Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6479 - vom 15. Dezember 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 17. November 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Sechsten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (2005/2013(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den am 11. November 2004 angenommenen Sechsten Jahresbericht des Rates1,
- - unter Hinweis auf den aktualisierten Benutzerleitfaden zum Verhaltenskodex der Europäischen Union für Ausfuhren von Militärgütern, der von der Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen (COARM)" des Rates am 23. Dezember 2004 angenommen wurde2,
- - unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten3,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren erfasste Ausrüstung), die vom Rat am 25. April 2005 angenommen wurde4,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion des Rates 2002/589/GASP vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen5,
- - unter Hinweis auf das Programm der Europäischen Union von 1997 zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck6,
- - unter Hinweis auf das Wassenaar-Arrangement über die Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Waffen und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,
- - unter Hinweis auf die vom Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie,
- - unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestnormen für die Behandlung von Gefangenen7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2004 zum Fünften Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union über Waffenausfuhren8,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zum Kinderhandel und den Kindersoldaten9,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2005 zu Kleinwaffen und leichten Waffen10,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Nichtaufhebung des EU-Embargos für Waffenausfuhren nach China und insbesondere seine Entschließung vom 18. Dezember 0311,
- - unter Hinweis auf seine jährlichen Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und insbesondere seine Entschließung vom 22. April 0412,
- - unter Hinweis auf Artikel 17 des EU-Vertrags und Artikel 296 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0292/2005),
A. in der Erwägung, dass die kürzlich erfolgte Überarbeitung des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, die sich über ein Jahr erstreckte, zwar zur Stärkung der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union beitragen wird, dennoch aber weitere Maßnahmen erforderlich sind,
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union angesichts der in der Europäischen Sicherheitsstrategie dargelegten Bedrohungen jede Anstrengung unternehmen sollte, um im Hinblick auf die Bemühungen, die Proliferation zu bekämpfen, weltweite Abrüstung zu fördern und Kontrollen für Waffentransfers zu entwickeln, an vorderster Front als verantwortungsvoller globaler Akteur aufzutreten und aktiv in Erscheinung zu treten,
C. in der Erwägung, dass die Umwandlung des EU-Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt wahrscheinlich erscheint, was insofern einen entscheidenden Fortschritt in der Entwicklung des Kodex bedeuten würde, als von den Mitgliedstaaten verlangt würde, ihre nationalen Rechtsvorschriften mit den im EU-Kodex festgelegten Normen in Übereinstimmung zu bringen; ferner in der Erwägung, dass im AStV dazu am 30. Juni 2005 eine Einigung über einen überarbeiteten Verhaltenskodex erzielt wurde (der zu gegebener Zeit in Form eines Gemeinsamen Standpunktes angenommen werden soll),
D. in der Erwägung, dass, wenngleich im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels Fortschritte festzustellen sind, wie beispielsweise zunehmende Unterstützung des Abkommens über den Waffenhandel, solche Entwicklungen weiterhin der vollen Unterstützung durch die Europäische Union bedürfen; ferner in der Erwägung, dass daher die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Oktober 2005 uneingeschränkt unterstützt werden, in denen auf die grundsätzliche Unterstützung eines internationalen Vertrags über den Waffenhandel durch die Europäische Union Bezug genommen wird,
E. in der Erwägung, dass jedes Jahr etwa 500.000 Menschen an den Folgen von Gewalt durch Kleinwaffen sterben, sowohl in bewaffneten Konflikten als auch im Zusammenhang mit Verbrechen,
F. in der Überzeugung, dass der Aufbau und die Umsetzung einer harmonisierten europäischen Politik der Kontrolle von Waffenexporten wesentlich zu einer Vertiefung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union beitragen würde,
G. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Steigerung von Waffenausfuhren Menschenleben sowie die generelle sozioökonomische Entwicklung gefährdet und die Politik der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und damit die Millennium-Entwicklungsziele untergräbt;
H. in der Überzeugung, dass jede Form einer Politik der Europäischen Union zur Kontrolle von Waffenexporten die anderen Dimensionen der Außenpolitik der Union, zu denen auch die Ziele der nachhaltigen Entwicklung, der Krisenprävention und der Förderung der Menschenrechte zählen, stärken und ergänzen muss,
I. in der Erwägung, dass vor kurzem berichtet wurde, dass vier bedeutende europäische Waffenlieferanten ihren Anteil an Waffenlieferabkommen in Entwicklungsländer beträchtlich gesteigert haben, nämlich von $ 830 Millionen im Jahr 2003 (5,5 %) auf $ 4,8 Milliarden im Jahr 2004 (22 %),
- 1. begrüßt den Sechsten Jahresbericht des Rates und bekräftigt die Notwendigkeit der jährlichen Überarbeitung, wie in Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Kodex festgelegt, als Hauptmechanismus zur Überprüfung und Stärkung des Kodex;
- 2. begrüßt die Gelegenheit, das Thema der Kontrolle der Waffenausfuhren um einen entwicklungspolitischen Gesichtspunkt zu erweitern, und nutzt die Gelegenheit, die Bedeutung der Waffenausfuhren für die Politik der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu betonen;
- 3. bedauert, dass die Revision nicht weitreichender war und keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, und fordert wesentliche Verbesserungen, was die Detailliertheit der Kriterien anbelangt; fordert, dass der Kodex rechtsverbindlich wird, und dringt darauf, dass der Rat seine Entscheidung über die Rechtsverbindlichkeit des Kodex nicht weiter verschiebt; stellt fest, dass am 26. September 2005 bewährte Verfahren für die Auslegung von Kriterium 8 ohne Einspruch durch die Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen (COARM)" festgelegt wurden, und hofft, dass diese in die nächste überarbeitete Fassung des Benutzerleitfadens aufgenommen werden;
- 4. ist zutiefst besorgt über die in jüngster Zeit in der Europäischen Union festgestellten Fälle im Zusammenhang mit der Verlagerung von Produktionsanlagen ins Ausland, einschließlich Verträgen über Lizenzproduktion, und bedauert, dass dieser Bereich im Rahmen der Revision nicht gründlicher behandelt wurde; bekräftigt, dass eine operative Bestimmung erforderlich ist, mit der die Herstellung, Quantität und Ausfuhr von Fertiggütern, die in Produktionsanlagen im Ausland hergestellt werden, geregelt wird, und dass in dem Gemeinsamen Standpunkt eine Frist sowohl für die Ausarbeitung als auch für das Inkrafttreten dieser Regelung festgesetzt werden sollte; stellt fest, dass der überarbeitete Verhaltenskodex - der in Form eines Gemeinsamen Standpunkts verabschiedet werden soll - vorsehen wird, dass die Anträge auf Lizenzproduktion im Ausland im Bezug auf die im Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen Kriterien geprüft werden müssen;
- 5. bekräftigt die Notwendigkeit, das Verfahren für Verweigerungsmitteilungen zu verbessern, was im Rahmen der Revision nicht geschehen ist; fordert erneut einen größeren Informationsaustausch über bilaterale Konsultationen über Verweigerungen und einen umfassenderen Einsatz multilateraler EU-weiter Konsultationen betreffend Verweigerungen;
- 6. wiederholt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sich auf eine Liste von an bewaffneten Konflikten beteiligten Ländern zu einigen, in die Waffenausfuhren grundsätzlich verboten sein sollten, und sich dabei auf die Berichte und Empfehlungen der Waffenembargo-Kontrollmechanismen des UN-Sicherheitsrats zu stützen;
- 7. fordert die Einrichtung eines europäischen Dialogs zwischen den Leitern der Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Lagebeurteilungen des europäischen Lagezentrums;
Gemeinsamer Standpunkt
- 8. begrüßt die Aussicht, den Kodex in einen Gemeinsamen Standpunkt umzuwandeln; betont, dass dies die Freiheit der Mitgliedstaaten, andere internationale und regionale Maßnahmen im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen auszuhandeln, nicht einschränken sollte; bedauert aber, dass dies immer noch nicht geschehen ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Kodex rechtsverbindlich werden zu lassen;
- 9. ist der Auffassung, dass eine klare, effiziente und harmonisierte gemeinsame Politik zur Kontrolle von Waffenausfuhren, die in einen rechtlich verbindlichen Verhaltenskodex eingebunden ist, eine entscheidende Rolle im Kampf gegen Terrorismus, bei der Konfliktprävention, bei der regionalen Stabilität und bei der Förderung der Menschenrechte spielen kann;
