- 830. Sitzung des Bundesrates am 16.02.07:
A. Problem und Ziel
- Zum 11. April 2007 tritt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in Kraft. Dadurch werden im Fahrpersonalgesetz eine Reihe von Änderungen, insbesondere im Bereich der Ermächtigungsnormen erforderlich. Gleichzeitig ergibt sich aus den ersten Erfahrungen mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes die Notwendigkeit, bestimmte Anpassungen vorzunehmen.
B. Lösung
- Das vorgelegte Gesetz enthält die erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen. Es ist gleichzeitig Voraussetzung für die erforderlichen Änderungen der Fahrpersonalverordnung und die Neufassung der Kontrollrichtlinienverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
- Insbesondere entstehen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.02.07
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Vom 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 8)" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 8) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 35)" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.
- cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe "Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Regelung zu erlassen,"
- c) In Nummer 3 Buchstabe a und e wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" jeweils durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85," die Angabe "(EG) Nr. 561/2006," eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "Tätigkeitsnachweise" die Wörter "Schaublätter und" eingefügt.
- bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern."
- cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt: "Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Aushändigung aufzubewahren."
- dd) Die bisherigen Sätze 7 bis 11 werden die Sätze 8 bis 12.
- ee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort "Daten" das Wort "unverzüglich" und nach dem Wort "löschen" die Wörter "und die Schaublätter unverzüglich zu vernichten" eingefügt.
- ff) Im neuen Satz 11 wird die Angabe "Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.
- 3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
§ 4c Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister
- (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt werden.
- (2) Die zuständigen Kontrollbehörden und -stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind."
- (3) Die für das Kontrollgerätkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
- 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" gestrichen.
- bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,".
- cc) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,".
- dd) Die bisherigen Buchstaben f bis i werden die Buchstaben g bis j.
- ee) Der neue Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,".
- ff) Im neuen Buchstaben h wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 8" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 9" ersetzt.
- b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" gestrichen.
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
§ 8a Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in Artikel 5 genannte Mindestalter nicht erreicht hat,
- 2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden,
- 3. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
- 4. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5, 6 oder 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält,
- 2. entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder eine Bereitschaftszeit nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,
- 3. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder
- 4. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 2
Neubekanntmachung des Fahrpersonalgesetzes
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Fahrpersonalgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz ändert das Fahrpersonalgesetz (FPersG). Die Änderung ist erforderlich, auf Grund der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Richtlinie 88/599/EWG durch die Richtlinie 2006/22/EG. Beide Vorschriften treten an Stelle der bisher geltenden EG-Bestimmungen bezüglich Lenk- und Ruhezeiten bzw. Kontrolle derselben. Weiter werden Vorschriften im Hinblick auf erste Erfahrungen mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes geändert.
II. Wesentlicher Inhalt der neuen EU-Bestimmungen
Die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist am 11.04.2006 bekannt gegeben worden. Sie tritt in wesentlichen Teilen am 11. April 2007 in Kraft. Danach wird unter anderem die Mindestruhezeit der Fahrer von derzeit 8 Stunden auf 9 Stunden erhöht sowie eine 14-tägige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden vorgeschrieben. Die höchstzulässige Lenkzeit in der Kalenderwoche wird auf 56 Stunden begrenzt. Die höchstzulässige Lenkzeit in der Doppelwoche beträgt 90 Stunden.
Die neue so genannte EG-Kontrollrichtlinie bestimmt Mindeststandards für die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr. Diese Standards werden gegenüber der alten EG-Kontrollrichtlinie angehoben.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG.
Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung sind erfüllt.
