Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 17. bis 20. Januar 2011 die nachstehend aufgeführten Texte angenommen. Sie wurden dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2011 zugeleitet.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur internationalen Adoption in der Europäischen Union 3
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Litauen 6
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit 10
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden (2009/2214(INI)) 16
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Pakistan - insbesondere zum Mord an Gouverneur Salman Taseer 33
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Brasilien - Auslieferung von Cesare Battisti 39
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Iran - der Fall von Nasrin Sotoudeh 42

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur internationalen Adoption in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das Wohl jedes Kindes und dessen Gewährleistung von größter Bedeutung sind, und in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte der Minderjährigen zu den Zielen der Europäischen Union gehört,

B. in der Erwägung, dass der Bereich Adoption in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die die entsprechenden Verfahren mit Blick auf das Wohl des Kindes in Gang setzen,

C. in der Erwägung, dass Übereinkommen über den Schutz Minderjähriger und die elterliche Verantwortung existieren, insbesondere das Europäische Übereinkommen von 1967 über die Adoption von Kindern zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Adoptionen, bei denen das Kind von einem Land in ein anderes zieht, und das Übereinkommen von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Übereinkommen),

D. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Unterzeichner des Haager Übereinkommens sind,

E. in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Haager Übereinkommens erhebliche Fortschritte erzielt wurden,

F. in der Erwägung, dass die Familie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und im Haager Übereinkommen als entscheidende gesellschaftliche Gruppe und als natürliches Umfeld für die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes und in der überwiegenden Zahl der Fälle als erste Wahl für die Kindesfürsorge definiert wird,

G. in der Erwägung, dass Adoption als eine alternative Standardoption zulässig sein sollte, wenn die primäre Fürsorge für die Kinder nicht von der Familie geleistet werden kann, während die institutionelle Fürsorge die allerletzte Option sein sollte,

H. in der Erwägung, dass das Problem der unsicheren Kindheit in Europa, insbesondere ausgesetzter und in Heimen untergebrachter Kinder, eine bedeutende Rolle spielt und äußerst ernst genommen werden sollte,

I. in der Erwägung, dass die Missachtung der Rechte Minderjähriger, Gewalt gegen Minderjährige und der Handel mit Kindern zwecks Adoption, Prostitution, Schwarzarbeit, Zwangsheirat und Betteln auf der Straße oder in jedem anderen illegalen Kontext nach wie vor ein Problem in der EU sind,

J. in der Erwägung, dass es wichtig ist, das Recht eines Kindes auf ein Familienleben zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder nicht gezwungen sind, lange in Waisenhäusern leben,

K. in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich geworden ist, in der Erwägung, dass Kinder gemäß Artikel 24 "Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge [haben], die für ihr Wohlergehen notwendig sind", und in der Erwägung, dass es überdies in Artikel 3 des Vertrags von Lissabon heißt, dass der Schutz der Rechte Minderjähriger zu den Zielen der Union gehört,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Litauen

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Seimas am 16. Dezember 2010 eine Abstimmung über einen Gesetzentwurf vertagt hat, durch den das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dahingehend geändert würde, dass bei "öffentlicher Unterstützung homosexueller Beziehungen" eine Geldstrafe zwischen LTL 2.000 und 10.000 (EUR 580 - 2.900) verhängt werden kann, weil die Änderungsvorschläge dazu von den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen noch nicht geprüft wurden und ihre Prüfung durch die nationalen litauischen Behörden noch nicht abgeschlossen ist,

B. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Erziehung, Wissenschaft und Kultur des Seimas am 8. Dezember 2010 den Begriff "sexuelle Ausrichtung" aus dem Verzeichnis der schutzwürdigen Belange in den die Chancengleichheit betreffenden Bestimmungen des Bildungsgesetzes (Artikel 5 Absatz 1) gestrichen hat,

