Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 17. bis 20. Januar 2011 die nachstehend aufgeführten Texte angenommen. Sie wurden dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2011 zugeleitet.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur internationalen Adoption in der Europäischen Union 3
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Litauen 6
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit 10
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden (2009/2214(INI)) 16
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Pakistan - insbesondere zum Mord an Gouverneur Salman Taseer 33
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Brasilien - Auslieferung von Cesare Battisti 39
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Iran - der Fall von Nasrin Sotoudeh 42
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur internationalen Adoption in der Europäischen Union
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, insbesondere auf Artikel 21,
- - unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen von 1967 über die Adoption von Kindern,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (unterzeichnet am 29. Mai 1993 in Den Haag) und auf die Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes vom 25. Januar 1996 (ETS Nr. 160),
- - unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - gestützt auf Artikel 3 Absätze 3 und 5 des EU-Vertrags,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung zur Verbesserung des Rechts und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Adoption von Minderjährigen (A4-0392/96)1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (2007/2093 (INI))2"
- - gestützt auf die Artikel 115 Absatz 5 und 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Wohl jedes Kindes und dessen Gewährleistung von größter Bedeutung sind, und in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte der Minderjährigen zu den Zielen der Europäischen Union gehört,
B. in der Erwägung, dass der Bereich Adoption in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die die entsprechenden Verfahren mit Blick auf das Wohl des Kindes in Gang setzen,
C. in der Erwägung, dass Übereinkommen über den Schutz Minderjähriger und die elterliche Verantwortung existieren, insbesondere das Europäische Übereinkommen von 1967 über die Adoption von Kindern zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Adoptionen, bei denen das Kind von einem Land in ein anderes zieht, und das Übereinkommen von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Übereinkommen),
D. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Unterzeichner des Haager Übereinkommens sind,
E. in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Haager Übereinkommens erhebliche Fortschritte erzielt wurden,
F. in der Erwägung, dass die Familie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und im Haager Übereinkommen als entscheidende gesellschaftliche Gruppe und als natürliches Umfeld für die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes und in der überwiegenden Zahl der Fälle als erste Wahl für die Kindesfürsorge definiert wird,
G. in der Erwägung, dass Adoption als eine alternative Standardoption zulässig sein sollte, wenn die primäre Fürsorge für die Kinder nicht von der Familie geleistet werden kann, während die institutionelle Fürsorge die allerletzte Option sein sollte,
H. in der Erwägung, dass das Problem der unsicheren Kindheit in Europa, insbesondere ausgesetzter und in Heimen untergebrachter Kinder, eine bedeutende Rolle spielt und äußerst ernst genommen werden sollte,
I. in der Erwägung, dass die Missachtung der Rechte Minderjähriger, Gewalt gegen Minderjährige und der Handel mit Kindern zwecks Adoption, Prostitution, Schwarzarbeit, Zwangsheirat und Betteln auf der Straße oder in jedem anderen illegalen Kontext nach wie vor ein Problem in der EU sind,
J. in der Erwägung, dass es wichtig ist, das Recht eines Kindes auf ein Familienleben zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder nicht gezwungen sind, lange in Waisenhäusern leben,
K. in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich geworden ist, in der Erwägung, dass Kinder gemäß Artikel 24 "Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge [haben], die für ihr Wohlergehen notwendig sind", und in der Erwägung, dass es überdies in Artikel 3 des Vertrags von Lissabon heißt, dass der Schutz der Rechte Minderjähriger zu den Zielen der Union gehört,
- 1. fordert, dass geprüft wird, ob sich die Strategien, die sich auf das Instrument für die internationale Adoption beziehen, im Einklang mit den internationalen Übereinkommen auf europäischer Ebene koordinieren lassen, um die Unterstützung im Bereich der Informationsdienste, die Vorbereitung Länder überschreitender Adoptionen, die Bearbeitung der Antragsverfahren für internationale Adoptionen und die Dienstleistungen nach der Adoption zu verbessern, wobei zu berücksichtigen ist, dass in sämtlichen internationalen Übereinkommen über den Schutz der Rechte Minderjähriger anerkannt wird, dass Waisenkinder oder ausgesetzte Kinder Anspruch auf eine Familie und Schutz haben;
- 2. fordert die Kommission auf, die Arbeitsweise der nationalen Systeme auf europäischer Ebene zu prüfen;
- 3. vertritt die Auffassung, dass nach Möglichkeit und im Interesse des Kindes Adoptionen im Herkunftsland des Kindes oder alternativen Versorgungslösungen, wie Pflegefamilien und Pflegeeltern, oder der Unterbringung in einer Familie mittels internationaler Adoption - im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen - Vorrang eingeräumt werden sollte und dass eine Unterbringung in Heimen nur eine Übergangslösung darstellen sollte;
- 4. hebt hervor, dass die nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes der Familien anzuwenden sind, die ein Kind für eine internationale Adoption suchen, damit langfristig für den Schutz der Rechte der Kinder gesorgt ist;
- 5. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz, dem Europarat und Kinderschutzorganisationen einen Rahmen zu entwickeln, durch den Transparenz und eine wirksame Überwachung des Schicksals ausgesetzter und adoptierter Kinder, einschließlich derer, die ein Verfahren der internationalen Adoption durchlaufen haben, gewährleistet wird und die Maßnahmen in einer Weise zu koordinieren, dass dem Kinderhandel zu Adoptionszwecken vorgebeugt wird;
- 6. fordert die Organe der EU auf, eine aktivere Rolle auf der Haager Konferenz zu spielen, auf der Konferenz Druck auszuüben, damit die Verfahren für internationale Adoptionen verbessert, rationalisiert und vereinfacht werden, um unnötige Bürokratie abzubauen und sich gleichzeitig zum Schutz der Rechte von Kindern aus Drittländern zu verpflichten;
- 7. fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, dem Herkunftsmitgliedstaat regelmäßig über die Entwicklung der Kinder zu berichten, die ein Verfahren der internationalen Adoption durchlaufen haben;
- 8. fordert die Mitgliedstaaten auf, die psychologischen, emotionalen, physischen und sozialen bzw. erzieherischen Folgen des Wegzugs eines Kindes von seinem Geburtsort anzuerkennen und den Adoptiveltern und dem adoptierten Kind angemessene Unterstützung zu gewähren;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kinder mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder, die medizinische Betreuung benötigen, und behinderte Kinder, besonders zu berücksichtigen,
- 10. stellt fest, dass Verfahrensgarantien und eine ordnungsgemäße Überprüfung sämtlicher zur Adoption gehörenden Unterlagen, einschließlich Geburtsurkunden, dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Rechte zu schützen, die in Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität begründet sind; vertritt die Auffassung, dass illegale Adoptionen durch ein sicheres Geburtenregistrierungssystem verhindert werden können; und fordert, dass rechtliche Lösungen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung der Unterlagen, die für eine Adoption notwendig sind, geprüft werden;
- 11. fordert alle Organe der EU und sämtliche Mitgliedstaaten auf, sich aktiv am Kampf gegen den Kinderhandel zum Zwecke der illegalen Adoption zu beteiligen;
- 12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, der Haager Konferenz sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten.
- 1. ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 176.
- 2. ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Litauen
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die internationalen Abkommen, durch die die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden und Diskriminierung verboten wird, insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),
- - unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichtet und europäische Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen vorgesehen werden,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 11, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet wird, und Artikel 21, in dem die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung verboten wird,
- - unter Hinweis auf die Änderungsentwürfe zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Republik Litauen (Nr. XIP-2595),
- - unter Hinweis auf den Entwurf einer Stellungnahme des Justizministeriums der Republik Litauen (Nr. 11 -3 0-0 1),
- - unter Hinweis auf die Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Homophobie,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Agentur für Grundrechte über "Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität" vom November 2010,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zur Lage in Litauen1 nach der Annahme des Gesetzes zum Schutz von Minderjährigen
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Homophobie, zum Schutz von Minderheiten und zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und2insbesondere auf die Entschließungen zur Homophobie in Europa,
- - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Seimas am 16. Dezember 2010 eine Abstimmung über einen Gesetzentwurf vertagt hat, durch den das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dahingehend geändert würde, dass bei "öffentlicher Unterstützung homosexueller Beziehungen" eine Geldstrafe zwischen LTL 2.000 und 10.000 (EUR 580 - 2.900) verhängt werden kann, weil die Änderungsvorschläge dazu von den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen noch nicht geprüft wurden und ihre Prüfung durch die nationalen litauischen Behörden noch nicht abgeschlossen ist,
B. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Erziehung, Wissenschaft und Kultur des Seimas am 8. Dezember 2010 den Begriff "sexuelle Ausrichtung" aus dem Verzeichnis der schutzwürdigen Belange in den die Chancengleichheit betreffenden Bestimmungen des Bildungsgesetzes (Artikel 5 Absatz 1) gestrichen hat,
C. in der Erwägung, dass die Änderungsentwürfe zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen Artikel 25 der Verfassung der Republik Litauen, in dem es heißt, dass "kein Mensch daran gehindert werden darf, Informationen und Ideen zu begehren, zu empfangen und weiterzugeben", und gegen Artikel 29 verstoßen, in dem festgelegt wird, dass "alle Menschen vor dem Gesetz, vor Gericht und anderen staatlichen Institutionen und Beamten gleich sind. Die Rechte des Einzelnen dürfen wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Sprache, seiner Herkunft, seines sozialen Status, seiner Weltanschauung, seiner Überzeugungen oder Ansichten weder eingeschränkt werden, noch dürfen dafür Privilegien gewährt werden",
D. in der Erwägung, dass der Justizminister der Republik Litauen die Auffassung vertritt, die Änderungsentwürfe zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten stünden im Widerspruch zu den Verpflichtungen Litauens gemäß seiner Verfassung, der Europäischen Charta der Grundrechte, der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
E. in der Erwägung, dass im jüngsten Bericht der Agentur für Grundrechte über "Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität" vom November 2010 die Schlussfolgerung gezogen wird, dass durch "die Änderungen potenziell fast jede öffentliche Äußerung, Darstellung oder Aufklärung über Homosexualität kriminalisiert" wird,
F. in der Erwägung, dass der Seimas im Juni 2009 mit überwältigender Mehrheit dafür stimmte, das "Gesetz über den Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen" dahingehend zu ändern, dass Minderjährigen der Zugang zu Informationen über Homosexualität verboten wird,
G. in der Erwägung, dass die Bedeutung von "Offenbarung oder Unterstützung einer bestimmten sexuellen Ausrichtung" in der Werbegesetzgebung unklar bleibt,
H. in der Erwägung, dass eine Reihe von besorgniserregenden Vorfällen, wie die Annahme des Gesetzes über den Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen, der Versuch der lokalen Behörden, die Abhaltung von Demonstrationen für Gleichstellung und Homosexuellen-Paraden zu verbieten, und die Verwendung von aufstachelnden oder drohenden Ausdrucksweisen und von Hasstiraden durch Politiker und Parlamentarier, Anlass für diese Entschließung waren,
I. in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding, die Hohe Vertreterin der Europäischen Union Catherine Ashton, der Präsident des Europäischen Rates Herman van Rompuy und der Präsident des Europäischen Parlaments Jerzy Buzek am 17. Mai 2010, dem Internationalen Tag gegen Homophobie, jegliche Form von Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung einhellig verurteilt haben,
J. in der Erwägung, dass Homosexualität 1990 von der Weltgesundheitsorganisation nicht mehr als Geisteskrankheit eingestuft wurde, ferner in der Erwägung, dass es in keiner glaubwürdigen Studie Anhaltspunkte dafür gibt, dass die sexuelle Aufklärung von Kindern und Jugendlichen deren sexuelle Ausrichtung beeinflussen könnte, und in der Erwägung, dass die Aufklärung über sexuelle Vielfalt Toleranz und die Akzeptanz von Unterschieden fördert,
- 1. verteidigt die Grundwerte und -prinzipien, auf denen die Union beruht, vor allem die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte aller Minderheiten;
- 2. bekräftigt, dass die Organe und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Charta der Grundrechte und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, die Achtung, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Europäischen Union ohne Unterscheidung nach der sexuellen Ausrichtung zu gewährleisten;
- 3. fordert den Seimas auf, die Änderungsentwürfe zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten abzulehnen, die sexuelle Ausrichtung in das Verzeichnis der schutzwürdigen Belange im Bildungsgesetz aufzunehmen, Minderjährigen freien Zugang zu Informationen über die sexuelle Ausrichtung zu gewähren, und die Bedeutung des Verbots in der Werbegesetzgebung näher zu erläutern;
- 4. weist darauf hin, dass über die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht im Plenum des litauischen Parlaments abgestimmt wurde und dass ihre Prüfung durch die nationalen litauischen Behörden noch nicht abgeschlossen ist;
- 5. verweist auf die konsequente Haltung, die die Präsidentin der Republik Litauen Dalia Grybauskaite immer wieder an den Tag gelegt hat, indem sie den homophoben Gesetzentwurf als schädlich für die Bürger und das Ansehen Litauens anprangerte, und fordert die Präsidentin auf, ihr Veto gegen die Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einzulegen, falls sie gebilligt werden sollten;
- 6. begrüßt, dass Homophobie vor kurzem als strafschärfender Umstand bei Verbrechen eingestuft wurde;
- 7. lobt die bisher von der Kommission durchgeführten bilateralen Maßnahmen; fordert die Kommission auf, eine rechtliche Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorzunehmen und einen EU-Fahrplan mit konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung zu veröffentlichen;
- 8. begrüßt die Absicht der litauischen Regierungsstellen, die Änderungsvorschläge, die europäischem Recht insbesondere in Bezug auf das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung widersprechen, zu überprüfen;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, der Präsidentin und dem Parlament der Republik Litauen, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarats zu übermitteln.