Zeitweilige Maßnahmen zur Aufhebung eines Waffenembargos
- 10. begrüßt die Einführung einer "Toolbox" und spezifischer Mechanismen zur Regelung der Waffenausfuhren in Staaten, in Bezug auf die die Aufhebung eines Waffenembargos beschlossen wurde; vertritt die Ansicht, dass auch nach der Aufhebung eines Embargos eine rigorose Kontrolle erforderlich ist; vertritt die Ansicht, dass ein Revisionsverfahren eingeführt werden sollte, um die Toolbox erforderlichenfalls bewerten und überarbeiten zu können; fordert die COARM-Gruppe auf, dieses Verfahren regelmäßig zu überprüfen und dem Europäischen Parlament über seine diesbezüglichen Beratungen Bericht zu erstatten;
- 11. hält es für wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich gegenseitig in Bezug auf die Lizenzen zu konsultieren, die für Ausfuhren in Staaten gewährt werden, in Bezug auf die die Aufhebung eines Waffenembargos beschlossen wurde; fordert darüber hinaus, dass allen Mitgliedstaaten Gegenstand und Ergebnisse solcher Konsultationen zugänglich gemacht werden;
- 12. betont die Notwendigkeit, das Europäische Parlament an allen Informationen betreffend Lizenzgenehmigungen und die Handhabung der Toolbox teilhaben zu lassen; bedauert, dass diesbezüglich kein Dialog mit dem Europäischen Parlament stattgefunden hat;
Gleiche Kriterien
- 13. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, bei der Bewertung von Drittstaaten gleiche Kriterien anzuwenden, wenn sie im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen oder wachsender regionaler Instabilität eine Beschränkung von Waffenausfuhren oder ein Embargo in Erwägung ziehen; bekräftigt daher seine feste Überzeugung, dass das Embargo gegenüber China so lange nicht aufgehoben werden sollte, als es keine eindeutige und verlässliche Verbesserung der Situation im Bereich der Menschenrechte und bürgerlichen und politischen Freiheiten in diesem Land gibt und keine ehrliche Auseinandersetzung mit den Ereignissen auf dem Platz des Himmlischen Friedens stattgefunden hat; ist in Sorge darüber, dass Waffenausfuhren nach China die Gefahr regionaler Instabilität in Ostasien erhöhen werden, besonders in Anbetracht der kürzlichen Initiative Chinas für ein gegen Taiwan gerichtetes "Antisezessionsgesetz"; fordert China nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Lage der Menschenrechte in China zu verbessern, beispielsweise durch die Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, die Erlaubnis für das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, chinesische Gefängnisse zu inspizieren, und die Freigabe von Informationen über das Schicksal aller Opfer des Massakers von Tiananmen, ebenso wie sein Exportüberwachungssystem zu stärken und sein Engagement für internationale Normen für Nichtverbreitung zu verbessern;
Benutzerleitfaden
- 14. nimmt die am Benutzerleitfaden vorgenommenen Änderungen zur Kenntnis und empfiehlt weitere Aktualisierungen in Übereinstimmung mit den neuen Entwicklungen im Kodex wie beispielsweise betreffend die Leitlinien, die für Kriterium Nr. 8 entwickelt wurden, da diese Leitlinien ein wichtiges Element bei der Bewertung der Auswirkungen von Waffenausfuhren auf die Maßnahmen und Programme im Bereich der Entwicklungspolitik darstellen; fordert, dass die Einhaltung der Menschenrechte allgemein als Kriterium herangezogen werden sollte;
- 15. fordert die Verabschiedung eines neuen Kodex, bei dem das Problem der Proliferation von Rüstungsgütern und eine Einbeziehung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck13 stärkeres Gewicht erhalten; dringt auf weitere Verbesserungen bis zur Verabschiedung des neuen Kodex, wie z.B. eine Implementierung eines Menschenrechtskriteriums, das sich nicht darin erschöpfen darf, ob ein Land das Kriegsvölkerrecht gewillt ist einzuhalten, und fordert eine höhere politische Verbindlichkeit, solange die Rechtsverbindlichkeit nicht gegeben ist;
Bewährte Verfahren für die Auslegung von Kriterien
- 16. erkennt das von den Mitgliedstaaten erzielte Einvernehmen darüber an, dass bewährte Verfahren bei der Auslegung des Kriteriums auch auf die übrigen sieben Kriterien angewandt werden sollten; betont die Notwendigkeit einer systematischen Vorgehensweise, bei der auch festgelegt werden sollte, in welchem Rahmen und wann diese Frage behandelt werden soll, damit die Leitlinien auf möglichst effiziente Art und Weise erstellt werden können;
Verfahren für die nationale Berichterstattung
