Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. November 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 14. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 723/92 = AE-Nr. 922776,
Drucksache 780/93 = AE-Nr. 933081,
Drucksache 596/02 = AE-Nr. 022101 und AE-Nr. 070348
Begründung
I. Kontext des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Eckstein der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist die Begrenzung und Kontrolle der Fangmengen durch Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und nationaler Fangquoten in Verbindung mit technischen Vorschriften und Regelungen für den Fischereiaufwand. Die Europäische Fischereiaufsicht bildet den Kern der GFP, weil die Glaubwürdigkeit der GFP von der wirksamen Anwendung ihrer Kontrollregelung abhängt.
Trotz erzielter Fortschritte hat die Fischereiaufsicht aber immer noch erhebliche Mängel, die sowohl von der Europäischen Kommission1 als auch vom Europäischen Rechnungshof2 festgestellt wurden. Die jetzige Kontrollregelung ist ineffizient, kostspielig und komplex und liefert nicht die gewünschten Ergebnisse. Ein weiteres Versagen der Kontrollregelung wird schwer wiegende Auswirkungen auf die Zukunft der Fischbestände, die Fischwirtschaft und die fischereiabhängigen Regionen haben. Deshalb schlägt die Kommission vor, die Kontrollregelung, die der GFP zugrunde liegt, grundlegend zu reformieren. Dies ist für die Kommission 2008 eine der wichtigsten Aufgaben im Fischereibereich.
Gründe und Ziele
Die Reform der Kontrollregelung soll durch einen umfassenden und integrierten Ansatz, der jeden Aspekt der GFP einbezieht, die Kontrollkapazitäten und das Fischereimanagement verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU schaffen und gleichzeitig positive Auswirkungen auf die Struktur der Fischwirtschaft und des Marktes haben und hierdurch den ökologischen wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Rechtsverstößen entgegenwirken.
Konkret wird mit dem Vorschlag Folgendes angestrebt:
Ein neuer, gemeinsamer Ansatz für Fischereiaufsicht und Inspektionen Mit der Einführung harmonisierter Inspektionsverfahren und strengerer Standards soll die Fischereiaufsicht in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Unterschiede und der spezifischen Merkmale der einzelnen Flotten vereinheitlicht werden.
Eine Kultur der Rechtstreue Ziel ist, das Verhalten aller Beteiligten des Sektors (Fischfang, Verarbeitung, Vertrieb und Vermarktung) so zu beeinflussen, dass die Beachtung der GFP-Maßnahmen und -regelungen nicht nur durch Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, sondern durch eine allgemeine Kultur der Rechtstreue erreicht wird, wo jeder Bereich dieses Sektors in vorschriftsmäßige Tätigkeiten investiert und die Legitimität der GFP-Vorschriften wieder hergestellt wird.
Wirksame Anwendung der GFP-Vorschriften Angestrebt wird, die Verwaltungsbefugnisse und Kapazitäten der Kommission so auszuweiten dass je nach Umfang der Versäumnisse der Mitgliedstaaten angemessen eingeschritten werden kann. Die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten werden klar voneinander abgegrenzt, um Überschneidungen zu vermeiden und sicherzustellen dass die Kommission sich auf ihre Kerntätigkeit, die Überwachung und Überprüfung der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten, beschränkt. Das derzeitige System der Mikromanagement-Entscheidungen sollte allmählich durch einen umfassenderen Makromanagement-Ansatz ersetzt werden.
Bestehende Vorschriften im Bereich der Fischereiaufsicht
Die Grundlage für die Kontrollregelung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (die "Kontrollverordnung"3) und mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (die "Grundlagenverordnung"4) geschaffen. Die Kontrollverordnung wurde zwölfmal geändert. Die Komplexität, die durch die zahlreichen Änderungen der Kontrollverordnung entstanden ist, wird dadurch noch erhöht, dass mehrere andere, gesonderte Verordnungen ebenfalls Kontrollbestimmungen enthalten.
Vereinbarkeit mit den anderen Politiken und Zielen der EU
Der Vorschlag wird zu dem allgemeinen Ziel der GFP, die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen, beitragen. Außerdem leistet er durch seinen Schwerpunkt, den Schutz der natürlichen Bestände, einen Beitrag zu der vom Europäischen Rat vom Juni 2006 beschlossenen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung. Er steht auch im Einklang mit den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 zum Fischereimanagement5 sowie der guten Verwaltung im Bereich der Meeresumwelt, an der sich die laufenden Diskussionen zur künftigen Meerespolitik der Gemeinschaft orientieren. Außerdem fällt das allgemeine Ziel dieser Reform in einen der vier Bereiche, in denen die Kommission Verbesserungsbedarf bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgestellt hat6.
II. Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
Anhörung der interessierten Kreise Anhörungsverfahren, Hauptzielsektoren und allgemeines Profil der Auskunftgebenden Bei der Vorbereitung des Vorschlags wurden mehrere Anhörungen mit den Mitgliedstaaten (auf Minister- und Sachverständigenebene) sowie mit Vertretern des Sektors, Beiräten und allen anderen interessierten Kreisen veranstaltet. Zusätzliche Impulse erhielt die Arbeit durch die Einrichtung einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe, die den Ansatz analysieren sollte, wobei Arbeitsgruppen zu speziellen Fragestellungen gebildet wurden.
1. Die Mitgliedstaaten
- - Die Kommission hat ein Non-Paper mit den wichtigsten Aspekten der vorgeschlagenen Reform erstellt. Dieses wurde bei einem informellen Treffen der Fischereiminister am 18. Februar 2008 erörtert. Am 15. Januar 2008 hatte bereits ein Treffen mit Vertretern der Fischereibehörden der Mitgliedstaaten stattgefunden. Am 1. Februar 2008 waren in einer Sitzung mit den Fischereikontrollsachverständigen der Mitgliedstaaten die Ziele der Reform erläutert worden.
- - Die GD MARE hat eine Arbeitsgruppe mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten eingerichtet, um über harmonisierte Inspektionsverfahren und Kontrollstandards zu beraten.
- - In London, Madrid und Kopenhagen fanden drei Sitzungen mit technischen Sachverständigen für das elektronische Berichterstattungssystem ERS statt. Dies wird dazu beitragen, dass die modernen Technologien im Rahmen der neuen Kontrollverordnung besser eingesetzt werden.
- - Im Zusammenhang mit dieser Reform wurden mit einigen Mitgliedstaaten (Griechenland, Italien, Polen, Spanien and Schweden) Absichtserklärungen unterzeichnet. Dies markiert einen neuen Ansatz, weil sie festumrissene Benchmarks für die Verbesserung der Fischereikontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten enthalten.
2. Beiräte der Interessengruppen und breite Öffentlichkeit.
- - Am 10. April 2008 fand ein eintägiges Seminar mit Vertretern der Regionalbeiräte und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) statt, um die Standpunkte dieser Gremien zur geplanten Reform der GFP-Kontrollpolitik anzuhören.
- - Außerdem hat die GD MARE im Rahmen des Projekts zur Rückverfolgbarkeit von Fischpopulationen und des DTU Aqua an Seminaren zur Rückverfolgbarkeit - einem integralen Bestandteil der Reform - teilgenommen.
Die GD MARE hat am 17. Juni 2008 in Brüssel zusammen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Workshop zu dieser Frage veranstaltet.
- - Der Reformvorschlag wurde der Hochrangigen Gruppe für den Bürokratieabbau in ihrer Sitzung vom 18. September 2008 vorgestellt. Der Vorsitzende erklärte, dass die Gruppe das Papier der GD MARE begrüße und die vorgeschlagene Reform angesichts der zu erwartenden Verringerung des Verwaltungsaufwands für den Sektor uneingeschränkt unterstütze.
- - Zwischen Februar und Mai 2008 fand auf der Grundlage des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen eine breit angelegte öffentliche Anhörung statt. Das von der GD MARE erarbeitete Konsultationspapier enthielt eine kurze Analyse des Problems, die in die neun möglichen, im oben genannten Non-Paper genannten Aktionsbereiche untergliedert war.
Die Reaktionen und ihre Berücksichtigung Die Anstöße der Kommission wurden von den Teilnehmern am Konsultationsprozess positiv aufgenommen. In fast allen Beiträgen wurde unterstrichen, dass die Gemeinschaft in diesem Bereich verstärkt tätig werden sollte. Es gingen 25 Beiträge verschiedener Interessengruppierungen ein. Alle eingegangenen Beiträge wurden mit Angabe der Verfasser und des Absenders auf der offiziellen Website der Kommission veröffentlicht7.
Die Initiative und die Hauptziele der Kommission wurden von allen Teilnehmern der Anhörung weitgehend befürwortet. Generell bestand Einigkeit darüber, dass die Kontrollregelung reformbedürftig ist. Viele Teilnehmer wiesen darauf hin, dass die Schaffung einer Kultur der Rechtstreue das Hauptziel der Reform sein muss. Insbesondere sprachen sich alle Interessengruppierungen dafür aus, harmonisierte Verwaltungssanktionen einzuführen, die Vorschriften zu vereinfachen und zu straffen und die Zusammenarbeit und Hilfe zu stärken. Insbesondere die NGO und die Behörden begrüßten die Reform als effizientes Instrument im Sinne einer ökologisch nachhaltigen Fischerei. Alle waren sich darin einig, dass auf EG-Ebene ein neuer Ansatz für Inspektion und Fischereiaufsicht erarbeitet werden muss der für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgt und die Zusammenarbeit zwischen Kommission, Fischeraufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern über die gesamte Handelskette verbessert. Sie waren ebenfalls der Auffassung, dass die Fischereiaufsichtsagentur eine wichtigere und konstruktivere Rolle bei der Koordinierung und Ausbildung spielen sollte. Die NGO sprachen sich dafür aus, der Kommission mehr Instrumente für zeitnahes Eingreifen an die Hand zu geben, wogegen die Unternehmen die Befürchtung äußerten, dass sie und nicht die Mitgliedstaaten die Kosten der Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten und der Aussetzung von EG-Beihilfen tragen müssten.
Einholung und Nutzung von Fachwissen
Betroffene Wissenschafts- / Fachbereiche
Um einige der in diesem Bericht vorgebrachten Argumente zu untermauern, hat die Kommission externes Fachwissen herangezogen. Dabei wurden die Fachleute gebeten, die möglichen positiven und negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Optionen, einschließlich der Nachteile für konkurrierende Ziele zu ermitteln, damit sachkundige politische Entscheidungen getroffen werden können.
Hauptsächlich konsultierte Organisationen / Fachleute
Ein entsprechender Auftrag der Kommission erging an die externe Beratungsfirma MRAG (Vertrag FISH/2006/09 - "Studien im Bereich GFP und maritime Angelegenheiten" Los 4 "Studien zur Bewertung der Auswirkungen der GFP").
Zusammenfassung des erhaltenen und verwendeten Gutachtens
- - Vorläufige qualitative und quantitative Analysen haben ergeben, dass einige vorgeschlagenen Maßnahmen zwar wichtiger sind als andere, das Ziel der Rechtstreue aber am ehesten zu erreichen ist, wenn das Paket als Ganzes mit einem verbindlichen statt mit einem freiwilligen Instrument (wie z.B. dem FAO-Verhaltenskodex für eine verantwortungsbewusste Fischerei) umgesetzt wird.
- - Werden die vorgeschlagenen Maßnahmen in einer verbindlichen Verordnung umgesetzt und wenden die Mitgliedstaaten sie und die bestehenden mehrjährigen Wiederauffüllungspläne an, so ist für den Sektor durch die Erholung und den besseren Schutz der Bestände im Laufe von zehn Jahren mit einem Nettogewinn von 10 Mrd. EUR zu rechnen. Diese wirtschaftlichen Vorteile dürften mit einem Netto-Beschäftigungszuwachs von bis zu 4 000 neuen Arbeitsplätzen in allen Teilsektoren einhergehen. Entscheidend ist die Frage, wie der Anstieg der Fischerzeugung zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in den betreffenden Sektoren und Regionen beiträgt.
- - Inwieweit die Anwendung einer neuen Verordnung diese Vorteile bringt, wird davon abhängen in welchem Umfang die Fischereiaufsicht von see- auf kostengünstigere festlandsgestützte Maßnahmen umgestellt wird; dies könnte anfänglich eher bei den Kontrollverfahren als bei den Kontrollmitteln einen erhöhten Investitionsbedarf verursachen. Es dürften sich allerdings rasch echte Vorteile einstellen, weil die relativen Kosten durch die neu geschaffene Kultur der Rechtstreue innerhalb von zwei bis drei Jahren sinken.
- - Mit zunehmender Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollmaßnahmen können die Marktteilnehmer von den Effizienzgewinnen profitieren, weil die Fischerei rentabler wird und damit auch der für die Mannschaften und die anderen Arbeitnehmer zu Verfügung stehende Anteil größer wird.
Veröffentlichung des Gutachtens
Die Studie wird auf der Website der GD MARE veröffentlicht.
Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu dem Vorschlag durchgeführt; der Bericht kann auf der Website der GD MARE abgerufen werden. Dabei wurden folgende Optionen untersucht:
- Option 1:
Keine Änderung der bisherigen Politik. Fortsetzung der derzeitigen Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Durchführung und Durchsetzung des bestehenden Regelungsrahmens.
Unteroption 1:
Keine Änderung der bisherigen Politik, Fortschreibung der derzeitigen Lage.
Diese Unteroption beruht insbesondere auf der Annahme, dass die derzeitige Kontrollregelung ausreicht, um rechtstreues Verhalten im Sinne der GFP zu erreichen und dass das Hauptproblem in der mangelnden Durchführung der geltenden Vorschriften der Regelung durch die Mitgliedstaaten besteht. Hier könnte auf eine bessere Durchführung bestehender Rechtsvorschriften geachtet werden.
Unteroption 2:
Durchführung und Durchsetzung des bestehenden Regelungsrahmens mithilfe von Durchführungsverordnungen.
Alternativ zur einfachen Fortschreibung der derzeitigen Lage könnte mit dieser Unteroption die Annahme der noch ausstehenden Durchführungsvorschriften angegangen werden, um ein vollständiges Regelwerk mit technischen Vorschriften als Grundlage für eine umfassende Kontrollregelung bereitzustellen.
Wird aber der "Businessas-usual"-Ansatz gewählt, so würde dies bedeuten, dass das schon bestehende komplexe Vorschriftendickicht unkoordiniert durch weitere Vorschriften ergänzt wird, ohne dass ein neuer Ansatz für Fischereiaufsicht und Inspektionen entsteht. Der Handlungsunfähigkeit der Kommission auf der einen Seite würde auch weiterhin die anhaltende Nachsicht der nationalen Rechtssysteme gegenüber Verstößen, ihre juristisch und verfahrenstechnisch bedingte unzureichende Verfolgung und die lückenhafte Informationen über Sanktionen und frühere Nichteinhaltung von Vorschriften auf der anderen Seite gegenüberstehen.
- Option 2:
Neufassung der Kontrollverordnung in Verbindung mit einem Verhaltenskodex Ein Ansatz, bei dem ein konsolidierter Regelungsrahmen mit einem Steuerungsinstrument wie z.B. einem "Verhaltenskodex" verknüpft wird, könnte in gewissem Maße dazu beitragen, die derzeitige Kontrollregelung zu verbessern.
Durch einseitige Maßnahmen eines oder mehrerer Flottensegmente könnten sich einige Fischereien zwar erholen, aber insgesamt würde durch diesen Ansatz der Inhalt der geltenden Bestimmungen nicht berührt, es würden keine neuen Rechtsinstrumente eingeführt und er wäre weiterhin zu stark von der Durchführung durch die Mitgliedstaaten abhängig.
- Option 3:
Regelungsinstrument in Form einer neuen verbindlichen Verordnung Die dritte geprüfte Option war die Einführung des Reformpakets mithilfe einer auf Gemeinschaftsebene verbindlichen Verordnung. Grundlage dieses Ansatzes ist die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU. Hierdurch würde sichergestellt dass die GFP-Vorschriften gemeinschaftsweit einheitlich angewandt und alle Fischer in nichtdiskriminierender Weise behandelt werden. Durch eine Stärkung der Kapazitäten aufseiten der Inspektoren der Kommission würde es den Mitgliedstaaten erschwert, Mängel bei der Durchführung der GFP-Vorschriften zu vertuschen.
- Option 4:
Zentralisierung der GFP-Kontrollregelung auf EU-Ebene mit verstärkten Befugnissen für die Kommission und die EUFA
Bei dieser Option würden Kommission und Fischereiaufsichtsagentur die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten bündeln und allgemein akzeptierte Standards entwickeln mit dem langfristigen Ziel, eine Art europäischer Küstenwache aufzubauen. Diese Option musste jedoch schon bald verworfen werden, weil die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Kommission und Mitgliedstaaten über das nach dem EG-Vertrag zulässige Maß hinausgehen würde. Es wäre politisch kaum vorstellbar dass die Mitgliedstaaten sich kurzfristig mit einer Übertragung ihrer Befugnisse an eine supranationale Stelle einverstanden erklären würden. Außerdem würde eine solche Option eine dramatische, für die Kommission finanziell nicht tragbaren Aufstockung der Haushaltsmittel erforderlich machen.
III. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Inhalt des Vorschlags
Dem Vorschlag liegt der Gedanke zugrunde, dass eine effiziente Kontrollregelung auf einem umfassenden und integrierten Ansatz aufbauen und alle Aspekte des Problems von der Reling bis ins Regal berücksichtigen sollte.