C. in der Erwägung, dass die Änderungsentwürfe zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen Artikel 25 der Verfassung der Republik Litauen, in dem es heißt, dass "kein Mensch daran gehindert werden darf, Informationen und Ideen zu begehren, zu empfangen und weiterzugeben", und gegen Artikel 29 verstoßen, in dem festgelegt wird, dass "alle Menschen vor dem Gesetz, vor Gericht und anderen staatlichen Institutionen und Beamten gleich sind. Die Rechte des Einzelnen dürfen wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Sprache, seiner Herkunft, seines sozialen Status, seiner Weltanschauung, seiner Überzeugungen oder Ansichten weder eingeschränkt werden, noch dürfen dafür Privilegien gewährt werden",

D. in der Erwägung, dass der Justizminister der Republik Litauen die Auffassung vertritt, die Änderungsentwürfe zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten stünden im Widerspruch zu den Verpflichtungen Litauens gemäß seiner Verfassung, der Europäischen Charta der Grundrechte, der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

E. in der Erwägung, dass im jüngsten Bericht der Agentur für Grundrechte über "Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität" vom November 2010 die Schlussfolgerung gezogen wird, dass durch "die Änderungen potenziell fast jede öffentliche Äußerung, Darstellung oder Aufklärung über Homosexualität kriminalisiert" wird,

F. in der Erwägung, dass der Seimas im Juni 2009 mit überwältigender Mehrheit dafür stimmte, das "Gesetz über den Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen" dahingehend zu ändern, dass Minderjährigen der Zugang zu Informationen über Homosexualität verboten wird,

G. in der Erwägung, dass die Bedeutung von "Offenbarung oder Unterstützung einer bestimmten sexuellen Ausrichtung" in der Werbegesetzgebung unklar bleibt,

H. in der Erwägung, dass eine Reihe von besorgniserregenden Vorfällen, wie die Annahme des Gesetzes über den Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen, der Versuch der lokalen Behörden, die Abhaltung von Demonstrationen für Gleichstellung und Homosexuellen-Paraden zu verbieten, und die Verwendung von aufstachelnden oder drohenden Ausdrucksweisen und von Hasstiraden durch Politiker und Parlamentarier, Anlass für diese Entschließung waren,

I. in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding, die Hohe Vertreterin der Europäischen Union Catherine Ashton, der Präsident des Europäischen Rates Herman van Rompuy und der Präsident des Europäischen Parlaments Jerzy Buzek am 17. Mai 2010, dem Internationalen Tag gegen Homophobie, jegliche Form von Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung einhellig verurteilt haben,

J. in der Erwägung, dass Homosexualität 1990 von der Weltgesundheitsorganisation nicht mehr als Geisteskrankheit eingestuft wurde, ferner in der Erwägung, dass es in keiner glaubwürdigen Studie Anhaltspunkte dafür gibt, dass die sexuelle Aufklärung von Kindern und Jugendlichen deren sexuelle Ausrichtung beeinflussen könnte, und in der Erwägung, dass die Aufklärung über sexuelle Vielfalt Toleranz und die Akzeptanz von Unterschieden fördert,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten überall in der Welt zu garantieren, in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung von Menschenrechten, Demokratie und bürgerlichen Freiheiten das gemeinsame Fundament ist, auf das die Europäische Union ihre Beziehungen zu Drittländern aufbaut, und von der Demokratieklausel in den Abkommen zwischen der EU und Drittländern vorgesehen wurde,

B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jedermann das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat, in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, diese Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden,

C. in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht nur für die Anhänger von Religionen, sondern auch für Atheisten, Agnostiker und Personen ohne Glaubensbekenntnis gilt,