- 17. fordert, dass die Qualität der nationalen Berichterstattung erheblich verbessert wird, um die Anwendung des Verhaltenskodex durch die Mitgliedstaaten genau bewerten zu können und die Transparenz zu erhöhen; ist ferner der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten sich auf gemeinsame spezifische Normen einigen sollten, deren Einhaltung für alle Staaten verbindlich sein muss, einschließlich der Zahl der Ausfuhrlizenzen und Lizenzen für Waffenvermittlungstätigkeiten in einem Empfängerland, einer vollständigen Beschreibung der Kategorien von Ausrüstungsgütern, die für den Export zugelassen sind, des Umfangs jeder für den Export zugelassenen Ausrüstungskategorie und der Spezifizierung der Kategorien von Endverwendern; dringt darauf, dass die Finanzierung von Rüstungsexporten, wie z.B. staatliche Kreditvergabe und Kreditbürgschaften, künftig in die nationalen Berichterstattungen aufgenommen wird;
- 18. fordert den Rat nachdrücklich auf, von allen Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie nationale Berichte entsprechend einvernehmlich festgelegten Mindeststandards veröffentlichen;
Funktionen und Inhalt eines konsolidierten Berichts der Europäischen Union
- 19. fordert den Rat nachdrücklich auf, folgende Maßnahmen im Hinblick auf die Erstellung eines konsolidierten Berichts der Europäischen Union zu ergreifen:
- - einen Zeitplan für den Informationsaustausch festzulegen und vierteljährlich statistische Daten in elektronischem Format zu veröffentlichen;
- - den Empfehlungen im Bericht des Stockholmer Instituts zur internationalen Friedensforschung (SIPRI) zur Verbesserung des Jahresberichts14 zu folgen, um einheitliche Normen für die Berichterstattung zu verwirklichen und die Sammlung und Vorlage von Daten für den EU-Bericht zu erleichtern;
- - mehr Informationen über EU-weite Verfahren zu veröffentlichen, einschließlich der Verweigerungsverfahren für Ausfuhrgenehmigungen, der Verweigerungsverfahren für Lizenzen für Waffenvermittlungstätigkeiten und der Datenbank mit Informationen über nationale Maßnahmen im Bereich des "Outreach"(Einbeziehung von Drittstaaten);
- - detaillierte Angaben darüber zu machen, wie die prioritären Leitlinien im Einzelnen angewandt werden, welche Verfahren angewandt werden, und einen entsprechenden Zeitplan vorzulegen;
Verarbeitung von Gütern zum Zweck der Wiederausfuhr
- 24. fordert die Streichung der neuen Leitlinien für die Verarbeitung und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Entschlossenheit zu bekräftigen, den Verhaltenskodex auf die Ausfuhr von zur Verarbeitung bestimmten Bestandteilen anzuwenden;
Endverwendung
- 25. begrüßt die vorrangige Leitlinie betreffend die Kontrolle nach der Ausfuhr und fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren zur Prüfung von Lieferungen an und Endverwendung bzw. Verwender in den Empfängerländern einvernehmlich festzulegen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Verfahren zum Informationsaustausch entwickeln und prüfen, ob es zweckmäßig wäre, die zentrale Datenbank zu erweitern, indem auch Informationen über Bedenken hinsichtlich der Endverwendung in Empfängerländern, frühere Fälle von Missbrauch und/oder zweckentfremdeter Verwendung, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Lieferung und die Prüfung der Endverwendung/Endverwender der Ausfuhren aufgenommen werden;
- 22. fordert proaktivere Herangehensweisen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten an die Exportkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um die Gefahr eines möglichen Zugangs zu sensiblen Gütern durch unerwünschte Endverwender in Drittstaaten abzuwenden;
- 23. empfiehlt den Mitgliedstaaten, in denjenigen Ländern, die Waffen einführen, die Lage in Bezug auf die Menschenrechte rigoros zu kontrollieren;
Einbeziehung von Drittstaaten ("Outreach")
- 24. fordert mehr Informationen über die Datenbank mit Informationen über Maßnahmen im Bereich des "Outreach", wie im Sechsten Jahresbericht vorgesehen;
- 25. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die zentralen Prioritäten im Bereich des "Outreach" aktiv zu verfolgen und ihre Tätigkeit auf dieser Grundlage zu koordinieren;
- 26. fordert den Rat auf, dem Europäischen Parlament detaillierte Informationen über die Troika-Tagungen betreffend Ausfuhrkontrollen zukommen zu lassen;
Waffenvermittlungstätigkeiten
- 27. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf eine gemeinsame Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts hinzuarbeiten, besonders durch die Einrichtung geregelter Verfahren für den Informationsaustausch über Waffenvermittlungstätigkeiten;