Ein neuer, gemeinsamer Ansatz für Fischereiaufsicht und Inspektionen
Die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die Fischereifahrzeuge ist zwar von großer Bedeutung, noch wichtiger ist aber die umfassende Überwachung der Fangmengen. Hier muss insbesondere Folgendes erreicht werden:
- - Standardisierte, koordinierte Inspektionstätigkeiten und -verfahren auf jeder Stufe (auf See, im Hafen, beim Transport und bei der Vermarktung);
- - allgemeingültige Standards für spezifische Kontrollmaßnahmen für Wiederauffüllungs- und Mehrjahrespläne, geschützte Meeresgebiete und Rückwürfe;
- - Einführung eines umfassenden Rückverfolgungssystems;
- - umfassender Einsatz moderner Technologien und effizienter Datenauswertungssysteme zum systematischen und umfassenden Abgleich aller maßgeblichen Daten;
- - strategische Programmplanung, zielgerichtete Kontrollen und Stichproben und
- - Nutzung von Informationen zur Feststellung von Risiken und zur Vereinfachung der Kontrollen.
Eine Kultur der Rechtstreue
Schwerpunkte in diesem Zusammenhang sind
- - Vereinfachung und Straffung des Rechtsrahmens;
- - Einführung harmonisierter und abschreckender Sanktionen;
- - Einführung eines Strafpunktekatalogs für Verstöße von Schiffskapitänen, Betrieben oder wirtschaftlichen Eigentümern einer Fanglizenz;
- - sanktionsbewehrte Durchsetzungsmaßnahmen;
- - verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission einschließlich der Ausweitung des Mandats der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA);
- - ein moderner Ansatz für Datenübertragung und Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander oder mit der Kommission bzw. der EUFA über gesicherte Websites.
Wirksame Anwendung der GFP-Vorschriften
Zur wirksamen Anwendung der GFP-Vorschriften sollten die Befugnisse der Kommission gestärkt werden, im Verhältnis zur Schwere des Rechtsverstoßes durch den Mitgliedstaat tätig zu werden. Gleichzeitig sollten die Verwaltungskapazitäten der Kommission ausgebaut werden. Die Vorschläge sehen Folgendes vor:
- - Neufestsetzung der Befugnisse, mit denen die Inspektoren der Kommission ausgestattet sind;
- - Aktionspläne für die Mitgliedstaaten, um gegebenenfalls ihre Anwendung zu verbessern
- - Befugnisse der Kommission zur Berichtigung von Fangdaten der Mitgliedstaaten;
- - Schließung von Fischereien auf Veranlassung der Kommission;
- - mehr Flexibilität für die Kommission bei der Kürzung von Quoten in Fällen von schlechtem Quotenmanagement;
- - finanzielle Maßnahmen bei schlechtem Management.
Rechtsgrundlage
Artikel 37 EG-Vertrag.
Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Deshalb kommt das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und dies aus folgenden Gründen:
Die Behebung der derzeitigen Mängel des GFP-Kontrollsystems erfordert Maßnahmen, die im angemessenen Verhältnis zu Umfang und Art der betreffenden Tätigkeiten stehen. Die nachhaltige Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen ist definitionsgemäß ein Bereich, der auf Gemeinschaftsebene geregelt werden muss und nicht durch isolierte nationale Maßnahmen verwaltet werden kann. Mit dem Vorschlag für einen neuen Regelungsrahmen zur Kontrolle der GFP-Tätigkeiten entspricht die Kommission der Forderung von Interessengruppen und Mitgliedstaaten, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf EU-Ebene zu schaffen. Die Festlegung harmonisierter Inspektions- und Kontrollverfahren ist naturgemäß eine Frage, die auf EU-Ebene behandelt werden muss.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Die GFP ist ein Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften sollten einheitlich und verbindlich sein, damit vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards anwenden. Aus diesem Grund ist die Abfassung der Maßnahmen in Form einer Verordnung gerechtfertigt.
IV. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
V. Zusätzliche Angaben
Vereinfachung
Der Vorschlag führt zu einer Vereinfachung der einschlägigen Vorschriften sowie zur Verbesserung der Kontrollregelung. Im Laufe der Jahre wurde die GFP-Kontrollregelung durch immer neue, teilweise sich überschneidende Vorschriften aufgebläht. Ein Ziel dieses Vorschlags ist es, Klarheit in die geltenden Kontrollvorschriften zu bringen. Die Fischereiaufsicht bleibt jedoch auch weiterhin ein komplexes Gebiet, und es muss ein Ausgleich gefunden werden zwischen den notwendigen Pflichten, die beibehalten werden müssen und dem Erfordernis, den Verwaltungsaufwand für die Behörden und den Privatsektor zu lichten.
Insofern hat die Vereinfachung verschiedene Aspekte:
- - Die Regelung schafft einen ehrgeizigen Rahmen mit Grundsätzen für alle Fragen der Fischereiaufsicht, wobei die technischen Einzelfragen in Durchführungsverordnungen geregelt werden.
- - Sie erstellt einen einheitlichen Rahmen, der für die Marktteilnehmer und die Behörden in der Gemeinschaft gilt, indem die Vorschriften für Inspektion und Fischereiaufsicht (auch durch die Einführung harmonisierter Sanktionen) vereinheitlicht werden, und schafft so EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen.
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Mit der Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik
Der Rat der Europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik8 die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.
- (2) Da der Erfolg der Gemeinsamen Fischereipolitik von einer wirksamen Kontrollregelung abhängt, soll mit dieser Verordnung eine gemeinschaftliche Fischereiaufsichtsregelung festgelegt werden, die einen umfassenden und integrierten Ansatz wählt, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und durch Einbeziehung aller Aspekte für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen zu sorgen.
- (3) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik9 haben gezeigt, dass die jetzige Kontrollregelung nicht mehr ausreicht, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.
- (4) Derzeit sind die Kontrollbestimmungen über eine Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte verstreut. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, was zur Folge hat, dass Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von Doppelvorschriften und Verwaltungsaufwand konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.
- (5) Angesichts des Ausmaßes der Dezimierung aquatischer Ressourcen muss die Europäische Gemeinschaft Maßnahmen erlassen, die bei allen Marktteilnehmern für eine Kultur der Rechtstreue gegenüber den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, gegenüber den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 und gegenüber der Strategie des Europäischen Rates für eine nachhaltige Entwicklung sorgen. Hierfür sollten die Kontroll- und Inspektionsvorschriften und die Durchsetzung von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Strukturmaßnahmen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation gestärkt, harmonisiert und verschärft werden. Außerdem sollten für bestimmte schwere Verstöße Mindeststrafmaße festgesetzt und ein Strafpunktesystem für Rechtsverstöße eingeführt werden.
- (6) Die Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollten klarer abgegrenzt werden. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte vorrangig Aufgabe der Mitgliedstaaten sein. Die Kommission dagegen sollte dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemeinschaftsweit einheitlich anwenden. Zu diesem Zweck sollten statt der bisherigen Einzelentscheidungen künftig eher Entscheidungen allgemeiner Tragweite getroffen werden.
- (7) Die Bewirtschaftung der Fischbestände erfolgt auf Gemeinschaftsebene hauptsächlich durch Gesamtfangmengen (TAC), Fangquoten, Regelungen zum Fischereiaufwand und technische Vorschriften. Es sollten geeignete Schritte unternommen werden, um sicherzustellen dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um diese Bewirtschaftungsmaßnahmen wirksam umzusetzen.
- (8) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb ist vorzusehen, dass Fischereifahrzeuge besagten Behörden ihre Absicht zur Anlandung in diesen Häfen melden.
- (9) Zum Zeitpunkt der Anlandung sollten die Eintragungen in die Logbücher überprüft werden. Dementsprechend sollten diejenigen, die an der Anlandung und der Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen beteiligt sind, Erklärungen über die angelandeten umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen abgeben müssen.
- (10) Für kleine, unter 10 m lange Fischereifahrzeuge wäre das Führen eines Logbuchs oder das Ausfüllen einer Erklärung ein angesichts der Fangkapazität unverhältnismäßig hoher Aufwand. Um diese Schiffe angemessen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten deren Tätigkeit anhand eines Stichprobenplans überwachen.
- (11) Um sicherzustellen, das die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandserhaltung und Handel beachtet werden, sollten alle in der Gemeinschaft transportierten Fischereierzeugnisse ein Begleitpapier mit sich führen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind.
- (12) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeiten ihrer Schiffe innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer überwachen. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch führen und Anlande- und Umladeerklärungen vorlegen müssen.
- (13) Umladungen auf See entziehen sich einer angemessene Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und bieten Marktteilnehmern daher die Möglichkeit, illegale Fänge zu transportieren. Zur Verbesserung der Kontrollen sollten Umladungen in Gemeinschaftsgewässern nur in bezeichneten Häfen genehmigt werden.
- (14) Wird die Verwaltung der TAC und der Quoten durch eine Fischereiaufwandsregelung ergänzt so sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die Regelung vorschriftsmäßig angewandt wird.
- (15) Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Sie sollte ein kohärentes Rückverfolgungssystem vorsehen das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit10 ergänzt, ebenso wie eine verbesserte Kontrolle der Erzeugerorganisationen. Ferner sollte sie die Interessen der Verbraucher schützen, indem sie dafür sorgt, dass auf jeder Stufe der Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 (EG) vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur11 die Handelsbezeichnung, das Erzeugungsverfahren und das Fanggebiet angegeben sind. Die Überwachung der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2008 vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor12 ist zu gewährleisten.
- (16) Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten13, der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates14 und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten15 sollten Instrumente zur Kontrolle der Flottenkapazität eingeführt werden die die Überwachung der Maschinenleistung und der eingesetzten Fanggeräte einbeziehen.
- (17) Für Mehrjahrespläne, Meeresschutzgebiete und Rückwürfe sollten klare, maßgeschneiderte spezifische Kontrollmaßnahmen gelten. Das Verfahren zur Verfügung und Aufhebung von Adhoc-Schließungen von Fischgründen sollte klarer gefasst werden.
- (18) Es sollte ein neuer, gemeinsamer Ansatz der Fischereiaufsicht eingeführt werden, der eine umfassende Überwachung der Fänge einbezieht, um - unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Flottensegmenten - für die Fischwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen; hierfür sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Fischereiaufsicht und insbesondere standardisierte und koordinierte Inspektionsverfahren auf See, an Land und in der gesamten Handelskette festgelegt werden. Als Teil des neuen Ansatzes sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur klar voneinander abgegrenzt werden.
- (19) Die Kontrolltätigkeiten und -verfahren sollten sich auf das Risikomanagement unter systematischer und umfassender Verwendung von Abgleichverfahren stützen.
- (20) Zur konsequenten und wirksamen Verfolgung von Verstößen sollten Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Inspektoren der Kommission bzw. der Gemeinschaft oder von Behördenvertretern der Mitgliedstaaten erstellt werden, auf die gleiche Weise verwendet werden können wie nationale Berichte.
- (21) Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, mit der Kommission und mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur insbesondere durch den Austausch nationaler Inspektoren und die Stärkung der Rolle und der Befugnisse der Inspektoren der Gemeinschaft intensiviert werden.
- (22) Die Daten des Schiffsüberwachungssystems VMS sind eine wertvolle Quelle für wissenschaftliche Gutachten. Deshalb sollten den Endnutzern gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik16 detaillierte und aggregierte Daten zur Verfügung gestellt werden.
- (23) Moderne Technologien sollten in vollem Umfang genutzt werden, weil sie die effektive Überwachung sowie einen raschen und kostengünstigen systematischen und automatisierten Abgleich ermöglichen und die Verwaltungsverfahren für nationale Behörden und Marktteilnehmer erleichtern und damit zeitnahe Risikoanalysen und umfassende Bewertungen aller maßgeblichen Kontrolldaten gestatten. Die Kontrollregelung sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, verschiedene Kontrollinstrumente miteinander zu kombinieren, um die Kontrollverfahren so effizient wie möglich zu gestalten.
- (24) Es ist ein integriertes Meeresüberwachungsnetz zu schaffen, das die Überwachungs-, Identifizierungs- und Ortungssysteme miteinander verknüpft, die für die Sicherheit auf See, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, Grenzkontrollen, die allgemeine Durchsetzung von Rechtsvorschriften und die Erleichterung des Handels eingesetzt werden. Dieses Netz muss die Möglichkeit bieten, zur Unterstützung einer zeitnahen Entscheidungsfindung laufend Informationen über maritime Tätigkeiten abzurufen. Hierdurch können die an der Überwachung beteiligten Behörden wirkungsvoller und kostengünstiger arbeiten. Zu diesem Zweck sollten die Daten, die mit den automatischen Schiffsidentifizierungssystemen, den Schiffsüberwachungssystemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme17 und den Schiffsortungssystemen im Rahmen dieser Verordnung gesammelt wurden, an andere Behörden, die an den oben genannten Überwachungstätigkeiten beteiligt sind, weitergegeben und von diesen genutzt werden.
- (25) Staatsangehörige der Gemeinschaft sollten von Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgeschreckt werden. Da gegen Verstöße gegen diese Vorschriften je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich vorgegangen wird, was zu Diskriminierung und unlauterem Wettbewerb zwischen den Fischern führt, und da das Fehlen abschreckender, verhältnismäßiger und wirksamer Sanktionen in bestimmten Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Kontrollen schwächt, sollten zur effektiven Abschreckung harmonisierte Verwaltungssanktionen in Verbindung mit einem Strafpunktesystem eingeführt werden.
- (26) Die anhaltend große Zahl schwerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Gemeinschaftsgewässern oder durch Gemeinschaftsakteure ist zum großen Teil auf die mangelnde Abschreckungswirkung der für diese Verstöße in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgesetzten Bußgelder zurückzuführen. Hinzu kommt, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen dem Strafmaß der Sanktionen bestehen, was für illegal operierende Marktteilnehmer einen Anreiz darstellt, in den Gewässern oder Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit den mildesten Strafen tätig zu sein. Deshalb sollte das Höchst- und Mindeststrafmaß für Bußgelder bei schweren Verstößen gegen die Gemeinsame Fischereipolitik vereinheitlicht und dabei der Wert der durch den schwerwiegenden Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, die Tatsache wiederholter Verstöße und der verursachte Schaden an den betreffenden Fischbeständen und der Meeresumwelt berücksichtigt werden. Ebenso sollten sofortige Durchsetzungsmaßnahmen und ergänzende Maßnahmen festgelegt werden.
- (27) Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen; hierfür sollten die administrativen Möglichkeiten der Kommission und ihre Fähigkeit, im Verhältnis zur Schwere des Rechtsverstoßes eines Mitgliedstaates tätig zu werden, gestärkt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne vorherige Ankündigung und unabhängig Inspektionen durchzuführen, um die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.
- (28) Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Versäumnisse bei der Wahrnehmung der Pflichten von Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Absatzstaaten gemäß EG- und internationalem Recht anzugehen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre Fischereifahrzeuge und ihre Staatsangehörigen die GFP- und die Kontrollvorschriften einhalten. Diese Maßnahmen sollten die Möglichkeit umfassen, bei unzureichender Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds18 und in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts19 vorgesehene finanzielle Unterstützung auszusetzen oder zu kürzen.
- (29) Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Erschöpfung der Quote eines Mitgliedstaates oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten zu kürzen bzw. die Quotenübertragung oder den Quotenaustausch zu verweigern, um die Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen.
- (30) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle sollte in der Lage sein, direkt auf die Fischereidaten der Mitgliedstaaten zuzugreifen, um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und bei Feststellung von Unstimmigkeiten einzugreifen.
- (31) Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden um Audits, die Inspektion nationaler Kontrollsysteme, die Organisation der operativen Zusammenarbeit, die Unterstützung der Mitgliedstaaten und die Möglichkeit zur Einsetzung einer Notstandseinheit bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die Gemeinsame Fischereipolitik einzubeziehen.
- (32) Diese Verordnung berührt nicht nationale Kontrollbestimmungen, die in ihren Geltungsbereich fallen, aber über ihre Mindestvorschriften hinausgehen, sofern diese nationalen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
- (33) Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei20 die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bekämpfung der IUU-Fischerei und damit zusammenhängender Handlungen zu treffen, und die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Rates vom xx xx xx über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern21 Bestimmungen über die Genehmigung der Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und von Drittlandsschiffen in den Gemeinschaftsgewässern enthält sollte die vorliegende Verordnung diese Verordnungen ergänzen und sicherstellen dass keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Drittländern entsteht.
- (34) Die zur Einführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse22 angenommen werden. Alle Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zur vorliegenden Verordnung erlässt, entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- (35) Über die Verpflichtung zur Anwendung von elektronischen Überwachungsanlagen und Rückverfolgungsinstrumenten wie der Genanalyse und anderen Technologien zur Fischereiaufsicht sollte jedoch der Rat entscheiden. Da diese Technologien den nationalen Kontrollbehörden und dem betreffenden Sektor Kosten verursachen, sollte sich der Rat in diesem speziellen Fall das Recht vorbehalten, die Durchführungsbefugnisse direkt auszuüben. Da der Rat über die Einführung von Mehrjahresplänen entscheidet, empfiehlt es sich, dass er in diesem Zusammenhang auch einen Schwellenwert (nach Gewicht) für die unter diese Mehrjahrespläne fallenden Arten festsetzt, ab dem ein Schiff seine Fänge in einem bezeichneten Hafen anlanden muss. Da der Rat die jährliche TAC- und Quotenverordnung annimmt, sollte er in diesem Zusammenhang auch festsetzen, ab welchen Beifangmengen Adhoc-Schließungen ausgelöst werden.