D. in der Erwägung, dass die Zahl der Angriffe auf christliche Gemeinden 2010 weltweit gestiegen ist ebenso wie die Zahl der Gerichtsverfahren und Todesstrafen wegen Blasphemie, von denen häufig Frauen betroffen sind; in der Erwägung, dass Statistiken über Religionsfreiheit aus den letzten Jahren zeigen, dass sich die Mehrzahl der religiös motivierten Gewalttaten gegen Christen richten, was aus dem Bericht über die Religionsfreiheit in der Welt aus dem Jahr 2009 hervorgeht, der von der Organisation "Kirche in Not" ausgearbeitet wurde, unter Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen die künftige Existenz christlicher Gemeinden gefährdet ist und dass ihr Verschwinden zum Verlust eines wichtigen Teils des religiösen Erbes der betroffenen Länder führen würde,

E. in der Erwägung, dass am 11. Januar 2011 in Nigeria einmal mehr Unschuldige bei grauenhaften Anschlägen ums Leben gekommen sind, die die christliche Gemeinde treffen sollten, in der Erwägung, dass am 24. Dezember 2010 Anschläge auf mehrere Kirchen in der Stadt Maiduguri verübt wurden und am 25. Dezember bei Bombenangriffen in der nigerianischen Stadt Jos 3 8 Zivilisten ums Leben kamen und Dutzende verletzt wurden, in der Erwägung, dass am 21. Dezember 2010 mit Schwertern und Macheten bewaffnete Männer in Turu, Nigeria, eine Gruppe christlicher Dorfbewohner angriffen, drei von ihnen töteten und zwei verletzten, unter Hinweis darauf, dass am 3. Dezember 2010 bei einem Angriff in der Stadt Jos in Nigeria sieben Christen, darunter Frauen und Kinder, getötet und vier weitere Personen verletzt wurden,

F. in der Erwägung, dass die Ermordung von Salman Taseer, Gouverneur von Punjab, am 4. Januar 2011 sowie der Fall Asia Noreen in Pakistan Proteste der internationalen Gemeinschaft ausgelöst haben,

G. in der Erwägung, dass bei einem Terrorangriff auf koptische Christen am 1. Januar 2011 in Alexandria unschuldige Zivilisten getötet bzw. verletzt wurden,

H. in der Erwägung, dass am 25. Dezember 2010 während des Weihnachtsgottesdiensts in einer Kapelle in der philippinischen Stadt Sulu eine Bombe gezündet wurde, die 11 Menschen, darunter ein Geistlicher und ein 9-jähriges Mädchen, schwer verletzte,

I. in der Erwägung, dass der Weihnachtsgottesdienst in den Dörfern Rizokarpaso und Ayia Triada im Norden Zyperns am 25. Dezember 2010 gewaltsam unterbrochen wurde,

J. unter Hinweis darauf, dass am 3 0. Dezember 2010 bei Dschihad-Terrorangriffen gegen Familien assyrischer Christen in einer Serie koordinierter Bombenangriffe auf christliche Wohngebiete in Bagdad, Irak, mindestens zwei Menschen getötet und 14 verletzt wurden, in der Erwägung, dass am 27. Dezember 2010 in Dujail, Irak, eine assyrische Christin durch einen Sprengsatz am Straßenrand getötet und ihr Ehemann verletzt wurde, in der Erwägung, dass zwei irakische Christen am 22. November 2010 in Mosul getötet wurden, in der Erwägung, dass am 10. November 2010 bei einer Serie von Angriffen gegen von Christen bewohnte Viertel in Bagdad unschuldige Zivilisten ums Leben kamen, in der Erwägung, dass bei dem Massaker vom 1. November 2010 in der syrischkatholischen Erlöserkirche (Sayidat al-Najad) in Bagdad 52 Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden,

K. in der Erwägung, dass die iranische Regierung ihre Kampagne gegen Christen in der Islamischen Republik verstärkt hat, wobei allein im letzten Monat 100 Personen verhaftet und viele Menschen gezwungen wurden, ins Ausland zu fliehen, damit nicht Strafanzeige gegen sie erstattet wurde oder sie gar zum Tode verurteilt wurden,

