Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6479 - vom 15. Dezember 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 17. November 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen: Eine Rolle für das Europäische Parlament (2005/2139(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) und ihrer Trägersysteme als eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschrieben wird,
- - in Kenntnis der Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS), in der festgestellt wird, dass die Verbreitung von MVW die potenziell größte Bedrohung für unsere Sicherheit darstellt,
- - in Kenntnis der Umsetzung der ESS und insbesondere der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von MVW (EU-MVW-Strategie), die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde,
- - in Kenntnis der Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsparteien der wichtigsten multilateralen Übereinkommen sind, aus denen das Nichtverbreitungssystem besteht, insbesondere des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) aus dem Jahr 1968, des Biologiewaffenübereinkommens (BWÜ) aus dem Jahr 1972, des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) aus dem Jahr 1993 und des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (UVNV) aus dem Jahr 1996 und dass zwei Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich und Frankreich, Kernwaffenstaaten im Sinne des NVV sind und dass die taktischen Waffen der Vereinigten Staaten auf den Hoheitsgebieten vieler weiterer Mitgliedstaaten, wie Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Griechenland, den Niederlanden, Belgien, und von Ländern, die einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt haben, insbesondere der Türkei, stationiert sind,
- - in Kenntnis der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die weltweite Anwendung dieser multilateralen Übereinkommen weiter voranzutreiben, und insbesondere des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 20031,
- - in Kenntnis des Berichts der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen eingesetzten Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel, in dem es wie folgt heißt: "Wir nähern uns einem Punkt, an dem die Aushöhlung des Nichtverbreitungsregimes unumkehrbar werden und zu einer kaskadenartigen Proliferation führen könnte",
- - in Kenntnis der Antwort des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Bericht "In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle", in dem der Wert multilateraler Vereinbarungen für die Sicherung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Bereich der nuklearen, biologischen und chemischen Waffen sowie die jüngsten Anstrengungen zu ihrer Ergänzung, wie z.B. in der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1540 (2004), hervorgehoben werden,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen, in denen die Besorgnis über die Verbreitung von MVW und damit verwandten Materialien und Technologien zum Ausdruck kommt, insbesondere auf seine Entschließung vom 14. Juni 2001 zu biologischen und Toxinwaffen2, seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zur atomaren Abrüstung3 sowie seine Entschließung vom 10. März 2005 zu der Konferenz im Jahr 2005 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen4,
- - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs mit beratendem Charakter (Advisory Opinion) vom 8. Juli 1996 über die Völkerrechtsmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Nuklearwaffen,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0297/2005),
A. in der Erwägung, dass Nichtverbreitungsfragen seit der Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft durch den Vertrag von Rom stets ein zentrales Anliegen der Union waren,
B. unter Hinweis darauf, dass Nichtverbreitungsmaßnahmen begrenzt blieben und erst heute im Rahmen der ESS ernsthaft behandelt werden, und zwar insbesondere von den Mitgliedstaaten durch die EU-MVW-Strategie und die Tätigkeit der Kommission im Rahmen der vorhandenen begrenzten Haushaltslinien in Vorbereitung der Finanziellen Vorausschau 2007-2013,
C. in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union zu einem Gemeinsamen Standpunkt (mit ungefähr 41 Einzelmaßnahmen) gelangt ist, der auf der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2005 vorgelegt wurde, aber nicht in der Lage war, die anderen Mitglieder des NVV dazu zu bringen, eine ähnlich gelagerte gemeinsame Strategie wie im Gemeinsamen Standpunkt zu verfolgen, obwohl die Verbreitung von MVW als die gefährlichste Bedrohung für die globale Sicherheit anzusehen ist,
D. in der Erwägung, dass dies deutlich macht, mit welch dringender Notwendigkeit die Europäische Union eine neue führende Rolle übernehmen muss, um ihre Interessen durch Neubelebung der Maßnahmen im Gemeinsamen Standpunkt und der EU-MVW-Strategie zu wahren und das Nichtverbreitungssystem zu stärken,
