Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Begründung des Vorschlags
Die Überarbeitung der Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft wurde 2001 im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for Internal Market; SLIM V) eingeleitet, um die Nutzerfreundlichkeit und Transparenz der Richtlinie zu erhöhen (s. Bericht der Kommission über die fünfte SLIM-Phase1). Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 92/3 sind aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
- - Übereinstimmung mit den jüngsten Euratomrichtlinien: Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen2 und Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, insbesondere des Wortlauts der Bestimmungen zur Rückverbringung radioaktiver umschlossener Strahlenquellen;
- - Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (nachstehend "gemeinsames Übereinkommen"):
- - Anpassung des Verfahrens im Hinblick auf die Praxis und neuer Aufbau der Richtlinie
- - Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente; Im Rahmen der Richtlinie 92/3 werden abgebrannte Brennelemente, für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, als "radioaktive Abfälle" eingestuft. Als solche unterliegen sie bei ihrer Verbringung dem in der Richtlinie vorgeschriebenen einheitlichen Kontrollverfahren. Verbringungen abgebrannter Brennelemente für die Wiederaufarbeitung unterliegen diesem Verfahren jedoch nicht. Dies führt dazu, dass das gleiche Material je nach seinem beabsichtigten Verwendungszweck unter das Kontrollverfahren fallen kann oder nicht.
Im SLIM-Bericht wird anerkannt, dass das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nahe legt, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente auszudehnen, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind. Eine unmittelbare Empfehlung wurde jedoch nicht ausgesprochen, da das SLIM-Team der Ansicht war dies ginge über seinen Auftrag im Rahmen der SLIM-Initiative hinaus.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt in seiner Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf die Verbringung abgebrannter Brennelemente für die Wiederaufarbeitung (s. Punkt 5).
Angesichts obiger Ausführungen, und da aus radiologischer Sicht kein Grund besteht, das Verfahren der Richtlinie 92/3 nicht auf sämtliche Verbringungen abgebrannter Brennelemente anzuwenden erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend zu erweitern. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verbringungen abgebrannter Brennelemente - der nur die Mitgliedstaaten betrifft, die eine Vereinbarung darüber abgeschlossen haben, dass die Verbringung zum Zwecke der Wiederaufarbeitung stattfindet - kann auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Gemeinschaft ist für die Festlegung einheitlicher Strahlenschutzvorschriften zuständig, mit denen ein hoher Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gesichert werden soll. Die Mitgliedstaaten müssen diese in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften umsetzen und sie anwenden.
Die bisherigen Vorschriften für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind bezüglich der jeweiligen Rolle der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Richtlinie 92/3 für Genehmigung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle eindeutig.
Mit diesem Richtlinienvorschlag wird das bestehende Genehmigungssystem nicht grundlegend geändert. Es obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten, die Verbringungen speziellen Kontrollen zu unterziehen.
3. Kosten der Umsetzung des Vorschlags für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
3.1. Kosten für die Mitgliedstaaten
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird das derzeitige gemäß der Richtlinie 92/3 bestehende System nicht angetastet. Die Erweiterung des Verfahrens auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, führt für die Mitgliedstaaten zu keinen erheblichen Zusatzkosten. Diese können vielmehr von den existierenden Verwaltungsinfrastrukturen leicht übernommen werden.
Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun geklärt bzw. präzisiert sind (Gewissheit bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens, Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden was die Verwaltungskosten verringert.
3.2. Kosten für die Betreiber
Die Ausdehnung des Genehmigungsverfahrens auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, dürfte für die Betreiber kerntechnischer Anlagen keine Zusatzkosten mit sich bringen, denn für derartige Verbringungen haben die Mitgliedstaaten bereits heute auf der Grundlage der Richtlinie 096/29 bestimmte administrative Verfahren vorgesehen.
Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun geklärt bzw. präzisiert sind (Gewissheit bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens, Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden was für die Betreiber von Vorteil ist.
3.3. Kosten für die Gemeinschaft
Der Vorschlag hat keine Folgen für den Gemeinschaftshaushalt.
Die sich für die Kommission aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen (Berichterstattung, Erstellung und Aktualisierung des einheitlichen Begleitscheins, Veröffentlichung der Behördenlisten) bestehen bereits im Rahmen der Richtlinie 92/3.
Ebenso entspricht der gemäß Artikel 16 einzurichtende beratende Ausschuss dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/3 bereits existierenden Ausschuss.
4. Anhörung der Beteiligten
Am 18. Oktober 2002 wurden im Rahmen einer Sitzung die Vertreter der für die Umsetzung der Richtlinie 92/3 zuständigen Behörden (Ausschuss gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie) zum Entwurf der Neufassung der Richtlinie konsultiert.
Die in Artikel 31 Euratom-Vertrag vorgesehene Sachverständigengruppe wurde anlässlich ihrer Sitzung im Dezember 2002 zur Neufassung der Richtlinie 92/3 konsultiert; sie unterstützte diese.
Ferner gingen bei der Kommission im ersten Halbjahr 2005 von seiten der Behörden der Mitgliedstaaten und der Industrie informelle Rückmeldungen zu dem Vorschlagsentwurf ein.
5. Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA)
Am 12. November 2004 legte die Kommission dem EWSA den an demselben Tag verabschiedeten (KOM (2004) 716 endg.) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zur Stellungnahme vor.
Am 8. Juni 2005 übermittelte der EWSA seine Stellungnahme. Er unterstützte die von der Kommission eingeleitete Überarbeitung der Richtlinie und begrüßte die vorgesehene generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens.
Der EWSA machte die Kommission jedoch darauf aufmerksam, dass die Transitvorschriften neu festgelegt werden müssten, um ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich sicherzustellen, insbesondere bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente für die Wiederaufarbeitung.
Weiter wurde um die Klärung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen und um die Präzisierung der Gründe gebeten, aufgrund derer ein Durchfuhr- oder Bestimmungsland die Zustimmung verweigern kann.
6. EINZELNE Bestimmungen des Vorschlags
6.1. Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)
Artikel 1 Absatz 1: Aus rechtstechnischen Gründen wird nun der Zweck der Richtlinie ausdrücklich genannt. Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/29/Euratom, in der die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen ein Berichterstattungs- und Genehmigungssystem eingeführt haben. Der Zweck der Richtlinie ist daher, wie in der Richtlinie 096/29 , der Gesundheitsschutz.
Artikel 1 Absatz 2: Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/3 wurde dahingehend umformuliert, dass nun die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom neu festgelegten Bedingungen (Mengen und Radionuklidkonzentration) berücksichtigt werden. Es wird ein gleitender Verweis auf diese Richtlinie aufgenommen; nunmehr klar ist, dass Verbringungen, bei denen Ursprungs- und Bestimmungsland gleich ist und bei denen eine Durchfuhr durch ein anderes Land stattfindet, erfasst sind; Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die nicht als Abfälle eingestuft werden, nun auch den in der Richtlinie festgelegten Verfahren unterliegen.
Artikel 1 Absatz 3: Dieser Absatz entspricht inhaltlich Artikel 13 der Richtlinie 92/3 über verbrauchte Strahlenquellen. Der Wortlaut wurde vereinfacht und den Bestimmungen der Richtlinie 2003/122 angepasst. Die Ausnahmeregelung gilt nun für alle Verbringungen verbrauchter Strahlenquellen an Lieferanten, Hersteller oder anerkannte Einrichtungen (im Rahmen des sicheren Umgangs mit Strahlenquellen, die nicht mehr verwendet werden, s. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/122), und nicht mehr nur in den Fällen, in denen "der Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle diese an den Lieferanten jenseits der Grenze zurück" gibt, wie im Rahmen der Richtlinie 92/3.
Da sie den Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft, ist Artikel 1 der richtige Ort für diese Bestimmung.
6.2. Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung (Artikel 2)
Die Bestimmungen des Artikels 14 der Richtlinie 92/3 wurden nun in Artikel 2 aufgenommen. Der Ausdruck "Abfälle" wurde durch "radioaktive Abfälle" ersetzt. Der Ausdruck "ausgeführt" wurde ersetzt durch "verbracht", damit auch Rückverbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfasst werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich wie im Fall der Rückverbringung nach der Wiederaufarbeitung das Recht, die radioaktiven Abfälle nach einer Behandlung in ihr Ursprungsland zurückzusenden, auch auf "andere Behandlungsprodukte" bezieht. Das Recht, radioaktive Abfälle und andere Behandlungs- oder Wiederaufarbeitungsprodukte in ihr Ursprungsland zurückzusenden, befreit nicht von der Einhaltung des Genehmigungsverfahrens.
6.3. Begriffsbestimmungen (Artikel 3)
Die Begriffsbestimmungen wurden wie folgt geändert:
Die Definition der Begriffe "radioaktive Abfälle", "abgebrannte Brennelemente", "Endlagerung" und "Lagerung" wurden - mit einigen Änderungen - den Definitionen des Gemeinsamen Übereinkommens angepasst:
- (a) "radioaktive Abfälle": Der Verweis auf die "Vertragspartei" wurde im ersten Teil der Definition ersetzt durch "Ursprungsland und Bestimmungsland". Der zweite Teil wurde dahingehend angepasst, dass er z.B. auch Situationen umfasst in denen bei der Verbringung von Metallabfällen im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland festgestellt wird, dass es sich um radioaktive Metallabfälle handelt, die daher von dem betroffenen Land als radioaktive Abfälle einzustufen sind, unabhängig von der Verwendung, die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland vorgesehen ist.
Dies entspricht der Erklärung der Kommission anlässlich der Verabschiedung der Richtlinie 2003/122: "Die Kommission bestätigt, dass die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Aus- und Einfuhr von nicht deklariertem radioaktiv kontaminiertem metallischen Material, das herrenlose Strahlenquellen enthalten kann, im Rahmen der Beratungen über eine Änderung der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erörtert werden kann."
- (b) "Endlagerung": der Ausdruck "geeignete Anlage" wurde durch den Ausdruck "zugelassene Anlage" ersetzt.