- 1. P7_TA(2009)0019.
- 2. P6_TA(2006)0018, P6_TA(2006)0273, P6_TA(2007)0167.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und insbesondere auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu den schwerwiegenden Vorfällen, die die Existenz christlicher und anderer Religionsgemeinschaften gefährden, vom 21. Januar 2010 zu Angriffen auf christliche Gemeinschaften, vom 6. Mai 2010 zu den massenhaften Gräueltaten in Jos, Nigeria, vom 20. Mai 2010 zur Religionsfreiheit in Pakistan und vom 25. November 2010 zum Irak - Todesstrafe, insbesondere im Fall von Tariq Aziz, und Angriffe auf christliche Gemeinschaften,
- - unter Hinweis auf seine Jahresberichte über die Lage der Menschenrechte weltweit und insbesondere auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zum Jahresbericht über die Lage der Menschenrechte weltweit 2009,
- - unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,
- - unter Hinweis auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
- - unter Hinweis auf die UN-Erklärung über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 19 8 1,
- - unter Hinweis auf die Berichte der UN-Sonderberichterstatterin für Religions- oder Glaubensfreiheit und insbesondere ihre Berichte vom 29. Dezember 2009, vom 16. Februar 2010 und vom 29. Juli 2010,
- - unter Hinweis auf Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950,
- - unter Hinweis auf Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
- - gestützt auf Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
- - unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, nach dem Überfall auf Gottesdienstbesucher einer koptischen Kirche in Alexandria, Ägypten, am 1. Januar 2011,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Jerzy Buzek, zu der tödlichen Explosion in einer ägyptischen Kirche am 1. Januar 2011,
- - gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten überall in der Welt zu garantieren, in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung von Menschenrechten, Demokratie und bürgerlichen Freiheiten das gemeinsame Fundament ist, auf das die Europäische Union ihre Beziehungen zu Drittländern aufbaut, und von der Demokratieklausel in den Abkommen zwischen der EU und Drittländern vorgesehen wurde,
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jedermann das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat, in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, diese Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden,
C. in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht nur für die Anhänger von Religionen, sondern auch für Atheisten, Agnostiker und Personen ohne Glaubensbekenntnis gilt,
D. in der Erwägung, dass die Zahl der Angriffe auf christliche Gemeinden 2010 weltweit gestiegen ist ebenso wie die Zahl der Gerichtsverfahren und Todesstrafen wegen Blasphemie, von denen häufig Frauen betroffen sind; in der Erwägung, dass Statistiken über Religionsfreiheit aus den letzten Jahren zeigen, dass sich die Mehrzahl der religiös motivierten Gewalttaten gegen Christen richten, was aus dem Bericht über die Religionsfreiheit in der Welt aus dem Jahr 2009 hervorgeht, der von der Organisation "Kirche in Not" ausgearbeitet wurde, unter Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen die künftige Existenz christlicher Gemeinden gefährdet ist und dass ihr Verschwinden zum Verlust eines wichtigen Teils des religiösen Erbes der betroffenen Länder führen würde,
E. in der Erwägung, dass am 11. Januar 2011 in Nigeria einmal mehr Unschuldige bei grauenhaften Anschlägen ums Leben gekommen sind, die die christliche Gemeinde treffen sollten, in der Erwägung, dass am 24. Dezember 2010 Anschläge auf mehrere Kirchen in der Stadt Maiduguri verübt wurden und am 25. Dezember bei Bombenangriffen in der nigerianischen Stadt Jos 3 8 Zivilisten ums Leben kamen und Dutzende verletzt wurden, in der Erwägung, dass am 21. Dezember 2010 mit Schwertern und Macheten bewaffnete Männer in Turu, Nigeria, eine Gruppe christlicher Dorfbewohner angriffen, drei von ihnen töteten und zwei verletzten, unter Hinweis darauf, dass am 3. Dezember 2010 bei einem Angriff in der Stadt Jos in Nigeria sieben Christen, darunter Frauen und Kinder, getötet und vier weitere Personen verletzt wurden,
F. in der Erwägung, dass die Ermordung von Salman Taseer, Gouverneur von Punjab, am 4. Januar 2011 sowie der Fall Asia Noreen in Pakistan Proteste der internationalen Gemeinschaft ausgelöst haben,
G. in der Erwägung, dass bei einem Terrorangriff auf koptische Christen am 1. Januar 2011 in Alexandria unschuldige Zivilisten getötet bzw. verletzt wurden,
H. in der Erwägung, dass am 25. Dezember 2010 während des Weihnachtsgottesdiensts in einer Kapelle in der philippinischen Stadt Sulu eine Bombe gezündet wurde, die 11 Menschen, darunter ein Geistlicher und ein 9-jähriges Mädchen, schwer verletzte,
I. in der Erwägung, dass der Weihnachtsgottesdienst in den Dörfern Rizokarpaso und Ayia Triada im Norden Zyperns am 25. Dezember 2010 gewaltsam unterbrochen wurde,
J. unter Hinweis darauf, dass am 3 0. Dezember 2010 bei Dschihad-Terrorangriffen gegen Familien assyrischer Christen in einer Serie koordinierter Bombenangriffe auf christliche Wohngebiete in Bagdad, Irak, mindestens zwei Menschen getötet und 14 verletzt wurden, in der Erwägung, dass am 27. Dezember 2010 in Dujail, Irak, eine assyrische Christin durch einen Sprengsatz am Straßenrand getötet und ihr Ehemann verletzt wurde, in der Erwägung, dass zwei irakische Christen am 22. November 2010 in Mosul getötet wurden, in der Erwägung, dass am 10. November 2010 bei einer Serie von Angriffen gegen von Christen bewohnte Viertel in Bagdad unschuldige Zivilisten ums Leben kamen, in der Erwägung, dass bei dem Massaker vom 1. November 2010 in der syrischkatholischen Erlöserkirche (Sayidat al-Najad) in Bagdad 52 Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden,
K. in der Erwägung, dass die iranische Regierung ihre Kampagne gegen Christen in der Islamischen Republik verstärkt hat, wobei allein im letzten Monat 100 Personen verhaftet und viele Menschen gezwungen wurden, ins Ausland zu fliehen, damit nicht Strafanzeige gegen sie erstattet wurde oder sie gar zum Tode verurteilt wurden,
L. unter Hinweis darauf, dass auch in Vietnam die Aktivitäten der katholischen Kirche sowie anderer Religionen stark behindert werden, was anhand der ernsten Lage deutlich wird, in der sich die Gemeinschaften der vietnamesischen "Montagnards" befinden, jedoch in der Erwägung, dass der Sinneswandel der vietnamesischen Regierung im Falle des Geistlichen Nguyen Van Ly, der zu dessen Freilassung geführt hat, zu begrüßen ist,
M. in der Erwägung, dass Angriffe von gewalttätigen islamistischen Extremisten auch Angriffe auf die Regierungen der betroffenen Staaten sind, die darauf abzielen, Unruhe zu stiften und einen Bürgerkrieg zwischen den einzelnen religiösen Gruppierungen auszulösen,
N. in der Erwägung, dass Europa, wie auch andere Teile der Welt, nicht frei von Verstößen gegen die Religionsfreiheit ist, Schauplatz von Angriffen auf Angehörige von Minderheiten aufgrund deren Religion sowie von Diskriminierung aus religiösen Gründen ist,
O. in der Erwägung, dass der Dialog zwischen den verschiedenen Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung für die Förderung des Friedens und der Völkerverständigung ist,
- 1. verurteilt die jüngsten Angriffe auf christliche Gemeinden in mehreren Ländern und bringt seine Solidarität mit den Angehörigen der Opfer zum Ausdruck; zeigt sich besorgt über die Tatsache, dass sich die Fälle von Intoleranz gegenüber christlichen Gemeinden und deren Unterdrückung vor allem in den Ländern Afrikas, Asiens und im Nahen Osten häufen;
- 2. begrüßt die Bemühungen der Behörden der betroffenen Länder zur Ermittlung der Urheber und Täter der gegen christliche Gemeinschaften gerichteten Angriffe; fordert die Regierungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Personen, die für diesen und für andere Gewaltakte gegen Christen oder andere Religionen oder Minderheiten die Verantwortung tragen, vor Gericht gestellt und in einem ordnungsgemäßen Verfahren verurteilt werden;
- 3. verurteilt aufs Schärfste jegliche Form von Gewalt gegen Christen und andere Religionsgemeinschaften sowie jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Religion und des Glaubens gegen Gläubige, Renegaten und Nichtgläubige; betont erneut, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist;
- 4. ist betroffen über den Exodus von Christen aus diversen Ländern, insbesondere aus Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, in den letzten Jahren;
- 5. ist gleichermaßen beunruhigt, dass das pakistanische Blasphemiegesetz, gegen das sich der letzte Gouverneur Salman Taseer öffentlich aussprach, immer noch angewendet wird, um Glaubensgemeinschaften, darunter Christen wie Asia Noreen, eine Mutter von fünf Kindern, die zum Tod verurteilt wurde, zu verfolgen, und dass der Mörder von Gouverneur Salman Taseer von großen Teilen der pakistanischen Gesellschaft als Held betrachtet wird;
- 6. begrüßt die Reaktion der ägyptischen Öffentlichkeit, die den Terrorakt scharf verurteilt und schnell begriffen hat, dass der Angriff geplant war, um die tief verwurzelten, traditionellen Bande zwischen Christen und Moslems in Ägypten zu untergraben; begrüßt die gemeinsamen Demonstrationen von koptischen Christen und Moslems in Ägypten, um gegen den Überfall zu protestieren; begrüßt ferner die öffentliche Verurteilung des Überfalls durch den ägyptischen Präsidenten Hosni Mubarak, den Großscheich von Al-Azhar und den Großmufti von Ägypten;
- 7. verurteilt die gewaltsame Unterbrechung der von den verbliebenen 300 Christen im nördlichen Teil Zyperns an Weihnachten gefeierten Christmette durch die türkischen Behörden;
- 8. zeigt sich ernsthaft besorgt über den Missbrauch der Religion durch diejenigen, die in mehreren Teilen der Welt Terroranschläge begehen; verurteilt die Instrumentalisierung der Religion in diversen politischen Konflikten;
- 9. fordert die Behörden von Staaten mit einer beängstigend hohen Zahl von Angriffen auf Glaubensgemeinschaften nachdrücklich auf, Verantwortung zu übernehmen, um die normale und öffentliche Religionsausübung für alle Glaubensgemeinschaften zu gewährleisten, ihre Bemühungen zu verstärken, für einen verlässlichen und wirksamen Schutz der Glaubensgemeinschaften in ihren Ländern zu sorgen und die persönliche Sicherheit und körperliche Unversehrtheit von Angehörigen von Glaubensgemeinschaften dort sicherzustellen und dadurch den Verpflichtungen nachzukommen, die sie auf internationaler Ebene eingegangen sind;
- 10. betont erneut, dass die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Religions- oder Glaubenfreiheit, zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehört und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bildet;
- 11. fordert den Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/ Vizepräsidentin der Europäischen Kommission auf, dem Thema der Religions- oder Glaubensfreiheit und der Lage von Religionsgemeinschaften, auch der Christen, in den Abkommen und bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie in Menschenrechtsberichten erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken;
- 12. fordert den Rat "Auswärtige Angelegenheiten" auf, sich auf seiner nächsten Tagung am 3 1. Januar 2001 mit der Verfolgung der Christen und der Achtung der Religions- oder Glaubensfreiheit zu befassen, wobei diese Diskussion zu konkreten Ergebnissen führen sollte, insbesondere im Hinblick auf Instrumente, die dafür genutzt werden können, um bedrohten christlichen Glaubensgemeinschaften überall in der Welt Sicherheit und Schutz zu bieten;
- 13. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission auf, dringend eine EU-Strategie zur Durchsetzung des Menschenrechts auf Religionsfreiheit auszuarbeiten, einschließlich einer Liste von Maßnahmen gegen Staaten, von denen bekannt ist, dass sie Glaubensgemeinschaften nicht schützen;
- 14. fordert die Hohe Vertreterin auf, im Lichte der jüngsten Ereignisse und der zunehmenden Notwendigkeit, kulturelle und religiöse Entwicklungen in den internationalen Beziehungen und in den heutigen Gesellschaften zu analysieren und zu verstehen, innerhalb der Direktion Menschenrechte des Europäischen Auswärtigen Dienstes eine ständige Kapazität aufzubauen, die überwachen soll, wie Regierungen und die Gesellschaft die Religionsfreiheit und damit in Zusammenhang stehende Rechte einschränken, und dem Parlament jährlich Bericht zu erstatten;
- 15. fordert, dass der Rat, die Kommission, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission und das Parlament ein Kapitel über Religionsfreiheit in ihren jährlichen Bericht über die Menschenrechte aufnehmen;