E. in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten sich im Jahr 2006 zur BWÜ-Überprüfungskonferenz versammeln werden, um zu prüfen, welche Fortschritte es auf dem Weg der Umsetzung der Vertragsbestimmungen gibt, und dass es deshalb notwendig ist, Wege zu finden, um die Überprüfungsbestimmungen für das BWÜ weiterzuentwickeln und die Normen gegen die Verbreitung biologischer Waffen zu verstärken - dazu gehören auch Maßnahmen, um die Entwicklung und den Besitz biologischer Waffen durch nationale Rechtsvorschriften unter Strafe zu stellen,
F. unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament weiter besorgt darüber ist, dass die EU-MVW-Strategie derzeit durch unzureichende finanzielle Mittel zur Erreichung ihrer Hauptziele geschwächt wird, die auf der Liste der Prioritäten in der Anlage zum Sachstandsbericht des Büros des persönlichen Beauftragten für die Nichtverbreitung von MVW (OPR)5 und den erwartungsgemäßen Ergebnissen der Studie der Kommission im Rahmen des Pilotprojekts 2004 mit dem Titel "Stärkung der kooperativen Programme der Europäischen Union zum Abbau von Bedrohungspotentialen: Gemeinschaftsaktionen zur Unterstützung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen" enthalten sind,
G. unter Hinweis darauf, dass die EU-MVW-Strategie eine Erhöhung des Beitrags der Union zum kooperativen Abbau von Bedrohungspotenzialen im Hinblick auf die Finanzielle Vorausschau über 2006 hinaus erforderlich macht und auf die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie der Gemeinschaft für die Nichtverbreitung und Abrüstung von MVW abzielt,
Die Gefahr der Verbreitung von MVW
- 1. erkennt an, dass es durch die multilateralen Übereinkommen, die das Nichtverbreitungssystem ausmachen, gelungen ist, die Verbreitung von MVW und von Trägersystemen zu verlangsamen, und dass diese Übereinkünfte in Zukunft fortgesetzte und uneingeschränkte Unterstützung verdienen; teilt aber auch die im Rahmen der ESS vertretene Ansicht, dass wir nun am Anfang eines neuen und gefährlichen Zeitabschnitts stehen, in dem es möglicherweise - insbesondere im Nahen Osten, in Nordostasien und Südasien - zu einem MVW-Wettrüsten kommt;
- 2. ist der Ansicht, dass die Verbreitung von Nuklearwaffen die Gefahr eines Atomkriegs stark vergrößert, und fordert in Anbetracht der katastrophalen Auswirkungen eines solchen Krieges auf die Menschheit alle Nationalstaaten auf, jegliche Anstrengung zu unternehmen, um ein wirkungsvolles, effizientes und gerechtes System aufzubauen, mit dem die nuklearen Bedrohungen verringert und schrittweise beseitigt werden;
- 3. lehnt die Entwicklung einer neuen Generation von Nuklearwaffen (sogenannte Mini-Nukes oder Bunkerbrecher) und Änderungen der Nukleardoktrinen ab, da sie den militärischen Nutzen von Nuklearwaffen eher verstärken als ihre Bedeutung verringern und dadurch die positiven Entwicklungen, wie z.B. den zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland vereinbarten Abbau der strategischen Nuklearwaffen, untergraben; fordert die Regierung der Vereinigten Staaten erneut auf, diese Entwicklungen auf Dauer einzustellen; begrüßt deswegen die Bereitschaft des amerikanischen Senats und Kongresses, keine weiteren finanziellen Mittel für die Entwicklung von Mini-Nukes zur Verfügung zu stellen;
- 4. fordert unverzüglich eine Aktion zur Verhinderung der weiteren Verbreitung ballistischer Flugkörper mit hoher Reichweite und größerer Zielgenauigkeit durch die Entwicklung und die Erweiterung der Mitgliedschaft in Waffenkontrollmechanismen, wie z.B. dem Trägertechnologie-Regime (TTR) und dem Haager Verhaltenskodex;
- 5. hebt hervor, dass zu diesem Zeitpunkt eines stärkeren Bewusstseins der Bedrohungen durch den Terrorismus und der Bedrohung der nationalen Sicherheit die Sicherheit von zivilem nuklearen, biologischen und chemischen Material, sowie solchen Anlagen und Forschungslabors sowohl global als auch in und um Europa herum immer wichtiger wird;
- 6. ist der festen Überzeugung, dass Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung erheblich zur internationalen Sicherheit beitragen und die Gefahr des Diebstahls von Plutonium durch Terroristen verringern werden;
- 7. hebt die Bedeutung der Einschränkung des Risikos hervor, dass sensibles MVW-verwandtes Material, sowie derartige Ausrüstung und/oder Technologien in die falschen Hände fallen, und zwar durch die Entwicklung und Stärkung wirkungsvoller Ausfuhr- und Transitkontrollen und die Verbesserung des Grenzschutzes;
- 8. hebt hervor, dass die rasche technologische Entwicklung in den Biowissenschaften sowie die unzureichende Zerstörung und schlechte Lagerung von biologischen Waffen auch besondere Besorgnisse hinsichtlich diese Waffen in naher Zukunft weckt;
Die MVW-Politik der Union