L. unter Hinweis darauf, dass auch in Vietnam die Aktivitäten der katholischen Kirche sowie anderer Religionen stark behindert werden, was anhand der ernsten Lage deutlich wird, in der sich die Gemeinschaften der vietnamesischen "Montagnards" befinden, jedoch in der Erwägung, dass der Sinneswandel der vietnamesischen Regierung im Falle des Geistlichen Nguyen Van Ly, der zu dessen Freilassung geführt hat, zu begrüßen ist,

M. in der Erwägung, dass Angriffe von gewalttätigen islamistischen Extremisten auch Angriffe auf die Regierungen der betroffenen Staaten sind, die darauf abzielen, Unruhe zu stiften und einen Bürgerkrieg zwischen den einzelnen religiösen Gruppierungen auszulösen,

N. in der Erwägung, dass Europa, wie auch andere Teile der Welt, nicht frei von Verstößen gegen die Religionsfreiheit ist, Schauplatz von Angriffen auf Angehörige von Minderheiten aufgrund deren Religion sowie von Diskriminierung aus religiösen Gründen ist,

O. in der Erwägung, dass der Dialog zwischen den verschiedenen Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung für die Förderung des Friedens und der Völkerverständigung ist,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden (2009/2214(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission einen ersten formalen Schritt als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Parlaments, eine EU-Politik für die Arktis zu formulieren, darstellt; in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen des Rates zur Arktis als ein weiterer Schritt zur Festlegung einer EU-Politik für die Arktis anerkannt werden sollten,

B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament über seine Delegation für die Beziehungen zur Schweiz, Island und Norwegen seit etwa zwei Jahrzehnten aktiv an der Arbeit des Ständigen Ausschusses der Parlamentarier des Arktischen Raums beteiligt ist und sogar die Konferenz der Parlamentarier des Arktischen Raums im September 2010 in Brüssel ausgerichtet hat,

C. in der Erwägung, dass Dänemark, Finnland und Schweden Anrainerstaaten der Arktis sind und dass Teile Finnlands und Schwedens innerhalb des Polarkreises liegen; in der Erwägung, dass das einzige indigene Volk der EU, die Samen, in den arktischen Regionen Finnlands und Schwedens sowie Norwegens und Russlands lebt,

D. in der Erwägung, dass sich durch den Antrag Islands auf Beitritt zur EU eine größere Notwendigkeit für die EU ergibt, dem Arktischen Raum in seiner geopolitischen Perspektive Rechnung zu tragen,

E. in der Erwägung, dass Norwegen, ein zuverlässiger Partner, durch das EWR-Abkommen mit der EU assoziiert ist,

F. in Erwägung des langen Engagements der EU in der Arktis durch ihre Einbindung in die Gemeinsame Politik der Nördlichen Dimension mit Russland, Norwegen und Island, einschließlich des "Arktischen Fensters", sowie in die Zusammenarbeit in der Region der Barentssee und insbesondere in den Euro-Arktischen Barents-Rat (BEAC), durch die Auswirkungen der strategischen Partnerschaft mit Kanada, den Vereinigten Staaten und Russland und durch ihre Beteiligung als ein aktiver Adhoc-Beobachter im Arktischen Rat,

G. in der Erwägung, dass der allmählichen Formulierung einer EU-Politik für die Arktis die Anerkennung der bestehenden internationalen, multilateralen und bilateralen Rechtsrahmen zugrunde liegen sollte, wie etwa des umfassenden Regelwerks des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) und verschiedener sektoraler und bilateraler Abkommen sowie multilateraler Übereinkommen, durch die bereits einige der für die Arktis wichtigen Fragen geregelt sind,

H. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen großen Beitrag zur Arktisforschung leisten und dass EU-Programme wie das aktuelle Siebte Rahmenprogramm wichtige Projekte zur Erforschung dieser Region fördern,