- (36) Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollte gewährleistet sein. Bei diesen Daten wird es sich teilweise um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr handeln. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sowie des Schutzes der Grundrechte und insbesondere des Rechts der Bürger auf Schutz der Privatsphäre sind klare Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich.
- (37) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr soll für den freien Datenverkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt sorgen. Sie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten in Anwendung der vorliegenden Verordnung.
- (38) Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung Anwendung.
- (39) Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Sicherstellung einer wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig und angemessen, eine umfassende und einheitliche Kontrollregelung festzulegen. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (40) Um das Gemeinschaftsrecht mit dieser Verordnung in Übereinstimmung zu bringen, sollten folgende Verordnungen geändert werden:
- - Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002;
- - Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik23;
- - Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände24;
- - Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands25;
- - Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren26;
- - Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik27;
- - Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya28;
- - Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal29;
- - Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee30;
- - Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/9731;
- - Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten32.
- (41) Da mit dieser Verordnung eine neue, umfassende Kontrollregelung eingeführt wird, sollten die Verordnung (EG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik und die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse aufgehoben werden -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- Mit dieser Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung der Fischereiaufsicht, der Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend "gemeinschaftliche Kontrollregelung") erlassen.
Artikel 2
Geltungsbereich
- Diese Verordnung gilt für alle Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaates, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit
- (a) der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen,
- (b) Aquakultur,
- (c) der Verarbeitung, dem Transport und der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Artikel 3
Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen
- 1. Diese Verordnung gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Zusammenschlüssen Anwendung finden, in denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.
- 2. Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik stehen. Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
- Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Fangtätigkeit": das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, das Umsetzen und das Einsetzen in Käfige von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
- (2) "Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik": Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen, Aquakultur sowie die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
- (3) "unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallende Tätigkeiten": die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen, Aquakultur sowie das Verarbeiten, Befördern und Vermarkten von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
- (4) "Fischereiaufsicht": Überwachung, Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften;
- (5) "Inspektion": Vor-Ort-Kontrolle durch Fischereiinspektoren zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;
- (6) "Beamte": von einer nationalen Behörde, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur bevollmächtigte Personen zur Durchführung von Inspektionen;
- (7) "Fanglizenz": ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die kommerzielle Nutzung lebender aquatischer Ressourcen einzusetzen. Hierin festgelegt sind Mindestanforderungen an die Identifizierung, die technischen Merkmale und die Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft;
- (8) "Fangerlaubnis": die zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft erteilte Genehmigung, in Gemeinschaftsgewässern generell Fischfang zu betreiben und/oder bestimmte Fangtätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem vorgegebenen Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter spezifischen Bedingungen auszuüben;
- (9) "Automatisches Schiffsidentifizierungssystem": ein System der autonomen und kontinuierlichen Übertragung von Schiffsdaten einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen einzelnen Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr;
- (10) "Meeresschutzgebiet": ein durch Rechtsvorschriften, internationale Vereinbarungen oder andere wirksame Maßnahmen klar definiertes Gebiet, in dem alle oder bestimmte Arten gegen schädliche Eingriffe und Umwelteinflüsse geschützt werden;
- (11) "Fischereiüberwachungszentrum": von einem Flaggenstaat eingerichtetes Lagezentrum, von dem aus Fischereifahrzeuge fernüberwacht, eingegangene Daten gesammelt gespeichert, validiert und abgeglichen und die Informationen gegebenenfalls an die Kontrollbehörden des Flaggen- oder Küstenstaates weitergeleitet werden können;
- (12) "Umladung": das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
- (13) "Risiko": die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen würde;
- (14) "Risikomanagement": die systematische Erfassung von Risiken und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Hierzu gehören Datenerfassung, Risikoanalyse, Planung und Durchführung der Gegenmaßnahmen sowie regelmäßige Überwachung von Ablauf und Ergebnissen auf der Grundlage internationaler gemeinschaftlicher und nationaler Informationsquellen und Strategien;
- (15) "Marktteilnehmer": eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der in den Bereichen Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Handel von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
- (16) "Los": eine Menge von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Art, die derselben Behandlung unterzogen wurden und von denselben Fanggründen oder demselben Schiff oder denselben Aquakulturanlagen stammen können;
- (17) "Verarbeitung": Behandlung, der Erzeugnisse einer bestimmten Aufmachung unterzogen wurden. Hierzu gehört Säubern, Filetieren, Kühlen, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
- (18) "Einzelhandel": die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen lebender aquatischer Ressourcen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher. Hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;
- (19) "Agentur": die mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 eingerichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur;
- (20) "Integriertes Meeresüberwachungsnetz": ein Netz von Überwachungs-, Identifizierungs- und Ortungssystemen für mehr Sicherheit auf See, den Schutz der Meeresumwelt, die Überwachung der Fischereien, Grenzkontrollen, Handelserleichterungen und generell die Durchsetzung der Vorschriften;
- (21) "VMS-Daten": Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position, Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaates übertragen werden;
- (22) "VDS-Daten": Daten, die von den Fischereiüberwachungszentren mit Hilfe von Fernerkundungsbildern gesammelt werden, die einen Überblick über die in bestimmten Seegebieten anwesenden Schiffe geben;
- (23) "Mehrjahrespläne": Wiederauffüllungspläne im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Bewirtschaftungspläne im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie alle anderen Gemeinschaftsbestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 37 des EG-Vertrags verabschiedet werden und spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorsehen;
- (24) "Küstenstaat": der Staat, unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Gewässer und Häfen fallen, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Titel II
Allgemeine Grundsätze
Artikel 5
Allgemeine Grundsätze
- 1. Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik fallen, von natürlichen oder juristischen Personen auf ihrem Hoheitsgebiet oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Einsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Vermarktung und Lagerung von Fischereierzeugnissen.
- 2. Die Mitgliedstaaten überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats -von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.
- 3. Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, stellen ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung und schaffen die erforderlichen administrativen und technischen Strukturen, damit die Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen, überwacht und kontrolliert und die geltenden Vorschriften durchgesetzt werden können. Sie stellen ihren zuständigen Behörden die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.
- 4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereiaufsicht ohne jede Diskriminierung zwischen kontrollierten Sektoren, Schiffen oder Personen auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt wird.
- 5. In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine einzige Behörde die Kontrolltätigkeiten aller nationalen Kontrollbehörden. Diese Behörde ist auch dafür zuständig, die Erfassung und Überprüfung von Informationen zu Fangtätigkeiten zu koordinieren und mit der Kommission, anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zusammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten.
- 6. Die Zahlung von Beiträgen aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und von Finanzbeiträgen der Gemeinschaft zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates wird davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, die Einhaltung und Durchsetzung aller Bestandserhaltungs-, Überwachungs- und Kontrollvorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik mit Bezug zu den finanzierten Maßnahmen oder ihrer Wirksamkeit zu gewährleisten und hierzu eine effiziente Überwachungs- und Kontrollregelung anzuwenden.
- 7. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung bei der Verwaltung und Überwachung von Finanzhilfen der Gemeinschaft erfüllt werden.
Titel III
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen
Artikel 6
Fanglizenzen
- 1. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen lebende aquatische Ressourcen nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.
- 2. Die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft werden vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat ausgestellt und verwaltet. Dieser stellt sicher, dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben in dem in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Fischereiflottenregister übereinstimmen.
- 3. Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung von besagtem Mitgliedstaat beschlossen wurde und dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.
- 4. Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.
Artikel 7
Fangerlaubnis
- 1. Einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt wird, ist die Ausübung von Fischereitätigkeiten nur dann gestattet, wenn es im Besitz einer gültigen Fangerlaubnis ist, die von den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats erteilt wurde. Damit ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt wird, spezifische Fangtätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete Folgendes gilt:
- a) eine Fischereiaufwandsregelung;
- b) ein Mehrjahresplan;
- c) Auflagen eines Meeresschutzgebietes;
- d) eine Regelung zur schrittweisen Reduzierung von Rückwürfen;
- e) eine Versuchsfischereiregelung;
- f) Fischerei mit Grundfanggeräten in Gebieten außerhalb der Zuständigkeit von regionalen Fischereiorganisationen;
- g) andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.
- 2. Wendet ein Mitgliedstaat eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in den Anträgen auf Erteilung der Fangerlaubnis und die entsprechenden allgemeinen Fischereiaufwandszahlen.
- 3. Hat ein Flaggenmitgliedstaat nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Schiffe verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Schiffen, die zur Ausübung einer Fangtätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind.
- 4. Eine Fangerlaubnis wird nicht erteilt, wenn das betreffende Schiff nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Eine Fangerlaubnis wird automatisch nichtig, wenn die Fanglizenz für das Schiff endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.
- 5. Format und Verfahren zur Erteilung von Fanglizenzen und Fangerlaubnissen werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Artikel 8
Markierung von Fanggerät
- 1. Die Schiffskapitäne befolgen die Bedingungen und Auflagen, die für die Markierung und Identifizierung von Schiffen und ihrem Fanggerät gelten.
- 2. Durchführungsvorschriften für die Markierung und die Identifizierung von Schiffen und deren Fanggerät werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Artikel 9
Schiffsüberwachungssystem
- 1. Zur wirksamen Überwachung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig von deren Einsatzort, und von Fangtätigkeiten in ihren Gewässern setzten die Mitgliedstaaten ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) ein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Richtigkeit der VMS-Daten regelmäßig überwacht wird, und reagieren umgehend, wenn unrichtige Daten festgestellt werden.
- 2. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 10 m haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können. Für Schiffe von über 10 m bis 15 m Länge über alles gilt dieser Absatz ab 1. Januar 2012.
- 3. Befindet sich ein Fischereifahrzeug in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die VMS-Daten des Schiffes. Die VMS-Daten werden auf Anfrage auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fangtätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.
- 4. Wird ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in Drittlandgewässern oder in Gebieten der Hohen See eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer internationalen Organisation unterliegt, werden diese Daten, sofern das Abkommen mit besagtem Drittland oder die anwendbaren Vorschriften der internationalen Organisation dies vorsehen, auch besagtem Land oder besagter Organisation zur Verfügung gestellt.
- 5. Die Mitgliedstaaten liefern den Endnutzern gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates33 detaillierte und aggregierte Daten, um wissenschaftliche Analysen im Sinne des Artikel 18 derselben Verordnung zu unterstützen.
- 6. Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von bis zu 15 m können von der Vorschrift ausgenommen werden, mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet zu sein, wenn sie
- a) ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder
- b) zu keinem Zeitpunkt zwischen Auslaufen aus dem Hafen und Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.
- 7. Drittlandfischereifahrzeuge, die in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt sind, haben ebenso wie Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes über das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.
- 8. Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fangtätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Die Fischereiüberwachungszentren eines bestimmten Mitgliedstaats überwachen die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese eingesetzt sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die ein Schiffsüberwachungssystem vorgeschrieben ist die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit besagten Mitgliedstaats eingesetzt sind.
- 9. Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden, die für die Fischereiüberwachungszentren zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass seine Fischereiüberwachungszentren über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügen, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Fischereiüberwachungszentren betreiben.
- 10. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Artikel 10
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
- 1. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m sind mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Kapitel V Regeln 19 Abschnitt 2.4.5 des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner gültigen Fassung entspricht.
- 2. Die Mitgliedstaaten nutzen die AIS-Daten für Abgleichungen mit anderen verfügbaren Daten gemäß Artikel 102 und 103. Sie stellen zu diesem Zweck sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihre nationalen Fischereikontrollbehörden zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Richtigkeit dieser Daten regelmäßig überprüft wird, und handeln umgehend, wenn unrichtige Daten festgestellt werden.
Artikel 11
Schiffsortungssystem
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen ein Schiffsortungssystem (VDS) ein, das es ihnen gestattet die Positionsangaben, die ihnen Fernerkundungsbilder über Satellit oder vergleichbare Systeme liefern, mit VMS-Daten oder AIS-Daten zu verknüpfen, um die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet festzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren für den Einsatz eines Schiffsortungssystems technisch ausgerüstet sind.
- 2. Die Kommission kann von einem Mitgliedstaat verlangen, für eine bestimmte Fischerei und einen bestimmten Zeitraum ein Schiffsortungssystem einzusetzen.
Artikel 12
Datenübertragung für Überwachungseinsätze
- Im Rahmen dieser Verordnung gesammelte VMS-Daten, AIS-Daten und VDS-Daten können an Kommissionsagenturen und an an Überwachungseinsätzen beteiligte Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weitergegeben werden.
Artikel 13
Neue Technologien
- 1. Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 EG-Vertrag beschließen, dass elektronische Monitoringgeräte und Instrumente der Rückverfolgbarkeit wie genetische Analysen eingesetzt werden müssen. Zur Beurteilung der gegebenenfalls einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgbarkeitsinstrumente wie genetische Analysen durch.
- 2. Der Rat entscheidet auf der Grundlage von Artikel 37 EG-Vertrag über die Einführung weiterer neuer Technologien der Fischereiaufsicht, wenn ein Einsatz dieser Technologien auf kostenwirksame Weise dazu beitragen kann, die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik noch besser zu gewährleisten.
Titel IV
Fischereiüberwachung
Kapitel I
Überwachung der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Logbuch
- 1. Unbeschadet spezifischer Vorschriften führen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mehr als 10 m ein Logbuch über ihre Einsätze, in das speziell alle Mengen über 15 kg Lebendgewichtäquivalent jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art, das Datum und das betreffende geografische Gebiet mit Angabe von Untergebiet oder Division oder Unterdivision oder gegebenenfalls statistischem Rechteck, in dem für besagte Arten laut Gemeinschaftsvorschriften Fangbeschränkungen gelten, sowie die Art des verwendeten Fanggeräts eingetragen werden. Ebenfalls im Logbuch festgehalten werden die Mengen, die von jeder Art ins Meer zurückgeworfen wurden. Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im Logbuch.
- 2. In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Logbuch:
- a) Bei geschlepptem Fanggerät:
- i) Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen;
- ii) jede Einfahrt in und Ausfahrt aus Meeresgebieten, in denen spezifische Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten;
- iii) die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus besagtem Gebiet oder Einfahrt in einen Hafen in besagtem Gebiet.
- b) Bei stationärem Fanggerät:
- i) Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen;
- ii) jede Einfahrt in und Ausfahrt aus Meeresgebieten, in denen spezifische Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten;
- iii) Datum und Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesem Gebiet;
- iv) Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;
- v) die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus besagtem Gebiet oder Einfahrt in einen Hafen in besagtem Gebiet.
- a) Bei geschlepptem Fanggerät:
- 3. Die erlaubte Toleranzspanne bei den Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 5 % der im Logbuch eingetragenen Zahlen.
- 4. Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Schiffskapitäne den nach dem Verfahren des Artikels 111 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
- 5. Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen.
- 6. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Artikel 15
Elektronische Aufzeichnung und Übertragung von Logbuchdaten
- 1. Kapitäne von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m zeichnen die Fischereilogbuchangaben elektronisch auf und übermitteln sie der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats zumindest einmal täglich ebenfalls elektronisch.
- 2. Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von über 15 m bis zu einer Länge über alles von 24 m ab 1. Juli 2011 und für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über 10 m bis zu einer Länge über alles von 15 m ab 1. Januar 2012. Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles bis zu 15 m können von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie
- a) ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats eingesetzt sind oder
- b) zu keinem Zeitpunkt zwischen Auslaufen aus dem Hafen und Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.
Artikel 16
Von den Logbuchanforderungen ausgenommene Schiffe
- 1. Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit der von den Anforderungen in Artikel 14 ausgenommenen Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.
- 2. Zu diesem Zweck erstellt jeder Mitgliedstaat einen Stichprobenplan nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 111 angenommen worden ist, und übermittelt der Kommission diesen Plan mit Angabe der für seine Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich vor dem 31. Januar. Die Stichprobenpläne werden, soweit möglich, über die Zeit nicht geändert und regional vereinheitlicht.
Artikel 17
Anmeldung
- 1. Unbeschadet besonderer Bestimmungen in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandevorrichtungen sie nutzen möchten, mindestens vier Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen, sofern die zuständigen Behörden nicht Erlaubnis für ein früheres Einlaufen gegeben haben, folgende Angaben mit:
- a) Kenndaten des Schiffes;
- b) Name des bezeichneten Bestimmungshafens und Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen, Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
- c) die Fangerlaubnis oder gegebenenfalls die Genehmigung, Fangeinsätze zu unterstützen oder Fischereierzeugnisse umzuladen;
- d) Daten der Fangreise und Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;
- e) geschätztes Datum und geschätzte Ankunftszeit im Hafen;
- f) Mengen der an Bord behaltenen Arten einschließlich Nullfänge;
- g) Mengen der anzulandenden oder umzuladenden Arten.
- 2. Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder deren Vertreter, die die Logbuchangaben gemäß Artikel 15 elektronisch aufzeichnen, übermitteln ihre Anmeldung gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats ebenfalls elektronisch. Die Logbuchangaben gemäß Artikel 14 und die Anmeldung gemäß Absatz 1 können in einem Datenpaket übertragen werden, wenn dieses Datenpaket die jeweils geforderten Angaben enthält.