- 16. fordert die Organe der EU mit Nachdruck auf, der in Artikel 17 Absatz 3 AEUV verankerten Verpflichtung nachzukommen, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den Kirchen und den religiösen, philosophischen und nichtkonfessionellen Organisationen zu unterhalten, um zu gewährleisten, dass das Thema der Christenverfolgung und der anderen Religionsgemeinschaften Priorität hat und systematisch erörtert wird;
- 17. fordert die führenden Vertreter aller Religionsgemeinschaften in Europa auf, die Anschläge auf die christlichen Gemeinden und anderen Glaubensgemeinschaften auf der Grundlage der gleichen Achtung vor allen Glaubensgemeinschaften zu verurteilen;
- 18. unterstützt alle Initiativen, die die Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Respekts zwischen den Gemeinschaften zum Ziel haben; appelliert an alle religiösen Autoritäten, sich für Toleranz einzusetzen und gegen den Hass sowie gegen die gewalttätige und extremistische Radikalisierung vorzugehen;
- 19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Parlament und der Regierung Ägyptens, dem Parlament und der Regierung Irans, dem Parlament und der Regierung Iraks, dem Parlament und der Regierung Nigerias, dem Parlament und der Regierung Pakistans, dem Parlament und der Regierung der Philippinen, dem Parlament und der Regierung Vietnams sowie der Organisation der Islamischen Konferenz zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden (2009/2214(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS), das am 10. Dezember 1982 abgeschlossen wurde und seit dem 16. November 1994 in Kraft ist,
- - unter Hinweis auf die Kommission der Vereinten Nationen zur Begrenzung des Festlandsockels,
- - unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD),
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007,
- - unter Hinweis auf die am 19. September 1996 unterzeichnete Erklärung über die Gründung des Arktischen Rates,
- - unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere den vierten Teil dieses Vertrags sowie auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
- - unter Hinweis auf die Erklärung über die Zusammenarbeit in der euroarktischen Barentsregion, die am 11. Januar 1993 in Kirkenes unterzeichnet wurde,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Europäische Union und die Arktis vom 20. November 2008 ( KOM (2008) 0763),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zu der Politik für den1Arktischen Raum,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Arktis vom 8. Dezember 20092 und3zur Europäischen Union und der Arktis vom 8. Dezember 2008
- - in Kenntnis der am 28. Mai 2008 auf der Arktiskonferenz angenommenen Erklärung von Ilulissat (Grönland),
- - unter Hinweis auf den am 9. Februar 20 zwischen Dänemark, Frankreich, Großbritannien, den britischen Überseegebieten, Italien, Irland, Japan, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vertrag über Spitzbergen/Svalbard,
- - unter Hinweis auf die Politik der Nördlichen Dimension und ihre Partnerschaften sowie die "Gemeinsamen Räume" EU-Russland,
- - unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen EU-Grönland 2007-2012,
- - unter Hinweis auf das Fünfte, Sechste und Siebte Rahmenprogramm der EU für Forschung und technologische Entwicklung,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation 169, das am 27. Juni 1989 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die Nordische Samenkonvention vom November 2005,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen 061/295 vom 13. September 2007 über die Rechte der indigenen Völker,
- - unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen 006/12 (PDF) vom 2 8. September 2007, 6/3 6 vom 14. Dezember 2007, 9/7 vom 24. September 2008, 012/13 (PDF) vom 1. Oktober 2009 und 15/7 vom 5. Oktober 2010,
- - in Kenntnis der am 4. Juni 2010 angenommenen Strategie Finnlands für die Arktis,
- - in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des schwedischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission KOM (2008) 0763 1,
- - in Kenntnis der gemeinsamen dänischgrönländischen Strategie für die Arktis in einer Zeit des Übergangs vom Mai 2008,
- - in Kenntnis der Strategie der norwegischen Regierung für den hohen Norden aus dem Jahre 2007 und ihre Weiterentwicklung vom März 2009,
- - in Kenntnis des "Nordregio Report 2009:2. Strong, Specific and Promising - Towards a Vision for the Northern Sparsely Populated Areas in 2020",
- - in Kenntnis des Kooperationsprogramms für die Arktis 2009-2011 des Nordischen Ministerrates, des Programms des Euro-Arktischen Barents-Rates (BEAC) und des Programms des Vorsitzes des Arktischen Rates,
- - in Kenntnis der kanadischen Strategie für den Norden vom August 2009 und der an diese anschließenden Erklärung zur Außenpolitik Kanadas für die Arktis vom 20. August 2010,
- - in Kenntnis des kanadischen Gesetzes zur Änderung des "Arctic Waters Pollution Prevention Act" vom August 2009,
- - in Kenntnis der am 18. September 2008 angenommenen Grundlagen der staatlichen Politik der Russischen Föderation in der Arktis für den Zeitraum bis 2020 und für eine weitere Perspektive und der russischen nationalen Sicherheitsstrategie bis 2020 vom Mai 2009, 1 2009/10: U U4.
- - in Kenntnis der "American National Security Presidential Directive" und der "Homeland Security Presidential Directive" vom 9. Januar 2009,
- - in Kenntnis des "Responsible Arctic Energy Development Act" der USA von 2010,
- - in Kenntnis des "Arctic Oil Spill Research and Prevention Act" der USA von 2009,
- - in Kenntnis des "Arctic Marine Shipping Assessment Implementation Act" der USA von 2009,
- - in Kenntnis der Erklärung von Monaco vom November 2008,
- - in Kenntnis der am 26. September 2009 auf dem Ersten Parlamentarischen Forum zur Nördlichen Dimension in Brüssel angenommenen Abschlusserklärung,
- - in Kenntnis der Erklärung anlässlich der 9. Konferenz der Parlamentarier des Arktischen Raums vom 15. September 2010,
- - unter Hinweis auf das neue Strategische Konzept der NATO, das auf dem Gipfel von Lissabon im November 2010 von den Staats- und Regierungschefs angenommen wurde, und seine Auswirkungen auf die Sicherheitsaussichten in der Arktis, insbesondere die militärischen Aspekte des hohen Nordens,
- - gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0377/2010),
- 1. ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 41.
- 2. 2985. Tagung des Rates Auswärtige Angelegenheiten.
- 3. 2914. Tagung des Rates.
A. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission einen ersten formalen Schritt als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Parlaments, eine EU-Politik für die Arktis zu formulieren, darstellt; in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen des Rates zur Arktis als ein weiterer Schritt zur Festlegung einer EU-Politik für die Arktis anerkannt werden sollten,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament über seine Delegation für die Beziehungen zur Schweiz, Island und Norwegen seit etwa zwei Jahrzehnten aktiv an der Arbeit des Ständigen Ausschusses der Parlamentarier des Arktischen Raums beteiligt ist und sogar die Konferenz der Parlamentarier des Arktischen Raums im September 2010 in Brüssel ausgerichtet hat,
C. in der Erwägung, dass Dänemark, Finnland und Schweden Anrainerstaaten der Arktis sind und dass Teile Finnlands und Schwedens innerhalb des Polarkreises liegen; in der Erwägung, dass das einzige indigene Volk der EU, die Samen, in den arktischen Regionen Finnlands und Schwedens sowie Norwegens und Russlands lebt,
D. in der Erwägung, dass sich durch den Antrag Islands auf Beitritt zur EU eine größere Notwendigkeit für die EU ergibt, dem Arktischen Raum in seiner geopolitischen Perspektive Rechnung zu tragen,
E. in der Erwägung, dass Norwegen, ein zuverlässiger Partner, durch das EWR-Abkommen mit der EU assoziiert ist,
F. in Erwägung des langen Engagements der EU in der Arktis durch ihre Einbindung in die Gemeinsame Politik der Nördlichen Dimension mit Russland, Norwegen und Island, einschließlich des "Arktischen Fensters", sowie in die Zusammenarbeit in der Region der Barentssee und insbesondere in den Euro-Arktischen Barents-Rat (BEAC), durch die Auswirkungen der strategischen Partnerschaft mit Kanada, den Vereinigten Staaten und Russland und durch ihre Beteiligung als ein aktiver Adhoc-Beobachter im Arktischen Rat,
G. in der Erwägung, dass der allmählichen Formulierung einer EU-Politik für die Arktis die Anerkennung der bestehenden internationalen, multilateralen und bilateralen Rechtsrahmen zugrunde liegen sollte, wie etwa des umfassenden Regelwerks des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) und verschiedener sektoraler und bilateraler Abkommen sowie multilateraler Übereinkommen, durch die bereits einige der für die Arktis wichtigen Fragen geregelt sind,
H. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen großen Beitrag zur Arktisforschung leisten und dass EU-Programme wie das aktuelle Siebte Rahmenprogramm wichtige Projekte zur Erforschung dieser Region fördern,
I. in der Erwägung, dass etwa ein Fünftel der weltweit noch nicht entdeckten Kohlenwasserstoffressourcen in der Arktis liegen, wobei eine eingehendere Erforschung vonnöten ist, um den Umfang der in der Region lagernden Gas- und Erdölvorkommen und die Wirtschaftlichkeit ihrer Ausbeutung genauer zu bestimmen,
J. in der Erwägung, dass weltweit auch ein großes Interesse an anderen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen der Arktis wie Mineralien, Wäldern, Fisch und unberührten Landschaften für den Tourismus besteht,
K. in der Erwägung, dass das wachsende Interesse anderer Akteure am Arktischen Raum, die keine Anrainerstaaten der Arktis sind, wie China, das in der Inauftraggabe eines ersten Eisbrechers durch China, in der Zuweisung von Fördermitteln für die Polarforschung und nicht zuletzt in den Bewerbungen Chinas, der EU, Italiens, Japans, Singapurs und Südkoreas um den Status eines ständigen Beobachters im Arktischen Rat zum Ausdruck kommt, auf eine unterschiedliche geopolitische Bewertung der Arktis auf einer breiteren Ebene hindeutet,
L. in der Erwägung, dass die kürzlich eingeführte Selbstverwaltung in Grönland im Hinblick auf die relevanten Politikbereiche, einschließlich der Umweltvorschriften und Ressourcen sowie die jüngste Aktualisierung des Partnerschaftsabkommens EU-Grönland, zu einem vermehrten Interesse an der Erkundung und Ausbeutung der Ressourcen in Grönland und auf dem grönländischen Festlandsockel geführt haben,
M. in der Erwägung, dass die hauptsächlich außerhalb der Arktis verursachten Folgen des Klimawandels und die Globalisierung der Weltwirtschaft Auswirkungen auf diesen Raum haben werden; in der Erwägung, dass insbesondere das Schmelzen des Meereises sowie das Potenzial für Ressourcen und die mögliche Nutzung neuer Technologien unvorhersehbare Folgen für die Umwelt und Auswirkungen auf andere Teile der Welt haben könnten und zu einer Zunahme des Schiffsverkehrs vor allem zwischen Europa, Asien und Nordamerika, einer vermehrten Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, namentlich von Erdgas, Erdöl und anderen Mineralien, jedoch auch von natürlichen Ressourcen wie Fischbeständen, einer Ausbeutung genetischer Meeresressourcen, einem verstärkten Bergbau und Holzeinschlag sowie zunehmendem Fremdenverkehr und intensiveren Forschungstätigkeiten führen könnten; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen neue Herausforderungen schaffen, jedoch auch neue Chancen in der Arktis und andernorts bieten werden,
N. in der Erwägung, dass der Klimawandel durch Überwachungs-, Eindämmungs- und Anpassungsmethoden bewältigt wird; in der Erwägung, dass die Förderung der nachhaltigen Entwicklung bei der Nutzung natürlicher Ressourcen und beim Bau neuer Infrastrukturen durch strategische Planungsprozesse erfolgt,
Die EU und die Arktis
- 1. weist darauf hin, dass drei EU-Mitgliedstaaten - Dänemark, Finnland und Schweden - Anrainerstaaten der Arktis sind; räumt ein, dass die EU bislang keine Küste entlang des Arktischen Ozeans hat; bekräftigt das berechtigte Interesse der EU und anderer Drittstaaten als Interessenträger aufgrund ihrer Rechte und Pflichten gemäß dem Völkerrecht, ihres Engagements in der Umwelt- und Klimapolitik und in sonstigen Politikbereichen, ihrer Fördermittel, Forschungstätigkeit und wirtschaftlichen Interessen, einschließlich der Schifffahrt und der Ausbeutung natürlicher Ressourcen; verweist darüber hinaus darauf, dass die EU große arktische Landgebiete in Finnland und Schweden hat, die von der einzigen indigenen Volksgruppe Europas, den Samen, bewohnt werden;
- 2. trägt der Tatsache Rechnung, dass die EU durch ihre nördlichen Mitgliedstaaten und Beitrittsländer von der Arktispolitik betroffen ist und ihrerseits Einfluss auf die Arktispolitik hat, und erkennt die laufenden Arbeiten im Rahmen der verschiedenen Partnerschaften der Nördlichen Dimension sowie eine gemeinsame Politik der EU, Russlands, Norwegens und Islands an;
- 3. betont, dass manche der für die Arktis relevanten Politikbereiche ausschließliche Zuständigkeiten der Union sind, wie etwa die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, während andere Zuständigkeiten mit den Mitgliedstaaten teilweise geteilt werden;
- 4. betont, dass die EU entschlossen ist, ihre politischen Maßnahmen in der Arktis auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und des entsprechenden Verständnisses der Einflüsse zu gestalten, denen die Arktis ausgesetzt ist, und dass sie dementsprechend bereits erhebliche Forschungsanstrengungen unternimmt, um fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse zur Unterstützung der politischen Entscheidungen zu gewinnen;
- 5. ist sich der Notwendigkeit bewusst, die empfindliche Umwelt der Arktis zu schützen; betont, wie wichtig die generelle Stabilität und der Frieden in diesem Raum sind; unterstreicht, dass die EU eine Politik betreiben sollte, die sicherstellt, dass die Maßnahmen zur Bewältigung von Umweltproblemen den Interessen der Bevölkerung des Arktischen Raumes, einschließlich seiner indigenen Bevölkerungsgruppen, durch den Schutz und die Weiterentwicklung dieses Raumes Rechnung tragen; betont die Gemeinsamkeiten im Konzept, in der Analyse und den Prioritäten zwischen der Mitteilung der Kommission und den Strategiepapieren der Anrainerstaaten der Arktis; unterstreicht die Notwendigkeit, eine Politik einzuschlagen, die das Interesse an einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung der nicht erneuerbaren und der erneuerbaren Land- und Meeresressourcen der Arktis respektiert, die wiederum wichtige Ressourcen für Europa sind und eine Haupteinkommensquelle für die Bewohner dieses Raumes darstellen;
- 6. weist darauf hin, dass ein künftiger Beitritt Islands zur Europäischen Union die Union zu einem Arktisanrainer machen würde, und stellt fest, dass der Status Islands als Beitrittsland der EU die Notwendigkeit einer koordinierten Arktispolitik auf EU-Ebene verdeutlicht und eine strategische Gelegenheit für die EU darstellt, eine aktivere Rolle bei der multilateralen Governance im Arktischen Raum zu spielen und einen entsprechenden Beitrag zu leisten; vertritt die Auffassung, dass Islands Beitritt zur EU die europäische Präsenz im Arktischen Rat weiter stärken würde;
- 7. betont, dass es wichtig ist, mit den arktischen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten und die Programme zum Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um die Lebensqualität der indigenen und lokalen Gemeinschaften in der Region zu verbessern und ein besseres Verständnis der Lebensbedingungen und Kulturen dieser Gemeinschaften zu erlangen; fordert die EU auf, einen verstärkten Dialog mit den indigenen Bevölkerungsgruppen und den lokalen Bewohnern der Arktis zu fördern;
- 8. betont das Erfordernis einer einheitlichen koordinierten EU-Politik für den Arktischen Raum, in der sowohl die Prioritäten der EU als auch die potenziellen Herausforderungen und eine Strategie klar definiert sind;
Neue weltweite Transportrouten
- 9. betont die große Bedeutung der Sicherheit neuer Welthandelsrouten durch das arktische Meer, insbesondere für die EU und die Volkswirtschaften ihrer Mitgliedstaaten, da diese 40% der weltweiten Handelsschifffahrt kontrollieren; begrüßt die Arbeit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) an einem verbindlichen Polarkodex für die Schifffahrt und die Arbeit der Arbeitsgruppen des Arktischen Rates, insbesondere der Arbeitsgruppe Such- und Rettungsdienste (SAR); unterstreicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Freiheit der Meere und das Recht auf freie Durchfahrt durch internationale Wasserstraßen aktiv bewahren sollten;
- 10. unterstreicht, dass es wichtig ist, neue Eisenbahn- und Verkehrskorridore in der euroarktischen Barents-Verkehrsregion (Beata) zu entwickeln, um dem wachsenden Bedarf für den internationalen Handel, den Bergbau und die sonstige wirtschaftliche Entwicklung nachzukommen, sowie neue Flugverbindungen in den hohen Norden einzurichten; verweist in diesem Zusammenhang auf die neue Partnerschaft der Nördlichen Dimension für Transport und Logistik;
- 11. schlägt vor, bedeutende nichtarktische Schifffahrtsnationen, die den Arktischen Ozean nutzen, in die Ergebnisse der Initiative des Arktischen Rates für Such- und Rettungsarbeiten einzubeziehen; empfiehlt daher der Kommission und dem Rat, die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in diesem speziellen Bereich zusammen mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), des Arktischen Rates und anderer Organisationen zu koordinieren;
- 12. weist darauf hin, dass ungeachtet der Bemühungen um einen verbindlichen Polarkodex für die Schifffahrt die Koordinierung und Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zu einer schnelleren Lösung für die Frage der Sicherheit des Seeverkehrs in arktischen Gewässern führen könnte, und fordert die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) auf, sich uneingeschränkt für die Schifffahrt in arktischen Gewässern einzusetzen;
- 13. begrüßt weitere Initiativen zur Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Schifffahrt in der Arktis und zu einem besseren Zugang zu den verschiedenen nördlichen Seerouten; betont, dass dies nicht nur eine Frage des gewerblichen Verkehrs ist, sondern auch beim unter anderem von Unionsbürgern genutzten touristischen Schiffsverkehr in der Arktis ein hohes und zunehmendes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen ist; fordert weitere Untersuchungen zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die arktischen Navigations- und Schifffahrtsrouten; fordert gleichermaßen Folgenabschätzungen zu dem Anstieg der Schifffahrts- und Handelstätigkeit, einschließlich Offshore-Tätigkeiten, auf die Umwelt der Arktis und ihre Bewohner;
- 14. fordert die Staaten in der Region auf sicherzustellen, dass die derzeitigen Verkehrsrouten sowie die Verkehrsrouten, die möglicherweise in der Zukunft entstehen, dem internationalen Schiffsverkehr offenstehen, und von der Einführung einseitiger willkürlicher Belastungen finanzieller oder verwaltungstechnischer Art abzusehen, die den Schiffsverkehr in der Arktis behindern könnten, mit Ausnahme der international vereinbarten Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit oder zum Schutz der Umwelt;
Natürliche Ressourcen
- 15. ist sich bewusst, dass Ressourcen für eine wachsende Weltbevölkerung benötigt werden, und erkennt das steigende Interesse an ihnen sowie die souveränen Hoheitsrechte der Anrainerstaaten der Arktis gemäß dem Völkerrecht an; empfiehlt allen Beteiligten, Schritte zu unternehmen, um die höchstmöglichen Sicherheits-, Sozial- und Umweltstandards bei der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten;
- 16. betont, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie die Verfahren zur Abschätzung der strategischen und sozialen Auswirkungen zentrale Instrumente für die Verwaltung konkreter Projekte und Programme in der Arktis sein werden; verweist auf die Richtlinie 2001/42/EG1 über die strategische Umweltprüfung (SUP) sowie auf die Tatsache, dass Finnland, Schweden und Norwegen das UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) ratifiziert haben, das eine gute Grundlage für die aktive Förderung der Folgenabschätzungsverfahren in der Arktis darstellen wird; verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Erklärung von Bergen, die vom Ministertreffen der OSPAR-Kommission vom 23. und 24. September 2010 verabschiedet wurde;
- 17. fordert die Staaten in der Region auf, alle aktuellen oder zukünftigen Konflikte im Zusammenhang mit dem Zugang zu den natürlichen Ressourcen in der Arktis im Wege des konstruktiven Dialogs, möglicherweise im Rahmen des Arktischen Rates, zu lösen, der ein gutes Forum für Diskussionen dieser Art darstellt; unterstreicht die Rolle der Kommission der Vereinten Nationen zur Begrenzung des Festlandsockels (UNCLCS) bei der Suche nach Lösungen für Konflikte zwischen Anrainerstaaten der Arktis, die die Abgrenzung ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen betreffen;
- 18. weist insbesondere darauf hin, dass es den Anrainerstaaten der Arktis obliegt sicherzustellen, dass Erdölgesellschaften, die planen, innerhalb ihrer jeweiligen Seegrenzen Offshore-Ölförderung zu betreiben, über die notwendige Sicherheitstechnologie und das entsprechende Knowhow verfügen und finanziell gerüstet sind, Bohrinselkatastrophen und Ölhavarien zu verhindern bzw. darauf zu reagieren; stellt fest, dass in Anbetracht der extremen Witterungsbedingungen und der hohen ökologischen Sensibilität des Arktischen Raums alle betreffenden Erdölgesellschaften spezielles Knowhow für die Verhütung und Bekämpfung von Ölhavarien in der Region entwickeln müssen;
- 19. begrüßt das neue Abkommen 1 zwischen Norwegen und Russland über die Abgrenzung der Meeresgewässer, insbesondere den zum Ausdruck gebrachten Willen, zu einer engeren Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Bewirtschaftung von Ressourcen und der weiteren gemeinsamen Bewirtschaftung von Fischbeständen in der Barentssee durch die beiden Länder, auch mit Blick auf die Nachhaltigkeit, zu kommen; betrachtet besonders die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Norwegen und Russland als ein Beispiel für die gemeinsame Anwendung der höchsten verfügbaren technischen Standards im Bereich des Umweltschutzes bei der Exploration von Erdöl und Erdgas in der Barentssee; verweist insbesondere auf die Bedeutung der umstrittenen Entwicklung neuer Technologien, die speziell für die Umwelt der Arktis konzipiert wurden, wie die Technologie für Installationen unterhalb des Meeresbodens;
- 20. ist sich der unterschiedlichen Auslegungen des Svalbard-/Spitzbergen-Vertrags im Hinblick auf dessen Anwendbarkeit auf den Festlandsockel und die Seegebiete von Svalbard/Spitzbergen bewusst und würde in Anbetracht der relativ guten Zugänglichkeit der Ressourcen im Bereich des Festlandsockels ein Übereinkommen über den rechtlichen Status des Festlandsockels begrüßen, mit dem die Rechte und Pflichten der Festlandsockelstaaten anerkannt werden; ist zuversichtlich, dass möglicherweise auftretende Konflikte konstruktiv angegangen werden;
- 21. weist auf die Position der EU als wichtiger Verbraucher natürlicher Ressourcen der Arktis sowie auf die Beteiligung europäischer Wirtschaftsakteure hin; fordert die Kommission auf, sich weiter für die Förderung der Zusammenarbeit und des Technologietransfers einzusetzen, damit die höchsten Standards und adäquate Verwaltungsverfahren sichergestellt werden, eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für künftige Entwicklungstendenzen und den Bedarf an Governance für die arktischen Ressourcen wie etwa Fischerei, Bergbau, Forstwirtschaft und Tourismus gelegt wird und die Rechtsetzungsbefugnisse der EU in diesem Bereich voll und ganz ausgeschöpft werden; fordert die EU angesichts der Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeit in der Arktis zunehmen wird, auf, in diesem Zusammenhang die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
- 22. weist nachdrücklich darauf hin, dass vor der Öffnung neuer gewerblicher Fischereien in der Arktis zuverlässige und vorbeugende wissenschaftliche Bestandsabschätzungen durchgeführt werden müssen, um den Fischereiaufwand zu ermitteln, bei dem die Bestände der Zielfischarten erhalten und eine Erschöpfung der Bestände anderer Arten sowie eine ernsthafte Schädigung der Meeresumwelt vermieden werden; ist der Ansicht, dass die Hochseefischerei durch eine regionale Fischereiorganisation reguliert werden muss, die sich an die wissenschaftlichen Gutachten hält und über ein belastbares Kontroll- und Überwachungsprogramm verfügt, um die Einhaltung der Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten und dass die Fischerei innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) den gleichen Standards genügen muss;
- 23. vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung und Durchsetzung geschützter Meeresgebiete von ausreichender Größe und Vielfalt ein wichtiges Instrument für die Erhaltung der Meeresumwelt darstellt;
- 1. ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
- 1. Am 15. September 2010 unterzeichnet.