I. in der Erwägung, dass etwa ein Fünftel der weltweit noch nicht entdeckten Kohlenwasserstoffressourcen in der Arktis liegen, wobei eine eingehendere Erforschung vonnöten ist, um den Umfang der in der Region lagernden Gas- und Erdölvorkommen und die Wirtschaftlichkeit ihrer Ausbeutung genauer zu bestimmen,

J. in der Erwägung, dass weltweit auch ein großes Interesse an anderen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen der Arktis wie Mineralien, Wäldern, Fisch und unberührten Landschaften für den Tourismus besteht,

K. in der Erwägung, dass das wachsende Interesse anderer Akteure am Arktischen Raum, die keine Anrainerstaaten der Arktis sind, wie China, das in der Inauftraggabe eines ersten Eisbrechers durch China, in der Zuweisung von Fördermitteln für die Polarforschung und nicht zuletzt in den Bewerbungen Chinas, der EU, Italiens, Japans, Singapurs und Südkoreas um den Status eines ständigen Beobachters im Arktischen Rat zum Ausdruck kommt, auf eine unterschiedliche geopolitische Bewertung der Arktis auf einer breiteren Ebene hindeutet,

L. in der Erwägung, dass die kürzlich eingeführte Selbstverwaltung in Grönland im Hinblick auf die relevanten Politikbereiche, einschließlich der Umweltvorschriften und Ressourcen sowie die jüngste Aktualisierung des Partnerschaftsabkommens EU-Grönland, zu einem vermehrten Interesse an der Erkundung und Ausbeutung der Ressourcen in Grönland und auf dem grönländischen Festlandsockel geführt haben,

M. in der Erwägung, dass die hauptsächlich außerhalb der Arktis verursachten Folgen des Klimawandels und die Globalisierung der Weltwirtschaft Auswirkungen auf diesen Raum haben werden; in der Erwägung, dass insbesondere das Schmelzen des Meereises sowie das Potenzial für Ressourcen und die mögliche Nutzung neuer Technologien unvorhersehbare Folgen für die Umwelt und Auswirkungen auf andere Teile der Welt haben könnten und zu einer Zunahme des Schiffsverkehrs vor allem zwischen Europa, Asien und Nordamerika, einer vermehrten Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, namentlich von Erdgas, Erdöl und anderen Mineralien, jedoch auch von natürlichen Ressourcen wie Fischbeständen, einer Ausbeutung genetischer Meeresressourcen, einem verstärkten Bergbau und Holzeinschlag sowie zunehmendem Fremdenverkehr und intensiveren Forschungstätigkeiten führen könnten; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen neue Herausforderungen schaffen, jedoch auch neue Chancen in der Arktis und andernorts bieten werden,

N. in der Erwägung, dass der Klimawandel durch Überwachungs-, Eindämmungs- und Anpassungsmethoden bewältigt wird; in der Erwägung, dass die Förderung der nachhaltigen Entwicklung bei der Nutzung natürlicher Ressourcen und beim Bau neuer Infrastrukturen durch strategische Planungsprozesse erfolgt,

Die EU und die Arktis

Neue weltweite Transportrouten

Natürliche Ressourcen

Klimawandel und Auswirkungen der Verschmutzung auf die Arktis

Nachhaltige sozioökonomische Entwicklung

Governance

Schlussfolgerungen und Forderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Pakistan - insbesondere zum Mord an Gouverneur Salman Taseer

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass Salman Taseer, der Gouverneur der Provinz Punjab, zu den schärfsten und bekanntesten Kritikern der pakistanischen Blasphemiegesetze und deren Missbrauch durch extremistische Gruppen gehörte - wie im Fall der Christin Asia Bibi, gegen die nach Artikel 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuchs unter dem Vorwurf der Gotteslästerung die Todesstrafe verhängt wurde,

B. in der Erwägung, dass Salman Taseer am 4. Januar 2011 in Islamabad von Malik Mumtaz Hussein Qadri, einem seiner Leibwächter, der Taseers Widerstand gegen die pakistanischen Blasphemiegesetze ablehnte, ermordet wurde,