- 3. Beabsichtigt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, in einen Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzulaufen, und hat es die Anmeldung gemäß Absatz 1 elektronisch übermittelt, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Anmeldung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.
- 4. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 111 bestimmte Fischereifahrzeugkategorien unter Berücksichtigung, unter anderem, der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die fraglichen Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.
Artikel 18
Umladung
- In Gemeinschaftsgewässern sind Umladungen auf See verboten. Umladungen dürfen lediglich mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in hierfür bezeichneten Häfen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
Artikel 19
Umladeerklärung
- 1. Der Kapitän des umladenden Schiffes und der Kapitän des empfangenden Schiffes oder ihre Vertreter übermitteln sobald wie möglich und spätestens 24 Stunden nach der Umladung eine Umladeerklärung an
- (a) ihren Flaggenmitgliedstaat und
- (b) bei Umladung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.
- 2. Die Umladeerklärung wird möglichst elektronisch übermittelt. Erfolgt die Übermittlung elektronisch, geht die Umladeerklärung nur an den Flaggenmitgliedstaat, selbst wenn die Umladung im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt. Der Flaggenmitgliedstaat leitet die Umladeerklärungen unmittelbar nach Eingang an den betreffenden Hafenmitgliedstaat weiter.
- 3. In der Umladeerklärung sind die umgeladenen Mengen von Fischereierzeugnissen nach Arten angegeben, Datum und Fangplatz für jeden Fang, die Namen der beteiligten Schiffe sowie der Umlade- und Bestimmungshafen. Die Kapitäne beider Schiffe bürgen für die Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen.
- 4. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 111 bestimmte Fischereifahrzeugkategorien unter Berücksichtigung, unter anderem, der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die fraglichen Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.
- 5. Die Umladeverfahren und zu verwendenden Formblätter werden nach dem Verfahren des Artikels 111 festgelegt.
Artikel 20
Anlande- und Umladegenehmigung
- 1. Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft wird eine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung erst erteilt, wenn die in Artikel 17 geforderten Angaben vollständig übermittelt wurden.
- 2. Mit der Anlandung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorliegt.
- 3. Bevor die Genehmigung erteilt wird, mit der Anlandung oder Umladung im Hafen zu beginnen ist die Vollständigkeit der nach Absatz 1 geforderten Angaben zu prüfen und gegebenenfalls eine Inspektion durchzuführen.
- 4. Bei Erteilung der Anlandegenehmigung vergeben die zuständigen Behörden eine einmalige Anlandungsnummer und teilen diese dem Schiffskapitän mit. Wird die Anlandung unterbrochen, muss vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt werden.
Artikel 21
Anlandeerklärung
- 1. Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Anlandeerklärung, in der mindestens die angelandeten Mengen jeder Art gemäß Artikel 14 und das Gebiet sowie das Datum, an dem diese gefangen wurden, angegeben sind.
- 2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen in Mehrjahresplänen übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 10 m oder sein Vertreter die Angaben der Anlandeerklärung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats binnen zwei Stunden nach Abschluss der Anlandung elektronisch.
- 3. Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Anlandeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.
- 4. Absatz 2 gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von über 15 m Länge bis zu einer Länge über alles von 24 m ab 1. Juli 2011 und für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von über 10 m Länge bis zu einer Länge über alles von 15 m ab 1. Januar 2012. Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles bis zu 15 m können von den Bestimmungen des Absatzes 2 ausgenommen werden, wenn sie
- a) ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats eingesetzt werden oder
- b) zu keiner Zeit zwischen Auslaufen aus dem Hafen und Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.
- 5. Für Schiffe, die von der Anforderung nach Absatz 2 ausgenommen sind, füllt der Schiffskapitän oder sein Vertreter bei der Anlandung eine Anlandeerklärung aus und übermittelt sie baldmöglichst und nicht später als 24 Stunden nach der Anlandung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgt ist.
- 6. Die Verfahren für die Anlandeerklärung und die zu verwendenden Formblätter werden nach dem Verfahren des Artikels 111 festgelegt.
Artikel 22
Von der Pflicht zur Anlandeerklärung ausgenommene Schiffe
- 1. Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge, die von der Pflicht zur Übermittlung einer Anlandeerklärung nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 ausgenommen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.
- 2. Zu diesem Zweck erstellt jeder Mitgliedstaat einen Stichprobenplan nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 111 angenommen worden ist, und übermittelt der Kommission diesen Plan mit Angabe der für seine Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich vor dem 31. Januar. Die Stichprobenpläne werden, soweit möglich, über die Zeit nicht geändert und regional vereinheitlicht.
Abschnitt 2
Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten
Artikel 23
Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand
- 1. Jeder Mitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten einschlägigen Fangdaten, zu Fangmengen ebenso wie zum Fischereiaufwand, auf und hebt die Originaldaten nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf.
- 2. Vor dem 15. jeden Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der von ihre bezeichneten Stelle mittels Computerübertragung alle aktuellen, im Vormonat aufgezeichneten Daten gemäß Absatz 1 mit.
- 3. Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quote angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für besagten Bestand oder besagte Bestandsgruppe verfügt.
Artikel 24
Datenaustausch
- 1. Unbeschadet des Artikels 23 übermitteln die Mitgliedstaaten auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaats elektronisch Daten über Anlandungen, Verkäufe, Umladungen oder den Transport von Fischereierzeugnissen, die in ihren Häfen oder Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Fischereifahrzeugen durchgeführt wurden, die die Flagge des anfragenden Mitgliedstaats führen.
- 2. Die Angaben umfassen mindestens den Namen und die äußeren Kennzeichen des betreffenden Schiffes, die von diesem Schiff angelandeten, verkauften oder umgeladenen Mengen Fisch nach Beständen oder Bestandsgruppen sowie das Datum und den Ort der Anlandung, des Verkaufs, der Umladung oder des Transports. Diese Angaben werden, wenn zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nicht anders vereinbart innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage übermittelt.
- 3. Der Mitgliedstaat, in dem die Anlandung, der Verkauf, die Umladung oder der Transport erfolgt ist, übermittelt der Kommission diese Angaben auf Anfrage elektronisch zum selben Zeitpunkt wie dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes.
Artikel 25
Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten
- 1. Ein Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, wenn er feststellt, dass
- a) durch die Fänge, die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, die betreffende Quote zu 80 % ausgeschöpft sein dürfte oder
- b) 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands, den alle oder einige der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in einem Fanggebiet betreiben dürfen, erreicht sein dürften.
- 2. In diesen Fällen übermittelt er der Kommission detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 23 verlangt.
Abschnitt 3
Schließung von Fischereien
Artikel 26
Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten
- 1. Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem
- a) eine Quote durch die Fänge, die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, als ausgeschöpft gilt;
- b) der zulässige Fischereiaufwand, den alle oder einige Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in einem Fanggebiet betreiben dürfen, als erreicht gilt.
- 2. Der Mitgliedstaat untersagt Schiffen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe sowie das Anbordbehalten, Umladen und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, und legt fest, bis wann Umladungen und Anlandungen oder letzte Fangmeldung noch möglich sind.
- 3. Der Mitgliedstaat veröffentlich seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung tragen die anderen Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats in ihren Gewässern oder auf ihrem Hoheitsgebiet keinen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe mehr an Bord behalten, anlanden, in Käfige einsetzen oder umladen.
- 4. Die Kommission hält die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen für die Mitgliedstaaten elektronisch zur Verfügung.
Artikel 27
Schließung von Fischereien durch die Kommission
- 1. Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, kann sie den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die Fangmöglichkeiten besagten Mitgliedstaats als zu 80 % ausgeschöpft gelten, sowie den geschätzten Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft sein dürften.
- 2. Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 26 oder von sich aus fest, dass die der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten ausgeschöpft sein dürften, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt jede Fangtätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an dieser bestimmten Fischerei beteiligte Fangflotte.
Artikel 28
Ausgleichsmaßnahmen
- 1. Hat die Kommission die Einstellung der Fangtätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats, mehrerer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft verfügt und wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so finden die nachstehenden Absätze Anwendung.
- 2. Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so werden nach dem Verfahren des Artikels 111 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei Mitgliedstaaten führen, die ihre Fangmöglichkeiten überfischt haben, um die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, für die vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Einstellung der Fangtätigkeit veranlasst wurde, entsprechend zuzuschlagen.
- 3. Die Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.
- 4. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Kapitel II
Überwachung des Flottenmanagements
Abschnitt 1
Fangkapazität
Artikel 29
Fangkapazität
- 1. Es fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für besagten Mitgliedstaat nach Maßgabe von
- a) Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates und
- b) der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 0434 und
- c) der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 0335 und
- d) der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 0436.
- 2. Nach dem Verfahren des Artikels 111 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden, insbesondere bezüglich
- a) der Registrierung von Fischereifahrzeugen;
- b) der Überprüfung der Leistung von Fischereifahrzeugen;
- c) der Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;
- d) der Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des Fanggeräts.
- 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des in Artikel 110 genannten Berichts mit, welche Kontrollmethoden angewandt wurden, zusammen mit Namen und Adressen der zuständigen Stellen für die Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 2.
Abschnitt 2
Maschinenleistung
Artikel 30
Überwachung der Maschinenleistung
- 1. Fischfang darf nur mit Fischereifahrzeugen betrieben werden, deren installierte Maschinenleistung die im Maschinenzertifikat angegebene Leistung nicht übersteigt.
- 2. Manipulationen an Maschinen mit dem Ziel, deren Leistung über die im Maschinenzertifikat angegebene Höchstleistung zu steigern, sind verboten.
- 3. Es ist auch verboten, neue oder Ersatzmaschinen zu verwenden, für die vom betreffenden Mitgliedstaat keine offizielle Bescheinigung ausgestellt wurde.
- 4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zertifizierte Maschinenleistungen nicht überstiegen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des in Artikel 110 genannten Berichts mit, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die Maschinenleistung nicht überstiegen wird.
Artikel 31
Bescheinigung der Maschinenleistung
- 1. Neue Maschinen, Ersatzmaschinen und Maschinen, die technisch verändert wurden, benötigen eine offizielle Bescheinigung durch die Behörden der Mitgliedstaaten, dass sie keine höhere Leistung erbringen können als im Maschinenzertifikat angegeben. Solche Bescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn die Maschine keine höhere als die angegebene Leistung erbringen kann.
- 2. Die Behörden der Mitgliedstaaten können die Bescheinigung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften, den Herstellern von Schiffsmotoren oder anderen Organisationen mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Besagte Klassifikationsgesellschaften, Hersteller oder andere Organisationen bescheinigen nur dann, dass eine Maschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Maschine über die bescheinigte Leistung hinaus zu steigern.
Artikel 32
Datenabgleich zur Maschinenleistung
- 1. Die Mitgliedstaaten nehmen einen Datenabgleich vor, um sich zu vergewissern, dass alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des Schiffes miteinander übereinstimmen. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben
- a) in Aufzeichnungen des Schiffsüberwachungssystems VMS;
- b) im Logbuch;
- c) im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach den Bestimmungen von MARPOL 073/78 Anlage VI ausgestellt wurde;
- d) in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 94/97/EG ausgestellt wurden
- e) in der Probefahrtsbescheinigung;
- f) im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und
- g) in anderen Unterlagen mit einschlägigen Angaben zur Schiffsleistung oder relevanten technischen Daten.
- 2. Gibt es Hinweise darauf, dass die Leistung der Maschine eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in seiner Fanglizenz angegebene Leistung, nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor.
Kapitel III
Überwachung der Mehrjahrespläne
Artikel 33
Umladungen im Hafen
- Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Fischereien Fischfang betreiben, für die ein Mehrjahresplan gilt, laden ihre Fänge nicht auf ein anderes Schiff oder Fahrzeug um, ohne ihre Fänge vorher anzulanden, damit sie in einem Auktionszentrum oder einer anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtung gewogen werden.
Artikel 34
Bezeichnete Häfen
- 1. Der Rat kann bei der Annahme eines Mehrjahresplans festlegen, dass Schiffe ihre Fänge der Art, für die der Mehrjahresplan gilt, ab einer bestimmten Schwellenmenge, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen anlanden müssen.
- 2. Soll mehr Fisch angelandet werden als die in Absatz 1 genannte Schwellenmenge, stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft sicher, dass eine solche Anlandung nur in einem bezeichneten Hafen in der Gemeinschaft erfolgt. Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, können die Fänge in einem Hafen einer Vertragspartei dieser Organisation angelandet werden.
- 3. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen für die Anlandungen nach Absatz 2.
- 4. Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) eingeschränkte Anlandezeiten;
- b) eingeschränkte Anlandeplätze;
- c) durchgehende Kontrollen während der Anlandezeiten und an allen Anlandeplätzen;
- d) die durchschnittlich angelandeten Mengen nach Gewicht einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, müssen mindestens 5 % der insgesamt in diesem Hafen angelandeten Mengen ausmachen. Bezugszeitraum zur Ermittlung dieses Durchschnitts sind die drei unmittelbar vorausgegangenen Jahre.
Artikel 35
Getrennte Lagerung
- 1. Keine Mengen einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Kisten gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.
- 2. Kisten mit Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, sind ordentlich mit einem Etikett mit dem FAO-Code der betreffenden regulierten Art zu kennzeichnen und im Lagerraum getrennt von den anderen Kisten zu verstauen.
Artikel 36
Nationale Kontrollprogramme
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm.
- 2. Die Mitgliedstaaten definieren spezielle Inspektions-Eckwerte nach Maßgabe von Anhang I. Diese Eckwerte werden nach der Auswertung der erzielten Ergebnisse regelmäßig angepasst. Die Inspektions-Eckwerte werden nach und nach angepasst, bis die Zieleckwerte in Anhang I erreicht sind.
Kapitel IV
Überwachung der technischen Maßnahmen
Abschnitt 1
Einsatz von Fanggerät
Artikel 37
Fanggerät
- 1. Das in einer Fischerei eingesetzte Fanggerät entspricht den technischen Vorgaben, die in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für diese Fischerei festgelegt sind.
- 2. In Fischereien, in denen mehr als zwei Arten von Fanggerät an Bord mitgeführt werden dürfen, wird das nicht verwendete Gerät wie nachstehend beschrieben so verstaut dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:
- a) Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scherbrettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;
- b) Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und
- c) Langleinen sind unter Deck verstaut.
Artikel 38
Fangzusammensetzung
- 1. Wurden Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, wird die Fangzusammensetzung für jeden Teil des Fangs ermittelt, der unter anderen Voraussetzungen getätigt wurde. Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Logbuch und in der Anlandeerklärung angegeben.
- 2. In besonderen Fällen können Durchführungsbestimmungen über das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen werden.
Abschnitt 2
Überwachung der Meeresschutzgebiete
Artikel 39
Schiffsüberwachungssystem
- 1. Bei einem ausgewiesenen Meeresschutzgebiet werden die Koordinaten zur Abgrenzung des geografischen Vielecks und die entsprechenden Kompasslinien und Schiffspositionen nach geltenden Normen bestimmt.
- 2. Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in Fanggebieten, in denen ein Meeresschutzgebiet ausgewiesen wurde, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenstaats überwacht, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Meeresschutzgebiet, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.
- 3. Das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenstaats verfügt über ein Alarmsystem, das die Einfahrt von Schiffen in das Meeresschutzgebiet automatisch feststellen kann. Das Alarmsystem funktioniert auch an Bord der Schiffe, um den Schiffskapitän vor der Einfahrt in das Meeresschutzgebiet zu warnen.
- 4. Die Mitgliedstaaten schaffen ein Alarmsystem, das reagiert, wenn ein Schiff in den Sicherheitskontrollbereich um die Schutzgebiete einfährt.
- 5. Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 beträgt die Häufigkeit der Datenübertragung mindestens alle 15 Minuten, wenn ein Schiff in den Sicherheitskontrollbereich einfährt und die Übertragung erfolgt in Echtzeit, wenn das Schiff in das Meeresschutzgebiet einfährt.
Artikel 40
Durchfahrt durch ein Meeresschutzgebiet
- 1. Allen Fischereifahrzeugen ist die Durchfahrt durch ein Meeresschutzgebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:
- a) sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut und
- b) das Schutzgebiet wird mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten durchfahren.
- 2. Beabsichtigen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, ein Meeresschutzgebiet zu durchfahren, übermitteln sie folgende Daten in Form eines Durchfahrtberichts an die Behörden des Flaggenmitgliedstaats und des Küstenmitgliedstaats:
- a) Name des Schiffes, äußere Kennzeichen, Rufzeichen und Name des Kapitäns;
- b) Koordinaten der Position des Schiffes;
- c) Datum und Uhrzeit der Einfahrt in das Meeresschutzgebiet und
- d) Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus dem Meeresschutzgebiet.
Abschnitt 3
Überwachung der Reduzierung von Rückwürfen
Artikel 41
Erfassung der Rückwürfe
- 1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs zeichnet alle Rückwurfmengen über 15 kg Lebendgewichtäquivalent auf und teilt diese Angaben seinen zuständigen Behörden unverzüglich und möglichst auf elektronischem Weg mit.
- 2. Die Mitgliedstaaten erstellen ein Sonderprogramm zur Überwachung von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, denen eine Fangerlaubnis im Rahmen einer Regelung zur schrittweisen Reduzierung der Rückwürfe erteilt wurde.
Artikel 42
Logbuchkontrollen
- Für Schiffe, die mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten systematisch anhand der VMS-Daten und, soweit verfügbar, anhand von Beobachterdaten, dass die Angaben, die im Fischereiüberwachungszentrum eingehen, den im Logbuch aufgezeichneten Tätigkeiten entsprechen. Ein derartiger Datenabgleich wird in Computerlesbarem Format aufgezeichnet und für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt.