- 9. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Überprüfungssysteme bestmöglich zu nutzen und gegebenenfalls neue Überprüfungsinstrumente vorzuschlagen;
- 10. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Internationale Atomenergie-Behörde (IAEA) auch weiterhin uneingeschränkt in ihren Bemühungen zu unterstützen, das nukleare Nichtverbreitungssystem zu stärken, insbesondere indem das Zusatzprotokoll zu den umfassenden Sicherungsabkommen schrittweise zum neuen Verifikationsstandard wird;
- 11. fordert die Union dringend auf, die Gefahr der Verbreitung der Bestände an chemischen und nuklearen Waffen und an Massenvernichtungsmaterial aus dem Kalten Krieg sowie von biologischem Material und diesbezüglichen Forschungszentren weiterhin aktiv anzugehen;
- 12. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die unter der Leitung der IAEO geleistete Arbeit fortzuführen und sich mit den Initiativen zur Brennstoffsicherung durch die Entwicklung eines Konzeptentwurfs auseinanderzusetzen, der als Grundlage für einen neuen internationalen Konsens über den Zugang zu Kernbrennstoffen vorgelegt werden könnte;
- 13. ist der Ansicht, dass die Union eine aktivere Rolle in der Nichtverbreitungs- und Abrüstungspolitik, insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung spielen sollte;
- 14. fordert die Union auf, die notwendigen Koordinierungsmechanismen zu entwickeln (die MVW-Beobachtungsstelle der Europäischen Union in Verbindung mit dem EU-Lagezentrum), um zu gewährleisten, dass die Aufklärung genutzt wird, um Solidarität und Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der MVW-Politik zu aufzubauen;
- 15. bleibt überzeugt davon, dass die Union bei der Umsetzung der EU-MVW-Strategie auch konkreten Abrüstungsinitiativen und vor allem Nichtverbreitungsmaßnahmen große Bedeutung beimessen sollte, um diejenigen außerhalb der Europäischen Union dazu zu bringen, sich an einer gemeinsamen Strategie für gegenseitige Sicherheit zu beteiligen;
- 16. erkennt die zur Umsetzung der EU-MVW-Strategie in den ersten eineinhalb Jahren ihres Bestehens insbesondere vom Persönlichen Beauftragten und der Kommission geleistete Arbeit an und hebt aber hervor, dass für die Union Folgendes prioritär sein sollte:
- a) Fortsetzung des politischen Engagements auf internationaler Ebene, um die Umsetzung der EU-MVW-Strategie voranzutreiben;
- b) stärkere Betonung der Abrüstungsinitiativen sowie von Nichtverbreitungsfragen;
- c) Stärkung der multilateralen Verträge, aus denen die Nichtverbreitungssysteme bestehen;
- d) Hervorhebung der Nichtverbreitung und der mit der Verwendung von MVW durch Terroristen einhergehenden Gefahren;
- e) Bereitstellung der zur Umsetzung der EU-MVW-Strategie erforderlichen finanziellen Mittel;
- 17. fordert die Kommission und den Rat auf, die Programmplanung für die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 durch Festlegung einer Liste prioritärer Maßnahmen und der damit zusammenhängenden Kosten für die Erfüllung der im Rahmen der Globalen G8-Partnerschaft eingegangenen Verpflichtungen gegen die Verbreitung von MVW und für die Ausdehnung ihrer Maßnahmen über die GUS hinaus auszuarbeiten, um den globalen Erfordernissen Rechnung zu tragen;
- 18. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eine aktivere Rolle bei der Förderung der Demokratie und der Beilegung festgefahrener Konflikte weltweit zu spielen, da diese Tätigkeit einen integrierenden Bestandteil einer erfolgreichen Nichtverbreitungspolitik darstellt und erheblich zur Bewältigung der dem Wettrüsten mit MVW zugrunde liegenden Ursachen beitragen könnte;
- 19. fordert den für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Hohen Vertreter der Europäischen Union auf, konkrete Angaben darüber zu machen, wie das vom Internationalen Gerichtshof verfasste Rechtsgutachten mit beratendem Charakter zum Thema "Völkerrechtsmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Nuklearwaffen" in die EU-MVW-Strategie integriert werden soll;
- Die Praxis der Union, Klauseln betreffend die Nichtverbreitung von MVW einzuführen
- 20. begrüßt die Aufnahme von Klauseln über die Nichtverbreitung von MVW in die jüngsten Übereinkommen der Union mit Drittländern und in Aktionspläne; weist jedoch darauf hin, dass solche Maßnahmen ausnahmslos von allen Partnern der Union streng durchzuführen sind; fordert deshalb eine rasche Überprüfung der bestehenden Übereinkommen und Aktionspläne, in denen eine solche Klausel fehlt;
- 21. fordert alle Staaten, die ein Kooperationsabkommen mit der Union geschlossen haben und insbesondere die Kernwaffenstaaten auf, Staaten, die möglicherweise Nuklearwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen erwerben wollen, und insbesondere die Staaten, die keine Vertragspartei des NVV sind, weder zu unterstützen noch zu fördern;
- 22. empfiehlt deshalb, dass in enger Zusammenarbeit mit dem Rat, der Kommission und dem Parlament ein Instrumentarium vorbereitet wird, um jeden Drittstaat zu unterstützen, der um Hilfe in diesem Bereich ersucht;