"Verbringung" umfasst nun sowohl die Verbringung radioaktiver Abfälle als auch die Verbringung abgebrannter Brennelemente. Dies macht es möglich, für die Verbringung beider den gleichen Ausdruck zu verwenden. Der Ausdruck "einschließlich Transport sowie Be- und Entladung zur End- oder Zwischenlagerung" wurde gestrichen, da diese Vorgänge in der Definition bereits enthalten sind.
Entsprechend dem neuen Aufbau der Richtlinie werden "Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft" und "Verbringungen in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft" definiert.
Folgende Definitionen werden genauer gefasst: die Definition von "Besitzer", in der das Wort "beabsichtigt" durch "plant" ersetzt wurde (s. Erläuterungen zu Artikel 4), außerdem werden neue Definitionen für "Ursprungsland" und "Bestimmungsland" (die die bisherigen Definitionen von "Ausgangs-" bzw. "Bestimmungsort" ersetzen) sowie für "Durchfuhrland" eingeführt.
"Hoheitsgebiet" wird entsprechend dem Vorschlag des EWSA definiert.
Die Definition von "umschlossene Strahlenquelle" ist der Richtlinie 096/29 entnommen, die Definitionen von "ausgediente Strahlenquelle" und "anerkannte Einrichtung" der Richtlinie 2003/122.
6.4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung (Artikel 4)
In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck "der diese an einen anderen Ort verbringen () will" durch einen eindeutigeren ersetzt ("der plant, diese an einen anderen Ort zu verbringen"). Durch diesen Ausdruck sollen Probleme bei der konkreten Umsetzung im Zusammenhang mit der Feststellung, wann eine Verbringung "beabsichtigt" ist, vermieden werden (s. Punkt 3.5 des SLIM-Berichts), wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Anträge nicht zu früh gestellt werden.
Artikel 4 Absatz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/3.
6.5. Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden (Artikel 5)
Artikel 5 Absatz 1 entspricht Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/3.
6.6. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung (Artikel 6)
Die Terminologie wurde harmonisiert. (Im Englischen wird im Zusammenhang mit Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten das Wort "consent" gebraucht, um den Unterschied von der vom Ursprungsmitgliedstaat zu gewährenden "authorisation" herauszustellen.)
Entgegen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3 ist das automatische Zustimmungsverfahren nicht mehr nur eine Option, sondern gilt nun für alle Verbringungen. Übermittelt ein Durchfuhrland oder ein Bestimmungsland keine Antwort im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung, wird davon ausgegangen, dass es der Verbringung zustimmt. Eine Empfangsbestätigung muss nun innerhalb eines Monats übermittelt werden. Der für die Übermittlung der Zustimmung bzw. Ablehnung gewährte Zeitraum wird auf vier Monate verlängert (drei Monate + Verlängerung um einen Monat auf Antrag). Der EWSA begrüßte sowohl das Verfahren im Zusammenhang mit der Empfangsbestätigung als auch die generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens.
Im Interesse der Eindeutigkeit und entsprechend der Empfehlung des EWSA werden die möglichen Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung oder für Auflagen im Zusammenhang mit einer Zustimmung eindeutig festgelegt und sind unterschiedlich für Bestimmungsmitgliedstaaten und Durchfuhrmitgliedstaaten. Die letzteren können somit ausschließlich nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material geltend machen. Da es keine gemeinsame Politik im Nuklearbereich gibt, ist diese Unterscheidung notwendig, um die Rechte der Länder zu schützen die sich für die Wiederaufarbeitung entschieden haben. Dies entspricht außerdem der Empfehlung des EWSA im Zusammenhang mit möglichen Hemmnissen für einen gemeinsamen Markt im Nuklearbereich.
Artikel 6 Absatz 4 entspricht Artikel 16 der Richtlinie 92/3. Der Wortlaut wurde dem Aufbau dieses Vorschlags angepasst. Es wird nun klargestellt, dass das Zustimmungsverfahren auch für Rückverbringungen in den Fällen gilt, in denen die ursprüngliche Verbringung aus den in Artikel 9 genannten Gründen nicht zu Ende geführt wird (s. Punkt 3.12 des SLIM-Berichts).
6.7. Genehmigung von Verbringungen (Artikel 7)
Es ist sinnvoll, die Genehmigungsphase in einem eigenen Artikel im Anschluss an die Bestimmungen über die Zustimmung zu behandeln.
Artikel 7 Absatz 3 bringt den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/3 enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck.
Artikel 7 Absatz 4 entspricht Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 92/3. Die dreijährige Geltungsdauer ist eine Höchstgrenze. Die Genehmigungsbehörden müssen von Fall zu Fall die geeignete Geltungsdauer der Genehmigungen festlegen.
6.8. Bestätigung des Eingangs der Lieferung (Artikel 8)
Dieser Artikel entspricht Artikel 9 der Richtlinie 92/3.