- 28. fordert gemeinsame Mindeststandards für extraterritoriale Kontrollen einschließlich des Verbots von Waffenvermittlungstätigkeiten, bei denen gegen ein Waffenembargo verstoßen wird, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland stattfinden; die Mitgliedstaaten sollten auch dem Beispiel von Ländern wie Belgien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik und Finnland folgen, die eine Lizenz für Waffenvermittlungstätigkeiten im Ausland verlangen; zumindest sollten die Mitgliedstaaten dem Beispiel Deutschlands folgen, wo Waffenvermittlungstätigkeiten für Kleinwaffen und leichte Waffen, die im Ausland stattfinden, auch lizenzpflichtig sind;
- 29. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Standpunkt weiter entwickeln, indem sie ein nationales Register von Waffenvermittlern einrichten, das auch Informationen über Transport und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transfer von Militärausrüstungen in Drittländer enthalten sollte; fordert die Erweiterung der Datenbank für Waffenvermittlungstätigkeiten um Informationen über Konsultationen im Zusammenhang mit Verweigerungen;
Verordnung über Folterausrüstungen
- 30. begrüßt den Vorschlag der Kommission, der von den 25 Mitgliedstaaten angenommen wurde, eine neue Verordnung über den Handel mit Folterausrüstungen anzunehmen;
- 31. begrüßt, dass die vor kurzem erlassene Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten15 die Ausfuhr und Einfuhr von Ausrüstungsgütern für Sicherheits- und Polizeizwecke, deren Einsatz per se grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist, einschließlich Fußeisen, verbietet und/oder anderen Beschränkungen unterwirft, wie in der Entschließung des Parlaments vom 3. Oktober 2001 zu dem Zweiten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren16 gefordert;
- 32. fordert nachdrücklich die Ausweitung der Handelsregelungen über Folterausrüstungen auf Kontrollen des Transits solcher Ausrüstungen durch EU-Gebiet;
- 33. nimmt Bezug auf Artikel 33 der UN-Mindestnormen für die Behandlung von Gefangenen und weist nachdrücklich darauf hin, dass die Handelsregelungen über Fußeisen nicht in Widerspruch zu den UN-Mindestnormen stehen dürfen; fordert dringend die Einhaltung der UN-Mindestnormen betreffend das Verbot von Fußeisen;
- 34. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, bei Waffenvermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Folterausrüstungen auf den EU-Kodex und besonders den Gemeinsamen Standpunkt über Waffenvermittlungstätigkeiten Bezug zu nehmen;
EU-Erweiterung
- 35. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihren Blick auf die künftige Erweiterung der Europäischen Union zu richten und zu überlegen, wie die nächste Gruppe von Beitrittsstaaten am besten in die Verfahren für den Informationsaustausch eingebunden und wie sie am besten unterstützt werden kann, besonders in Bezug auf die Beratungen der COARM und das System der Verweigerungsmitteilungen im Rahmen des EU-Kodex, um die Harmonisierung der Strategien zur Kontrolle von Waffenausfuhren sowie die vollständige Umsetzung der Grundsätze und Kriterien des Verhaltenskodex zu gewährleisten;
Internationale Prozesse
- 36. betont die Notwendigkeit, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten eine aktive Rolle bei der Unterstützung nationaler, regionaler und internationaler Prozesse übernehmen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Moratorium der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS)17 und dem Protokoll von Nairobi18;
- 37. fordert den Rat und die Kommission auf, die Einhaltung des Embargos der Europäischen Union für den Waffenhandel mit der Volksrepublik China zum Bestandteil ihrer weiteren Verhandlungen über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik und den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu machen;
- 38. ermutigt die Mitgliedstaaten, ihre Erfahrungen zu nutzen, um anderen europäischen Staaten und anderen Regionen die Grundprinzipien und Schlüsselkonzepte im Rahmen des Kodex, wie das auf Kriterien beruhende System der Ausfuhrlizenzen, nahe zu bringen und zu vermitteln;
- 39. ist besorgt über das Problem des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und die Straflosigkeit dieses Handels und ruft die Europäische Union auf, in Zusammenarbeit mit der UNO ein internationales System für die Kennzeichnung und das Aufspüren von Kleinwaffen und leichten Waffen zu fördern, um ein wirksames Werkzeug zur weltweiten Bekämpfung der unerlaubten Herstellung, des unerlaubten Transfers und des unerlaubten Einsatzes dieser Waffen zu schaffen;