Abschnitt 4
Echtzeit-Schließung von Fischereien
Artikel 43
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Bei Erreichen eines bestimmten Beifangsatzes wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts vorübergehend für die Fischerei geschlossen. Eine solche Echtzeit-Schließung erfolgt für einen festen Zeitraum von maximal zehn Tagen.
- 2. Der die Schließung auslösende Beifangsatz wird als Prozentsatz des Lebendgewichts der einzelnen Arten im Gesamtfang in einem Hol ermittelt oder, wenn das Ziel der Echtzeit-Schließung der Schutz von Jungfischen einer bestimmten Art ist, als Prozentsatz der Anzahl Jungfische einer bestimmten Art im Vergleich zur Gesamtzahl der Exemplare dieser speziellen Art im Hol.
Artikel 44
Echtzeit-Schließung durch die Mitgliedstaaten
- 1. Wird von einem Fischereischutzboot eines Küstenmitgliedstaats, oder das im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einem gemeinsamen Einsatz teilnimmt, ein bestimmter Beifangsatz festgestellt, so informiert das Fischereischutzboot unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.
- 2. Übersteigt die Beifangmenge in einem Hol den festgelegten Beifangsatz, begibt sich das Fischereifahrzeug in ein Fanggebiet, das mindestens fünf Seemeilen von dem Standort des vorherigen Hols entfernt ist, bevor es weiterfischt, und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats. Mussten mindestens drei Fischereifahrzeuge ein Fanggebiet aufgrund überhöhter Beifangmengen verlassen, verfügt der Küstenmitgliedstaat aufgrund der Angaben dieser Schiffe eine Echtzeit-Schließung.
- 3. Auf der Grundlage der Informationen, die er nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhalten hat beschließt der Küstenmitgliedstaat die Echtzeit-Schließung des betreffenden Gebiets. Er teilt der Kommission, allen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Schiffe in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen, unverzüglich mit, dass eine Echtzeit-Schließung verfügt wurde. Fischfang in einem solchen Gebiet ist nach Maßgabe der Verfügung über die Echtzeit-Schließung verboten.
Artikel 45
Echtzeit-Schließung durch die Kommission
- 1. Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die einen erhöhten Beifangsatz belegen, die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.
- 2. Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Schiffe in diesem Gebiet eingesetzt sind, und veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website unverzüglich eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend geschlossenen Gebiets, mit Angabe der Dauer der Schließung und der Bedingungen für die Fischerei in dem geschlossenen Gebiet.
Artikel 46
Wiedereröffnung eines vorübergehend geschlossenen Gebiets
- 1. Frühestens 60 Stunden nach Schließung eines bestimmten Gebiets und unter der Aufsicht der Kontrollstellen des Küstenmitgliedstaats führt eine begrenzte Zahl von Schiffen mit einem wissenschaftlichen Beobachter an Bord Versuchsfischereieinsätze durch, um den Beifanganteil zu messen.
- 2. Ergeben die Einsätze nach Absatz 1 einen Beifanganteil von maximal 60 % des festgelegten Schwellenwerts, hebt der Küstenmitgliedstaat die von ihm verfügten Echtzeit-Schließungen auf. Der Küstenmitgliedstaat informiert die Kommission, alle betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Schiffe in dem Gebiet fischen dürfen dass die Echtzeit-Schließung aufgehoben wurde.
- 3. Wurde die Echtzeit-Schließung gemäß Artikel 45 von der Kommission verfügt, wird die Kommission unverzüglich vom Küstenmitgliedstaat über die Ergebnisse der Versuchsfischereieinsätze gemäß Absatz 1 unterrichtet. Die Kommission hebt die Echtzeit-Schließung gegebenenfalls nach Prüfung der Information durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei auf, wenn die Einsätze nach Absatz 1 Beifangmengen von maximal 60 % des festgelegten Beifangsatzes erreichen. Sie informiert alle betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Schiffe in dem Gebiet fischen dürfen, dass die Echtzeit-Schließung aufgehoben wurde.
Kapitel V
Überwachung der Freizeitfischerei
Artikel 47
Freizeitfischerei
- 1. Freizeitfischerei per Boot in Gemeinschaftsgewässern auf einen Bestand, für den ein Mehrjahresplan gilt, unterliegt einer Genehmigung, die der Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Schiff erteilt.
- 2. Fänge der Freizeitfischerei aus Beständen, für die Mehrjahrespläne gelten, werden vom Flaggenmitgliedstaat erfasst.
- 3. Fänge von Arten, für die Mehrjahrespläne gelten, durch Freizeitfischerei werden auf die betreffenden Quoten des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen einen Anteil ihrer Quoten fest, der ausschließlich für die Freizeitfischerei genutzt wird.
- 4. Außer für philanthropische Zwecke ist es untersagt, Fänge aus einer Freizeitfischerei zu vermarkten.
Titel V
Überwachung der Vermarktung
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 48
Grundsätze für die Überwachung der Vermarktung
- 1. Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, auf seinem Hoheitsgebiet die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu überwachen, vom Erstverkauf bis zum Einzelhandel, Transport eingeschlossen.
- 2. Alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen müssen rückverfolgbar und Marktteilnehmer in der Lage sein, die Herkunft und die Bestimmung von Losen vom Fang oder der Ernte bis zum Endverbraucher aufzuzeigen.
- 3. Wurde für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, müssen die für den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein den geografischen Ursprung der Erzeugnisse mit Angabe von Untergebiet, Division oder Unterdivision oder gegebenenfalls statistischem Rechteck, in denen Fangbeschränkungen aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften gelten, nachzuweisen.
- 4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang oder der Ernte als Lose gepackt werden.
Artikel 49
Gemeinsame Vermarktungsnormen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur dann feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder sonst wie vermarktet werden, wenn sie diese Normen erfüllen.
- 2. Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 vom Markt genommen werden, genügen den gemeinsamen Vermarktungsnormen, insbesondere den Frischeklassen.
- 3. Marktteilnehmer, die für den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischereierzeugnissen zuständig sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse die Vermarktungsnormen auf allen Stufen erfüllen.
Artikel 50
Rückverfolgbarkeit
- 1. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/0237 und ihrer nationalen Gesetzgebung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre Marktteilnehmer Systeme und Verfahren einrichten, die es gestatten, die Angaben über Herkunft der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
- 2. Für alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen müssen zur Rückverfolgbarkeit ihrer Herkunft mindestens folgende Angaben vorliegen:
- a) Identifizierungsnummer jedes Loses;
- b) kommerzieller und wissenschaftlicher Name jeder Art;
- c) Lebendgewicht in Kilogramm;
- d) Datum des Fangs und/oder der Ernte;
- e) Produktionseinheit (Name der Fischereifahrzeuge, Aquakulturanlage);
- f) Name und Anschrift der Lieferanten;
- g) verwendetes Fanggerät.
- 3. Jedes Lost wird einer spezifischen Markierung und/oder Etikettierung zur Angabe der in Absatz 2 genannten Informationen unterzogen.
Artikel 51
Verbraucherinformation
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Vermarktungsstufen der betreffenden Art zur Verfügung gestellt werden. Das in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 genannte Fanggebiet ist das Untergebiet oder die Division oder Unterdivision oder gegebenenfalls das statistische Rechteck, in denen Fangbeschränkungen aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften gelten.
Kapitel II
Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 52
Erstverkauf in Auktionszentren
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Mengen, für die Fang- oder Aufwandsbeschränkungen gelten, über Fischauktionen erfasst und/oder an eingetragene Erstkäufer verkauft werden.
- 2. Andere Fischereierzeugnisse werden nur über Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen verkauft.
- 3. Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben sind bei den Behörden des Mitgliedstaats registriert, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer in nationalen Datenbanken identifiziert.
Artikel 53
Wiegen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
- 1. Alle registrierten Käufer, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse erwerben, sorgen dafür dass alle Lose, die sie erhalten, auf Waagen, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert verarbeitet, gelagert und vom Anlandeplatz befördert oder wiederverkauft wird.
- 2. Das Gewicht, das das Wiegen ergeben hat, wird in den Anlandeerklärungen, den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen angegeben.
- 3. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Frischfisch nach dem Transport vom Anlandeplatz gewogen wird, wenn ein Wiegen bei der Anlandung nicht möglich war und der Fisch an einen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats transportiert wird, der höchstens 20 km vom Anlandeplatz entfernt ist.
- 4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Fisch bei der Erstanlandung in diesem Mitgliedstaat vor der Weiterbeförderung in Gegenwart von Beamten gewogen wird.
Artikel 54
Verkaufsbelege
- 1. Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse zuständig sind, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen 2 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch einen Verkaufsbeleg. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Flaggenstaat des Schiffes, das den Fisch angelandet hat, so wird sichergestellt dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bei Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs übermittelt wird. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
- 2. Erfolgt die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür, dass den für die Überwachung der Anlandung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Behörden und den Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes binnen 2 Stunden nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie übermittelt wird.
- 3. Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer identisch mit dem Rechnungspreis ist.
Artikel 55
Inhalt von Verkaufsbelegen
- Die in Artikel 54 genannten Verkaufsbelege enthalten mindestens folgende Angaben:
- a) EU-Flottenregisternummer und Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
- b) Hafen und Datum der Anlandung;
- c) Name des Schiffseigners oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;
- d) Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer;
- e) einschlägige Bezeichnung oder FAO-Code jeder Art und deren geografischer Ursprung mit Angabe von Untergebiet oder Division oder Unterdivision, in der Fangbeschränkungen aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften gelten;
- f) für alle Arten, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;
- g) gegebenenfalls Bestimmung der vom Markt genommenen Erzeugnisse (Übertragung, Tierfutter, Verarbeitung zu Mehl für Tierfutter, Köder oder Nonfood);
- h) Ort und Datum des Verkaufs;
- i) wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;
- j) gegebenenfalls Verweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 58.
Artikel 56
Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift
- 1. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 111 für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles bis zu 10 m angelandet werden, oder für angelandete Mengen von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art Ausnahmegenehmigungen zu der Verpflichtung erteilten, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln. Solche Ausnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Stichprobenregelung nach Maßgabe der Artikel 16 und 22 getroffen hat.
- 2. Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer Menge von 15 kg nicht zum Zwecke der Vermarktung, sondern ausschließlich für privaten Konsum erwerben, sind von den Anforderungen der Artikel 54 und 55 ausgenommen.
Artikel 57
Übernahmeerklärung
- 1. Unbeschadet besonderer Bestimmungen in Mehrjahresplänen wird, wenn die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, den zuständigen Behörden oder anderen bevollmächtigten Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Übernahme erfolgt, sobald wie möglich und spätestens 2 Stunden nach Abschluss der Anlandung möglichst elektronisch eine Übernahmeerklärung zugestellt. Für die Übermittlung und Richtigkeit der Übernahmeerklärung trägt die Verantwortung, wer die Erzeugnisse übernimmt.
- 2. Die Übernahmeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
- a) EU-Fischereiflottenregisternummer und Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
- b) Name des Schiffseigners oder -kapitäns;
- c) einschlägige Bezeichnung oder FAO-Code jeder Art und deren geografischer Ursprung mit Angabe von Untergebiet oder Division oder Unterdivision, in denen Fangbeschränkungen aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften gelten;
- d) Gewicht jeder Art, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung;
- e) Hafen und Datum der Anlandung;
- f) Name und Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden
- g) gegebenenfalls Hinweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 58.
Artikel 58
Transportdokument
- 1. Fischereierzeugnissen, die in der Gemeinschaft angelandet wurden, die unverarbeitet sind oder an Bord verarbeitet wurden und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. Der Spediteur übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte möglichst elektronisch binnen 24 Stunden dieses Transportdokument.
- 2. Werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, übermittelt der Spediteur binnen 24 Stunden nach der Ladung der Fischereierzeugnisse auch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll, eine Kopie des Transportdokuments. Der Mitgliedstaat der Erstvermarktung kann in diesem Zusammenhang noch weitere Angaben verlangen als der Mitgliedstaat der Anlandung.
- 3. Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Dokuments.
- 4. Im Transportdokument angegeben sind:
- a) der Bestimmungsort der Sendung(en) und die Kennzeichen des Transportfahrzeugs;
- b) der Name und die EU-Fischereiflottenregisternummer des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
- c) die Mengen (in Kilogramm Verarbeitungsgewicht) jeder beförderten Art, Namen und Anschriften aller Empfänger, Ort und Datum der Verladung und geografischer Ursprungsort jeder Art mit Angabe von Untergebiet oder Division oder Unterdivision, in denen Fangbeschränkungen aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften gelten.
- 5. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung nach Absatz 1 erteilen, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.
- 6. Werden mittels Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, kann der Spediteur anhand eines Dokuments nachweisen, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.
Kapitel III
Erzeugerorganisationen sowie Preis- und Interventionsregelungen
Artikel 59
Überwachung von Erzeugerorganisationen
- 1. Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 regelmäßig, dass
- a) Erzeugerorganisationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen;
- b) die Anerkennung einer Erzeugerorganisation entzogen wird, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nicht länger gegeben sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht;
- c) die Anerkennung unverzüglich rückwirkend entzogen wird, wenn die Organisation ihre Anerkennung betrügerisch erwirkt hat.
- 2. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingehalten werden, nimmt die Kommission Überprüfungen vor und kann nach Maßgabe der Ergebnisse Mitgliedstaaten gegebenenfalls auffordern, Anerkennungen zurückzunehmen.
- 3. Jeder Mitgliedstaat nimmt angemessene Überprüfungen vor, um sicherzustellen, dass Erzeugerorganisationen den Verpflichtungen aus dem operativen Programm für das betreffende Fischwirtschaftsjahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 nachkommen und wenden bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Sanktionen an.
Artikel 60
Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen
- Die Mitgliedstaaten nehmen Überprüfungen im Zusammenhang mit Preis- und Interventionsregelungen vor, insbesondere
- (a) die Rücknahme von Erzeugnissen vom Markt zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr;
- (b) Übertragungen zur Stabilisierung, Lagerung und/oder Verarbeitung vom Markt genommener Erzeugnisse;
- (c) private Lagerhaltung von auf See tiefgefrorenen Erzeugnissen;
- (d) Ausgleichsentschädigungen für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie.
Titel VI
Schiffsüberwachung
Artikel 61
Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten
- 1. Die Mitgliedstaaten überwachen Schiffsbewegungen in den Meeresgewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit mittels
- (a) Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Kontrollschiffe oder Überwachungsflugzeuge,
- (b) des in Artikel 11 genannten Schiffsortungssystems.
- 2. Decken sich die Sichtungs- oder Ortungsdaten nicht mit anderen verfügbaren Angaben des Mitgliedstaats, nimmt er alle für eine angemessene Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.
- 3. Bezieht sich die Sichtung oder Ortung auf ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.
- 4. Sichtet oder ortet ein Beamter eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, dessen Handlungen als Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik angesehen werden können, so erstellt er unverzüglich einen Überwachungsbericht und sendet ihn an seine zuständigen Behörden.
- 5. Über die Form des Überwachungsberichts wird nach dem Verfahren des Artikels 111 entschieden.
Artikel 62
Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen
- 1. Geht bei einem Flaggenmitgliedstaat ein Überwachungsbericht eines anderen Mitgliedstaats ein, so wird ersterer sofort tätig und nimmt alle für eine angemessene Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.
- 2. Jeder andere Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat überprüft gegebenenfalls, ob das gemeldete gesichtete Schiff in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig war oder Fischereierzeugnisse von diesem Schiff in seinem Hoheitsgebiet angelandet oder eingeführt wurden und ob einschlägige Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten wurden.
- 3. Flaggenmitgliedstaaten, sonstige Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle gehen auch angemessen dokumentierten Angaben zu gesichteten Schiffen von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen sowie Vertretern der Fischwirtschaft nach.
Artikel 63
Beobachter
- 1. Beobachter an Bord von Schiffen überwachen die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Sie führen alle Aufgaben eines Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fangtätigkeiten des Schiffes und einschlägige Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.
- 2. Beobachter besitzen die für ihre Aufgaben erforderliche Qualifikation und Erfahrung. Sie agieren unabhängig vom Eigner, Schiffskapitän oder von Crewmitgliedern. Sie gehören nicht zur Schiffscrew.
- 3. Soweit möglich, sorgen die Beobachter dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten und normalen Arbeitsabläufe des Schiffes nicht behindert.
- 4. Die Beobachter erstellen einen Überwachungsbericht und senden ihn an ihre Behörden und/oder die Behörden des Flaggenstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 69 genannte Datenbank auf.
- 5. Werden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Beobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne räumen den Beobachtern Zugang zu allen einschlägigen Bereichen des Schiffes ein, auch den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.
- 6. Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Beobachtern nach diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Schiffe, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind, in Rechnung stellen.
- 7. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen werden.
Artikel 64
Zulässigkeit von Überwachungsberichten
- Überwachungsberichte von Personen, die von nationalen und Gemeinschaftsstellen ermächtigt sind, Schiffe zu überwachen, gelten in allen Mitgliedstaaten als zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Strafverfahren. Zur Feststellung des Tatbestands sind sie den Überwachungsberichten von Beamten des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Verwaltungs- oder Strafverfahren stattfindet. Auf der Grundlage dieser Berichte werden geeignete Folgemaßnahmen ergriffen.
