Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 9 Abs. 1 Satz 4)

In Artikel 1 Nr. 10 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Formulierung im vorliegenden Gesetzentwurf ist weder ausreichend konkret, noch verbindlich genug, um einerseits die Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz zu definieren, andererseits aber von den Zuständigkeiten der Länder im Katastrophenschutz abzugrenzen. Eine Festlegung von konkreten Verantwortlichkeiten ist jedoch erforderlich, um die Handlungskette bei den Vorbereitungen und im Ereignisfall zu sichern. Die Kann-Bestimmung sollte daher in eine Muss-Vorschrift umgewandelt - diese Formulierung entspricht damit auch der Stilistik der §§ 1 bis 6 - und der Aufgabenkatalog um den Transport der Tabletten erweitert werden.

Die AG "Verteilung von Kaliumiodidtabletten zur Iodblockade der Schilddrüse bei kerntechnischen Unfällen" hat mit Stand 12. Mai 2004 ein Konzept für die standardisierte Verteilung von Kaliumiodidtabletten im Ereignisfall aus den zentralen Lagern erstellt. Danach wird der Transport der Tabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten vom Bundesamt für Strahlenschutz koordiniert. Die weitere Verteilung der Tabletten zu den lokalen Anlieferungspunkten und weiter zu den örtlichen Ausgabestellen liegt dann in der Hand der Länder. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung soll die Rechtsgrundlage für den Vollzug dieser Aufgabe geschaffen werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 10 Abs. 2)

Artikel 1 Nr. 13 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Verordnungen (Euratom) Nr. 3954/87 und (EWG) Nr. 2219/89 sowie (EWG) Nr. 737/90 haben die amtliche Überwachung radioaktiv kontaminierter Nahrungs- und Futtermittel im Ereignisfall bzw. landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem Tschernobyl-Unfall zum Regelungsgegenstand. Nach Ansicht des Bundes regeln diese Verordnungen Sachbereiche, die vom deutschen Gesetzgeber dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) zugeordnet werden und damit wie das StrVG nach Artikel 87c GG von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung durchzuführen sind. Dies hat zur Folge, dass der Bund im Rahmen von Artikel 104a GG die Kosten der Länder, die beim Vollzug der Verordnungen entstehen, zu tragen hat. Artikel 87c GG verlangt jedoch eine ausdrückliche Regelung in dem auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 GG erlassenen Gesetz. In § 13 StrVG (neu) erfolgt lediglich eine Strafbewehrung bei Verstoß gegen eine der Verordnungen. Damit wäre jedoch im Streitfalle einer gerichtlichen Geltendmachung von Zweckausgaben gegenüber dem Bund keine hinreichend tragfähige Anspruchsgrundlage vorhanden. Allein das Vertrauen auf die antragsgemäße Erstattung der Kosten der Länder durch den Bund gemäß bisheriger Übung wäre evtl. nicht ausreichend. Die Ergänzung von § 10 StrVG ist weiterhin erforderlich, damit sich die Betretungs- und Probenahmebefugnisse nach § 12 StrVG auch auf die genannten EG-Verordnungen beziehen.

§ 10 StrVG, der die Durchführung des StrVG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in Bundesauftragsverwaltung regelt, ist deshalb um den vorgeschlagenen Absatz 2 (neu) zu ergänzen, um der Durchführung auch der o.g. Verordnungen durch die Länder in Bundesauftragsverwaltung eine gesetzliche Grundlage zu geben. Die Regelung entspricht der Formulierung in § 21 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes.