Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
In Artikel 1 Nummer 2 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "in den Jahren 2018, 2019 und 2020" werden ... weiter wie Vorlage
- bb) Die Angabe "30 000" wird durch die Angabe "40 000" ersetzt."
Begründung:
Die Bedeutung von durch Lebensmittel bedingten Krankheitsausbrüchen wächst stetig. Die jährlich zu erstellenden Zoonosen-Stichprobenpläne berücksichtigen dies und haben sich im Umfang, d.h. in der Zahl der Untersuchungen, über die Jahre laufend erhöht. Die neuen Programme berücksichtigen einerseits EU-rechtlich vorgegebene Untersuchungen, andererseits wurde das Spektrum an Matrix-Erreger-Kombinationen in den vergangenen Jahren stetig erweitert. Diesem Umstand trägt die vorgeschlagene Änderung der Nummer 2 (Änderung § 4 Absatz 1 Satz 1) Rechnung. Die neue Zahl an Untersuchungen spiegelt die Realität der Stichprobenpläne realistischer wider als die bisherige.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 6 Absatz 2 Sätze 4 und 5 - neu - AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
"3. Dem § 6 Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Bei der Auswahl der Proben sind primär Risikogrundsätze anzulegen. Diese Auswahl hat zu berücksichtigen, ob das Untersuchungsziel durch amtliche Probenahme im Rahmen des Zoonose-Stichprobenplans erreicht werden muss, oder ob nicht andere Wege, wie beispielsweise die Beauftragung wissenschaftlicher Studien, geeigneter sind." "
Begründung:
Mit der Ergänzung des § 6 Absatz 2 soll betont werden, dass das Zoonosenmonitoring nur eine Säule des Erkenntnisgewinns hinsichtlich des Vorkommens von Zoonosenerregern in Tieren und Lebensmitteln darstellt. Vorhaben, die überwiegend der Grundlagenforschung dienen oder keine oder nur geringe Relevanz für den Vollzug des Lebensmittelrechts und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher haben, sollten künftig nicht mehr im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplans verfolgt werden und in den für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden und den Untersuchungseinrichtungen keine Ressourcen binden.