6.9. Nicht durchgeführte Verbringungen (Artikel 9)
Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 der Richtlinie 92/3, wobei folgende Punkte präzisiert wurden: a) das Recht des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaates, eine Verbringung unter den in der gleichen Bestimmung genannten Voraussetzungen zu beenden und b) die Verpflichtungen des Ursprungsmitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rücknahmeverpflichtung des Besitzers. In Übereinstimmung mit Artikel 27 des Gemeinsamen Übereinkommens wird die Möglichkeit aufgenommen, eine andere sichere Regelung zu treffen, wenn eine Rücknahme aus radiologischen Gründen nicht sinnvoll ist.
Es ist gerechtfertigt, dass der Besitzer eventuelle Zusatzkosten (Neuverpackung, Beförderung usw.) trägt, denn er ist als erster für die Einhaltung der Bedingungen verantwortlich, unter denen die Verbringung genehmigt worden war und die Zustimmung ausgesprochen wurde.
6.10. Besondere Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft (Artikel 10)
Artikel 10 der Richtlinie 92/3 wurde erweitert. Es werden nun die einzelnen Schritte des Verfahrens angeführt.
6.11. Besondere Vorschriften für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft (Artikel 11)
Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/3 werden erweitert. Es werden die einzelnen Schritte des Verfahrens angeführt.
6.12. Besondere Vorschriften für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft (Artikel 12)
Die Bestimmungen des Artikels 12 der Richtlinie 92/3 werden erweitert. Es werden die einzelnen Schritte des Verfahrens angeführt. Entsprechend Artikel 27 des Gemeinsamen Übereinkommens ist die Zustimmung des Bestimmungsstaates erforderlich.
6.13. Verbotene Ausfuhren (Artikel 13)
Dieser Artikel entspricht Artikel 11 der Richtlinie 92/3. Der neue Artikel berücksichtigt, dass das vierte AKP-EWG-Abkommen von Lomé durch das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20003, ersetzt wurde, das am 1. April 2003 in Kraft trat.
6.14. Verwendung des einheitlichen Begleitscheins (Artikel 14)
Artikel 14 Absatz 2 ist eine angepasste Fassung des Artikels 20 der Richtlinie 92/3. Die Verwendung des einheitlichen Begleitscheins wird hier generell vorgeschrieben, so dass Verweise hierauf in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie nun überflüssig sind. Im Interesse der Eindeutigkeit wird vorgeschrieben, dass der neue einheitliche Begleitschein bis zum Zeitpunkt der Umsetzung erstellt sein muss. Artikel 14 Absatz 3 enthält die Sprachregelung, um Unsicherheit vorzubeugen. Vor allem in einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten müssen eindeutige Sprachregelungen getroffen werden.
Diese Frage wird im Rahmen der Erstellung des neuen einheitlichen Begleitscheins mittels des Verfahrens gemäß Artikel 18 (beratender Ausschuss) erneut behandelt werden.
Möglicherweise könnten die einzelnen Punkte bzw. Überschriften in allen EU-Sprachen in das Dokument aufgenommen werden, oder es könnte die Verwendung zweisprachiger bzw. mehrsprachiger offizieller Fassungen ermöglicht werden, bei denen je nach Bedarf die Sprache des Ursprungslandes mit einer oder mehreren EU-Sprachen kombiniert wird.
6.15. Zuständige Behörden (Artikel 15)
Artikel 15 entspricht Artikel 17 der Richtlinie 92/3. Der Verweis auf das automatische Zustimmungsverfahren wurde jedoch aufgrund des Artikels 6 Absatz 4 gestrichen.
6.16. Zusammenarbeit (Artikel 16)
Eine Lösung für kleine Produzenten radioaktiver Abfälle ist das notwendige Gegenstück zur Anerkennung des Rechts, die Einfuhr radioaktiver Abfälle zwecks Endlagerung zu verbieten.
Zusätzlich zu Artikel 14 ist eine Pflicht zur Zusammenarbeit eigens einzuführen, um Situationen zu vermeiden, in denen das Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren zum Zwecke der Hinauszögerung missbraucht und ein ungerechtfertigtes Hemmnis z.B. für den freien Verkehr abgebrannter Brennstoffe innerhalb der Gemeinschaft werden könnte. Es kommen die jeweiligen Kontrollmechanismen der Gemeinschaft zur Anwendung, gegebenenfalls können so auch Vertragsverletzungsverfahren aufgrund des Artikels 141 Euratom-Vertrag eingeleitet werden.
Mit den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Empfehlungen wird die Entwicklung eines sicheren Systems für den Informationsaustausch angestrebt, mit dem die Einhaltung des in dieser Richtlinie niedergelegten Verfahrens erleichtert und Verzögerungen vermieden werden sollen.
6.17. Regelmäßige Berichterstattung (Artikel 17)
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Richtlinie 92/3 sind Berichte nur alle drei Jahre vorzulegen. Es wird auf das anzuwendende Verfahren hingewiesen. (Dieser Vorschlag enthält keine Entsprechung zu Artikel 20 der Richtlinie 92/3, jedoch entsprechende Verweise in den Artikeln 3, 12, 13 und 15).