C. in der Erwägung, dass keiner der anderen Leibwächter, die Zeugen des Mordes an Gouverneur Taseer wurden, einen Versuch unternahm, sich dem Mörder in den Weg zu stellen; in der Erwägung, dass der Mörder von Hunderten von Anwälten bejubelt und unterstützt wurde, als er vor Gericht erschien, und dass Tausende von Demonstranten durch die Straßen Karachis marschierten, um zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Tat billigen; in der Erwägung, dass ein führender Imam Berichten zufolge gegen die ehemalige pakistanische Ministerin, Reformpolitikerin und bekannte Journalistin Sherry Rehman eine Fatwa ausgesprochen hat, die sie als nächstes Ziel für ein Attentat nennt,

D. in der Erwägung, dass die Organisation "Jamaate Ahle Sunnat Pakistan", die als Wortführer der gemäßigten Barelvi-Sekte agiert, im Anschluss an den tragischen Vorfall in einer Erklärung im Namen einer breiten Allianz pakistanischer Geistlicher die Ermordung von Gouverneur Taseer gutheißt, den Täter als Helden darstellt und dazu aufruft, dass kein Muslim an dem Begräbnis teilnehmen oder auch nur versuchen sollte, für Salman Taseer zu beten oder in irgendeiner Form seiner Trauer über den Vorfall oder seinem Beileid Ausdruck zu verleihen, sowie fordert, dass kein Muslim sich zu einem Beerdigungsgebet und sich generell kein Geistlicher zur Ausrichtung der Beerdigung des ermordeten Gouverneurs bereit erklären sollte,

E. in der Erwägung, dass das in der Verfassung Pakistans von 1973 enthaltene Kapitel zu den Grundrechten nicht nur die Freiheit garantiert, sich zu einer Religion zu bekennen und eine religiöse Einrichtung zu betreiben (Artikel 20), sondern auch die Gleichberechtigung aller Bürger (Artikel 25) und die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten (Artikel 26),

F. in der Erwägung, dass Präsident Asif Ali Zardari am 25. Dezember 2009 das Versprechen der Pakistanischen Volkspartei bekräftigte, das Recht aller Angehöriger von Minderheiten, als gleichberechtigte Bürger behandelt zu werden, zu achten,

G. in der Erwägung, dass die 1982 und 1986 eingeführten, als Blasphemiegesetze bekannten Rechtsvorschriften die durch die Verfassung garantierten grundlegenden Religions- und Minderheitenrechte untergraben, von Extremisten sowie von Personen missbraucht werden, die danach trachten, auf diese Weise persönliche Rechnungen zu begleichen, und zu einer Zunahme der Gewalt gegen Mitglieder religiöser Minderheiten und kritische Bürger geführt haben, die den Mut haben, die Stimme gegen das Unrecht zu erheben,

H. in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der nach den Blasphemiegesetzen Angeklagten Muslime sind, dass Anklagen gegen Angehörige religiöser Minderheiten jedoch Auslöser für unverhältnismäßige Gewalt gegen ihre gesamte Glaubensgemeinschaft sein können,

I. in der Erwägung, dass die pakistanische Regierung ihr in einer entsprechenden Grundsatzerklärung gegebenes Versprechen, die diskriminierenden Gesetze einer Überprüfung zu unterziehen, am 30. Dezember 2010 in aller Öffentlichkeit gebrochen hat, als sie in einer politischen Erklärung verkündete, dass sie nicht beabsichtige, die Blasphemiegesetze aufzuheben oder zu ändern,

J. in der Erwägung, dass die Ermordung von Gouverneur Taseer für mit Blasphemieverfahren befasste Richter Sicherheitsprobleme aufwirft, zumal Richter an den erstinstanzlichen pakistanischen Gerichten bereits von muslimischen Extremisten unter Druck gesetzt werden und selbst Richter an Gerichten höherer Instanz sich aus Angst vor terroristischen Anschlägen unter Umständen dagegen entscheiden werden, bei Verfahren, in denen es um religiöse Verfolgung geht, unparteiische Urteilssprüche zu verkünden,