Klimawandel und Auswirkungen der Verschmutzung auf die Arktis
- 24. erkennt an, dass die EU wie andere Industrieländer der Welt beträchtlich zum Klimawandel beiträgt und daher eine besondere Verantwortung trägt und eine führende Rolle im Kampf gegen den Klimawandel übernehmen muss;
- 25. erkennt an, dass der beste Schutz für die Arktis ein ehrgeiziges langfristiges globales Klimaübereinkommen ist, stellt jedoch fest, dass die rasche Erwärmung der Arktis es notwendig macht, zusätzlich an möglichen weiteren kurzfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Arktiserwärmung zu arbeiten;
- 26. betrachtet die Arktis als einen sensiblen Raum, in dem die Folgen des Klimawandels besonders sichtbar sind und schwerwiegende Auswirkungen auf andere Regionen der Welt haben; unterstützt daher die Schlussfolgerungen des Rates zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und den "Sustaining Arctic Observing Networks" (SAON) und die Bemühungen, das "Svalbard Integrated Observation System" (SIOS) und die arktischen Komponenten des "European Multidisciplinary Seafloor Observatory" (EMSO) umzusetzen, da diese Initiativen einen einzigartigen europäischen Beitrag zum Verständnis des Klima- und Umweltwandels im Arktischen Raum gewährleisten;
- 27. erkennt an, dass Rußemissionen aus der EU und anderen Regionen in der nördlichen Hemisphäre unverhältnismäßig stark zur Erwärmung der Arktis beitragen, und betont, dass Rußemissionen in die einschlägigen Rahmenvorschriften der UN/ECE und der EU, wie das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen, aufgenommen werden müssen;
- 28. begrüßt das Verbot der Verwendung und Beförderung von schwerem Heizöl auf Schiffen, die die Antarktis befahren, das vom Meeresumweltschutzausschuss (MEPC) der IMO verabschiedet wurde und am 1. August 2011 in Kraft treten soll; betont, dass ein ähnliches Verbot auch für die arktischen Gewässer angemessen wäre, um die Risiken für die Umwelt bei Unfällen zu verringern;
- 29. unterstützt eine verstärkte Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten und Nicht-Anrainerstaaten der Arktis beim Aufbau des "Sustaining Arctic Observing Networks" (SAON) und ermutigt die Europäische Umweltagentur, ihre wertvolle Arbeit fortzusetzen und die Zusammenarbeit über das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) unter Anwendung der Grundsätze des Gemeinsamen Europäischen Umweltinformationssystems (SEIS) zu fördern;
- 30. betont die wichtige Rolle, die die EU und die im Polargebiet gelegenen Länder bei der Reduzierung der Verschmutzung spielen müssen, die im Arktischen Raum durch Langstreckentransporte, z.B. Schifffahrt, entsteht; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Durchführung europäischer Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061; weist darauf hin, dass der Klimawandel in der Arktis erhebliche Auswirkungen auf die Küstenregionen in Europa und anderswo sowie auf die klimaabhängigen Bereiche in Europa wie die Landwirtschaft und die Fischerei, erneuerbare Energieträger, Rentierhaltung, Jagd, Tourismus und Verkehr haben wird;
Nachhaltige sozioökonomische Entwicklung
- 31. räumt ein, dass die Folgen der Eisschmelze und der milderen Temperaturen nicht nur indigene Bevölkerungsgruppen verdrängen und dadurch die indigene Lebensweise bedrohen, sondern auch Chancen für die wirtschaftliche Entwicklung im Arktischen Raum eröffnen; erkennt den Wunsch der Bewohner und der Regierungen im Arktischen Raum, die hoheitliche Rechten und Pflichten haben, an, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fortzusetzen und gleichzeitig die traditionellen Lebensgrundlagen der indigenen Bevölkerungsgruppen und die sehr sensible Natur des arktischen Ökosystems unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen bei der nachhaltigen Nutzung und der Entwicklung der verschiedenen Ressourcen des Raumes zu schützen; empfiehlt die Anwendung ökosystembasierter Bewirtschaftungsgrundsätze, um die wissenschaftlichen ökologischen Erkenntnisse mit den sozialen Werten und Erfordernissen zu verbinden;
- 32. unterstreicht, dass die EU zusammen mit den Vertretern der Regionen dieses Gebiets erörtern sollte, wie wichtig die Strukturfonds für die Entwicklung und Zusammenarbeit sind, um sich den künftigen globalen Herausforderungen für den Fortschritt zu stellen und das Entwicklungspotenzial des Gebiets ausschöpfen zu können;
- 33. vertritt die Auffassung, dass es, um das spezifische Potenzial jedes Ortes zu erkennen und entsprechende Ansiedlungsstrategien unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede zu entwickeln, eines umfassenden Prozesses mit Unterstützung der nationalen und der EU-Ebene bedarf; ist der Ansicht, dass Partnerschaften und der Dialog zwischen den betreffenden Verwaltungsebenen sicherstellen, dass die Maßnahmen auf der am besten geeigneten Ebene umgesetzt werden können;
- 34. nimmt die besondere Stellung der indigenen Bevölkerungsgruppen der Arktis zur Kenntnis und erkennt deren Rechte an; weist insbesondere auf die rechtliche und politische Lage der indigenen Bevölkerungsgruppen in den Anrainerstaaten der Arktis und in ihrer Vertretung im Arktischen Rat hin; fordert eine stärkere Einbeziehung der indigenen Bevölkerungsgruppen in die politischen Entscheidungen; betont, dass es notwendig ist, so wie im ILO-Übereinkommen 169 festgelegt, besondere Maßnahmen zum Schutz der Kultur und Sprache sowie der Rechte der indigenen Bevölkerungsgruppen an Grund und Boden zu treffen; betont, dass es eines ständigen Dialogs zwischen den Vertretern der indigenen Bevölkerungsgruppen und den EU-Organen bedarf und fordert die EU auf, den besonderen Bedürfnissen dünn besiedelter Randgebiete in Bezug auf regionale Entwicklung, Lebensgrundlagen und Bildung Rechnung zu tragen; unterstreicht, wie wichtig die Unterstützung von Aktivitäten ist, die die Kultur, Sprache und Bräuche der indigenen Bevölkerungsgruppen fördern;
- 35. stellt fest, dass die Wirtschaftstätigkeiten der indigenen Bevölkerungsgruppen in hohem Maße auf der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen beruhen und dass daher die Eindämmung des Klimawandels und seiner Auswirkungen und das Recht der indigenen Bevölkerungsgruppen auf eine saubere natürliche Umwelt auch die Menschenrechte betreffen;
- 36. begrüßt die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten der indigenen Völker sowie die Arbeit des Expertenmechanismus der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker;
- 37. begrüßt die Tatsache, dass der Expertenmechanismus seinen Fortschrittsbericht zur Studie über indigene Völker und das Recht auf Beteiligung am Entscheidungsprozess erfolgreich abgeschlossen hat;
- 38. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten der Arktis sind, Verhandlungen aufzunehmen, die zu einer neuen ratifizierten Nordischen Samenkonvention führen;
- 39. fordert die EU nachdrücklich auf, die Kultur und Sprache der in Nordrussland lebenden finno-ugrischen Völker aktiv zu fördern;
- 40. nimmt die jüngsten rechtlichen Entwicklungen betreffend das EU-Verbot der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zur Kenntnis, vor allem die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1007/20091 (Rechtssache T- 018/10 (PDF) , Inuit Tapiriit Kanatami/Parlament und Rat), die vor dem Gericht anhängig ist; nimmt das Konsultationsverfahren unter der Schirmherrschaft der Welthandelsorganisation (WTO) zur Kenntnis, welches von Kanada und Norwegen beantragt wurde; äußert seine Hoffnung, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien infolge der Urteile des EuGH und der Ergebnisse der WTO-Verfahren beigelegt werden können;
- 41. ist sich des zunehmenden Interesses an der Ausbeutung der Ressourcen bewusst; verweist in dieser Hinsicht auf die Notwendigkeit eines breiten, allumfassenden ökosystembasierten Ansatzes, der wahrscheinlich am ehesten geeignet ist, den vielfachen Herausforderungen, denen sich die Arktis im Zusammenhang mit Klimawandel, Schiffsverkehr, Umweltgefahren und -Kontaminanten, Fischerei und anderen menschlichen Tätigkeiten gegenübersieht, im Einklang mit der integrierten Meerespolitik der EU bzw. dem integrierten Bewirtschaftungsplan Norwegens für die Barentssee und das Meeresgebiet vor der Küste der Lofoten gerecht zu werden; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die überarbeiteten Leitlinien des Arktischen Rates für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasförderung von 2009 zu unterstützen;
- 1. ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.
- 1. ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36.
Governance
- 42. erkennt die Institutionen und den aus dem Völkerrecht und Übereinkommen bestehenden umfangreichen Rechtsrahmen an, durch die für die Arktis wichtige Bereiche geregelt werden, wie etwa UNCLOS (einschließlich der Grundprinzipien der Freiheit der Schifffahrt und friedlichen Durchfahrt), die IMO, das OSPAR-Übereinkommen1, die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), das CITES-Übereinkommen 2 und das Stockholmer Übereinkommen sowie die zahlreichen bestehenden bilateralen Abkommen und Regelwerke, die zusätzlich zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Anrainerstaaten der Arktis gelten; zieht daher die Schlussfolgerung, dass der Arktische Raum nicht als ein rechtliches Vakuum zu betrachten ist, sondern als ein Gebiet mit gut entwickelten Instrumenten für die Governance; weist dennoch darauf hin, dass die bestehenden Regelungen aufgrund der Herausforderungen des Klimawandels und der zunehmenden wirtschaftlichen Entwicklung von allen Beteiligten weiter entwickelt, gestärkt und angewendet werden müssen;
- 43. betont, dass Staaten zwar eine entscheidende Rolle für die Governance in der Arktis spielen, dass jedoch anderen Akteuren auch eine wichtige Rolle zukommt, z.B. internationalen Organisationen, indigenen und lokalen Bevölkerungsgruppen sowie Behörden subnationaler Verwaltungseinheiten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, das Vertrauen zwischen den Akteuren, die ein berechtigtes Interesse an der Region haben, zu stärken, indem ein partizipativer Ansatz verfolgt und auf den Dialog als Instrument zur Entwicklung einer gemeinsamen Vorstellung über die Zukunft der Arktis gesetzt wird;
- 44. ist der Auffassung, dass der Eindruck, den manche Beobachter von einem so genannten Wettlauf um die Arktis erwecken, nicht gerade zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der konstruktiven Zusammenarbeit in diesem Raum beiträgt; weist darauf hin, dass die Anrainerstaaten der Arktis mehrmals zugesagt und in einigen Fällen darauf hingearbeitet haben, mögliche Interessenkonflikte nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu lösen;
- 45. erkennt die wichtige Rolle des Arktischen Rates als das maßgebliche regionale Forum für die Zusammenarbeit im gesamten Arktischen Raum an; weist darauf hin, dass neben den EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Schweden und Finnland sowie dem Bewerberland Island, die Mitglieder des Arktischen Rates sind, die EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien und Polen aktive ständige Beobachter sind; bekräftigt seine Zusage, keine Vereinbarungen zu unterstützen, die einen EU-Mitgliedstaat, der ein Anrainerstaat der Arktis ist, ein Beitrittsland oder einen EWR/EFTA-Mitgliedstaat, der ein Anrainerstaat der Arktis ist, ausschließen; erkennt die konkrete Arbeit an, die die Arbeitsgruppen des Arktischen Rates unter Einbeziehung der Beobachter geleistet haben, und fordert die Kommission und die EU-Agenturen auf, sich nach Möglichkeit weiterhin aktiv an allen einschlägigen Arbeitsgruppen zu beteiligen; befürwortet die Stärkung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlage des Arktischen Rates;
- 46. erkennt an, dass die Herausforderungen, mit denen sich die Arktis konfrontiert sieht, global sind, und dass daher alle betroffenen Akteure einbezogen werden sollten;
- 47. begrüßt die Ergebnisse umfangreicher Berichte über die arktischen Erdöl- und Erdgasvorkommen, die Auswirkungen der globalen Erwärmung und die erforderlichen Notfallmaßnahmen, die die Arbeitsgruppen des Arktischen Rates in den letzten Jahren erstellt haben;
- 48. begrüßt den Grad der politischen Organisation der indigenen Interessen in den Samenparlamenten und im Samenrat in Nordeuropa und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Organisationen der indigenen Bevölkerungsgruppen rund um den Polarkreis und erkennt die einzigartige Rolle des Arktischen Rates hinsichtlich der Beteiligung der indigenen Bevölkerungsgruppen an; erkennt die Rechte der indigenen Völker der Arktis an, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker verankert sind, und ermutigt die Kommission, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) zur Stärkung der Position der arktischen indigenen Bevölkerungsgruppen einzusetzen;
- 49. begrüßt die breit angelegte Zusammenarbeit bei Fragen wie etwa dem Schutz der arktischen Meeresumwelt (PAME-Arbeitsgruppe) nicht nur auf regionaler, sondern auch auf bilateraler und internationaler Ebene; interpretiert in diesem Zusammenhang die im Arktischen Rat geleistete Arbeit zu Such- und Rettungsdiensten (SAR) als einen ersten Schritt zu Mechanismen, mit denen auch verbindliche Beschlüsse gefasst werden können;
- 50. begrüßt es, dass der Arktische Rat Umfang und Struktur seiner Arbeit einer kontinuierlichen Bewertung unterzieht, und ist zuversichtlich, dass er die Grundlage für Entscheidungsfindungsprozesse weiter verbreitern wird, um Akteure einzubeziehen, die nicht dem Arktischen Rat angehören;
- 51. gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass der Arktische Rat seine wichtige Arbeit weiter ausbauen und die Grundlage für Entscheidungsfindungsprozesse verbreitern wird, um andere Akteure in der Arktis, die ihre Präsenz im Arktischen Raum verstärken, einzubinden und somit deren Wissen und Fähigkeiten einzubeziehen und ihre legitimen Interessen nach dem Völkerrecht zu berücksichtigen, während gleichzeitig die deutlich größere Bedeutung der Interessen der Anrainerstaaten hervorgehoben werden sollte; begrüßt das interne Verfahren des Arktischen Rates zur Überprüfung des Beobachterstatus und des möglichen künftigen Umfangs der Aufgaben des Arktischen Rates;
- 52. ist der Auffassung, dass ein gestärkter Arktischer Rat eine führende Rolle bei der Zusammenarbeit in Bezug auf die Arktis spielen sollte und würde es daher begrüßen, wenn die Fähigkeiten des Arktischen Rates politisch und verwaltungstechnisch gestärkt würden, z.B. durch die Einrichtung eines ständigen Sekretariats, die derzeit erörtert wird, eine ausgewogenere Teilung der Kosten, häufigere Ministertreffen und ein jährlicher Arktisgipfel auf höchster Ebene, wie es vom Außenminister des EU-Mitgliedstaates Finnland, das auch ein Mitglied des Arktischen Rates ist, vorgeschlagen wurde; würde darüber hinaus eine stärkere Einbeziehung der Parlamentarier der Arktis begrüßen, um die parlamentarische Dimension hervorzuheben und sicherzustellen, dass wichtige Akteure, die keine Anrainerstaaten der Arktis sind, einbezogen werden; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass fortgesetzte hochrangige Treffen einer exklusiven Kerngruppe von Staaten lediglich den Status und die Rolle des Arktischen Rates insgesamt untergraben werden; wünscht, dass der Arktische Rat seinen offenen und integrativen Ansatz beibehält und somit für alle Interessenträger aufgeschlossen bleibt;
- 53. betrachtet die Nördliche Dimension als einen Schwerpunkt für die regionale Zusammenarbeit in Nordeuropa; stellt fest, dass die vier Partner, d.h. die EU, Island, Norwegen und die Russische Föderation sowie der Arktische Rat, der Euro-Arktische Barents-Rat (BEAC), der Rat der Ostseestaaten, der Nordische Ministerrat, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die Europäische Investitionsbank (EIB), die Nordische Investitionsbank (NIB) und die Weltbank (IBRD) an der Nördlichen Dimension beteiligt sind und dass sowohl Kanada als auch die Vereinigten Staaten Beobachterstatus bei der Nördlichen Dimension haben; unterstreicht, dass eine enge Abstimmung zwischen der Politik der Nördlichen Dimension und der sich ständig weiterentwickelnden Arktispolitik der EU erfolgen muss; nimmt das "Arktische Fenster" der Nördlichen Dimension zur Kenntnis; betont die wertvolle Erfahrung der Partnerschaften der Nördlichen Dimension, insbesondere die neue Partnerschaft der Nördlichen Dimension für Transport und Logistik und ihre Vorteile für die Zusammenarbeit in der Arktis;