6.18. Beratender Ausschuss (Artikel 18)
Dieser Artikel entspricht Artikel 19 der Richtlinie 92/3.
6.19. Umsetzung in innerstaatliches Recht (Artikel 19)
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Richtlinie den neuen Aspekten besondere Aufmerksamkeit widmen, insbesondere den nachstehenden:
Artikel 1, insoweit als hier der erweiterte Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt wird.
Diese gilt nun auch für Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, sowie für Verbringungen von einem Ort eines Mitgliedstaates zu einem anderen Ort desselben Mitgliedstaates mit Durchfuhr durch ein anderes Land. Ferner wird auf die Mengen und Konzentrationen gemäß der Richtlinie 096/29 Euratom verwiesen;
Artikel 2 mit erweiterten Bestimmungen für Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung;
Artikel 6 zum geänderten Zustimmungsverfahren;
Artikel 9 Absatz 1 über nicht zu Ende geführte Verbringungen sowie den entsprechenden Bestimmungen in den Artikeln 10, 11 und 12;
Artikel 12 über Ausfuhren aus der Gemeinschaft, bei denen nun die Zustimmung der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes erforderlich ist;
Artikel 13 mit einem neuen Verweis auf das AKP-EG-Abkommen von Cotonou;
Artikel 14 über die Verwendung des einheitlichen Begleitscheins, insbesondere Absatz 3 zur Sprachregelung.
6.20. Schlussbestimmungen (Artikel 20, 22 und 23)
Standardtext
6.21. Übergangsbestimmungen (Artikel 21)
Aus Gründen der Rechtssicherheit gelten die mit dieser Richtlinie eingeführten besonderen Bestimmungen in den Fällen nicht, in denen der Genehmigungsantrag vor dem Umsetzungsdatum ordnungsgemäß eingereicht wurde.
Bei Anträgen, die während des Übergangszeitraums eingereicht werden, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Genehmigung für mehrere Verbringungen verweigern, wenn es keinen objektiven Grund gibt, diese in einem Antrag zusammenzufassen, und der Verdacht besteht dass der Betreiber die Anwendung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie zu umgehen versucht, insbesondere die Vorschrift, die Zustimmung des Bestimmungslandes zu erlangen. 2005/0272 (CNS)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,
auf Vorschlag der Kommission4, der gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde,
die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,
und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erforderlichen Beförderungsvorgänge unterliegen gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente im Bestimmungsland end- bzw. zwischengelagert werden.
(2) Außerdem ist es für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung erforderlich bei der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft, ein gemeinsames, obligatorisches System der vorherigen Genehmigung anzuwenden.
(3) Mit der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft7 wurde ein System strenger Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, das sich als zufriedenstellend erwiesen hat. Es ist jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung anzupassen. Begriffe müssen präzisiert bzw. ergänzt werden, bisher nicht berücksichtigte Situationen sind zu behandeln, das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen ist zu vereinfachen und die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und 4 ABl. C , , S. .
(4) Im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for Internal Market) wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Anwendern der Richtlinie 92/3/Euratom eingesetzt, die einige von Anwendern vorgebrachte Anliegen behandeln und die Richtlinie den geltenden internationalen Vorschriften und Instrumenten anpassen sollte.
(5) Das Verfahren der Richtlinie 92/3/Euratom wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne beabsichtigten Verwendungszweck angewendet die daher im Sinne der Richtlinie als "radioaktive Abfälle" galten. Aus radiologischer Sicht ist es nicht gerechtfertigt, abgebrannte Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, von diesem Überwachungs- und Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Verbringungen abgebrannter Brennelemente ausgedehnt werden, gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind.
(6) Da es keine gemeinsame Politik der Gemeinschaft im Bereich des Kernbrennstoffkreislaufs gibt, sind die Mitgliedstaaten für ihre jeweilige Politik zur Entsorgung von nuklearen Abfällen und abgebrannten Brennelementen in ihrem Hoheitsbereich zuständig. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen, und ihr Recht, die Verbringung radioaktiver Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung zu verweigern, unberührt lassen, außer im Fall der Rückverbringung.
(7) Der Wortlaut der Bestimmungen zur Rückverbringung radioaktiver umschlossener Strahlenquellen ist ferner der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen8 anzupassen.
(8) Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens darf die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert Einwände zu erheben oder für diese Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf leicht identifizierbare nationale oder internationale Vorschriften stützen. Bei diesen muss es sich nicht unbedingt um Rechtsvorschriften des Verkehrssektors handeln. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.
(9) Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen, hat einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand zur Folge und schafft Unsicherheit. Die 8 ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57. obligatorische Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die Behörden des Bestimmungslandes und des Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist für die Zustimmung zur Verbringung dürfte dazu führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann.
(10) Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Gefahren aufgrund radioaktiver Abfälle müssen auch außerhalb der Gemeinschaft auftretende Gefahren berücksichtigt werden. Verlassen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente die Gemeinschaft, sollte das Bestimmungsdrittland nicht nur über die Verbringung unterrichtet werden, sondern es sollte auch seine Zustimmung dazu geben.