Die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Sinne erfordert, dass der betroffene Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr einheitlich geregelt wird. Eine Regelung durch die Länder würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen. Die Beteiligten im Straßenverkehr müssen darauf vertrauen können, dass die Anwendung der oben genannten EG-Regelungen in Deutschland gegenüber allen Beteiligten gleich geschieht. So müssen auch die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelten sogenannten nationalen Ausnahmen für alle Beteiligten gleichlautend im nationalen Recht (Fahrpersonalverordnung) verankert werden, da sonst unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für gleiche Gewerbezweige entstünden. Das Fahrpersonalgesetz ist Ermächtigungsgrundlage für diejenigen Regelungen, mit denen die EG-Verordnung ergänzt und die EG-Kontrollrichtlinie in das nationale Recht umgesetzt wird.
Unbeschadet dessen beschränkt sich das Gesetz auf die Änderung bzw. Ergänzung von Regelungen, die bereits durch Bundesgesetz getroffen wurden.
IV. Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderten Grundbestimmungen der EG.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die bisher anzuwendenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 werden durch die der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ersetzt.
Zu Buchstabe b
Artikel 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Regelungen zum Mindestalter des Fahrpersonals enthält, gilt nach Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG noch bis zum 10. September 2008 (Absatz 2 und 4) bzw. 10. September 2009 (Absatz 1). Die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten finden sich in § 22a des Entwurfs der künftigen Fahrpersonalverordnung. Deshalb wäre eine Löschung des Verweises auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz verfrüht.
In § 2 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz wird nicht mehr auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen, weil Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben worden ist und es deshalb für die Verordnungsermächtigung an der in § 2 Nr. 1 letzter Halbsatz Fahrpersonalgesetz genannten Voraussetzung, soweit der Bundesrepublik eine Regelung anheimgestellt oder auferlegt wird, fehlt. Um gleichwohl den Erlass von Durchführungsvorschriften zu Artikel 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 im Verordnungswege zu ermöglichen, wird in § 2 Fahrpersonalgesetz eine neue Nummer 1a eingefügt.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen sind redaktioneller Art.
Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 1 und 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderten Grundbestimmungen der EG. Der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bleibt aus den zu Nummer 1 Buchstabe c genannten Gründen bestehen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung von Satz 2 wird klargestellt, dass der Fahrer dem Unternehmer auch die Schaublätter zur Aufbewahrung aushändigen muss.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich zum einen um redaktionelle Änderungen. Zum anderen wird die Aufbewahrungsfrist für die digitalen Daten auf die in Artikel 14 Abs. 5 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG vorgesehene Mindestzeit von einem Jahr beschränkt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit dem neuen Satz 7 des § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz wird der Unternehmer verpflichtet, die Tachographenscheiben (Schaublätter) des mechanischen Kontrollgerätes unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz genau so lange wie die gespeicherten Daten, nämlich ein Jahr, aufzubewahren. Dies entspricht der in Artikel 14 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG vorgesehenen Mindestaufbewahrungszeit.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich im Wesentlichen um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Tachographenscheiben (Schaublätter) zu vernichten. Ferner wird klargestellt, die Löschung der Daten und die Vernichtung der Tachographenscheiben nach Ablauf der Speicher- bzw. Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu erfolgen hat.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderten Grundbestimmungen.
Zu Nummer 3 (§ 4c)
Mit der Vorschrift wird eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister an die zuständigen Behörden und Stellen geschaffen (Absatz 1).
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass festgestellt werden kann, ob und wie viel Fahrerkarten einer Person bereits ausgestellt wurden.
Absatz 2 ermächtigt die zuständigen Kontrollbehörden und -stellen, die Daten zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und der Kontrolle der Fahrerkarten abzurufen und zu verwenden.
Sind die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, sind sie zu löschen.
Durch Absatz 3 soll soweit wie möglich gewährleistet werden, dass die Daten tatsächlich nur zu diesen Zwecken abgerufen werden.
Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 1)
Durch die Änderungen werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände an die geänderten Grundbestimmungen angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 8a)
Die Bußgeldvorschriften betreffend Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind in dem neuen § 8a Fahrpersonalgesetz zusammengefasst.
Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)
Artikel 2 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Fahrpersonalgesetz in der Fassung, die es mit den Änderungen durch Artikel 1 gefunden hat, bekannt zu machen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.