- 54. bestätigt seine Unterstützung für einen ständigen Beobachterstatus für die EU im Arktischen Rat; erkennt an, dass die EU-Mitgliedstaaten über verschiedene internationale Organisationen (wie IMO, OSPAR, NEAFC und das Stockholmer Übereinkommen) in die Arbeit des Arktischen Rates eingebunden sind, und unterstreicht die Notwendigkeit der Kohärenz aller politischen Maßnahmen der EU gegenüber der Arktis; fordert die Kommission auf, das Parlament gebührend über die Sitzungen und die Arbeit des Arktischen Rates und seiner Arbeitsgruppen zu unterrichten; betont indessen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bereits als Mitglieder oder Beobachter in anderen internationalen Organisationen, die für die Arktis von Bedeutung sind, wie etwa in der IMO, der OSPAR, der NEAFC und im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens, vertreten sind, und dass sie daher den Schwerpunkt konsequenter auf die Arbeit in diesen Organisationen legen sollten; betont in diesem Zusammenhang insbesondere, dass alle Maßnahmen der EU gegenüber der Arktis kohärent sein müssen; ermutigt den Arktischen Rat, die Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen als Adhoc-Beobachter enger einzubeziehen;
- 55. betrachtet den Euro-Arktischen Barents-Rat (BAEC) als ein wichtiges Forum für die Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen, Russland, Schweden und der Europäischen Kommission; nimmt die Arbeit des BAEC in den Bereichen Gesundheit und Soziales, Bildung, Forschung, Energie, Kultur und Tourismus zur Kenntnis; stellt die beratende Funktion der Arbeitsgruppe Indigene Völker (WGIP) des BAEC fest;
- 1. Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
- 2. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
Schlussfolgerungen und Forderungen
- 56. fordert die Kommission auf, die bestehende dienststellenübergreifende Gruppe in eine ständige dienststellenübergreifende Struktur umzuwandeln, damit ein kohärenter, abgestimmter und integrierter strategischer Ansatz, der alle wichtigen Politikfelder umfasst, die für die Arktis bedeutsam sind, wie Umwelt, Energie, Verkehr und Fischerei, gewährleistet wird; empfiehlt, die gemeinsame Leitung dieser Struktur dem EAD und der GD MARE zu übertragen und letztere mit der sektorübergreifenden Koordinierung innerhalb der Kommission zu betrauen; empfiehlt außerdem, dementsprechend ein Referat für die Arktis innerhalb des EAD zu schaffen;
- 57. fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung von bilateralen Abkommen zu berücksichtigen, dass das sensible Ökosystem der Arktis geschützt werden muss, dass die Interessen der arktischen Bevölkerung, einschließlich seiner indigenen Bevölkerungsgruppen, gewahrt und die natürlichen Ressourcen der Arktis nachhaltig genutzt werden müssen, und fordert die Kommission auf, bei allen Aktivitäten diesen Prinzipien entsprechend zu agieren;
- 58. stellt fest, dass die wissenschaftlichen Daten eindeutig belegen, dass sich das Ökosystem der Arktis derzeit klimabedingt stark verändert und dass diese Situation ein vorbeugendes und wissenschaftlich fundiertes Konzept für die künftige Entwicklung der Arktis erfordert; verlangt, dass im Rahmen einer multilateralen Vereinbarung weitere wissenschaftliche Studien abgeschlossen werden, damit auf internationaler Ebene die Kenntnis des arktischen Ökosystems und der es betreffenden Entscheidungen verbessert wird, bevor es zu weiteren wichtigen Entwicklungen kommt;
- 59. betont die Tatsache, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen großen Anteil zur Arktis-Forschung, regionalen Zusammenarbeit und Entwicklung von Technologie, die für den Raum und jenseits von ihm relevant ist, beisteuern, und fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu erkunden, Initiativen für die gemeinsame Finanzierung und Planung im Polargebiet zu entwickeln, um eine reibungslosere und effektivere Zusammenarbeit der Sachverständigen aus den beteiligten Staaten zu ermöglichen; fordert die EU auf, Aktivitäten der Zusammenarbeit mit den USA, Kanada, Norwegen, Island, Grönland und Russland auf dem Gebiet der multidisziplinären Erforschung der Arktis zu fördern und auf diese Weise koordinierte Finanzierungsmechanismen zu schaffen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, eine Möglichkeit der direkten Zusammenarbeit mit den arktischen Mitgliedstaaten, indigenen Organisationen und in der Arktis ansässigen Forschungsinstituten zu schaffen, um dazu beizutragen, die EU über relevante Fragen, wichtige Forschungsthemen sowie über Angelegenheiten zu informieren, die diejenigen betreffen, die in der Arktis leben und arbeiten, um einen Beitrag zur Festlegung künftiger Forschungstätigkeiten zu leisten;
- 60. ist der Auffassung, dass die EU ihre Kapazitäten weiter ausbauen sollte, und fordert die Kommission auf, die Aufnahme sowie die Fortsetzung von Aktivitäten der EU in der Arktis wie etwa dem Programm zur Finanzierung der gemeinsamen multilateralen Forschung im Polargebiet, das eine leichtere und weniger bürokratische Zusammenarbeit vorsieht, und gemeinsamen Vorhaben der Forschungsgemeinschaft zu untersuchen und einen Bericht dazu vorzulegen; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung geeigneter Vorschläge die Schaffung eines Informationszentrums EU-Arktis in Form eines gemeinsamen vernetzten Unternehmens als oberste Priorität zu prüfen; nimmt hierzu den Vorschlag der Universität Lappland zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass ein solches Informationszentrum in der Lage sein sollte, sowohl einen ständigen Zugang der Hauptakteure in der Arktis zur EU zu organisieren als auch den EU-Organen und -Interessenträgern die Arktis betreffende Informationen und Dienste bereitzustellen;
- 61. unterstreicht, dass für eine objektive Beurteilung der Art und der Geschwindigkeit der Veränderungen in der natürlichen Umwelt der Arktis internationalen Forschergruppen ein ungehinderter Zugang zu Forschungen in dieser besonders sensiblen Region unseres Planeten gewährt werden muss; weist darauf hin, dass die Europäische Union ihre Präsenz und ihr Engagement insbesondere im europäischen Teil der Arktis durch den Aufbau einer gemeinsamen Forschungsinfrastruktur und die Erhöhung der Anzahl von in der Arktis durchgeführten Forschungsprogrammen verstärkt; unterstützt vor allem Forscherteams, die sich aus Wissenschaftlern aus verschiedenen Gebieten zusammensetzen und alle beteiligten Länder vertreten; begrüßt die oftmals gute und offene Forschungszusammenarbeit und vertritt die Auffassung, dass diese Forschung im Interesse der gesamten internationalen Gemeinschaft offen sein und für letztere nutzbar gemacht werden sollte;
- 62. betont den Beitrag des Ziels der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit der EU als einen eindeutigen europäischen zusätzlichen Nutzen, insbesondere die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Kolartic und Karelien sowie das CBC-Programm für den Ostseeraum, das die Barentsregion einschließt; fordert die Kommission auf zu prüfen, inwiefern ein entsprechend erweitertes Programm für die nördlichen Randgebiete im nächsten Programmplanungszeitraum ähnliche Auswirkungen auf eine Strategie für die Arktis haben könnte;
- 63. fordert die Kommission auf, die Bemühungen zur raschen und effizienten Verwirklichung der Observatorien SIOS und EMSO zu unterstützen, da sie einzigartige Beiträge zu einem besseren Verständnis und Schutz der Umwelt der Arktis leisten;
- 64. fordert die Kommission auf, Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie das Projekt Galileo oder Vorhaben wie "Global Monitoring for Environment and Security", die Auswirkungen auf die Arktis haben könnten, so entwickelt werden könnten, dass sie eine sicherere und schnellere Navigation in arktischen Gewässern ermöglichen, damit in die Sicherheit und Zugänglichkeit der Nord-Ost-Passage investiert wird, insbesondere, um zu einer besseren Vorhersehbarkeit von Eisbewegungen, einer besseren Kartierung des arktischen Meeresbodens und dem Verständnis der für die Geodynamik dieses Gebiets ausschlaggebenden Prozesse beizutragen, die für die Geodynamik der Erde, den Wasserkreislauf in Polarregionen sowie eine bessere Kenntnis einzigartiger Ökosysteme von entscheidender Bedeutung sind;
- 65. fordert alle Regierungen im Arktischen Raum, insbesondere die Regierung von Russland, auf, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. September 2007 von der Generalversammlung angenommen wurde, anzunehmen und zu unterstützen;
- 66. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle wichtigen Übereinkommen über die Rechte der indigenen Völker wie das ILO-Übereinkommen 169 zu ratifizieren;
- 67. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der derzeitigen Arbeit der IMO an einem verbindlichen Polarkodex für die Schifffahrt vorzuschlagen, dass Rußemissionen und schweres Heizöl gesondert geregelt werden; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass die betreffenden Verhandlungen ergebnislos bleiben, Vorschläge für Vorschriften für Schiffe vorzulegen, die vor oder nach der Durchfahrt durch arktische Gewässer EU-Häfen anlaufen, um eine strenge Regelung zur Begrenzung der Rußemissionen sowie der Verwendung und Beförderung von schwerem Heizöl einzuführen;
- 68. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vize-Präsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Regierungen und Parlamenten der Anrainerstaaten der Arktis zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Pakistan - insbesondere zum Mord an Gouverneur Salman Taseer
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechten und Demokratie in Pakistan, insbesondere die Entschließungen vom 20. Mai 2010 sowie vom 12. Juli, 25. Oktober und 15. November 2007,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht 2009 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2010/2202(INI))1,
- - unter Hinweis auf die vom Rat am 16. November 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zur Religions- und Glaubensfreiheit, in denen der Rat die strategische Bedeutung dieser Freiheit und die Notwendigkeit der Bekämpfung religiöser Intoleranz hervorgehoben hat,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Pakistans vom 4. Juni 2010, in der beide Seiten ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, Fragen der regionalen und der weltweiten Sicherheit gemeinsam anzugehen, sich für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und im Interesse einer weiteren Stärkung der demokratischen Regierung Pakistans und der demokratischen Institutionen des Landes zusammenarbeiten,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 19. November 2010 zum Todesurteil gegen Asia Bibi,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 4. Januar 2011 zur Ermordung von Gouverneur Salman Taseer und auf ihre Erklärung vom 12. November 2010 zu einem Verfahren in Pakistan, bei dem die Todesstrafe verhängt wurde,
- - unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,
- - unter Hinweis auf die UN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung aus dem Jahr 19 8 1,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Salman Taseer, der Gouverneur der Provinz Punjab, zu den schärfsten und bekanntesten Kritikern der pakistanischen Blasphemiegesetze und deren Missbrauch durch extremistische Gruppen gehörte - wie im Fall der Christin Asia Bibi, gegen die nach Artikel 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuchs unter dem Vorwurf der Gotteslästerung die Todesstrafe verhängt wurde,
B. in der Erwägung, dass Salman Taseer am 4. Januar 2011 in Islamabad von Malik Mumtaz Hussein Qadri, einem seiner Leibwächter, der Taseers Widerstand gegen die pakistanischen Blasphemiegesetze ablehnte, ermordet wurde,
C. in der Erwägung, dass keiner der anderen Leibwächter, die Zeugen des Mordes an Gouverneur Taseer wurden, einen Versuch unternahm, sich dem Mörder in den Weg zu stellen; in der Erwägung, dass der Mörder von Hunderten von Anwälten bejubelt und unterstützt wurde, als er vor Gericht erschien, und dass Tausende von Demonstranten durch die Straßen Karachis marschierten, um zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Tat billigen; in der Erwägung, dass ein führender Imam Berichten zufolge gegen die ehemalige pakistanische Ministerin, Reformpolitikerin und bekannte Journalistin Sherry Rehman eine Fatwa ausgesprochen hat, die sie als nächstes Ziel für ein Attentat nennt,
D. in der Erwägung, dass die Organisation "Jamaate Ahle Sunnat Pakistan", die als Wortführer der gemäßigten Barelvi-Sekte agiert, im Anschluss an den tragischen Vorfall in einer Erklärung im Namen einer breiten Allianz pakistanischer Geistlicher die Ermordung von Gouverneur Taseer gutheißt, den Täter als Helden darstellt und dazu aufruft, dass kein Muslim an dem Begräbnis teilnehmen oder auch nur versuchen sollte, für Salman Taseer zu beten oder in irgendeiner Form seiner Trauer über den Vorfall oder seinem Beileid Ausdruck zu verleihen, sowie fordert, dass kein Muslim sich zu einem Beerdigungsgebet und sich generell kein Geistlicher zur Ausrichtung der Beerdigung des ermordeten Gouverneurs bereit erklären sollte,
E. in der Erwägung, dass das in der Verfassung Pakistans von 1973 enthaltene Kapitel zu den Grundrechten nicht nur die Freiheit garantiert, sich zu einer Religion zu bekennen und eine religiöse Einrichtung zu betreiben (Artikel 20), sondern auch die Gleichberechtigung aller Bürger (Artikel 25) und die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten (Artikel 26),
F. in der Erwägung, dass Präsident Asif Ali Zardari am 25. Dezember 2009 das Versprechen der Pakistanischen Volkspartei bekräftigte, das Recht aller Angehöriger von Minderheiten, als gleichberechtigte Bürger behandelt zu werden, zu achten,
G. in der Erwägung, dass die 1982 und 1986 eingeführten, als Blasphemiegesetze bekannten Rechtsvorschriften die durch die Verfassung garantierten grundlegenden Religions- und Minderheitenrechte untergraben, von Extremisten sowie von Personen missbraucht werden, die danach trachten, auf diese Weise persönliche Rechnungen zu begleichen, und zu einer Zunahme der Gewalt gegen Mitglieder religiöser Minderheiten und kritische Bürger geführt haben, die den Mut haben, die Stimme gegen das Unrecht zu erheben,
H. in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der nach den Blasphemiegesetzen Angeklagten Muslime sind, dass Anklagen gegen Angehörige religiöser Minderheiten jedoch Auslöser für unverhältnismäßige Gewalt gegen ihre gesamte Glaubensgemeinschaft sein können,
I. in der Erwägung, dass die pakistanische Regierung ihr in einer entsprechenden Grundsatzerklärung gegebenes Versprechen, die diskriminierenden Gesetze einer Überprüfung zu unterziehen, am 30. Dezember 2010 in aller Öffentlichkeit gebrochen hat, als sie in einer politischen Erklärung verkündete, dass sie nicht beabsichtige, die Blasphemiegesetze aufzuheben oder zu ändern,
J. in der Erwägung, dass die Ermordung von Gouverneur Taseer für mit Blasphemieverfahren befasste Richter Sicherheitsprobleme aufwirft, zumal Richter an den erstinstanzlichen pakistanischen Gerichten bereits von muslimischen Extremisten unter Druck gesetzt werden und selbst Richter an Gerichten höherer Instanz sich aus Angst vor terroristischen Anschlägen unter Umständen dagegen entscheiden werden, bei Verfahren, in denen es um religiöse Verfolgung geht, unparteiische Urteilssprüche zu verkünden,
K. in der Erwägung, dass gemäßigte Stimmen, religiöse Minderheiten und Menschenrechtsaktivisten seit der Ermordung von Gouverneur Taseer zunehmend um ihre Sicherheit fürchten,
L. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union die Förderung der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und gemeinsam die Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden, in der Erwägung, dass die EU handels- und entwicklungspolitische Unterstützung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Menschenrechte und die Rechte der Minderheiten geachtet werden,
- 1. Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2010)0489.