Titel VII
Inspektionen
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 65
Durchführung von Inspektionen
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Beamten und aktualisieren diese regelmäßig.
- 2. Die Beamten nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht wahr. Sie führen Inspektionen unterschiedslos auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und während der Vermarktung von Fisch durch.
- 3. Die Beamten prüfen insbesondere
- a) die Legalität der Fänge, die an Bord behalten, gelagert, befördert, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge;
- b) die Legalität des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und die an Bord mitgeführten Arten;
- c) gegebenenfalls den Stauplan und die getrennte Lagerung von Arten und
- d) die Markierung von stationärem Fanggerät.
- 4. Die Beamten untersuchen alle Bereiche, Decks und Räume für den Fang, die Lagerung, den Transport, die Verarbeitung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen. Sie untersuchen auch Fänge, verarbeitet oder nicht, Netze und anderes Gerät, Ausrüstungen, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle einschlägigen Dokumente, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten. Sie können auch Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.
- 5. Die Beamten führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.
- 6. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über Methoden und Durchführung einer Inspektion, werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Artikel 66
Aufgaben der Marktteilnehmer
- Die Marktteilnehmer erleichtern den sicheren Zugang zu Schiff, Transportfahrzeug oder Räumen, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Beamten und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
Artikel 67
Inspektionsbericht
- 1. Die Beamten erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren Behörden. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes führt, wird den Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Drittlandes unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts gesendet. Wird die Inspektion in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt, wird diesem Mitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts gesendet.
- 2. Die Beamten unterschreiben ihren Bericht in Gegenwart des Marktteilnehmers, der ebenfalls unterschreibt und das Recht hat, Bemerkungen hinzuzufügen. Die Beamten vermerken im Logbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.
- 3. Eine Kopie des Inspektionsberichts wird dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter ausgehändigt.
Artikel 68
Zulässigkeit von Inspektionsberichten
- Inspektionsberichte von Personen, die von nationalen und Gemeinschaftsstellen ermächtigt sind Inspektionen vorzunehmen, gelten in allen Mitgliedstaaten als zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Strafverfahren. Zur Feststellung des Tatbestands sind sie den Inspektionsberichten von Beamten des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Verwaltungs- oder Strafverfahren stattfindet. Auf der Grundlage dieser Berichte werden geeignete Folgemaßnahmen ergriffen.
Artikel 69
Elektronische Datenbank
- Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in die alle Inspektions- und Überwachungsberichte, die von ihren Beamten erstellt wurden, hochgeladen werden.
Artikel 70
Gemeinschaftsinspektoren
- 1. Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 111 eine Liste von Gemeinschaftsinspektoren. Gemeinschaftsinspektoren sind Beamte eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Fischereiaufsichtsagentur.
- 2. Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten führen Gemeinschaftsinspektoren auf dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Inspektionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durch.
- 3. Gemeinschaftsinspektoren können eingesetzt werden für
- a) die Durchführung der nach Artikel 87 verabschiedeten Überwachungs- und Inspektionsprogramme der Gemeinschaft;
- b) internationale Fischereiüberwachungsprogramme, wenn die Gemeinschaft die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.
- 4. Gemeinschaftsinspektoren besitzen dieselben Befugnisse wie nationale Inspektoren.
Die Gemeinschaftsinspektoren beachten bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Befugnisse das Gemeinschaftsrecht und das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.
- 5. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Kapitel II
Inspektionen außerhalb der Gewässer oder des Hoheitsgebiets des inspizierenden Mitgliedstaats
Artikel 71
Inspektionen von Schiffen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
- 1. Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Küstenmitgliedstaats darf ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in allen Gemeinschaftsgewässern inspizieren.
- 2. Inspektionen auf Fischereifahrzeugen eines anderen Mitgliedstaats darf ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Gemeinschaftsgewässern durchführen wenn
- a) der Küstenmitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder
- b) ein spezifisches Kontrollprogramm der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 87 verabschiedet wurde.
- 3. In internationalen Gewässern darf ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.
- 4. In Drittlandgewässern darf ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Abkommen inspizieren.
- 5. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die im Sinne dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.
Artikel 72
Genehmigungsanfragen
- 1. Über Anfragen eines Mitgliedstaats auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a, in Gemeinschaftsgewässern außerhalb der Gewässer unter der eigenen Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft inspizieren zu dürfen, entscheidet der zuständige Küstenmitgliedstaat binnen 12 Stunden nach Eingang der Anfrage bzw. innerhalb angemessener Frist, wenn der Grund für die Anfrage eine in den Gewässern des inspizierenden Mitgliedstaats begonnene grenzüberschreitende Nacheile ist.
- 2. Die Entscheidung wird dem anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Entscheidungen werden außerdem der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle mitgeteilt.
- 3. Genehmigungsanfragen werden nur aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit ganz oder in dem erforderlichen Umfang abgelehnt. Die Ablehnung und die Gründe dafür werden dem anfragenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 73
Inspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets des inspizierenden Mitgliedstaats
- Ein Mitgliedstaat darf auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Inspektionen durchführen, wenn
- a) der betreffende Mitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder
- b) ein spezifisches Kontrollprogramm im Sinne des Artikels 87 verabschiedet wurde.
Kapitel III
Bei Inspektionen festgestellte Verstöße
Artikel 74
Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes
- Kommt der Beamte aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so
- a) vermerkt er den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;
- b) trifft er die notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für einen solchen mutmaßlichen Verstoß sichergestellt wird;
- c) übermittelt er seiner zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;
- d) informiert er die Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben oder die in flagranti ertappt wurde, dass der begangene Verstoß Strafpunkte nach Artikel 84 einbringen dürfte. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.
Artikel 75
Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße
- Wurde ein Verstoß als Ergebnis einer Inspektion festgestellt, die gemäß Artikel 71 Absatz 2 durchgeführt worden ist, übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen sieben Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.
Artikel 76
Strengere Folgemaßnahmen bei bestimmten schweren Verstößen
- 1. Der Flaggenmitgliedstaat oder der Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern ein Schiff folgender Verstöße verdächtigt wird:
- a) falsche Fangangaben für mehr als 500 kg oder 10 % der im Logbuch angegebenen Fangmengen, je nach dem welcher Wert höher ist;
- b) einen erneuten schweren Verstoß im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 82 der vorliegenden Verordnung innerhalb von einem Jahr nach Begehen des ersten schweren Verstoßes, fordert das Schiff zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf, für eine vollständige Untersuchung unverzüglich einen Hafen anzulaufen.
- 2. Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1 genannten Untersuchung.
- 3. Inspektoren können an Bord eines Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.
- 4. Der Kapitän des in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugs stellt jede Fangtätigkeit ein und steuert, wie verlangt, den Hafen an.
Kapitel IV
Verfolgung bei Inspektionen festgestellter Verstöße
Artikel 77
Verfolgung
- Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen einer Inspektion einen Verstoß gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung fest, ergreifen die zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats gegen den beteiligten Schiffskapitän oder jede andere für den Verstoß verantwortliche Person geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII.
Artikel 78
Übertragung der Verfolgung
- Der inspizierende Mitgliedstaat kann die Verfolgung des Verstoßes auch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats der Registrierung oder dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, übertragen, wenn dies im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt und davon ausgegangen werden kann dass sich das in Artikel 81 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise leichter erreichen lässt.
Artikel 79
Von Gemeinschaftsinspektoren festgestellte Verstöße
- Die Mitgliedstaaten leiten alle erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung eines Verstoßes ein den ein Gemeinschaftsinspektor auf ihrem Hoheitsgebiet, in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit oder auf einem Schiff unter ihrer Flagge festgestellt hat.
Artikel 80
Ausgleichsmaßnahmen bei Nichtverfolgung durch den Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung
- 1. Ist ein Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat und ergreifen seine zuständigen Behörden keine Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfolgung auch nicht gemäß Artikel 78, können die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.
- 2. Die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch werden nach dem Verfahren des Artikel 111 festgesetzt, nachdem die Kommission beide betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat.
- 3. Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 28 Anwendung. Die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach diesem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.
Titel VIII
Sanktionen
Artikel 81
Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die verdächtigt sind, gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen zu haben, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der Einleitung von Verwaltungs- oder Strafverfahren nach nationalem Recht ergriffen werden.
- 2. Die nach Absatz 1 eingeleiteten Verfahren sind geeignet, den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen und ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis zu erzielen, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken
- 3. Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem finanziellen Vorteil, der mit dem schweren Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.
- 4. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, notifizieren unverzüglich im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht die Flaggenmitgliedstaaten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat mit Interesse an der Verfolgung des Verstoßes von den Straf- oder Verwaltungsverfahren oder anderen Maßnahmen, die ergriffen wurden, und jedem endgültigen Urteil zu diesem Verstoß, einschließlich der Anzahl verhängter Strafpunkte.
Artikel 82
Sanktionen bei schweren Verstößen
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungsstrafe belegt wird.
- 2. Bei schweren Verstößen, deren Schaden nicht über den Wert der durch Begehen des schweren Verstoßes erzielten Fischereierzeugnisse bemessen werden kann, stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass die natürliche Person, die den schweren Verstoß begangen hat, oder die juristische Person, die für den schweren Verstoß haftbar gemacht wird, mit einem Bußgeld von mindestens 5 000 EUR und höchstens 300 000 EUR für jeden schweren Verstoß belegt wird. Der Flaggenmitgliedstaat wird unverzüglich über die verhängte Strafe unterrichtet.
- 3. Bei wiederholtem schweren Verstoß innerhalb von fünf Jahren verhängt ein Mitgliedstaat ein Bußgeld zwischen mindestens 10 000 EUR und höchstens 600 000 EUR.
- 4. Bei Festsetzung der Bußgelder tragen die Mitgliedstaaten auch dem Schaden Rechnung, der den betreffenden Fischereiressourcen und der Meeresumwelt zugefügt wurde.
- 5. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, wenden zur Umrechnung von Euro in ihre Währung den Wechselkurs an, der laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, am vorletzten Tag des Monats galt, der dem Monat vorausging, in dem das Bußgeld verhängt wurde.
- 6. Die Mitgliedstaaten können außerdem oder anstelle des Bußgeldes auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Kriminalstrafen verhängen.
- 7. Neben den Strafen, die im vorliegenden Kapitel vorgesehen sind, können auch noch andere insbesondere die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beschriebenen Sanktionen oder Maßnahmen ergriffen werden.
Artikel 83
Direkte Durchsetzungsmaßnahmen
- Die Mitgliedstaaten ergreifen Direktmaßnahmen, um Schiffe, natürliche oder juristische Personen, die in flagranti eines schweren Verstoßes gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 überführt wurden, an einer Fortsetzung zu hindern.
Artikel 84
Strafpunktesystem
- 1. Die Mitgliedstaaten wenden ein Strafpunktesystem an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat, eine angemessene Anzahl von Strafpunkten erhält.
- 2. Hat eine natürliche Person einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, erhält der Inhaber der Fangerlaubnis infolge des Verstoßes eine angemessene Anzahl von Strafpunkten. Der Inhaber der Fangerlaubnis kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.
- 3. Bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Strafpunkten wird die Fangerlaubnis automatisch für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für ein Jahr, wenn die Fangerlaubnis bereits ein zweites Mal ausgesetzt wird, weil der Inhaber eine bestimmte Anzahl von Strafpunkten erreicht hat. Erreicht der Inhaber diese Anzahl von Strafpunkten ein drittes Mal, wird die Fangerlaubnis endgültig entzogen.
- 4. Bei einem schweren Verstoß beträgt die Anzahl verhängter Strafpunkte mindestens die Hälfte der in Absatz 3 genannten erreichbaren Punkte.
- 5. Begeht der Inhaber einer ausgesetzten Fangerlaubnis über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Verstoß keinen weiteren Verstoß, werden alle Strafpunkte gelöscht.
- 6. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen werden.
- 7. Die Mitgliedstaaten richten auch ein Strafpunktesystem ein, bei dem der Kapitän und die Offiziere eines Schiffes bei Begehen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik mit einer angemessenen Zahl von Strafpunkten belegt werden.
Artikel 85
Nationale Verstoßkartei
- 1. Die Mitgliedstaaten erfassen alle Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in einer nationalen Datenbank. Aufgenommen werden auch Verstöße durch Schiffe unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt bei Notifizierung gemäß Artikel 82 des endgültigen Urteils durch den Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt.
- 2. Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik bitten die Mitgliedstaaten beteiligte andere Mitgliedstaaten systematisch Informationen aus ihren nationalen Datenbanken zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den fraglichen Verstoß begangen zu haben, oder in flagranti ertappt wurden.
- 3. Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Verstoßes, stellt dieser andere Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung.
Titel IX
Kontrollprogramme
Artikel 86
Gemeinsame Kontrollprogramme
- Die Mitgliedstaaten können untereinander auf eigene Initiative Inspektions- und Überwachungsprogramme für Fischereitätigkeiten durchführen.
Artikel 87
Spezifische Kontrollprogramme der Gemeinschaft
- 1. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 111 und im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, für welche Fischereien spezifische Kontrollprogramme der Gemeinschaft durchgeführt werden.
- 2. Die spezifischen Kontrollprogramme der Gemeinschaft gemäß Absatz 1 enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten. Diese Eckpunkte werden regelmäßig nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse überprüft.
- 3. Wenn ein Mehrjahresplan in Kraft getreten ist und bevor ein spezifisches Kontrollprogramm zur Anwendung kommt, legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements Zieleckwerte für die Inspektionstätigkeiten fest.
- 4. Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontrollprogramme zu gewährleisten, insbesondere die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Kontrollzeiträume und -gebiete.
Titel X
Beurteilung, Verwaltung und Überwachung durch die Kommission
Artikel 88
Aufhaben der Kommission
- 1. Die Kommission überwacht und beurteilt die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten mittels Überprüfung von Informationen und Unterlagen und Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen, und sie erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Kommission kann hierzu von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Audits und Inspektionen veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:
- a) die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;
- b) die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in den Gewässern eines Drittlandes in Übereinstimmung mit einem internationalen Abkommen mit diesem Land;
- c) die Vereinbarkeit nationaler Verwaltungspraktiken, Inspektionen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
- d) das Vorliegen der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;
- e) die Umstände, unter denen Überwachungstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
- f) die Feststellung und Verfolgung von Verstößen;
- g) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
- 2. Die Kommission gibt ihren Inspektoren schriftliche Anweisungen, in denen deren Befugnisse und die Ziele ihres Auftrags dargelegt sind.
Artikel 89
Geplante Überprüfungen
- 1. Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Beamten den Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollbehörden beiwohnen. Im Rahmen dieser Aufträge stellt die Kommission geeignete Kontakte mit den Mitgliedstaaten her, um möglichst ein für alle Seiten akzeptables Kontrollprogramm auszuarbeiten.
- 2. Können die im Rahmen des ursprünglichen Kontroll- und Inspektionsprogramms vorgesehenen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden, so ändern die Beamten der Kommission in Absprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das ursprüngliche Kontroll- und Inspektionsprogramm.
- 3. Falls die Beamten der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und die Beamten die einzelnen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen evaluieren können. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten dass die Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen nicht durch vorherige Bekanntgabe der Inspektionsreisen beeinträchtigt werden.
- 4. Bei Kontrollen und Inspektionen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän für die Überwachungsmaßnahmen allein verantwortlich. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt er dem Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Absatz 1 gebührend Rechnung.
- 5. Die Kommission kann für ihre Beamten, die einen Mitgliedstaat besuchen, vorsehen, dass sie von einem oder mehreren Beamten eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleitet werden. Auf Verlangen der Kommission ernennt der entsendende Mitgliedstaat, gegebenenfalls auch kurzfristig, die als Beobachter ausgewählten nationalen Beamten. Die Mitgliedstaaten können auch ein Verzeichnis der nationalen Beamten erstellen, die die Kommission zu solchen Kontrollen und Inspektionen einladen kann. Die Kommission kann die in diesem Verzeichnis aufgeführten nationalen Beamten oder die Beamten, die auf Wunsch der Kommission mitgeteilt wurden, einladen. Die Kommission stellt das Verzeichnis gegebenenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Artikel 90
Autonome Überprüfungen
- 1. Die Inspektoren der Kommission können sich im Rahmen von Überprüfungen ohne vorherige Ankündigung ein Bild von der Durchführung dieser Verordnung machen.
- 2. Im Rahmen ihrer Visiten haben die Beamten der Kommission unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit den Verfahrensregeln der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zu den einschlägigen Dateien und Unterlagen, zu öffentlichen Räumen und Plätzen sowie zu Schiffen und privaten Räumlichkeiten, zu Grundstücken oder Geländen und Transportmitteln, auf/in denen die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten stattfinden, um die für ihre Aufgabe erforderlichen Angaben (ohne Nennung von Namen) zu sammeln.
Artikel 91
Autonome Inspektionen
- 1. Besteht Grund zu der Annahme, dass es bei der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten gibt, insbesondere bei der Durchführung der Mehrjahrespläne, so kann die Kommission autonome Inspektionen vornehmen. Der betreffende Mitgliedstaat stimmt den autonomen Inspektionen zu und gewährleistet, dass die betreffenden Gremien oder Personen damit einverstanden sind dass sie einer Inspektion unterzogen werden. Die nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Kommissionsbeamten.