- 23. fordert den Rat und die Kommission auf, Pläne zur technischen Hilfe für jeden Drittstaat auszuarbeiten, der die Unterstützung der Union bei der Entwicklung seines nationalen Ausfuhrkontrollsystems benötigt, um die Klausel oder ihre Berichterstattungsverpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der VN zu erfüllen;
- 24. ersucht den Rat und die Kommission um eine Abschätzung der Kosten, die bei der Unterstützung von Drittstaaten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über die Nichtverbreitung von MVW und der Einführung von Ausfuhrkontrollsystemen anfallen;
- 25. fordert den Rat und die Kommission auf, über die Tätigkeiten zur Unterstützung von Drittstaaten bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über die Nichtverbreitung von MVW und der Schaffung von Ausfuhrkontrollsystemen zu berichten;
Ablehnung der Stationierung von MVW im Weltraum
- 26. verweist auf die Bestimmungen des Artikels IV des Weltraumvertrags von 1967, in denen sich die Vertragsstaaten verpflichten, keine Kernwaffen oder Gegenstände, die Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn oder in eine Umlaufbahn um andere Himmelskörper zu bringen und weder auf irgendeine andere Weise Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren, keine militärischen Stützpunkte oder Anlagen zu errichten, nicht Waffen jeglicher Art zu erproben oder militärische Übungen auf dem Mond oder anderen Himmelskörpern durchzuführen;
- 27. fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, zusätzliche Weltraumübereinkünfte auszuhandeln, um die friedliche Erforschung und Nutzung des Weltraums sicherzustellen und jegliches Wettrüsten im Weltraum zu verhindern;
Antworten auf Verstöße gegen das UN-System
- 28. fordert den Ratsvorsitz und den Rat der Europäischen Union auf, weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erreichung des Ziels in der EU-MVW-Strategie,zu ergreifen, die Rolle des UN-Sicherheitsrats auszubauen, und das Fachwissen zu stärken, um der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen entgegenzutreten;
- 29. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, um eine Stelle der Vereinten Nationen für technische Hilfe für die Überprüfung und Einhaltung geltender Bestimmungen einzusetzen;
- 30. fordert die Union auf, den Staaten technische Hilfe zukommen zu lassen, die um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Berichterstattungsanforderungen im Rahmen der Resolution 1540(2004) des Sicherheitsrats ersuchen;
- 31. fordert, dass zur Weiterentwicklung der Tätigkeiten im Rahmen der Resolution 1540(2004) auch eine Gruppe gehört, deren Aufgabe die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vorgelegten Berichts und des Ausmaßes ist, in dem die Mitglieder der Vereinten Nationen ihren Verpflichtungen gemäß dieser Resolution nachkommen;
- 32. fordert die Entwicklung von Prinzipien für ein gezieltes und angemessenes Sanktionssystem, das gegenüber denjenigen Anwendung findet, die ihren Nichtverbreitungsverpflichtungen gemäß Resolution 1540 des Sicherheitsrats nicht nachkommen;
- 33. fordert die notwendigen Mittel, damit die Union in erheblichem Maße zu jedem künftigen von den Vereinten Nationen sanktionierten Inspektionssystem beitragen kann;
Stärkung des efektiven Multilateralismus
- 34. nimmt zur Kenntnis, dass die glaubhafte Androhung der Gewaltanwendung eine wichtige Rolle bei der Erleichterung der Abrüstungsarbeit der UNSCOM und der UNMOVIC gespielt hat, wie dies Hans Blix erklärt hat;
- 35. hält es für unbedingt notwendig, dass in keiner Krisensituation die Militärstrategie von der Abrüstungsstrategie getrennt wird, um jegliche vorzeitige Ausweisung internationaler Untersuchungsteams zu vermeiden, die eines der wichtigsten Überprüfungsinstrumente bleiben;
- 36. hält es im Interesse eines wirkungsvollen Multilateralismus für grundlegend, dass alle geeigneten diplomatischen und politischen Kanäle genutzt werden um sicherzustellen, dass das Völkerrecht im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Einklang mit der UN-Charta genau eingehalten wird;
- 37. hebt hervor, dass Nuklearwaffen Abschreckungszwecken dienen; unterstützt die von den Atomwaffenstaaten eingegangenen politischen Verpflichtungen im Hinblick auf den Verzicht auf den Einsatz von Atomwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten ("negative Sicherheitsgarantien") und betont erneut, dass es in einem Atomkrieg keine Sieger gäbe;
- 38. hebt die Bedeutung der Annahme von Maßnahmen hervor, durch die Staaten davon abgehalten werden, sich aus dem NVV zurückzuziehen; unterstützt die Anstrengungen einiger Mitgliedstaaten, die den NVV unterzeichnet haben, Artikel X über die Kündigung des Vertrags zu überprüfen und eine Überweisung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Falle eines Rückzugs zu erleichtern;
