Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (KOM (2009) 0083 - C6-0074/2009 - 2009/0035(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2010 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 215/09(B)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2009) 0083),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0074/2009),
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren" (KOM (2009) 0665),
- gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 20091,
- gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0011/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert eine allgemeine Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht im Jahr 2010;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern.
(6) Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern. Allerdings müssen Kleinstunternehmen weiterhin der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, als einem Mindeststandard unterliegen, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8a) Angesichts der Tatsache, dass sich die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von einem Mitgliedstaat zum anderen äußerst unterschiedlich auswirken und dass die Tätigkeiten der Kleinstunternehmen ohne Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Binnenmarktes bleiben, sollten die Mitgliedstaaten diese unterschiedliche Wirkung bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene berücksichtigen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8b) Es ist zwar unbedingt notwendig, auch für Kleinstunternehmen Transparenz zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass sie den Finanzmärkten offenstehen und Zugang zu diesen haben, doch sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 78/660/EWG die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse ihres eigenen Marktes berücksichtigen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt Artikel 1
Richtlinie 78/660/EWG Artikel 1 a - Absatz 1 - Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:
1. Die Mitgliedstaaten haben zwar die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, beizubehalten, können aber eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt
Artikel 2 - Absatz 1 - Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall, dass sie die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch nehmen wollen, zu dem entsprechenden Zeitpunkt nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall, dass sie die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch nehmen wollen, zu dem entsprechenden Zeitpunkt nachzukommen, und berücksichtigen dabei insbesondere die Lage auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die unter die in dem genannten Artikel festgelegten Schwellenwerte fallen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.