- 2. Die Beamten der Kommission können Inspektionen auf Fischereifahrzeugen, Transportfahrzeugen sowie auf dem Gelände von Betrieben und anderen Einrichtungen mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik Inspektionen vornehmen. Sie haben Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie können insbesondere verlangen, dass das Logbuch, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelege, Geschäftsbücher und andere einschlägige Unterlagen von Fischern, Fischereiunternehmen und Unternehmen, die Fischereierzeugnisse transportieren, verarbeiten oder verkaufen, vorgelegt werden.
- 3. Die Beamten der Kommission haben die gleichen Befugnisse wie die nationalen Inspektoren. Sie legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet oder in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats finden die Verfahrensregeln dieses Mitgliedstaats Anwendung.
- 4. Die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats erhalten Gelegenheit, während der Inspektion anwesend zu sein, und stehen den Beamten der Kommission auf deren Bitte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei.
- 5. Alle Marktteilnehmer können autonomen Inspektionen unterzogen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird. Widersetzt sich ein Unternehmen einer Inspektion, so bietet der betreffende Mitgliedstaat den Kommissionsbeamten die erforderliche Hilfe, einschließlich der Polizeibehörden, um ihnen die Durchführung der Inspektion zu ermöglichen.
Artikel 92
Audit
- Die Kommission kann Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durchführen. Bei diesen Audits wird insbesondere Folgendes beurteilt:
- a) Quotenverwaltung und Aufwandssteuerung;
- b) Systeme der Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen des VMS-Systems, Fang-, Aufwands-, Marketingdaten und Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft sowie Prüfung der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
- c) die administrative Organisation, einschließlich Eignung des verfügbaren Personals und der verfügbaren Mittel, Ausbildung des Personals, Aufgabenbeschreibung aller an der Kontrolle beteiligten Behörden sowie Mechanismen zur Koordinierung der Arbeiten und gemeinsamen Evaluierung der Ergebnisse dieser Behörden;
- d) operationelle Systeme, einschließlich Verfahren für die Kontrolle der bezeichneten Häfen;
- e) nationale Kontrollprogramme einschließlich Festlegung der Inspektionsebenen und ihrer Anwendung;
- f) einzelstaatliche Sanktionsregelungen, einschließlich der Angemessenheit der auferlegten Sanktionen, Dauer der Verfahren, angerichteter wirtschaftlicher Schaden und Abschreckungscharakter solcher Sanktionssysteme;
- g) bezeichnete Häfen.
Artikel 93
Inspektions- und Auditberichte
- 1. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der autonomen Überprüfungen und autonomen Inspektionen innerhalb eines Tages nach ihrer Durchführung.
- 2. Die Inspektoren der Kommission erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Inspektion zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten, sich zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern.
- 3. Die Kommission erstellt nach jedem Audit einen Auditbericht. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach dem Audit zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern.
- 4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte gemäß Absätze 2 und 3.
- 5. Die Kommission kann die Inspektions- und Auditberichte zusammen mit den Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats auf dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Webseite veröffentlichen.
Artikel 94
Folgemaßnahmen im Anschluss an die Inspektions- und Auditberichte
- 1. Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Antrag alle gewünschten Auskünfte über die Durchführung dieser Verordnung. Fordert die Kommission Auskünfte an, so setzt sie für deren Erteilung eine angemessene Frist fest.
- 2. Ist die Kommission der Auffassung, dass bei der Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und Mittel in bestimmten Mitgliedstaaten nicht wirksam sind, so unterrichtet sie davon die betreffenden Mitgliedstaaten; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Kommissionsinspektoren teilnehmen können.
- 3. Spätestens drei Monate nach dem Ersuchen der Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission auf einen gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.
- 4. Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden oder stellt die Kommission Mängel beim Kontrollsystem eines Mitgliedstaats während der Inspektionen gemäß Artikel 89, 90 und 91 oder während des Audits gemäß Artikel 92 fest, so arbeitet die Kommission einen Aktionsplan mit dem betreffenden Mitgliedstaat aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.
Titel XI
Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten
Kapitel I
Finanzielle Maßnahmen
Artikel 95
Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der Gemeinschaft
- 1. Die Kommission kann beschließen, Finanzhilfezahlungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, wenn es Beweise dafür gibt, dass
- a) die Vorschriften der vorliegenden Verordnung infolge einer direkt dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht eingehalten wurden und dies
- b) zu einer ernsten Bedrohung der Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder der wirksamen Umsetzung der gemeinschaftlichen Kontroll- und Sanktionsregelung führen kann, und die Kommission auf der Grundlage der ihre vorliegenden Informationen und gegebenenfalls nach Prüfung der Erklärungen besagten Mitgliedstaats zu dem Ergebnis kommt, dass dieser Mitgliedstaat keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat und auch nicht in der Lage ist, dies in unmittelbarer Zukunft zu tun.
- 2. Kann der Mitgliedstaat in der Zeit der Aussetzung immer noch nicht nachweisen, dass er Gegenmaßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Vorschriften künftig zu gewährleisten, oder dass die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft künftig nicht gefährdet ist, kann die Kommission die Finanzhilfe der Gemeinschaft, deren Zahlung nach Absatz 1 ausgesetzt war, ganz oder teilweise streichen. Eine solche Streichung kann erst erfolgen wenn die betreffende Zahlung mindestens 12 Monate ausgesetzt war
- 3. Bevor Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen werden, informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über die von ihr festgestellten Mängel im Kontrollsystem des Mitgliedstaats sowie von ihrer beabsichtigten Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die von der Kommission je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird, aber mindestens einen Monat beträgt, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
- 4. Liegt innerhalb der nach Absatz 3 festzusetzenden Frist keine Antwort des Mitgliedstaats auf das Schreiben nach Absatz 3 vor, kann die Kommission ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Informationen treffen.
- 5. Die Zahlungen werden in einem Umfang (Prozentsatz) ausgesetzt oder gestrichen, der sich proportional verhält zu der Art und dem Ausmaß des Verstoßes des Mitgliedstaats gegen die geltenden Bestandserhaltungs-, Überwachungs-, Kontrolloder Durchsetzungsvorschriften und dem Ernst der Bedrohung der Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder der wirksamen Umsetzung der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft. Er berücksichtigt und wird begrenzt durch den relativen Anteil der Fischerei oder fischereibezogenen Tätigkeiten, auf die sich der Verstoß bezieht, an den finanzhilfefinanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1.
- 6. Entscheidungen nach diesem Artikel werden unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände so getroffen, dass eine wirtschaftliche Verbindung existiert zwischen dem Aspekt, für den die Vorschriften nicht eingehalten wurden, und der Maßnahme, auf die sich die ausgesetzte Zahlung oder gestrichene Finanzhilfe der Gemeinschaft bezieht.
- 7. Die Zahlungen werden wieder aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht länger gegeben sind.
- 8. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Kapitel II
Schließung der Fischerei
Artikel 96
Schließung der Fischerei wegen Nichterfüllung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik
- 1. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung des Mehrjahresplans nicht nach und hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen besonders nachteilig für den betreffenden Bestand ist, so kann die Kommission die von diesen Beeinträchtigungen betroffenen Fischereien vorläufig schließen.
- 2. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihrem Ergebnis und setzt dem Mitgliedstaat eine Frist von höchstens 10 Arbeitstagen, um nachzuweisen dass die Fischerei nachhaltig genutzt wird.
- 3. Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat dem Ersuchen der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufriedenstellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.
- 5. Die Kommission macht die Schließung rückgängig, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei nachhaltig genutzt werden kann.
Kapitel III
Abzug und Übertragung von Quoten
Artikel 97
Abzug von Quoten
- 1. Hat die Kommission festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesenen Fangmöglichkeiten überfischt hat, so kürzt die Kommission die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil besagten Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:
Umfang der Überfischung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen Multiplikationsfaktor bis zu 5 % Überfischung * 1,0 über 5 % bis zu 10 % Überfischung * 1,1 über 10 % bis zu 20 % Überfischung * 1,2 über 20 % bis zu 40 % Überfischung * 1,4 über 40 % bis zu 50 % Überfischung * 1,8 Überschreitungen über 50 % Überfischung * 2,0 - 2. Hat ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesenen Fangmöglichkeiten in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überfischt und ist die Überfischung für den betreffenden Bestand besonders nachteilig oder gibt es für den Bestand einen Mehrjahresplan, so wird der in Absatz 1 genannte Multiplikationsfaktor verdoppelt.
- 3. Befischt ein Mitgliedstaat einen Bestand, der einer Quote unterliegt, für den ihm aber keine Fangmöglichkeiten zugewiesen wurden, kann die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen, für die diesem Mitgliedstaat Anteile zugewiesen wurden, nach Maßgabe von Absatz 1 vornehmen.
Artikel 98
Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik
- 1. Gibt es Beweise dafür, dass die Bestandserhaltungs-, Überwachungs-, Inspektionsoder Sanktionsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden, und kann dies zu einer ernsthaften Bedrohung für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder für die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft werden so kann die Kommission Abzüge von den jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteilen vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.
- 2. Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von Ihrem Ergebnis und setzt ihm eine Frist von höchstens 10 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei nachhaltig genutzt wird.
- 3. Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat dem Ersuchen der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufriedenstellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.
- 4. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere zur Feststellung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Artikel 99
Ablehnung von Quotenübertragungen
- Die Kommission kann es ablehnen, dass Quoten eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten auf das folgende Jahr übertragen werden, wenn
- a) die zu übertragende Quote von dem betreffenden Mitgliedstaat in einem der unmittelbar vorausgehenden beiden Jahre überfischt wurde oder
- b) die Quote einen Bestand betrifft, für den es einen Mehrjahresplan gibt oder der zusammen mit einem Bestand befischt wird, für den es einen Mehrjahresplan gibt und diese Quote oder Quoten für mit diesem Bestand assoziierte Bestände, für die ein Mehrjahresplan gilt, durch die Flotte des betreffenden Mitgliedstaats in einem der unmittelbar vorangegangenen fünf Jahre überfischt wurde bzw. wurden oder
- c) der betreffende Mitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen trifft, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände sicherzustellen, insbesondere kein computergestütztes Validierungssystem gemäß Artikel 102 benutzt oder die Systeme, die die Daten zu diesem Validierungssystem liefern, unzureichend einsetzt.
Artikel 100
Ablehnung eines Quotentauschs
- Die Kommission kann die Möglichkeit ausschließen, gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten zu tauschen, wenn
- a) die einem der beteiligten Mitgliedstaaten zugewiesenen Quoten im Laufe eines der beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre um mehr als 10 % überfischt wurden oder
- b) der betreffende Mitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen trifft, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände sicherzustellen, insbesondere kein computergestütztes Validierungssystem gemäß Artikel 102 benutzt oder die Systeme, die die Daten für dieses Validierungssystem liefern, unzureichend einsetzt.
Kapitel IV
Sofortmaßnahmen
Artikel 101
Sofortmaßnahmen
- 1. Gibt es Hinweise, nicht zuletzt aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fangtätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinsamen Fischereipolitik schaden oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen maximalen Zeitraum von einem Jahr beschließen. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um maximal sechs Monate verlängern.
- 2. Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind der Bedrohung angemessen und können unter anderem Folgendes vorsehen:
- a) Einstellung der Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten;
- b) Schließung von Fischereien;
- c) Verbot für Betreiber in der Gemeinschaft, Anlandungen, das Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu akzeptieren;
- d) Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, in Verkehr zu bringen oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden;
- e) Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten;
- f) Verbot, lebenden Fisch zu akzeptieren, der von Schiffen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats zu Zwecken der Aufzucht in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten gefangen wurde;
- g) Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;
- h) angemessene Änderung der von Mitgliedstaaten übermittelten Fangangaben.
- 3. Ein Mitgliedstaat teilt den Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten mit. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. Die Kommission entscheidet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
- 4. Die Sofortmaßnahmen treten umgehend in Kraft. Sie werden den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- 5. Die betreffenden Mitgliedstaaten können binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.
- 6. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.
Titel XII
Daten Und Information
Kapitel I
Analyse und Audit der Daten
Artikel 102
Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Richtigkeit der nach dieser Verordnung gesammelten Daten und die Einhaltung der Fristen für die Vorlage der Daten, um die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Zu diesem Zweck schaffen die Mitgliedstaaten ein computergestütztes Validierungssystem, das insbesondere Folgendes beinhaltet:
- a) Verfahren für die Prüfung der Qualität aller nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten;
- b) Abgleich, Analyse und Überprüfung aller nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten;
- c) Verfahren für die Prüfung der Einhaltung von Fristen für die Vorlage aller nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten.
- 2. Das Validierungssystem ermöglicht das sofortige Erkennen von Widersprüchen zwischen Daten und ein entsprechendes Follow-up.
- 3. Die Mitgliedstaaten schaffen eine elektronische Datenbank für das Validierungssystem gemäß Absatz 1 und achten dabei darauf, dass der Grundsatz der Datenqualität auf elektronische Datenbanken angewendet wird.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenbank Informationen über das Follow-up zu entdeckten Widersprüchen liefert, die Identifizierung von Fischereifahrzeugen oder Betreibern ermöglicht, bei denen regelmäßig Widersprüche von Daten festgestellt wurden, und die Berichtigung falscher Dateneinträge erlaubt.
- In diesem Fall weisen die Mitgliedstaaten die korrigierten Daten deutlich aus und nennen den Grund für die Korrektur.
- 5. Werden die Daten gemäß Absatz 1 nicht elektronisch übermittelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie unverzüglich manuell in die Datenbank eingetragen werden.
- 6. Die Mitgliedstaaten validieren fortlaufend, systematisch und gründlich sämtliche Daten gemäß Absatz 1 auf der Grundlage automatisierter computerisierter Algorithmen und Mechanismen, insbesondere durch Datenabgleich.
- 7. Werden Widersprüche zwischen Daten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen durch und trifft, sofern es Gründe für einen Verstoßverdacht gibt, die erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 103
Datenübermittlung
- 1. Zum Zwecke der Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der Daten gemäß Artikel 102 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission jederzeit ohne Anmeldung direkten Echtzeit-Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß Artikel 102 hat. Die Kommission erhält die Möglichkeit, diese Daten für jeden Zeitraum oder jede Anzahl von Schiffen herunterzuladen.
- 2. Vom Validierungssystem festgestellte Widersprüche und das entsprechende Followup werden so mit den einschlägigen Daten verknüpft, dass es bei Abruf von Information über den gesicherten Teil der offiziellen Website gemäß Artikel 106 möglich ist, die festgestellten Widersprüche einschließlich die Follow-up zurückzuverfolgen. Die Zeitpunkte des Dateneingangs, der Dateneingabe und der Datenvalidierung sowie die Follow-up-Daten sind klar ersichtlich.
- 3. Die auf der offiziellen Website gemäß Artikel 106 zugänglich gemachten Daten des Validierungssystems werden in Echtzeit aktualisiert.
- 4. Stellt die Kommission bei eigenen Untersuchungen Widersprüche bei den in das Validierungssystem des Mitgliedstaats eingegebenen Daten fest, kann sie den Mitgliedstaat auffordern, diese Daten zu berichtigen, und sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
- 5. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere für die Erstellung eines einheitlichen Formats für das Herunterladen der Daten nach Artikel 102, werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Kapitel II
Vertraulichkeit der Daten
Artikel 104
Schutz persönlicher Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 und der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.
- 2. Der Name einer natürlichen Person darf der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat nur dann mitgeteilt werden, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen oder zur Verhinderung bzw. zur Verfolgung von Verstößen oder zur Überprüfung offensichtlicher Verstöße erforderlich ist. Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen erst dann übermittelt werden, wenn sie mit anderen Daten so aufbereitet worden sind, dass eine natürliche Person weder mittelbar noch unmittelbar identifiziert werden kann.
Artikel 105
Vertraulichkeit, Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten vertraulich behandelt werden und alle Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen der Daten eingehalten werden.
- 2. Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.
- 3. Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung oder Übermittlung nicht verbieten.
- 4. Die Übermittlung von Daten im Rahmen dieser Verordnung an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen und die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, deren Enthüllung sich auswirken könnte auf
- a) den Schutz der Privatsphäre und die Integrität der betreffenden Person entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten,
- b) die kommerziellen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich geistigen Eigentums,
- c) Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung oder
- d) die Tragweite von Inspektionen oder Ermittlungen, ist nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten, und wenn die Behörde, die die Informationen übermittelt, mit der Enthüllung einverstanden ist.
- 5. Für solche Daten gilt der gleiche Schutz wie für ähnliche Daten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sie erhalten, und in den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeinschaftsorgane.
- 6. Die Absätze 1 bis 6 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Verwendung der in Anwendung dieser Verordnung gesammelten Daten für gerichtliche Verfahren oder Verfahren wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik behindern. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt, werden auf jeden Fall immer unterrichtet, wenn die betreffenden Daten zu diesen Zwecken verwendet werden.
- 7. Dieser Artikel greift den Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe in Strafsachen nicht vor.
Kapitel III
Offizielle Websites
Artikel 106
Offizielle Websites
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat bis spätestens 1. Juni 2010 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß Artikel 107 und 108 enthält. Für die Website gelten die Leitlinien der "Web Accessibility Initiative". Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadresse ihrer offiziellen Website der Kommission mit. Die Kommission kann beschließen gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die Berichte über Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten.