Traditionelle und entstehende Atommächte
- 39. fordert die Atomwaffenstaaten im Sinne des NVV auf - insbesondere die NATO-Mitglieder Vereinigtes Königreich, Frankreich und die Vereinigten Staaten - geeignete, fortschrittliche und erhebliche Maßnahmen zur Beseitigung ihrer Nukleararsenale gemäß bestehenden rechtlich verbindlichen Verträgen und Abkommen zu ergreifen, wodurch sie ihre moralische Autorität und Glaubwürdigkeit stärken würden;
- 40. fordert Israel, Indien und Pakistan erneut auf, Vertragsstaaten des NVV zu werden;
- 41. hebt die Notwendigkeit stärkerer regionaler multilateraler Sicherheitsvereinbarungen im Nahen Osten, auf dem indischen Subkontinent und in Nordostasien hervor, um die Tendenz hin zur Verbreitung von Nuklearwaffen abzuschwächen und die Einstellung von zusammenhängenden Programmen zu erreichen;
- 42. fordert die Union auf, mit ihren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um eine massenvernichtungswaffenfreie Zone im Nahen Osten zu entwickeln und zu fördern; unterstützt dazu die im Rahmen des Barcelona - Prozesses getroffenen diesbezüglichen Maßnahmen;
- 43. empfiehlt, dass die Union der effizienten Verwirklichung des nuklearen Nichtverbreitungssystems im Mittelmeerraum größtmögliche Bedeutung beimessen sollte, da die Sicherheit in Europa untrennbar mit der Sicherheit in dieser Region zusammenhängt;
- 44. erinnert alle künftigen Mitgliedstaaten daran, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen müssen, die den Erwerb und die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und -material sowie die Weiterleitung solcher Waffen, Materialien oder Technologien an Drittstaaten oder nicht staatliche Akteure untersagen;
- 45. weist auf seine vorangegangenen Entschließungen hin, insbesondere auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zum Iran6, sowie seine früheren Entschließungen vom 28. Oktober 20047 und vom 13. Januar 20058 zum Iran;
- 46. fordert den Iran im Lichte des Misstrauens, das angesichts der iranischen Aktivitäten seit mehr als 17 Jahren andauernd steigt, wie dies in der IAEA-Resolution vom 24. September 2005 betont wird, auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Vertrauen der Völkergemeinschaft wieder herzustellen, und ist überzeugt davon, dass der Iran auf verantwortungsvolle und transparente Weise ein ziviles Atomenergieprogramm entwickeln kann, wenn er
- - seinen Verpflichtungen, unbeschadet seiner Rechte, im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags in vollem Umfang nachkommt;
- - uneingeschränkt mit der IAEA zusammenarbeitet;
- - weiterhin mit den IAEA-Inspektoren zusammenarbeitet, wie er es seit 2003 getan hat;
- - das IAEA-Zusatzprotokoll unverzüglich ratifiziert; - seine Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen wieder erfüllt;
- - alle Aspekte seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der Urananreicherung, einschließlich der Tests bzw. der Produktion in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan, erneut vollständig und auf Dauer einstellt;
- - und
- - vorausgesetzt, die oben genannten Punkte werden erfüllt
- - an den Verhandlungstisch mit der Europäischen Union zurückkehrt, mit dem Ziel, ein Handels- und Kooperationsabkommen erfolgreich abzuschließen;
- 47. äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass Nordkorea am 10. Februar 2005 erklärt hat, es verfüge über Kernwaffen; begrüßt den jüngsten Durchbruch in den Sechs-Parteien-Gesprächen und insbesondere die von Nordkorea eingegangene Verpflichtung, seine Atomwaffen aufzugeben und dem NVV wieder beizutreten; unterstützt die Erklärung des Generaldirektors der IAEO, Dr. El-Baradei, vom 19. September 2005 über die Rückkehr von IAEO-Inspektoren nach Nordkorea; betont erneut, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union am laufenden Verhandlungsprozess beteiligt wird und eine wichtige Rolle bei der Durchführung des jüngsten Übereinkommens spielt;
- 48. fordert Nordkorea deshalb dringend auf, dem NVV wieder beizutreten, seine Entscheidung über den Rückzug aus den Sechs-Parteien-Gesprächen rückgängig zu machen und die Wiederaufnahme von Verhandlungen zu ermöglichen, damit eine friedliche Lösung für die derzeitige Krise gefunden werden kann;
- 49. fordert gleichermaßen sowohl Nordkorea als auch die Vereinigten Staaten auf, eine rasche Lösung der gegenwärtigen Krise anzustreben, und zwar zunächst durch das Angebot der Vereinigten Staaten, die Lieferungen von schwerem Heizöl als Gegenleistung für eine überprüfte Aussetzung der Anlage Yongbyon wiederaufzunehmen;
- 50. erinnert den Rat daran, dass die Initiative der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel in jüngster Vergangenheit eine wichtige Rolle gespielt hat und sehr wohl einem nützlichen Zweck im Bezug auf künftige Lieferungen konventioneller Energie spielen könnte;