- 1. verurteilt die brutale Ermordung des Gouverneurs der pakistanischen Provinz Punjab, Salman Taseer, am 4. Januar auf einem Markt von Islamabad aufs Schärfste; würdigt den Mut und die Charakterstärke, die er mit seinem Engagement für religiöse Toleranz und eine menschenwürdige Behandlung der Wehrlosen und Schwachen trotz des polarisierten politischen Klimas bewiesen hat, und spricht der Familie des Opfers und dem pakistanischen Volk sein Beileid aus;
- 2. fordert die pakistanische Regierung eindringlich auf, alle Aspekte des Mordes genau zu untersuchen und alle an diesem Verbrechen beteiligten Täter unter strenger Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze umgehend vor Gericht zu bringen;
- 3. weist darauf hin, dass viele Menschenrechtsgruppen kritisieren, dass der mutige Einsatz von Gouverneur Taseer bei führenden Vertretern sowohl der Politik als auch des Militärs in Pakistans keine Unterstützung fand, und bringt angesichts des starken Rückhalts für religiöse Intoleranz und kaltblütigen Mord in der Bevölkerung, der auf den Demonstrationen zutage trat und sich in der öffentlichen Unterstützung für den Täter selbst durch Juristen offenbarte, seine Bestürzung und große Besorgnis zum Ausdruck; appelliert an die pakistanische Regierung, nicht zuzulassen, dass die gemäßigten Stimmen im Land von Extremisten zum Schweigen gebracht werden;
- 4. ist zutiefst besorgt darüber, dass Teile des Militärs, der Justiz und der politischen Klasse stillschweigend oder sogar ganz unverholen eine Politik der Verharmlosung in Bezug auf politische und religiöse Extremisten unterstützen;
- 5. hält es für ausgesprochen besorgniserregend, dass es sich bei dem Mörder von Gouverneur Taseer in Islamabad um einen Polizisten aus der persönlichen Schutzeinheit des Gouverneurs handelte; fordert die pakistanische Regierung auf, islamistische Extremisten aus den pakistanischen Sicherheitskräften zu entfernen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte die Verfassung und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit respektieren;
- 6. befürwortet alle Maßnahmen, die von der pakistanischen Regierung im Kampf gegen die Verbreitung extremistischer Gewalt getroffen werden;
- 7. ist besorgt darüber, dass die pakistanischen Blasphemiegesetze, die von dem verstorbenen Gouverneur Taseer offen kritisiert wurden, nach wie vor zur Verfolgung religiöser Glaubensgemeinschaften - auch von Christen instrumentalisiert werden, wie im Fall der zum Tode verurteilten fünffachen Mutter Asia Bibi;
- 8. fordert die pakistanischen Behörden auf, Asia Bibi umgehend freizulassen und mit entsprechenden Maßnahmen für die Sicherheit der Christin und ihrer Familie, die sich verstecken musste, zu sorgen; fordert Präsident Zadari auf, im Fall Asia Bibi nach Abschluss des Verfahrens über das in ihrem Namen eingelegte Rechtsmittel von der Gnadenbefugnis Gebrauch zu machen, die ihm gemäß der Verfassung zusteht;
- 9. missbilligt es ausdrücklich, dass die beiden größten religiösen politischen Parteien in Pakistan erklärt haben, Salman Taseer habe es wegen seiner Ansichten verdient, getötet zu werden, wodurch die Angst weiter geschürt wurde und sowohl politischer als auch religiöser Terrorismus und entsprechende Verbrechen relativiert wurden;
- 10. befürchtet, dass es in Pakistan nach Taseers Ermordung zur Einschränkung der Redefreiheit, auch im Internet, kommt, weil religiöse Gelehrte, die der Organisation "Jamaat Ahle Sunnat Pakistan" nahestehen, offen verkünden, Unterstützer eines Gotteslästerers seien ebenso schuldig wie der Gotteslästerer selbst und Politiker, die Medien und andere sollten ihre Lehren aus dem Exempel ziehen, das mit der Tötung statuiert wurde;
- 11. begrüßt, dass weite Teile der pakistanischen Presse den Mord verurteilt haben, und nimmt zur Kenntnis, dass die pakistanische Medienaufsicht als Reaktion auf die Inhalte, die im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Fall verbreitet wurden, Maßnahmen gegen einige Fernsehsender ergriffen hat;
- 12. unterstützt den Aufruf führender pakistanischer Journalisten, zu untersuchen, welche Rolle die Medien als Plattform für Randgruppen vertretende Prediger und andere Extremisten, die Taseer offen bedroht haben, sowie Persönlichkeiten ähnlicher Gesinnung spielen;
- 13. ist höchst besorgt, dass die Blasphemiegesetze, die in Pakistan zur Todesstrafe führen können und oft als Rechtfertigung von Zensur, Kriminalisierung, Verfolgung und - in bestimmten Fällen - Mord an Angehörigen politischer, rassischer und religiöser Minderheiten dienen, in Pakistan gegen Angehörige aller Glaubensrichtungen missbraucht werden können;
- 14. fordert die Regierung Pakistans nochmals auf, die Blasphemiegesetze und ihre gegenwärtige Anwendung, einschließlich der obligatorischen Todesstrafe und der lebenslänglichen Gefängnisstrafe, die Artikel 295 C des Strafgesetzbuches für jeden vorschreibt, der wegen Schmähung des Propheten Mohammed für schuldig erklärt wird, eingehend und mit dem Ziel, Änderungen vorzunehmen, zu prüfen;
- 15. würdigt insbesondere die Bemühungen des Ministers für Angelegenheiten der Minderheiten, Shahbaz Bhatti, der ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe für den Tatbestand der Blasphemie vorgelegt hat; geht in jedem Fall davon aus, dass die pakistanische Regierung alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um all jene zu schützen, deren Leben aufgrund ihrer säkularen oder abweichenden Vorstellungen von islamistischen Extremisten bedroht ist, vor allem Anwälte, Richter und Menschenrechtsaktivisten, die sich für Rechtsstaatlichkeit einsetzen;
- 16. erwartet, dass die pakistanische Regierung alle notwendigen Maßnahmen trifft, um die Sicherheit der Richter in Pakistan zu gewährleisten, sodass diese ohne Angst vor Einschüchterung, Gewalt oder Bedrohung ihren verfassungsmäßigen Pflichten nachkommen können;
- 17. bewertet die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunden für den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT) durch Pakistan positiv; fordert die pakistanische Regierung auf, die Vorbehalte zu diesen beiden Übereinkommen zurückzuziehen und die Glaubensfreiheit zu gewährleisten, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, um den pakistanischen Bürgern und Bürgerinnen den zur freien Ausübung ihres Glaubens notwendigen Schutz zu bieten;
- 18. fordert die pakistanische Regierung auf, die Menschenrechte von Minderheiten zu garantieren, wie sie in der Verfassung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - insbesondere in Artikel 18 dieser Erklärung - niedergelegt sind, wonach jeder "das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" hat;
- 19. unterstützt alle Initiativen, die auf die Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Respekts zwischen den Gemeinschaften gerichtet sind; fordert die in Pakistan politisch und religiös Verantwortlichen auf, Toleranz zu fördern und Maßnahmen gegen Hass und extremistische Gewalt zu ergreifen;
- 20. fordert die pakistanische Regierung eindringlich auf, die vorgeschlagene Bildungsreform umzusetzen und Madrassen einer Aufsicht zu unterstellen sowie Inspektionen zu unterziehen; fordert die pakistanischen Behörden auf, jegliche Propaganda zur Förderung des Hasses, der Propagierung religiöser Überlegenheit und der Verleumdung von Religionen aus den Lehrbüchern zu entfernen, die von der für die nationalen Lehrpläne verantwortlichen Abteilung des Bildungsministeriums genehmigt wurden;
- 21. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die religiöse Toleranz in der Gesellschaft im Dialog mit Pakistan zu thematisieren, da diese Frage von zentraler Bedeutung für den langfristigen Kampf gegen religiösen Extremismus ist;
- 22. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für Menschenrechtsorganisationen und -aktivisten fortzusetzen und in Umrissen darzustellen, welche praktischen Maßnahmen zur Unterstützung des Engagements der Zivilgesellschaft in Pakistan gegen die Blasphemiegesetze und andere diskriminierende Rechtsvorschriften ergriffen werden können;
- 23. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, nachdrücklich darauf zu bestehen, dass die Regierung Pakistans sich an die Demokratie- und Menschenrechtsklausel des Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan hält; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Umsetzung des Kooperationsabkommens und die Demokratie- und Menschenrechtsklausel vorzulegen;
- 24. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Regierung Pakistans beim Aufbau seines Ministeriums für Menschenrechte und bei der Schaffung einer zweckgemäßen, unabhängigen und maßgebenden nationalen Menschenrechtskommission zu unterstützen;
- 25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Brasilien - Auslieferung von Cesare Battisti
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zu der Weigerung Brasiliens, Cesare Battisti auszuliefern1,
- - unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 12. März 2009 zu einer2strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien insbesondere auf Ziffer 1 Buchstabe n, in dem die gegenseitige Anerkennung endgültiger Urteile ausdrücklich genannt ist,
- - unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien,
- - unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und die in ihm verankerten Grundsätze betreffend die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Europäische Union beruht,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Partnerschaft zwischen der EU und Brasilien auf gegenseitiges Vertrauen und Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte stützt,
B. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen sowie die politischen Beziehungen zwischen Brasilien und der EU hervorragend und rege sind und unter anderem auf gemeinsamen Grundsätzen wie der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen,
C. in der Erwägung, dass der italienische Staatsangehörige, Cesare Battisti, in sieben Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und von den italienischen Gerichten im Rahmen rechtskräftiger Urteile wegen vierfachen Mordes, Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung, Raubes und Waffenbesitzes in Abwesenheit zwei Mal zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
D. in der Erwägung, dass Cesare Battisti untergetaucht war, bis er im März 2007 in Brasilien festgenommen wurde,
E. in der Erwägung, dass Cesare Battisti beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen seine Auslieferung an Italien Beschwerde eingelegt hat und dass diese Beschwerde im Dezember 2006 für unzulässig erklärt wurde,
F. in der Erwägung, dass die Bestimmungen und Regeln des Auslieferungsabkommens zwischen Italien und der Föderativen Republik Brasilien von 1989 darauf abzielen, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der beiden Staaten im Bereich der Auslieferung unter uneingeschränkter Wahrung der in der jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Garantien festzulegen,
G. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Brasiliens am 18. November 2009 entschieden hat, die Auslieferung von Cesare Battisti zu bewilligen, und den amtierenden Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien bevollmächtigte, den Gefangenen gemäß den Regeln des Auslieferungsabkommens zwischen Italien und Brasilien an Italien zu überstellen,
H. in der Erwägung, dass der damals amtierende Präsident am 3 1. Dezember 2010 beschlossen hat, die Auslieferung von Cesare Battisti abzulehnen,
I. in der Erwägung, dass dieser Beschluss von der italienischen Regierung vor dem Obersten Gerichtshof Brasiliens angefochten wird,
J. in der Erwägung, dass die Rechtsanwälte von Cesare Battisti vor dem Obersten Gerichtshof Brasiliens förmlich die unverzügliche Freilassung beantragt haben,
K. in der Erwägung, dass der Präsident des Obersten Gerichtshofs Brasiliens am 6. Januar 2011 die unverzügliche Freilassung von Cesare Battisti ablehnte und die Rechtssache von Amts wegen wieder aufnahm, die im Februar geprüft wird, wenn der Gerichtshof wieder tätig wird,
- 1. erkennt an, dass die Achtung der Rechtmäßigkeit und Unabhängigkeit der Justiz, einschließlich einer fairen Behandlung derjenigen, die verurteilt wurden, zu den Grundwerten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Brasiliens gehört;
- 2. weist darauf hin, dass die Partnerschaft zwischen der EU und der Föderativen Republik Brasilien auf dem gegenseitigen Verständnis beruht, dass beide Partner sich der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf ein gerechtes und faires Verfahren, verschrieben haben;
- 3. bringt seine Zuversicht zum Ausdruck, dass die zuständigen staatlichen Stellen Brasiliens im Lichte dieser Erwägungen ihr Recht wahrnehmen - und ihrer Pflicht nachkommen - werden, den neuen Antrag der italienischen Regierung zu bearbeiten, den Beschluss über die Auslieferung von Cesare Battisti zu überprüfen, und auszuloten, wie gewährleistet werden kann, dass das bilaterale Auslieferungsabkommen korrekt ausgelegt wird;
- 4. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen politischen Dialog mit Brasilien zu führen und zu gewährleisten, dass jede Entscheidung vollständig im Einklang mit den Grundprinzipien der EU steht und den guten Beziehungen mit den Mitgliedstaaten förderlich ist;
- 5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der brasilianischen Regierung, dem Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien, dem Präsidenten des brasilianischen Kongresses und dem Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern des Mercosur zu übermitteln.