(11) Angesichts der Bestimmungen dieser Richtlinie und der bisherigen Erfahrungen sollte der bisherige einheitliche Begleitschein angepasst werden. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, den neuen einheitlichen Begleitschein bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie zu erstellen. Sollte diese Frist jedoch nicht eingehalten werden, ist in Übergangsbestimmungen vorzusehen dass der bisherige einheitliche Begleitschein verwendet werden kann. Ferner sollte eine eindeutige Sprachregelung Rechtssicherheit bringen und unnötige Verzögerungen vermeiden.
(12) Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission und von dieser an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sollten einen nützlichen Überblick über die gemeinschaftsweit gewährten Genehmigungen liefern sowie gegebenenfalls Probleme, die die Mitgliedstaaten in der Praxis antreffen, und die von ihnen gewählten Lösungen anführen.
(13) Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen9 gilt unter anderem für die Beförderung radioaktiver Stoffe, ihre Einfuhr in und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft und beinhaltet ein Berichterstattungs- und Genehmigungssystem für Tätigkeiten, bei denen ionisierende Strahlungen auftreten. Diese Bestimmungen sind daher für den unter diese Richtlinie fallenden Bereich von Bedeutung.
(14) Daher ist aus Gründen der Eindeutigkeit die Richtlinie 92/3/Euratom aufzuheben und zu ersetzen. Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung der aufgehobenen Richtlinie unberührt lassen -HAT folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftssystem zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente geschaffen, das einen angemessenen Schutz der Bevölkerung gewährleisten soll.
- 2. Diese Richtlinie gilt für alle grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen a) sich das Ursprungsland oder das Bestimmungsland oder gegebenenfalls ein Durchfuhrland in der Gemeinschaft befindet und b) Mengen und Konzentration der Lieferung die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates - gegebenenfalls geändert oder ersetzt - festgelegten Werte überschreiten.
- 3. Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte Einrichtungen.
Artikel 2
Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen, die radioaktiven Abfälle und andere Behandlungsprodukte in ihr Ursprungsland zurückzusenden.
Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den/das abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle und andere Wiederaufarbeitungsprodukte in das Ursprungsland zurückzusenden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
(1) "radioaktive Abfälle" alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und/oder die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes, des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer und des Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen;
(2) "abgebrannte Brennelemente" Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;
(3) "Verbringung" alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;
(4) "Verbringung innerhalb der Gemeinschaft" eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind;
(5) "Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft" eine Verbringung, bei der das Ursprungsland und/oder das Bestimmungsland ein Drittland ist;
(6) "Endlagerung" die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer anerkannten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
(7) "Lagerung" die Aufbewahrung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;
(8) "Besitzer" jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;
(9) "Empfänger" jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden;
(10) "Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat" und "Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat" jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird bzw. jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, in das/den eine Verbringung geplant wird oder stattfindet;
(11) "Durchfuhrland oder Durchfuhrmitgliedstaat" jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant wird bzw. stattfindet abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;
(12) "Hoheitsgebiet" das Festland, der Luftraum und die Hoheitsgewässer eines Staates, nicht aber die ausschließliche Wirtschaftszone;
(13) "zuständige Behörden" alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind;
(14) "umschlossene Strahlenquelle" eine Strahlenquelle, deren Aufbau so beschaffen ist dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;
(15) "ausgediente Strahlenquelle" eine Strahlenquelle, die für die Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll;
(16) "anerkannte Einrichtung" eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von den zuständigen Behörden dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde.
Kapitel 2
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft
Artikel 4
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
- 1. Ein Besitzer, der plant, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft zu verbringen bzw. verbringen zu lassen stellt bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates einen Genehmigungsantrag.
- 2. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn a) die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und b) diese Abfälle/Brennelemente von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und c) bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 5
Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates übermitteln den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaates bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten die in Artikel 4 genannten Anträge zwecks Zustimmung.
Artikel 6
Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung
- 1. Spätestens einen Monat nach Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags stellen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten eine Empfangsbestätigung aus.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes spätestens drei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags mit, ob sie der Verbringung zustimmen, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 2 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
- 2. Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und/oder der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten vor, ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, sofern die in Absatz 1 genannten Empfangsbestätigungen dieser Länder vorliegen.
- 3. Die Mitgliedstaaten begründen eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder Auflagen im Zusammenhang mit einer Zustimmung, wobei a) Durchfuhrmitgliedstaaten sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen und b) Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe sowie auf nationale gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.
Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob Durchfuhr- oder Bestimmungsländer, vorgeschriebenen Auflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb dieser Mitgliedstaaten gelten.
- 4. Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der/die der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt haben, können die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:
- a) wenn die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zwecks Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde, wenn die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
- b) in den Fällen gemäß Artikel 9, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen erfolgt.
Artikel 7
Genehmigung von Verbringungen
- 1. Wenn alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vorliegen, sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.
- 2. Die in Absatz 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
- 3. Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 erfüllt sind.
- 4. Genehmigungen gelten für die Dauer von höchstens drei Jahren.
Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in der Zustimmung angegebenen Auflagen des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaates.
Artikel 8
Bestätigung des Empfangs der Lieferung
- 1. Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen fünfzehn Tagen eine Bestätigung des Empfangs der Lieferung.
- 2. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an den Ursprungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.
- 3. Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.
Artikel 9
Nicht zu Ende geführte Verbringungen
- 1. Der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden.
Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss.
- 2. Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen ferner sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.
- 3. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.
Kapitel 3
Verbringungen in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft
Artikel 10
Einfuhren in die Gemeinschaft
- 1. Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden, und ist das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat, dann stellt der Empfänger bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bedingungen zutreffen.
Er muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.
Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.
- 2. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zwecks Zustimmung.
Es gilt Artikel 6.
- 3. Wenn alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vorliegen, sind die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats befugt, dem Empfänger die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.
Es gilt Artikel 7 Absätze 2 bis 4.
- 4. Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen fünfzehn Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrdrittländer.
- 5. Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.
Artikel 11
Durchfuhr durch die Gemeinschaft
- 1. Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so reicht die Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb des Mitgliedstaats, über dessen Zollstelle die radioaktiven Abfälle zuerst in die Gemeinschaft gelangen ("erster Durchfuhrmitgliedstaat"), verantwortlich ist, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag ein. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bedingungen zutreffen.
Er muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.
- 2. Die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaates übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zwecks Zustimmung.
Es gilt Artikel 6.
- 3. Wenn alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vorliegen, sind die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaates befugt, der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.
Es gilt Artikel 7 Absätze 2 bis 4.
- 4. Die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person meldet binnen fünfzehn Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaates, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Zollstelle in der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist.
Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.
- 5. Ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von einem solchen Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person die Kosten.
Artikel 12
Ausfuhren aus der Gemeinschaft
- 1. Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt werden, stellt der Besitzer bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bedingungen zutreffen.
- 2. Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats
- a) melden den Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung und bitten sie um Zustimmung dazu;
- b) übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zwecks Zustimmung. Es gilt Artikel 6.
- 3. Wenn alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vorliegen, sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.
Es gilt Artikel 7 Absätze 2 bis 4.
- 4. Der Besitzer meldet binnen fünfzehn Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, durch die die Beförderung erfolgt ist.
Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.
- 5. Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden.
Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates unverzüglich von diesem Beschluss. Es gilt Artikel 9 Absatz 2. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.
Artikel 13
Ausfuhrverbot
- 1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen die Genehmigung für Verbringungen
- a) an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
- b) in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 2, oder
- c) in ein drittes Land, das nach Ansicht der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates nach den in Absatz 2 genannten Kriterien nicht über die administrativen und technischen Kapazitäten und die Regulierungsstruktur verfügt um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente sicher zu entsorgen. Hierbei berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen entsprechend.
- 2. Die Kommission legt gemäß dem In Artikel 18 beschriebenen Verfahren Kriterien fest auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden.
Kapitel 4
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Verwendung des einheitlichen Begleitscheins
- 1. Für sämtliche Verbringungen, die unter diese Richtlinie fallen, ist ein einheitlicher Begleitschein zu verwenden.
- 2. Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 18 beschriebenen Verfahren den einheitlichen Begleitschein, der im Amtsblatt der Europäischen Union spätestens am (gleiches Datum wie in Artikel 19 Absatz 1 - Umsetzungsdatum) veröffentlicht wird. Erforderlichenfalls wird es nach demselben Verfahren aktualisiert.
- 3. Der Genehmigungsantrag und zusätzliche Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 7, 10, 11 und 12 sind in einer Sprache vorzulegen, die für die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, bei der der Genehmigungsantrag entsprechend dieser Richtlinie eingereicht wird, akzeptabel ist.
Auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des Durchfuhrlandes liefert der Besitzer eine beglaubigte Übersetzung in einer Sprache, die für diese akzeptabel ist.
- 4. Etwaige zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.
- 5. Bei jeder unter diese Richtlinie fallenden Verbringung, einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist, ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, aus dem hervorgeht dass das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde.
- 6. Diese Unterlagen stehen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes sowie etwaiger Durchfuhrländer zur Verfügung.
Artikel 15
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum (gleiches Datum wie in Artikel 19 Absatz 1) die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.
Die Kommission leitet diese Informationen sowie alle Änderungen an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter.
Artikel 16
Zusammenarbeit
- 1. Die Mitgliedstaaten fördern Vereinbarungen zur Erleichterung der sicheren Entsorgung - einschließlich der Endlagerung - radioaktiver Abfälle aus Ländern, in denen solche Abfälle in kleinen Mengen produziert werden und in denen die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre.
- 2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Drittländer zusammenarbeiten und kommunizieren, um unnötige Verzögerungen bei den Verfahren dieser Richtlinie zu vermeiden.
- 3. Die Kommission spricht gemäß dem In Artikel 18 beschriebenen Verfahren Empfehlungen für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie aus.
- 4. Ungerechtfertigte Verzögerungen und/oder ein Mangel an Zusammenarbeit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 17
Regelmäßige Berichterstattung
Bis zum (drei Jahre nach dem Datum wie in Artikel 19 Absatz 1) und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Anwendung der Richtlinie.