Ergebnisse und Entwicklung der NVV-Überprüfungskonferenz 2005
- 51. wiederholt, dass der NVV der Grundpfeiler des multilateralen Nichtverbreitungssystems bleibt, dass er in seiner Gesamtheit erhalten bleiben soll und dass die Nichteinhaltung seiner Bestimmungen durch den Sicherheitsrat verfolgt werden soll; erinnert daran, dass mit Blick auf die Geltung des NVV keine doppelten Standards angewendet werden sollten;
- 52. bringt seine Enttäuschung und tiefe Sorge zum Ausdruck, dass es nicht gelungen ist, im Konsens nützliche Empfehlungen für die nächste NVV-Überprüfungskonferenz auszusprechen, und bedauert, dass die Union sich die Initiative des Bürgermeisters von Hiroshima für eine atomwaffenfreie Welt bis 2020 nicht zu Eigen gemacht hat;
- 53. bringt seine Enttäuschung über den Ausgang und die Rolle der Mitgliedstaaten bei der NVV-Überprüfungskonferenz 2005 zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission jedoch auf, die im Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen 41 Maßnahmen nach bestem Wissen zu befolgen; fordert in diesem Zusammenhang die USA auf, ihre ablehnende Haltung zum NVV aufzugeben;
- 54. fordert insbesondere Frankreich und das Vereinigte Königreich auf, die dreizehn Abrüstungsschritte verstärkt zu verfolgen und sich mit den Vereinigten Staaten, Russland und China zusammenzuschließen, die sich am Ende der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 ebenfalls dem Prozess verpflichtet haben;
- 55. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Regelungen des Schlussdokuments der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 wirksam umzusetzen, die auf den Abschluss eines Vertrags abzielen, der die Herstellung sämtlicher Waffen, bei denen spaltbares Material eingesetzt wird, wirksam verbietet; betont, da es kein Abschlussdokument der Überprüfungskonferenz 2005 gibt, dass diese Regelungen als eine politische und rechtliche Verpflichtung der beteiligten NVV-Staaten weiterhin ihre Gültigkeit haben;
- 56. bekräftigt so seine Unterstützung für den Abschluss eines nicht diskriminierenden, multilateralen sowie international und wirksam verifizierbaren Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material;
- 57. fordert außerdem alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, den UVNV jetzt zu unterzeichnen und zu ratifizieren; unterstreicht, dass kein Staat unter keinen Umständen Atomtests beginnen oder wiederaufnehmen sollte; wiederholt seine Überzeugung, dass alles Mögliche durch die Union und die NATO unternommen werden muss, um die Regierung der Vereinigten Staaten davon zu überzeugen, in dieser Frage ihren Widerstand zu beenden;
- 58. fordert den Rat und die Kommission auf, zusätzliche Vorschläge einzureichen, die darauf abzielen, Drittstaaten, die dies noch nicht getan haben, davon zu überzeugen, die IAEO-Zusatzprotokolle jetzt zu unterzeichnen und ratifizieren;
Gemeinsame Aktion im Rahmen der transatlantischen Beziehungen EU-USA
- 59. fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, ihren positiven Dialog in den Bereichen Nichtverbreitung und Kampf gegen den Terrorismus in Übereinstimmung mit den beim EU-USA-Gipfel am 26. Juni 2004 angenommenen und am 20. Juni 2005 bestätigten Erklärungen der Union und der Vereinigten Staaten zum Kampf gegen den Terrorismus und zur Nichtverbreitung von MVW weiterzuführen;
- 60. bekräftigt, wie wichtig eine stärkere Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten ist, um das internationale System von Verträgen und Systemen gegen die Verbreitung von MVW zu stärken, die genaue Umsetzung und Einhaltung sicherzustellen, nicht routinemäßige Inspektionen zu unterstützen und zu erkennen, dass im Kampf gegen die Verbreitung andere Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erforderlich sein können;
- 61. betont die Dringlichkeit einer unverzüglichen und bedingungslosen Unterzeichnung und Ratifizierung des UVNV in Übereinstimmung mit den institutionellen Verfahren dieses Vertrags, damit dieser möglichst rasch in Kraft treten kann;
- 62. fordert den Rat und die Kommission auf, im Dialog mit den Vereinigten Staaten und allen anderen Partnerstaaten, die den UVNV und/oder NVV noch nicht ratifiziert haben, auf der Dringlichkeit dieser Unterzeichnung und Ratifizierung zu beharren;
- 63. fordert die Vereinigten Staaten auf, die Situation bezüglich der Menge und der strategischen Zielsetzung ihrer auf europäischen Stützpunkten stationierten taktischen Nukleararsenale klarzustellen;
Nichtstaatliche Akteure
- 64. fordert die Union auf, mit ihren internationalen Partnern, den Vereinten Nationen, der IAEO, der OSZE und der NATO, zusammenzuarbeiten, um Mechanismen zu entwickeln und zu fördern, die verhindern, dass Terrororganisationen oder Länder, die Terroristen Unterschlupf gewähren, Zugang zu Massenvernichtungswaffen und - material erhalten;