- 40. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, das internationale Abkommen über den Waffenhandel zu unterstützen, mit dem gemeinsame Grundsätze für die weltweite Waffenkontrolle verankert werden sollen;
- 41. begrüßt den Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der COARM und fordert einen systematischen Dialog und Informationsaustausch, um weiterhin ein transparentes und verschärftes Ausfuhrkontrollsystem der Europäischen Union zu unterstützen;
- 42. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich erneut dem Grundsatz zu verpflichten, dass die Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union nicht im Zuge der Verfolgung außenpolitischer Ziele aufgeweicht werden; Entwicklungspolitischer Gesichtspunkt im Bezug auf die Kontrolle der Waffenausfuhren
- 43. weist darauf hin, welche Gefahr die Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen für die nachhaltige Entwicklung und für schutzbedürftige soziale Gruppen wie Frauen und Kinder darstellen, und fordert den Rat und die Kommission daher auf, Leitlinien für die Kleinwaffen und leichte Waffen betreffenden Politiken und Programme in Entwicklungsländern auszuarbeiten, die mit den Zielen der Entwicklungspolitik der EU und der Notwendigkeit, schutzbedürftige Gruppen zu unterstützen, abgestimmt und vereinbar sind;
- 44. ist nach wie vor besorgt darüber, dass der Rechtsstreit zwischen dem Rat und der Kommission über die Unterstützung der ECOWAS hinsichtlich Kleinwaffen und leichten Waffen die Gefahr in sich birgt, dass sich die Schaffung wirksamer Mechanismen und Programme zur Bekämpfung solcher Waffen und für damit in Zusammenhang stehende Probleme in der westafrikanischen Region verzögert;
- 45. fordert den Rat und die Kommission auf, die Rolle, die die Projekte zur Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung in den Politikbereichen der Außenbeziehungen und der Entwicklung der EU spielen, zu bewerten und die diesbezügliche Arbeitsteilung zwischen der Generaldirektion Entwicklung und der Generaldirektion Außenbeziehungen zu klären; betont in diesem Zusammenhang ferner die Bedeutung einer unabhängigen Politik der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
- 46. ermuntert die Mitgliedstaaten und die Kommission ferner, sich dem Europäischen Parlament anzuschließen und die verantwortungsvolle Verwaltung in den Beziehungen zu allen regionalen Organisationen und Drittstaaten zu fördern, wie sie gemeinsam mit afrikanischen Institutionen und insbesondere im Bereich des Waffenhandels über solche Gremien wie die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP/EU, die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union entwickelt wird;
- 47. begrüßt die vorgeschlagene umfassende Strategie für Kleinwaffen und leichte Waffen und fordert den Rat und die Kommission auf, die Auswirkungen der Unterstützung dieser Strategie auf den Haushalt im Hinblick auf ihre entsprechenden Zuständigkeitsbereiche für die Jahre 2005 und 2006 klar darzulegen;
- 48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem UN-Generalsekretär zu übermitteln.
1 ABl. C 316 vom 21.12.2004, S. 1.
2 Ratsdokument 16133/1/04 vom 23.12.2004, S. 1.
3 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.
4 ABl. C 127 vom 25.5.2005, S. 1.
5 ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
6 ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1.
7 Mindestnormen für die Behandlung der Gefangenen, angenommen vom Ersten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger 1955 in Genf und gebilligt durch den Wirtschafts- und Sozialrat mit seinen Resolutionen 663 C (XXIV) vom 31. Juli 1957 und 2076 (LXII) vom 13. Mai 1977.
8 ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 71.
9 ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854.
10 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0204.
11 ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 679.
12 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1048.
13 ABl. L 159 vom 30.6.2000, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004.
14 "Verhaltenskodex der Europäischen Union über Waffenausfuhren: Verbesserung des Jahresberichts." Bericht Nr. 8, SIPRI, November 2004.
15 ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
16 ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 136.
17 Moratorium der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten für die Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung von leichten Waffen und Kleinwaffen in Westafrika.
18 Nairobi-Protokoll zur Verhütung, Kontrolle und Verminderung der Zahl leichter Waffen und Kleinwaffen in den Regionen um die großen Seen und das Horn von Afrika.