Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102739 - vom 2. März 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Februar 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM (2009) 0511),
- - gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0210/2009),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren" (KOM (2009) 0665),
- - gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- - gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0008/2010),
- 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
- 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
- 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
- 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
- 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(4) Die im voraus festgelegte Liste, aus der die Mitgliedstaaten eine Auswahl treffen können, sollte auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränkt werden, die sich nach den Erfahrungen der jüngsten Zeit als am betrugsanfälligsten erwiesen haben. Um sicherzustellen, dass die Einführung eines solchen Verfahrens wirksam bewertet und seine Auswirkung sorgfältig geprüft wird, sollte die Auswahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden. | (4) Die im voraus festgelegte Liste, aus der die Mitgliedstaaten eine Auswahl treffen können, sollte auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränkt werden, die sich nach den Erfahrungen der jüngsten Zeit als am betrugsanfälligsten erwiesen haben. Um sicherzustellen, dass die Einführung eines solchen Verfahrens wirksam bewertet und seine Auswirkung sorgfältig geprüft wird, sollte die Auswahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten auf Gegenstände und Dienstleistungen, die in dieser im Voraus festgelegten Liste aufgeführt sind, eingeschränkt werden. |
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(4a) Bei der Auswahl der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die das Verfahren Anwendung finden soll, sollten die Mitgliedstaaten den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und höchstens zwei der in Teil A von Anhang VI A aufgeführten Kategorien auswählen. |
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(7) Damit die Auswirkung des Verfahrens auf betrügerische Tätigkeiten in transparenter Weise geprüft werden kann, sollten die Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten auf im Voraus festgelegten Kriterien beruhen. Bei jeder Evaluierung sollte das Betrugsausmaß vor und nach der Anwendung des Verfahrens sowie jede Veränderung der Betrugsmuster oder Verlagerung der betrügerischen Aktivitäten auf Lieferungen anderer Gegenstände und Dienstleistungen, auf den Einzelhandel und in andere Mitgliedstaaten, eindeutig festgestellt werden. | (7) Damit die Auswirkung des Verfahrens auf betrügerische Tätigkeiten in transparenter Weise geprüft werden kann, sollten die Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten auf im Voraus festgelegten Kriterien beruhen. Im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zu erlassen, durch die auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Mehrwertsteuerausschusses die Beurteilungskriterien festgelegt werden sollen, die von den Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Wirkung der Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf betrügerische Tätigkeiten angelegt werden. Die Kommission sollte diese Kriterien bis zum 30. Juni 2010 festlegen. Bei jeder Evaluierung sollte das Betrugsausmaß vor und nach der Anwendung des Verfahrens sowie jede Veränderung der Betrugsmuster oder Verlagerung der betrügerischen Aktivitäten auf Lieferungen anderer Gegenstände und Dienstleistungen, auf den Einzelhandel und in andere Mitgliedstaaten, eindeutig festgestellt werden. |
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(8) Außerdem sind in diesem Bericht die Befolgungskosten für die Steuerpflichtigen und die Durchführungskosten der Mitgliedstaaten einschließlich der Ausgaben für Kontrollen und Prüfungen zu bewerten. | (8) Außerdem sind in diesem Bericht die Befolgungskosten für die Steuerpflichtigen und die Durchführungskosten der Mitgliedstaaten einschließlich der Ausgaben für Kontrollen und Prüfungen sowie die möglichen Änderungen bei den MwSt.-Einnahmen infolge des Verfahrens hinsichtlich der in Anhang VI A genannten Gegenstände und Dienstleistungen, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ausgewählt und angewandt werden, zu bewerten. |
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(8a) Bis zum 1. Juli 2014 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit geeigneten Vorschlägen auf der Grundlage der Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten vorlegen, in dem die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme eingeschätzt werden, um neu zu bewerten, ob eine Verlängerung oder Ausweitung ihres Geltungsbereichs zweckmäßig wäre. |
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 1- Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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1. Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ein Verfahren einführen und anwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf Lieferungen der in Anhang VI A genannten Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen von dem Empfänger dieser Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird. | 1. Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ein Verfahren einführen und anwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf Lieferungen der in Anhang VI A genannten Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen von dem steuerpflichtigen Empfänger dieser Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird. |