- 65. vertritt die Ansicht, dass keine Anstrengung gescheut werden sollte, um staatliche oder nichtstaatliche Akteure daran zu hindern, Massenvernichtungswaffen- oder -material zu erwerben, zu entwickeln oder einen Nutzen aus ihrer Entwicklung, Abzweigung oder Verwendung zu ziehen;
- 66. ist der Auffassung, dass die Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (PSI) ein wichtiges Instrument ist, um die Verbreitung von MVW zu unterbinden, und die der Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrates und der bestehenden Nichtverbreitungsregelungen ergänzen sollte;
Globale G8-Partnerschaft
- 67. unterstreicht die Wichtigkeit von Programmen für beispielsweise die Sicherung und Entsorgung von waffenfähigem Material, physischen Schutz von Anlagen und Laboren, Aufdeckung von und Abschreckung vom Schmuggel mit MVW-Material und Stärkung der Exportkontrollen sowie die Wiederbeschäftigung ehemaliger Rüstungsforscher, wie sie in der Globalen G8-Partnerschaft definiert werden;
- 68. ermutigt zu gemeinsamen internationalen Nuklearforschungs- und Industrieprojekten als vertrauensbildende Schritte;
- 69. unterstützt im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 die weitere finanzielle Beteiligung an der Globalen G8 - Partnerschaft gegen die Verbreitung von MVW und verwandtem Material; verweist darauf, dass dadurch unter anderem die weitere effektive und endgültige Abrüstung unterstützt werden soll, indem zur Zerstörung chemischer Waffen und zu den multilateralen Bemühungen für die Entsorgung von Plutonium in Russland beigetragen wird; fordert Russland auf, seine finanzielle Beteiligung an beiden Programmen zu erhöhen;
- 70. fordert die Kommission und den Rat auf, einen Jahresfortschrittsbericht über die Umsetzung der 2002 in Kananaskis eingegangenen Beteiligung der Europäischen Union an der Globalen G8 - Partnerschaft vorzulegen;
- 71. unterstreicht, dass die Geschichte gezeigt hat, dass viel zu viele Staaten, auch EU-Mitgliedstaaten, verantwortungslos Materialien und Technologien ausgeführt haben, die zur Herstellung von Atomwaffen genutzt werden können, und dass dies weitgehend zu den aktuellen Problemen der unkontrollierten Weiterverbreitung beigetragen hat; unterstreicht deshalb, dass nationale und multilaterale Kontrollsysteme zusammenwirken müssen, um jede unerwünschte Verbreitung von MVW zu verhindern;
Exportkontrolle von Nuklearmaterial
- 72. betont, dass die Union eine führende Position bei der Zusammenarbeit im Exportkontrollsystem innehaben sollte, wie dies in der MVW-Strategie der Union hervorgehoben wird, insbesondere durch die Verbesserung der Wirksamkeit von Exportkontrollen innerhalb der Europäischen Union gemäß der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck9 und durch die Einrichtung eines Hilfsprogramms für die Staaten, die technischen Wissens im Bereich der Exportkontrolle bedürfen;
- 73. fordert proaktivere Herangehensweisen der Union und der Mitgliedstaaten bei den Exportkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um die Gefahr eines möglichen Zugangs zu sensiblen Gütern durch Terroristen und andere unerwünschte Endverwender in Drittstaaten abzuwenden;
- 74. begrüßt die Entwicklung eines TACIS-Projekts für Russland, des Pilotprojekts 2004 in den Balkanländern und des Pilotprojekts 2005 in vier weiteren Ländern beziehungsweise Regionen als erste Aktivitäten in einer Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für die Schaffung einer langfristigen gemeinschaftlichen Initiative zur Zusammenarbeit im Bereich der Ausfuhrkontrollen;
- 75. fordert den Rat auf, einen Bericht über den politischen Dialog mit Partnern über Ausfuhrkontrollen vorzulegen, und ersucht die Kommission, über die Fortschritte bei der genau überwachten Umsetzung der Projekte zur Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu berichten; fordert ferner den Rat und die Kommission auf, eine Analyse zur möglichen Ausweitung dieses Projekts auf andere Regionen und Länder zusammen mit Kostenschätzungen im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 vorzulegen;
Chemische und biologische Waffen
- 76. fordert die ordnungsgemäße Umsetzung des CWÜ und eine angemessene finanzielle Förderung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW); vertritt die Ansicht, dass unangekündigte Inspektionen in jenen Ländern durchgeführt werden sollten, die in dem Verdacht stehen, gegen den Vertrag verstoßen zu haben;
- 77. fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, beim Treffen der Vertragsstaaten des BWÜ vom 5. bis 9. Dezember 2005 einen klaren und überzeugenden Standpunkt der Union auszuarbeiten, so dass bei der Überprüfungskonferenz des BWÜ 2006 ein umfassender Gemeinsamer Standpunkt vorgelegt werden kann;
- 78. fordert die Union auf, Entwicklungsländern technische Unterstützung bei der Krankheitsüberwachung zukommen zu lassen (in Übereinstimmung mit Artikel X BWÜ);