- 1. ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 146.
- 2. ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 168.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Iran - der Fall von Nasrin Sotoudeh
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, insbesondere jene, die die Frage der Menschenrechte betreffen, und vor allem auf die Entschließungen vom 10. Februar 20101 und vom 8. September 201 02,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navy Pillay, vom 2 3. November 2010, in der sie sich besorgt über den Fall von Nasrin Sotoudeh äußert und die Auffassung vertritt, dass dieser als Teil eines breit angelegten scharfen Vorgehens gesehen werden müsse und dass die Lage der Menschenrechtsaktivisten in Iran immer schwieriger werde,
- - unter Hinweis darauf, dass die Staaten nach der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1998 einvernehmlich angenommenen Erklärung zu Menschenrechtsaktivisten verpflichtet sind, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen Menschenrechtsaktivisten vor jeder Art von Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlicher oder rechtlicher Diskriminierung, Druck sowie jeglichen anderen Willkürhandlungen schützen, die eine Folge des rechtmäßigen Engagements dieser Aktivisten für die Menschenrechte sind,
- - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten Iran gehört,
- - unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2 1. Dezember 2010 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh, eine bekannte iranische Menschenrechtsanwältin, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit", "Mitgliedschaft im Zentrum für Menschenrechtsverteidiger", Nichttragens des Hidschab (islamische Bekleidung) während einer Videobotschaft und "staatsfeindlicher Propaganda" zu elf Jahren Haft verurteilt wurde, sowie in der Erwägung, dass ferner ein zwanzigjähriges Berufsverbot als Anwältin und ein ebenso langes Ausreiseverbot gegen sie verhängt wurde, die beide nach Verbüßung ihrer Strafe in Kraft treten,
B. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh, die zweifache Mutter ist, am 4. September 2010 verhaftet, lange in Einzelhaft gehalten und Berichten zufolge gefoltert wurde und dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie und ihrem 1 ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 9.
- 2. Angenommene Texte, P7_TA(2010)0310.
Rechtsbeistand haben durfte, sowie in der Erwägung, dass sie nach einem Hungerstreik, in den sie aus Protest gegen ihre Haftbedingungen und gegen die Weigerung, ihr ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren zu gewähren, getreten war, fast gestorben wäre,
C. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudehs Ehemann, Reza Khandan, am 15. Januar bei der Polizei vorgeladen, über Nacht festgehalten und dank der Bürgschaft eines Dritten wieder freigelassen wurde und dass er verfolgt wird, weil er sich für seine Frau einsetzt,
D. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh die niederländische Staatsangehörige Zahra Bahrami als Rechtsanwältin vertreten hat, die nach den Protesten am Ashura-Tag am 27. Dezember 2009 verhaftet worden war und vor Kurzem zum Tode verurteilt wurde,
E. in der Erwägung, dass die Verurteilung von Nasrin Sotoudeh Bestandteil eines systematischen Vorgehens gegen Menschenrechtsanwälte und -aktivisten in Iran ist, wozu auch die Verurteilung von Shiva Nazar Ahari, der Mitbegründerin der Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters" und bekannten Menschenrechtsaktivistin, am 7. Januar 2011 zu vier Jahren Haft und 74 Peitschenhieben und die Verurteilung von Mohammad Seifzadeh, eines bekannten Rechtsanwalts, am 30. Oktober 2010 zu neun Jahren Haft und einem zehnjährigen Berufsverbot als Anwalt gehören, in der Erwägung, dass der Menschenrechtsanwalt Mohammad Oliyifard eine einjährige Haftstrafe dafür verbüßt, dass er sich für seine Klienten eingesetzt hat, sowie in der Erwägung, dass mit Mohammad Ali Dadkhah, Abdolfattah Soltani und Houtan Kian weitere Menschenrechtsaktivisten in Iran akut von Verfolgung bedroht sind,
F. in der Erwägung, dass mehr als ein Jahr nach den Demonstrationen vom Ashura-Tag im Dezember 2009 Hunderte von iranischen Bürgern, die damals verhaftet wurden, immer noch inhaftiert sind und die Behörden weiterhin das ganze Jahr über Menschen festgenommen haben, insbesondere anlässlich des Tags der Studenten am 7. Dezember 2010, sowie in der Erwägung, dass sich nach Berichten von Amnesty International mehr als 70 Studenten nach wie vor in Haft befinden,
G. in der Erwägung, dass auch Journalisten und Blogger weiterhin belangt werden, wobei derzeit über 30 Journalisten inhaftiert sein sollen, und selbst gefeierten Vertretern der iranischen Kultur wie dem Filmregisseur Dschafar Panahi, der im Dezember 2010 mit einem zwanzigjährigen Berufsverbot als Regisseur belegt und zu sechs Jahren Haft verurteilt wurde, das Recht auf freie Meinungsäußerung verwehrt wird,
H. in der Erwägung, dass erzwungene Geständnisse, Folter und Misshandlung von Häftlingen, Schlafentzug, Einzelhaft, geheime Inhaftierungen, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, körperliche Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt sowie Straffreiheit für Vertreter des Staates in Iran nach wie vor weit verbreitet sind, was starke Zweifel an der Fairness und der Transparenz der Rechtspflege in diesem Land weckt,
I. in der Erwägung, dass außergerichtliche Hinrichtungen nicht untersucht werden und stattdessen die trauernden Angehörigen der Opfer von Verhaftung bedroht sind, wie im Fall von Mahdi Ramazani, der im Dezember 2010 am Grab seines Sohnes verhaftet wurde und von dem eine Bürgschaft in maßlos übertriebener Höhe verlangt wird, die er zu leisten außerstande ist,
J. in der Erwägung, dass Iran der internationalen Gemeinschaft zugesichert hat, dass es den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte einhalten wird,
- 1. fordert die Regierung der Islamischen Republik Iran auf, Nasrin Sotoudeh und alle anderen Gefangenen aus Gewissensgründen unverzüglich und bedingungslos freizulassen, und ist der Auffassung, dass Nasrin Sotoudehs Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt ist und darauf abzielt, eine der führenden Menschenrechtsaktivistinnen Irans aus dem Verkehr zu ziehen;
- 2. verurteilt auf das Schärfste das außergewöhnlich harte Urteil gegen Nasrin Sotoudeh und die Einschüchterungsmaßnahmen gegen ihren Ehemann und spricht ihr für ihren Mut und ihr Engagement seine Hochachtung aus;
- 3. fordert die Islamische Republik Iran auf, die Normen einzuhalten, die sich aus den Grundprinzipien der Vereinten Nationen betreffend die Rolle der Rechtsanwälte ergeben, in denen es heißt, dass es Rechtsanwälten ermöglicht werden muss, ihre Aufgaben "ohne Einschüchterung, Behinderung, Schikanen oder unstatthafte Beeinflussung" wahrzunehmen, und in denen Rechtsanwälten die Freiheit der Meinungsäußerung zuerkannt wird, darunter "das Recht, sich an öffentlichen Erörterungen über Angelegenheiten des Rechts, der Rechtspflege und der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte zu beteiligen";
- 4. bedauert zutiefst, dass die Rechtspflege in Iran von einem Mangel an Fairness und Transparenz gekennzeichnet ist, und fordert die offiziellen Stellen Irans auf, in den Rechtsvorschriften und in der Praxis ordnungsgemäße Gerichtsverfahren zu gewährleisten; fordert den Chef der iranischen Justiz, Ajatollah Sadegh Amoli Laridschani, auf, eine unabhängige Kommission zur Untersuchung der Verfolgung von Menschenrechtsanwälten einzurichten und alle Amtsträger, die an unrechtmäßigen Verfahren beteiligt waren, zur Rechenschaft zu ziehen;
- 5. fordert die staatlichen Stellen Irans auf, die Straffreiheit von Menschenrechtsverletzern in den Sicherheitskräften zu bekämpfen; wiederholt seine Forderung, eine unabhängige Untersuchung der außergerichtlichen Hinrichtungen, die seit den umstrittenen Präsidentschaftswahlen vom Juni stattgefunden haben sollen, durchzuführen und Personen, die der Gesetzesübertretung beschuldigt werden, vor Gericht zu bringen;
- 6. fordert die iranische Regierung auf, umfassend mit allen internationalen Menschenrechtsmechanismen zusammenzuarbeiten, die Sondierungen bezüglich einer Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen in den Bereichen Menschenrechte und Justizreform fortzusetzen und die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung vollständig umzusetzen;
- 7. fordert die erneute Schaffung eines Mandats der Vereinten Nationen für einen Sonderberichterstatter für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und die Förderung der Rechenschaftspflicht derjenigen, die im Iran Menschenrechtsverletzungen begehen;
- 8. fordert die staatlichen Stellen Irans auf, dem Roten Halbmond Zugang zu allen Häftlingen zu gewähren und internationalen Menschenrechtsorganisationen die Beobachtung der Lage im Land zu gestatten;
- 9. fordert die staatlichen Stellen Irans auf, das Urteil gegen Zahra Bahrami zu überprüfen und ihr ein faires Gerichtsverfahren sowie - aufgrund ihrer niederländischen Staatsangehörigkeit und im Einklang mit den internationalen Normen - Zugang zu den niederländischen Behörden zu gewähren;
- 10. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte zu ersinnen, um die Sicherheit der Menschenrechtsaktivisten in Iran aktiv zu schützen, und bestärkt die Mitgliedstaaten und örtlichen Stellen, Initiativen wie das europäische "Shelter City"-Programm und das internationale Netzwerk "Städte der Zuflucht" zu unterstützen;
- 11. fordert, dass die Liste der Personen und Organisationen, für die ein Einreiseverbot in die EU gilt und deren Vermögenswerte eingefroren sind, auf diejenigen iranischen Amtsträger ausgeweitet wird, die für Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung und die Einschränkung der Freiheitsrechte in Iran verantwortlich sind;
- 12. fordert die Vertreter der EU und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Menschenrechtsgespräche mit der Islamischen Republik Iran wiederaufzunehmen;
- 13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Irans sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.