Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104489 - vom 12. April 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Kommission und der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2006 zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum,
- - unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 71 der Europäischen Zentralbank vom August 2007 zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie)1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2009 zur Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA)2,
- - unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Kommission und der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2009 zur Festlegung bestimmter Grundsätze für ein künftiges SEPA-Lastschriftverfahren,
- - unter Hinweis auf die zweite Studie der Kommission vom 22. Juli 2009 über die Vorbereitung und Umstellung der öffentlichen Verwaltungen auf SEPA,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. September 2009: Vollendung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA: Fahrplan 2009-2012 (KOM (2009) 0471),
- - Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/20013,
- - unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 30. Oktober 2009: Anwendbarkeit des Artikels 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenentgelte im SEPA-Lastschriftverfahren (SEK(2009)1472),
- - unter Hinweis auf den zweiten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission vom 9. November 2009 zum Stand der Umstellung auf SEPA,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2009 zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA),
- - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) als integrierter Markt für Zahlungsdienste gedacht ist, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird,
B. in der Erwägung, dass es sich bei SEPA nicht nur um eine Selbstregulierungsinitiative des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) handeln sollte, sondern auch um eine wichtige Initiative der Politik zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion und der künftigen EU-2020-Strategie, in der Erwägung, dass SEPA sich auf die Zahlungsdiensterichtlinie stützen kann, die für den notwendigen harmonisierten Rechtsrahmen sorgt, und in der Erwägung, dass der Erfolg von SEPA für das Parlament von besonderem Interesse ist,
C. in der Erwägung, dass das Beschlussfassungsverfahren für SEPA derzeit allein in den Händen des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) liegt, wobei die Banken allein die Entscheidungen über SEPA-Produkte treffen und die Interessen der Endnutzer vernachlässigt werden,
D. in der Erwägung, dass SEPA am 28. Januar 2008 mit dem Start des SEPA-Zahlungsinstruments für Überweisungen offiziell geschaffen wurde, während das Rahmenwerk für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen (SCT) seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist und das SEPA-Lastschriftverfahren (SDD) am 2. November 2009 angelaufen ist,
E. in der Erwägung, dass die Verbraucher ihr Anliegen zum Ausdruck gebracht haben, dass bei der Gestaltung der SEPA-Produkte die bestehenden Erfordernisse der Endnutzer berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der Aufträge im Rahmen von Lastschriftverfahren,
F. in der Erwägung, dass kein rechtlich verbindlicher Termin für den Abschluss der Umstellung auf SEPA-Instrumente festgelegt wurde, und in der Erwägung, dass eine breite Mehrheit in einer öffentlichen Konsultation durch die Kommission die Idee unterstützte, durch die Festlegung eines solchen Termins die Umstellung auf SEPA voranzutreiben,
G. in der Erwägung, dass der designierte Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen in seinen schriftlichen Antworten auf den Fragebogen des Parlaments erklärte, er beabsichtige, der Kommission eine Gesetzesinitiative zur Festsetzung von einem oder mehreren Terminen für die Umstellung auf SEPA-Produkte für Lastschriftverfahren und Überweisungen sowie eine Initiative zur Verbesserung der Governance vorzulegen,
H. in der Erwägung, dass die Umstellung auf SEPA sehr schleppend vorangeht: in der Erwägung, dass im August 2009 nur 4,5 % aller Transaktionen per SEPA-Überweisung getätigt wurden, und der ursprünglich vorgesehene Termin für die Umstellung einer kritischen Masse auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriftverfahren sowie Kartenzahlungen bis Ende 2010 inzwischen unrealistisch erscheint,
I. in der Erwägung, dass sich die Umstellung der öffentlichen Verwaltungen auf SEPA-Instrumente in den meisten Mitgliedstaaten verzögert, obwohl diese Stellen eine Katalysatorrolle bei der Schaffung der kritischen Masse, die für eine beschleunigte Umstellung auf SEPA erforderlich ist, spielen sollten,
J. in der Erwägung, dass alle beteiligten Akteure - Gesetzgeber, Bankensektor und Zahlungsdienstenutzer - zur Verwirklichung von SEPA beitragen müssen,
K. in der Erwägung, dass die ausschließliche Nutzung von SEPA-Instrumenten für grenzüberschreitende Zahlungen nicht zum Erfolg des SEPA-Projekts führen würde, da die Fragmentierung fortbestehen würde und die erwarteten Vorteile für den Bankensektor und seine Kunden ausbleiben könnten,
L. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 Rechtssicherheit für die Anwendung multilateraler Interbankenentgelte (MIF) während einer Übergangsphase bis zum 31. Oktober 2012 bietet, innerhalb der sich der Sektor auf ein gemeinsam entwickeltes langfristiges Geschäftsmodell für SEPA-Lastschriften verständigen sollte, das im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und dem Gemeinschaftsrecht stehen sollte,
M. in der Erwägung, dass die Kommission und die Europäische Zentralbank im März 2009 darauf hingewiesen haben, dass es keinen eindeutigen und überzeugenden Grund dafür gebe, nach dem 31. Oktober 2012 noch für jede einzelne Überweisung MIF zu zahlen, und in der Erwägung, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Anwendbarkeit des Artikels 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenentgelte im SEPA-Lastschriftverfahren durchgeführt hat,
N. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einer EU-Kartenlösung auf der Grundlage des Rahmenwerks für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen die Erhebung eines Interbankenentgelts ebenfalls endgültig geklärt werden sollte,
O. in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten die weitere rechtliche Gültigkeit bestehender Einzugsermächtigungen sichergestellt werden sollte, da es aufwändig wäre, beim Übergang vom nationalen Lastschriftverfahren zum SEPA-Lastschriftverfahren die Unterzeichnung neuer Einzugsermächtigungen zu verlangen, in der Erwägung jedoch, dass die Aufrechterhaltung dieser Einzugsermächtigungen nicht zur zügigen Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren beiträgt, solange keine Lösung für die Umschreibung bestehender Ermächtigungen gefunden wird,
- 1. unterstreicht, dass es sich weiterhin für die Schaffung des Einheitlichen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) einsetzt, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird;
- 2. bedauert, dass seit der Annahme seiner oben genannten Entschließung vom 12. März 2009 bezüglich der darin angesprochenen Punkte kaum Fortschritte erzielt wurden, und appelliert an alle Beteiligten, die Umstellung auf SEPA zu fördern und ihren Teil zur Vollendung von SEPA beizutragen;
- 3. begrüßt den SEPA-Fahrplan, den die Kommission im September 2009 verabschiedet hat, und unterstützt in vollem Umfang die Maßnahmen, die für sechs vorrangige Bereiche dargelegt wurden (z.B. Vorantreiben der Umstellung, Sensibilisierung für SEPA und Förderung von SEPA-Produkten, Entwicklung eines soliden Rechtsrahmens für SEPA und dessen genauere Beachtung, Förderung von Innovation, Gewährleistung der notwendigen Standardisierung, Interoperabilität und Sicherheit, Klarstellungen und Verbesserungen in Bezug auf Governance innerhalb von SEPA);
- 4. fordert die Kommission erneut auf, einen klaren, geeigneten und verbindlichen Termin für den Abschluss der Umstellung auf SEPA-Instrumente bis spätestens 31. Dezember 2012 festzulegen, wobei ab diesem Termin alle Zahlungen in Euro unter Verwendung der SEPA-Standards erfolgen müssen;
- 5. fordert den Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss auf, die Forderungen der Endnutzer zu berücksichtigen und sein Regelwerk entsprechend zu ändern;
- 6. unterstützt in vollem Umfang die Kommission in ihrer Absicht, die Umstellung der öffentlichen Verwaltungen durch die Aufstellung von integrierten und synchronisierten nationalen Umstellungsplänen voranzutreiben; begrüßt in diesem Zusammenhang, die Bemühungen der Kommission zu untersuchen, wie sich die öffentlichen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten auf SEPA vorbereiten und umstellen, und die Ergebnisse zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an dieser Untersuchung zu beteiligen;
- 7. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Konsultation aller Beteiligten, die Frage eines harmonisierten, langfristigen, wirtschaftlichen SEPA-Lastschriftverfahrens, das europaweit anwendbar, kosteneffizient und verbraucherfreundlich sein sollte, endgültig bis spätestens 30. September 2010 zu klären; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass dieses Verfahren in enger Zusammenarbeit zwischen dem Zahlungsverkehrssektor und der Kommission und im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und dem Gemeinschaftsrecht entwickelt wird;
- 8. fordert alle Beteiligten auf, die Einrichtung eines europäischen Systems für Kartenzahlungen zu unterstützen, sei es in der Form eines neuen Modells, einer Mischung aus bestehenden Modellen oder einer Ausweitung eines existierenden Modells; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission erneut auf, die Frage der MIF für Kartenzahlungen zu klären, und fordert den Sektor auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und dem Gemeinschaftsrecht nach geeigneten Lösungen zu suchen;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die weitere rechtliche Gültigkeit bestehender Einzugsermächtigungen im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens zu gewährleisten; betont, dass der Übergang vom bestehenden Lastschriftverfahren zu dem SEPA-Lastschriftverfahren für den Verbraucher keinerlei Aufwand bedeuten sollte;
- 10. verlangt, dass die Verbraucher über die Unterschiede zwischen dem früheren und dem neuen Modell aufgeklärt werden;
- 11. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass die Umstellung auf SEPA-Instrumente nicht zu einem für die EU-Bürger teureren Zahlungssystem führt;
- 12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
- 2 P6_TA(2009)0139.
- 3 ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.