Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, zu dem Bericht wie folgt Stellung zu nehmen:

Die im Bericht enthaltene Handlungsempfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit, die Modellregelung und Evaluation in den Berufsgesetzen der Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten um einen Zeitraum von zehn Jahren zu verlängern, ist abzulehnen. Die Verlängerung ist auf einen Zeitraum von vier Jahren (2021) zu begrenzen.

Begründung:

Der Bericht der Bundesregierung, der die Evaluationen von 25 Modellstudiengängen zusammenfasst, kommt übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es dauerhaft wünschenswert und machbar ist, primärqualifizierende Studiengänge für die vier beteiligten Berufsgruppen einzurichten. Uneinheitlich ist das Ergebnis hinsichtlich des Umfangs der Akademisierung. Es wird sich überwiegend für eine Teilakademisierung und dafür ausgesprochen, daneben die berufliche/fachschulische Ausbildung zu erhalten.

Die Empfehlung, die Modellregelungen um weitere zehn Jahre zu verlängern, ist angesichts der einstimmig positiven Ergebnisse der Evaluationen nicht nachvollziehbar, denn mit einer zehnjährigen Verlängerung wird die überfällige Weiterentwicklung der Therapieberufe, die essentieller Bestandteil zur Lösung anstehender Herausforderungen in der Gesundheitsversorgung Deutschlands darstellt, unnötig verzögert. Mit dieser Entscheidung würden die Gesundheitsberufe in Deutschland ungleich behandelt. So ist im Entwurf des Pflegeberufegesetzes eine akademische Erstausbildung neben der beruflichen ausdrücklich und unstrittig vorgesehen. Bei den Hebammen wird es zu einer Vollakademisierung kommen, weil die einschlägige EU-Richtlinie dies vorsieht.

Eine vierjährige Verlängerung der Frist (vom 31. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2021) wird daher als ausreichend angesehen, um eine Anpassung von berufsgesetzlichen Regelungen und hochschulrechtlichen Vorgaben umzusetzen.