Sie ergänzen diese Berichte durch Informationen über die Situation im Zusammenhang mit den genannten Verbringungen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets.
Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission gemäß dem In Artikel 18 beschriebenen Verfahren einen zusammenfassenden Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
Artikel 18
Beratender Ausschuss
Bei der Durchführung der in Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 3 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 19
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen (zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten) nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.
Artikel 20
Aufhebung
Hiermit wird die Richtlinie 92/3/Euratom mit Wirkung vom (gleiches Datum wie in Artikel 19 Absatz 1) aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
- 1. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem (gleiches Datum wie in Artikel 19 Absatz 1) ordnungsgemäß von bzw. bei den zuständigen Behörden des Ursprungslandes genehmigt bzw. eingereicht, gilt die Richtlinie 92/3/Euratom für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.
- 2. Bei seiner Entscheidung über Genehmigungsanträge, die vor dem (gleiches Datum wie in Artikel 19 Absatz 1) für mehr als eine Verbringung radioaktiver Abfälle in ein Bestimmungsdrittland gestellt wurden, berücksichtigt der Ursprungsmitgliedstaat alle relevanten Umstände, insbesondere:
- a) den vorgesehenen Zeitplan für alle Verbringungen, die unter dieselbe Genehmigung fallen;
- b) die Begründung für die Zusammenfassung der Verbringungen in einem Antrag,
- c) die Angemessenheit der Genehmigung einer geringeren Anzahl von Verbringungen als im Antrag angegeben.
- 3. Bis der in Artikel 14 genannte einheitliche Begleitschein zur Verfügung steht, ist für die Zwecke dieser Richtlinie mutatis mutandis der mit der Entscheidung 093/552/Euratom10 der Kommission eingeführte einheitliche Begleitschein zu verwenden.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 23
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (SEK (2001)1977), am 5. Dezember 2001 an den Rat und das Europäische Parlament übermittelt.
2 ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
3 2000/483/EG, ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
5 C , , S. .
6 C , , S. .
7 ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24. internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist, ist sicherzustellen.
9 ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
10 ABl. L 268 vom 29.10.1993, S. 83.
Anhang
Entsprechungstabelle
Richtlinie 92/3/Euratom | diese Richtlinie | Art der Änderung11 |
Artikel 1 Absatz 1 | neue Bestimmung | |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 2 | geändert |
Artikel 2 | Artikel 3 | angepasst |
Artikel 3 erster | Erwägungsgrund | angepasst |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 4 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 5 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 2 | |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 2 | angepasst |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 4 | angepasst |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 | geändert |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 14 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 | geändert |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 | geändert |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 | angepasst |
Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 2 | geändert |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 14 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 14 Absatz 4 | angepasst |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 2 | |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 5 | angepasst |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 6 | |
Artikel 9 Absatz 1, erster Teil des Satzes | Artikel 8 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 9 Absatz 1, letzter Teil des Satzes | Artikel 14 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 | |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 10 Absatz 1, letzter Teil des ersten Satzes | Artikel 14 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 11 | angepasst |
Artikel 10 Absatz 3, Verweis auf Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 10 Absatz 3, Verweis auf Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 2 | angepasst |
Artikel 11 | Artikel 13 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 2 | geändert |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 3 | angepasst |
Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 3 | |
Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 14 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 12 Absatz 4 | angepasst |
Artikel 12 Absatz 6 | Artikel 12 Absatz 4 | angepasst |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 | geändert |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 | |
Artikel 14 | Artikel 2 | geändert |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 2 | angepasst |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 16 erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a angepasst | |
Artikel 16 zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b | angepasst |
Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 | |
Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 3 | |
Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 2 | |
Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 17 Absatz 3 | |
Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 | angepasst |
Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 18 Absatz 2 | |
Artikel 19 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 3 | |
Artikel 19 Absatz 4 | Artikel 18 Absatz 4 | |
Artikel 20 erster Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 2 | angepasst |
Artikel 20 zweiter Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 2 | angepasst |
Artikel 20 dritter Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 2 | angepasst |
Artikel 20 vierter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 2 | angepasst |
Artikel 20 fünfter Gedankenstrich | Artikel 17 Absatz 3 | angepasst |
Artikel 21 | Artikel 19 | angepasst |
Artikel 22 | Artikel 23 | |
Artikel 9 Absatz 1 | neue Bestimmung | |
Artikel 12 Absatz 1 | neue Bestimmung | |
Artikel 12 Absatz 5 | neue Bestimmung | |
Artikel 16 | neue Bestimmung | |
Artikel 14 Absatz 3 | neue Bestimmung | |
Artikel 20 | neue Bestimmung | |
Artikel 21 | neue Bestimmung | |
Artikel 22 | neue Bestimmung |
11 "angepasst" beinhaltet eine Änderung der Formulierung ohne inhaltliche Änderung der aufgehobenen Richtlinie. Inhaltliche Änderungen der Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie werden mit dem Wort "geändert" bezeichnet.