- 2. Die offizielle Website der Mitgliedstaaten besteht aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem gesicherten Teil. Auf dieser Website speichern, pflegen und aktualisieren die Mitgliedstaaten die Daten, die für Kontrollen in Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 107
Öffentlich zugänglicher Teil der Website
- 1. Auf dem öffentlich zugänglichen Teil ihrer Website veröffentlichten die Mitgliedstaaten unverzüglich
- a) die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständig sind;
- b) die Liste der für die Umladung bezeichneten Häfen, unter Angabe ihrer Betriebszeiten gemäß Artikel 18;
- c) einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und nach Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 34 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß des Mehrjahresplans für jede Anlandung;
- d) Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Logbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß Artikel 14, 17, 18, 21, 54, 57 und 58;
- e) eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend in Echtzeit geschlossenen Gebiets gemäß Artikel 45 mit Angabe der Dauer der Schließung und der hier geltenden Bedingungen für den Fischfang;
- f) die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 26 einschließlich aller Einzelheiten.
Artikel 108
Gesicherter Teil der Website
- 1. Auf dem gesicherten Teil der Website unterhält und aktualisiert jeder Mitgliedstaat folgende Listen und Datenbanken:
- a) die Listen der für Inspektionen zuständigen Beamten gemäß Artikel 65;
- b) die elektronische Datenbank zur Bearbeitung der nach Artikel 69 erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte;
- c) die von seinem Fischereiüberwachungszentrum gemäß Artikel 9 aufgezeichneten VMS-Daten;
- d) die elektronische Datenbank mit der Liste alle nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten und verwalteten Fanglizenzen und Fangerlaubnisse mit klarem Verweis auf die geltenden Bedingungen und Angaben zu allen ausgesetzten und entzogenen Lizenzen und Erlaubnissen;
- e) die elektronische Datenbank mit allen Daten über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 23;
- f) die elektronische Datenbank mit allen Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich verhängter Sanktionen für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge und Staatsangehörige ihres Landes gemäß Artikel 85;
- g) die elektronische Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der gesammelten Daten gemäß Artikel 102.
- 2. Auf dem gesicherten Teil seiner Website richtet jeder Mitgliedstaat ein nationales Fischereidatensystem ein, das einen direkten elektronischen Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle gemäß Artikel 109 erlaubt.
- 3. Die Mitgliedstaaten räumen der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle Fernzugriff auf den gesicherten Teil ihrer Website ein. Die Mitgliedstaaten gewähren Kommissionsbeamten den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.
- 4. Zugriff auf die Daten in den gesicherten Teilen der Websites erhalten nur bestimmte Benutzer, die hierzu von den Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ermächtigt werden. Der Datenzugang dieser Personen ist auf die Daten beschränkt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik benötigen, und unterliegt den Vorschriften über den vertraulichen Gebrauch solcher Daten.
- 5. Die Daten im gesicherten Teil der Website werden nur so lange gespeichert, wie diese Verordnung es verlangt, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgezeichnet wurden.
Titel XIII
Durchführung
Artikel 109
Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- 1. Die für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit Drittlandbehörden und mit der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
- 2. Zu diesem Zweck wird ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet, das Regeln für den Informationsaustausch mit vorherigem Ersuchen und ad hoc einschließt. Ebenfalls eingerichtet wird ein automatisiertes Informationssystem über nationale Datenbanken.
- 3. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.
Artikel 110
Berichterstattungspflicht
- 1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
- 2. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen alle fünf Jahre einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament.
- 3. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie sich diese Verordnung auf die Gemeinsame Fischereipolitik ausgewirkt hat.
- 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht, in dem die Grundsätze erläutert werden, wie anhand der Grunddaten Berichte erstellt werden.
Artikel 111
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
- 3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 112
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
(i) Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:
- - Organisation der operationellen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontrollprogrammen, IUU-Kontrollprogrammen und internationalen Kontrollprogrammen;
- - Durchführung von Audits der nationalen Kontrollsysteme und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Kontrollsysteme, unterstützt durch nationale Behörden oder unabhängige Einrichtungen;
- - zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Inspektionen."
- 2. In Artikel 5
- a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"1. Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Überwachung aller Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen."
- b) wird folgender Absatz angefügt:
"3. Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren."
- a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
- 3. Artikel 7 erhält folgende Fassung
"Artikel 7
Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten- Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten im Sinne einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Ausarbeitung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Inspektoren und sonstiges an Kontrolltätigkeiten beteiligtes Personal;
- b) Ausarbeitung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Gemeinschaftsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Inspektoren;
- c) auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;
- d) Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontrolltätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
- e) Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontrollmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;
- f) Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich Vergleiche von Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;
- g) Entwicklung, auf Antrag der Kommission oder der Mitgliedstaaten, von gemeinsamen Inspektionsmethoden und -verfahren;
- h) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Erfüllung ihrer eigenen, der Gemeinschafts- und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich des Kampfes gegen IUU-Fischfang und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;
- i) Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;
- j) Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung der in Gemeinschaftsvorschriften geforderten Probenahmepläne."
- Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten im Sinne einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- 4. In die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates wird folgendes Kapitel eingefügt:
Kapitel IIIa
Befugnisse der AgenturArtikel 17a
Inspektionen in Mitgliedstaaten- 1. Unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse, die nach dem Vertrag der Kommission übertragen sind, unterstützt die Agentur die Kommission bei der Bewertung und Überwachung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten. Die Agentur kann öffentliche Behörden und private Betreiber in den Mitgliedstaaten kontrollieren. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats
- a) einschlägige Unterlagen, Daten, Verfahren und anderes einschlägiges Material prüfen
- b) Kopien oder Auszüge von solchen Unterlagen, Daten, Verfahren oder anderem Material anfertigen;
- c) eine Erklärung vor Ort verlangen;
- d) Räumlichkeiten und Transportmittel betreten.
- 2. Beamte der Agentur weisen sich schriftlich aus. Die Agentur informiert den betreffenden Mitgliedstaat mit angemessener Ankündigung über die geplante Inspektion und die Namen der daran beteiligten Beamten.
- 3. Der betreffende Mitgliedstaat billigt solche Inspektionen und trägt dafür Sorge, dass andere Stellen und Personen die Inspektionen ebenfalls akzeptieren.
- 4. Verweigert ein Betreiber eine solche Inspektion, so lässt der Mitgliedstaat den offiziellen Vertretern der Agentur die erforderliche Hilfe zukommen, damit sie ihre Inspektion durchführen können.
- 5. Berichte, die in Anwendung dieses Artikels erstellt werden, werden an den betreffenden Mitgliedstaat und an die Kommission geschickt.
Artikel 17b
Maßnahmen der Agentur- Die Agentur kann bei Bedarf
- a) Handbücher über harmonisierte Inspektionsverfahren herausgeben;
- b) Anleitungen zu Best Practices im Bereich der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von Kontrollbeamten ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren;
- c) Arbeitsweisen und Wirksamkeit der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik, auch in einzelnen Mitgliedstaaten, allgemein verfolgen. Dies kann Besuche in den Mitgliedstaaten einschließen;
- d) der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren;
- e) Stand und Qualität der Ausbildung von nationalen Kontrollbeamten und Kontrollmitteln überwachen.
Artikel 17c
Zusammenarbeit- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
- 2. Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer Kontrollstandards im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.
Artikel 17d
Notstandseinheit- 1. Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage einer Reihe von Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der Gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell ernstes Risiko droht und kann dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder sonstwie angemessen reagiert werden, wird die Agentur sofort informiert.
- 2. Die Agentur setzt aufgrund dieser Information oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.
Artikel 17e
Aufgaben der Einheit- 1. Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle einschlägigen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die Gemeinsame Fischereipolitik so effizient und rasch wie möglich.
- 2. Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur wirksamen Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.
- 3. Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.
- 4. Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.
Artikel 17f
Mehrjähriges Arbeitsprogramm- 1. Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest. Es enthält ferner einen Personalentwicklungsplan und eine Aufstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zur Verwirklichung der Ziele über diesen Fünfjahreszeitraum.
- 2. Das mehrjährige Arbeitsprogramm orientiert sich an Grundlagen und Methoden des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission. Es wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.
- 3. Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c genannte jährliche Arbeitsprogramm nimmt auf das mehrjährige Arbeitsprogramm Bezug. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.
Artikel 17g
Zusammenarbeit in Meeresfragen- 1. Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei, insbesondere zur Einrichtung des integrierten Meeresüberwachungsnetzes, indem es seine operationellen Systeme ebenso wie seine Daten zur Fischereiüberwachung und Einhaltung der Vorschriften den EU-Organen und Institutionen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
- 2. Der Direktor kann im Namen der Agentur in Fragen, die unter diese Verordnung fallen Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen, nachdem er den Verwaltungsrat unterrichtet hat. Der Direktor informiert die Kommission frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.
Artikel 17h
Durchführungsbestimmungen- 1. Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
- 2. In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung eines Notstands, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen."
- 1. Unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse, die nach dem Vertrag der Kommission übertragen sind, unterstützt die Agentur die Kommission bei der Bewertung und Überwachung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten. Die Agentur kann öffentliche Behörden und private Betreiber in den Mitgliedstaaten kontrollieren. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats
Artikel 113
Änderungen anderer Verordnungen
- 1. Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:
- a) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 werden überwacht, und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik wird durchgesetzt. Zu diesem Zweck wird eine Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik verabschiedet."
- b) Die Artikel 22 bis 28 werden gestrichen.
- a) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
- 2. In der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates38 wird Kapitel V gestrichen.
- 3. In der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates39 werden die Artikel 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gestrichen.
- 4. In der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates40 werden die Artikel 9, 10, 11, 12 und 13 gestrichen.
- 5. In der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates41 wird Artikel 7 gestrichen.
- 6. In der Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates42 werden die Artikel 7, 8, 10 und 11 gestrichen.
- 7. In der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates43 werden die Artikel 6, 8, 9 und 10 gestrichen.
- 8. In der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates44 werden die Artikel 10, 11, 12, 14 und 15 gestrichen.
- 9. In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates45 werden die Artikel 15 und 25 gestrichen.
- 10. In der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wird Artikel 5 gestrichen.
Artikel 114
Aufhebung
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse werden aufgehoben.
Artikel 115
Verweise
- Verweise auf die nach Artikel 113 gestrichenen Bestimmungen und die nach Artikel 114 aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Titel XIV
Schlussbestimmungen
Artikel 116
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab 1. Januar 2010.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Spezifische Inspektions-Eckwerte für Mehrjahrespläne
- Ziel
1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Inspektions-Eckwerte gemäß dieser Anlage.
- Strategie
2. Die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die Arten fangen, die unter einen Mehrjahresplan fallen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Arten, die unter einen Mehrjahresplan fallen, dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen.
- Prioritäten
3. Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen der Fangmöglichkeiten betroffen sind, kommt den verschiedenen Typen von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat setzt daher spezifische Prioritäten fest.
- Zieleckwerte
4. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Festsetzung eines Mehrjahresplans setzen die Mitgliedstaaten ihre Kontrollpläne um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.
Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.
Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.
- (a) Umfang der Hafeninspektionen In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobenahme, wobei 20 % aller Anlandungen (nach Gewicht) der Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.
- (b) Umfang der Inspektion bei der Vermarktung Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Mengen von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt.
- (c) Umfang der Inspektionen auf See Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.
- (d) Umfang der Luftüberwachung Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.
Anhang II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 | Vorliegende Verordnung |
---|---|
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 |
Artikel 2 | Artikel 5 |
Artikel 3 | Artikel 9 |
Artikel 4 | Artikel 5 |
Artikel 5 (a), (b) | Artikel 65 |
Artikel 5(c) | Artikel 8 |
Artikel 6 | Artikel 14, 15, 16 |
Artikel 7 | Artikel 17 |
Artikel 8 | Artikel 21 |
Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4 | Artikel 54, 55 |
Artikel 9 Absatz 4b | Artikel 57 |
Artikel 11 | Artikel 18, 19 |
Artikel 12 | |
Artikel 13 | Artikel 58 |
Artikel 14 | Artikel 52 |
Artikel 15 | Artikel 23, 25 |
Artikel 16 | Artikel 24 |
Artikel 17 | Artikel 5, 65 |
Artikel 19 | Artikel 102, 103 |
Artikel 19a | |
Artikel 19b | |
Artikel 19c | |
Artikel 19d | |
Artikel 19e | Artikel 14 |
Artikel 19f | |
Artikel 19g | |
Artikel 19h | |
Artikel 19i | |
Artikel 19j | |
Artikel 20 | Artikel 37, 38 |
Artikel 20a | |
Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 26, 27 |
Artikel 21 Absatz 4 | Artikel 28 |
Artikel 21a | Artikel 26, 27 |
Artikel 21b | Artikel 23, 25 |
Artikel 21c | Artikel 27 |
Artikel 22 | |
Artikel 23 | Artikel 97, 98 |
Titel V | Titel IV Kapitel II |
Artikel 28 Absatz 1 | Artikel 48 |
Artikel 28 Absatz 2 | Artikel 60 |
Artikel 28 Absatz 2a | Artikel 48 |
Artikel 28c | Artikel 9, 14 |
Artikel 28a Buchstaben b, c, d, e, f, g, h | |
Artikel 29 | Artikel 88, 89, 90, 91, 92, 93 |
Artikel 30 | Artikel 94 |
Artikel 31 Absätze 1 und 2 | Artikel 81 |
Artikel 31 Absatz 3 | Artikel 82 |
Artikel 31 Absatz 4 | Artikel 78 |
Artikel 32 | Artikel 80 |
Artikel 33 | Artikel 81 |
Artikel 34 | |
Artikel 34a | Artikel 109 |
Artikel 34b | Artikel 89 |
Artikel 34c | Artikel 87 |
Artikel 35 | Artikel 110 |
Artikel 36 | Artikel 111 |
Artikel 37 | 104, 105 |
Artikel 38 | Artikel 3 |
Artikel 39 | Artikel 114 |
Artikel 40 | Artikel 116 |
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 21 | Artikel 1, 2 |
Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 6, 7, 9, 14, 66 |
Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 50, 52, 54, 58, 66 |
Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 |
Artikel 23 Absatz 4 | Artikel 28 Absatz 2, Artikel 97 |
Artikel 24 | Artikel 5, Titel VII, Artikel 61, 83 |
Artikel 25 | Kapitel III, IV von Titel VII |
Artikel 26 Absatz 1 | Artikel 88 |
Artikel 26 Absatz 2 | Artikel 101 |
Artikel 26 Absatz 4 | Artikel 27 |
Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 88 - 91 |
Artikel 27 Absatz 2 | Artikel 93, 94 |
Artikel 28 Absatz 1 | Artikel 109 |
Artikel 28 Absatz 3 | Artikel 71-73 |
Artikel 28 Absatz 4 | Artikel 70 |
Artikel 28 Absatz 5 | Artikel 64 |
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 | Vorliegende Verordnung |
alle Bestimmungen | Artikel 7 |
Verordnung (EG) Nr. 423/2004 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 9 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 11 | Artikel 17 |
Artikel 12 | Artikel 34 |
Artikel 13 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 14 | Artikel 36 |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 53 Absatz 4 |
Verordnung (EG) Nr. 811/2004 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 7 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 8 | Artikel 17 |
Artikel 10 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 11 | Artikel 35 |
Artikel 12 | Artikel 53 Absatz 4 |
Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 9 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 10 | Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 12 | Artikel 35 |
Artikel 13 | Artikel 53 Absatz 4 |
Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 7 | 14 Absatz 3 |
Verordnung (EG) Nr. 388/2006 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 7 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 8 | Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 10 | Artikel 35 |
Artikel 11 | Artikel 53 Absatz 4 |
Verordnung (EG) Nr. 509/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 6 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 8 | Artikel 35 |
Artikel 9 | Artikel 53 Absatz 4 |
Verordnung (EG) Nr. 676/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 10 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 11 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 12 | Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 14 | Artikel 35 |
Artikel 15 | Artikel 53 Absatz 4 |
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 15 | Artikel 14 Absatz 3 |
Verordnung (EG) Nr. 847/96 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 5 | Artikel 97 |
- 1 KOM (2007) 167.
- 2 Sonderbericht Nr. 7/2007
- 3 Verordnung (EWG) Nr. 2847/1993 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993).
- 4 Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).
- 5 Bericht über den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung, Johannesburg, Südafrika, 26. August - 4. September 2002 (Veröffentlichung der Vereinten Nationen Nr. E.03.II.A.1).
- 6 Vgl. KOM (2007) 502 endg. vom 5.9.2007 Mitteilung der Kommission - Ein Europa der Ergebnisse - Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
- 7 http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/governance/consultations/consultation_280208_contributions_en.htm
- 8 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- 9 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
- 10 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
- 11 ABl L 278 vom 23.10.2001, S. 6.
- 12 ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 8.
- 13 ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.
- 14 ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21.
- 15 ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19.
- 16 ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
- 17 ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
- 18 ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
- 19 ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
- 20 ABl. L 286 vom 29.10.2008, S.1.
- 21
- 22 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23
- 23 ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1
- 24 ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8
- 25 ABl. L 185 vom 24.5.2004, S. 1
- 26 ABl. L 345 vom 28.12.2008, S. 5
- 27 ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3
- 28 ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1
- 29 ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7
- 30 ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1
- 31 ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1
- 32 ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3
- 33 ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1
- 34 ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9
- 35 ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21
- 36 ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19
- 37 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1
- 38 ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.
- 39 ABl. L 185 vom 27.5.2004, S. 1.
- 40 ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.
- 41 ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.
- 42 ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.
- 43 ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.
- 44 ABl. L157 vom 19.6.2007, S. 1.
- 45 ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.