K. in der Erwägung, dass gemäßigte Stimmen, religiöse Minderheiten und Menschenrechtsaktivisten seit der Ermordung von Gouverneur Taseer zunehmend um ihre Sicherheit fürchten,

L. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union die Förderung der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und gemeinsam die Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden, in der Erwägung, dass die EU handels- und entwicklungspolitische Unterstützung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Menschenrechte und die Rechte der Minderheiten geachtet werden,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Brasilien - Auslieferung von Cesare Battisti

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass sich die Partnerschaft zwischen der EU und Brasilien auf gegenseitiges Vertrauen und Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte stützt,

B. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen sowie die politischen Beziehungen zwischen Brasilien und der EU hervorragend und rege sind und unter anderem auf gemeinsamen Grundsätzen wie der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen,

C. in der Erwägung, dass der italienische Staatsangehörige, Cesare Battisti, in sieben Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und von den italienischen Gerichten im Rahmen rechtskräftiger Urteile wegen vierfachen Mordes, Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung, Raubes und Waffenbesitzes in Abwesenheit zwei Mal zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde,

D. in der Erwägung, dass Cesare Battisti untergetaucht war, bis er im März 2007 in Brasilien festgenommen wurde,

E. in der Erwägung, dass Cesare Battisti beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen seine Auslieferung an Italien Beschwerde eingelegt hat und dass diese Beschwerde im Dezember 2006 für unzulässig erklärt wurde,

F. in der Erwägung, dass die Bestimmungen und Regeln des Auslieferungsabkommens zwischen Italien und der Föderativen Republik Brasilien von 1989 darauf abzielen, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der beiden Staaten im Bereich der Auslieferung unter uneingeschränkter Wahrung der in der jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Garantien festzulegen,

G. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Brasiliens am 18. November 2009 entschieden hat, die Auslieferung von Cesare Battisti zu bewilligen, und den amtierenden Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien bevollmächtigte, den Gefangenen gemäß den Regeln des Auslieferungsabkommens zwischen Italien und Brasilien an Italien zu überstellen,

H. in der Erwägung, dass der damals amtierende Präsident am 3 1. Dezember 2010 beschlossen hat, die Auslieferung von Cesare Battisti abzulehnen,

I. in der Erwägung, dass dieser Beschluss von der italienischen Regierung vor dem Obersten Gerichtshof Brasiliens angefochten wird,

J. in der Erwägung, dass die Rechtsanwälte von Cesare Battisti vor dem Obersten Gerichtshof Brasiliens förmlich die unverzügliche Freilassung beantragt haben,

K. in der Erwägung, dass der Präsident des Obersten Gerichtshofs Brasiliens am 6. Januar 2011 die unverzügliche Freilassung von Cesare Battisti ablehnte und die Rechtssache von Amts wegen wieder aufnahm, die im Februar geprüft wird, wenn der Gerichtshof wieder tätig wird,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Iran - der Fall von Nasrin Sotoudeh

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh, eine bekannte iranische Menschenrechtsanwältin, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit", "Mitgliedschaft im Zentrum für Menschenrechtsverteidiger", Nichttragens des Hidschab (islamische Bekleidung) während einer Videobotschaft und "staatsfeindlicher Propaganda" zu elf Jahren Haft verurteilt wurde, sowie in der Erwägung, dass ferner ein zwanzigjähriges Berufsverbot als Anwältin und ein ebenso langes Ausreiseverbot gegen sie verhängt wurde, die beide nach Verbüßung ihrer Strafe in Kraft treten,

B. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh, die zweifache Mutter ist, am 4. September 2010 verhaftet, lange in Einzelhaft gehalten und Berichten zufolge gefoltert wurde und dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie und ihrem 1 ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 9.