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 1 - Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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Bei der Entscheidung, auf welche Gegenstände und Dienstleistungen dieses Verfahren angewendet werden soll, müssen sich die Mitgliedstaaten auf drei der in Anhang VI A genannten Kategorien beschränken, wovon sich höchstens zwei auf Gegenstände beziehen dürfen. | Bei der Entscheidung, auf welche Gegenstände und Dienstleistungen dieses Verfahren angewendet werden soll, wählen die Mitgliedstaaten den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und höchstens zwei der in Teil A von Anhang VI A genannten Gegenstände. |
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 2 - Buchstabe b
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(b) zweckmäßige und wirksame Mitteilungspflichten für jeden Steuerpflichtigen einführen, der Gegenstände oder Dienstleistungen liefert, auf die das Verfahren angewendet wird, um bei jedem Umsatz die Identifizierung dieses Steuerpflichtigen sowie des steuerpflichtigen Empfängers der Lieferungen, der Art der Gegenstände und Dienstleistungen, des Steuerzeitraums und des Wertes der Lieferungen zu ermöglichen; | (b) zweckmäßige und wirksame Mitteilungspflichten für jeden Steuerpflichtigen einführen, der Gegenstände oder Dienstleistungen liefert, auf die das Verfahren angewendet wird, um regelmäßig bei jedem Umsatz oder auf globaler Umsatzbasis die Identifizierung dieses Steuerpflichtigen sowie des steuerpflichtigen Empfängers der Lieferungen, der Art der Gegenstände und Dienstleistungen, des Steuerzeitraums und des Wertes der Lieferungen zu ermöglichen; |
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 2 - Buchstabe c
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(c) dem Steuerpflichtigen, der Gegenstände oder Dienstleistungen erhält, auf die das Verfahren angewendet wird, Mitteilungspflichten in Bezug auf die einzelnen Umsätze oder auf die gesamten Umsätzen auferlegen, um sie mit den Angaben des Lieferers vergleichen zu können; | (c) dem Steuerpflichtigen, der Gegenstände oder Dienstleistungen erhält, auf die das Verfahren angewendet wird, regelmäßige Mitteilungspflichten in Bezug auf die einzelnen Umsätze oder auf die gesamten Umsätze auferlegen, um sie mit den Angaben des Lieferers vergleichen zu können; |
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 2 - Buchstabe d
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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(d) zweckmäßige und wirksame Kontrollmaßnahmen einführen, um aktuelle Betrugsformen zu erfassen und einzudämmen und um das Aufkommen betrügerischer Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Gegenständen oder Dienstleistungen im Einzelhandel oder in anderen Mitgliedstaaten zu verhindern. | (d) zweckmäßige und wirksame Kontrollmaßnahmen zusammen mit bereits bestehenden unangemeldeten Kontrollen einführen, um aktuelle Betrugsformen zu erfassen und einzudämmen und um das Aufkommen betrügerischer Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Gegenständen oder Dienstleistungen im Einzelhandel oder in anderen Mitgliedstaaten zu verhindern. |
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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2a. Ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, das in Absatz 1 genannte Verfahren einzuführen, kann einem Steuerpflichtigen, der Gegenstände oder Dienstleistungen erhält, auf die das Verfahren angewendet wird, datengestützte Mitteilungspflichten auferlegen, um zu klären, ob diese Gegenstände und Dienstleistungen für gewöhnliche Geschäftszwecke oder für andere Zwecke verwendet werden. |
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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3a. Auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten werden die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Beurteilungskriterien von der Kommission nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses festgelegt. |
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 4 - Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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fa) mögliche Änderungen bei den MwSt.-Einnahmen infolge der Anwendung des Verfahrens im Hinblick auf die in Anhang VI A aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ausgewählt und angewandt werden. |
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 199 a - Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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4a. Bis zum 1. Juli 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit geeigneten Vorschlägen auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Berichte der Mitgliedstaaten vor, in dem die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme eingeschätzt werden, um neu zu bewerten, ob eine Verlängerung oder Ausweitung ihres Geltungsbereichs zweckmäßig wäre. |