Zulassungs- und Registrierungsverfahren und die Einführung eines EU gültigen CE-Konformitätsbewertungsverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens sieht die Pyrotechnik-Richtlinie vor, dass pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge nach entsprechenden Prüfungen EU-anerkannte CE-Registrierungsnummern zugewiesen werden.
Die Richtlinie sieht keine zusätzliche nationale Anzeigepflicht vor.
Damit ginge die vorgesehene Regelung für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge über eine 1:1 Umsetzung hinaus.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die im vorliegenden Gesetz enthaltenen Änderungen des Waffengesetzes, die unter Mitwirkung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Waffenrecht, des Bundesministerium des Innern und der Fraktionen CDU/CSU und SPD entstanden sind.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, über die beabsichtigten Änderungen hinaus im Dialog mit den Schießsportverbänden zu prüfen, ob und inwieweit das sportliche Schießen mit großkalibrigen Kurzwaffen weiter eingeschränkt werden sollte. Insbesondere ist dabei zu prüfen,
- a) ob unter Berücksichtigung der Deliktsrelevanz von Schusswaffen, die für die Durchführung von schweren Gewalttaten besonders geeignet sind, eine Beschränkung hinsichtlich der Zulassung von Kurzwaffen zum sportlichen Schießen nach Bauart und Kaliber der Waffe erforderlich ist; dabei ist vor allem zu untersuchen
- - eine Begrenzung der Magazine auf fünf Patronen,
- - eine Erschwerung und damit zeitliche Verzögerung des Magazinwechsels,
- - eine Begrenzung der Schussenergie von großkalibrigen Waffen;
- b) ob der Umgang mit großkalibrigen Kurzwaffen zum sportlichen Schießen nur zeitlich abgestuft, das heißt, erst nach einer ausreichenden Praxis mit kleinkalibrigen Sportwaffen, zugelassen werden sollte.
Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst werden muss. Außerdem bittet der Bundesrat, in diesem Sinne die vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen kritisch zu überprüfen und die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Einvernehmen mit den Ländern zu erteilen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Genehmigungen von Sportordnungen insoweit zu widerrufen, als sie IPSC-Schießen enthalten, da es sich dabei um Schießübungen mit einem kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs trainiert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das im Bezug auf die Bitten unter Ziffer 2 und 3 Veranlasste dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
- a) ob unter Berücksichtigung der Deliktsrelevanz von Schusswaffen, die für die Durchführung von schweren Gewalttaten besonders geeignet sind, eine Beschränkung hinsichtlich der Zulassung von Kurzwaffen zum sportlichen Schießen nach Bauart und Kaliber der Waffe erforderlich ist; dabei ist vor allem zu untersuchen