Rechtsbeistand haben durfte, sowie in der Erwägung, dass sie nach einem Hungerstreik, in den sie aus Protest gegen ihre Haftbedingungen und gegen die Weigerung, ihr ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren zu gewähren, getreten war, fast gestorben wäre,

C. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudehs Ehemann, Reza Khandan, am 15. Januar bei der Polizei vorgeladen, über Nacht festgehalten und dank der Bürgschaft eines Dritten wieder freigelassen wurde und dass er verfolgt wird, weil er sich für seine Frau einsetzt,

D. in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh die niederländische Staatsangehörige Zahra Bahrami als Rechtsanwältin vertreten hat, die nach den Protesten am Ashura-Tag am 27. Dezember 2009 verhaftet worden war und vor Kurzem zum Tode verurteilt wurde,

E. in der Erwägung, dass die Verurteilung von Nasrin Sotoudeh Bestandteil eines systematischen Vorgehens gegen Menschenrechtsanwälte und -aktivisten in Iran ist, wozu auch die Verurteilung von Shiva Nazar Ahari, der Mitbegründerin der Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters" und bekannten Menschenrechtsaktivistin, am 7. Januar 2011 zu vier Jahren Haft und 74 Peitschenhieben und die Verurteilung von Mohammad Seifzadeh, eines bekannten Rechtsanwalts, am 30. Oktober 2010 zu neun Jahren Haft und einem zehnjährigen Berufsverbot als Anwalt gehören, in der Erwägung, dass der Menschenrechtsanwalt Mohammad Oliyifard eine einjährige Haftstrafe dafür verbüßt, dass er sich für seine Klienten eingesetzt hat, sowie in der Erwägung, dass mit Mohammad Ali Dadkhah, Abdolfattah Soltani und Houtan Kian weitere Menschenrechtsaktivisten in Iran akut von Verfolgung bedroht sind,

F. in der Erwägung, dass mehr als ein Jahr nach den Demonstrationen vom Ashura-Tag im Dezember 2009 Hunderte von iranischen Bürgern, die damals verhaftet wurden, immer noch inhaftiert sind und die Behörden weiterhin das ganze Jahr über Menschen festgenommen haben, insbesondere anlässlich des Tags der Studenten am 7. Dezember 2010, sowie in der Erwägung, dass sich nach Berichten von Amnesty International mehr als 70 Studenten nach wie vor in Haft befinden,

G. in der Erwägung, dass auch Journalisten und Blogger weiterhin belangt werden, wobei derzeit über 30 Journalisten inhaftiert sein sollen, und selbst gefeierten Vertretern der iranischen Kultur wie dem Filmregisseur Dschafar Panahi, der im Dezember 2010 mit einem zwanzigjährigen Berufsverbot als Regisseur belegt und zu sechs Jahren Haft verurteilt wurde, das Recht auf freie Meinungsäußerung verwehrt wird,

H. in der Erwägung, dass erzwungene Geständnisse, Folter und Misshandlung von Häftlingen, Schlafentzug, Einzelhaft, geheime Inhaftierungen, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, körperliche Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt sowie Straffreiheit für Vertreter des Staates in Iran nach wie vor weit verbreitet sind, was starke Zweifel an der Fairness und der Transparenz der Rechtspflege in diesem Land weckt,

I. in der Erwägung, dass außergerichtliche Hinrichtungen nicht untersucht werden und stattdessen die trauernden Angehörigen der Opfer von Verhaftung bedroht sind, wie im Fall von Mahdi Ramazani, der im Dezember 2010 am Grab seines Sohnes verhaftet wurde und von dem eine Bürgschaft in maßlos übertriebener Höhe verlangt wird, die er zu leisten außerstande ist,

J. in der Erwägung, dass Iran der internationalen Gemeinschaft zugesichert hat, dass es den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte einhalten wird,