- 79. fordert die betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Vorbehalt gegenüber dem Genfer Protokoll von 1925 zurückzuziehen, da eine Politik der Vergeltung mit gleichen Mitteln durch den Einsatz von chemischen und/oder biologischen Waffen den Verpflichtungen aus dem BWÜ zuwiderläuft;
- 80. fordert die Kommission im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau auf, die Durchführbarkeit von Hilfsprogrammen über Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu bewerten, um die Sicherheit biologischer Materialien, Labore und Anlagen zu stärken;
Eine Rolle für das Europäische Parlament
- 81. weist auf den positiven Beitrag hin, den das Parlament leisten kann, indem es sich mit allgemeinen Sicherheitsbedenken im Hinblick auf Nichtverbreitung und Abrüstung in seiner Eigenschaft als Haushaltsbehörde befasst, wie dies bereits in seiner Unterstützung für nukleare Sicherheit und Programme für nukleare Sicherung im Rahmen von TACIS deutlich wurde;
- 82. wiederholt seine Forderung nach einem Moratorium - mit der Aussicht auf ein vollständiges Verbot - des Einsatzes von Munition mit abgereichertem Uran;
- 83. weist auch auf den positiven Beitrag hin, den das Parlament im Fall des zweiten Pilotprojekts (2005) weiter geleistet hat, in dessen Rahmen der Kommission 1,5 Millionen EUR zur Einleitung einer gemeinschaftlichen Initiative zur Zusammenarbeit im Bereich der Ausfuhrkontrollen bereitgestellt wurden; erinnert an seinen Beschluss, solche Aktivitäten weiterhin durch die Finanzierung einer dritten Pilotaktion 2006 zu unterstützen, wodurch es der Kommission möglich ist, die Grundlagen für ein künftiges gemeinschaftlich finanziertes Programm im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 vorzubereiten;
- 84. erinnert an die Rolle des Parlaments in seiner Funktion als Gesetzgeber in der Mitendscheidung und als Haushaltsbehörde beispielsweise hinsichtlich des vorgeschlagenen Stabilitätsinstruments, das - in Koordinierung mit einem Instrument für Nuklearsicherheit - unter anderem folgende Bereiche umfassen sollte: Ausfuhrkontrollen und Grenzschutz, Unterstützung für die Vernichtung chemischer Waffen und Beseitigung von waffenfähigem Spaltmaterial, Verwaltung und Kontrolle von radioaktivem und Nuklearmaterial, Biosicherheit, Konversion ehemaligen Fachwissens im Rüstungsbereich, usw.;
- 85. erinnert ferner an seine Beteiligung durch seine Zustimmung an den wichtigsten internationalen Übereinkommen der Union mit Drittstaaten und insbesondere an den Übereinkommen mit einer Nichtweiterverbreitungsklausel; erinnert dazu an die vom Parlament erforderliche Unterstützung für alle Initiativen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Waffen in bestimmten Ländern durch als Ausgleich zu verstehende Angebote zur Zusammenarbeit und anderer Formen einer internationalen Vereinbarung beziehungsweise Partnerschaft;
- 86. fordert daher, dass das Parlament bei allen Initiativen vollständig eingebunden wird, die auf die Umsetzung der MVW-Strategie der Union abzielen;
- 87. empfiehlt, dass eine offizielle Delegation des Parlaments an der nächsten NVV-Überprüfungskonferenz sowie an der Überprüfungskonferenz des BWÜ teilnimmt;
- 88. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, bei allen zukünftigen Peer-Reviews der Exportkontrollen Mitglieder des Parlaments in die Delegation der Union aufzunehmen; fordert außerdem den Rat und die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Rolle der Union in der Australischen Gruppe, dem TTR, der Wassenaar-Vereinbarung und der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) zu unterrichten;
- 89. empfiehlt jährlich einen Bericht über den Stand der gemeinschaftlichen Aktivitäten zur Nichtverbreitung von Waffen zusammen mit relevanten Empfehlungen anzunehmen;
Finanzielle Aspekte der Strategie der Union gegen die Verbreitung von MVW
- 90. fordert die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen, um die im Sachstandsbericht des Büros des persönlichen Beauftragten aufgeführten Prioritäten umzusetzen;
- 91. fordert die Kommission auf, die Mittel, die bereits für "nukleare Sicherheit" und "Nichtverbreitung von MVW" gebunden sind, transparent und eindeutig auszuweisen;
- 92. fordert die Kommission auf, die Mittel, die für den erforderlichen Gemeinschaftsbeitrag zur MVW-Strategie der Union 2006 und im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 benötigt werden, transparent und eindeutig darzustellen, indem eine klare Unterscheidung zwischen den Rubriken "nukleare Sicherheit" und "Nichtverbreitung von MVW" getroffen wird;
- 93. fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, eine Liste der Prioritäten und geschätzten Kosten aufzustellen für die Aktionen, die notwendig sind, um ihrer Beteiligung im Rahmen der Globalen G8 - Partnerschaft nachzukommen, sowie für die Ausweitung ihrer Aktionen über die GUS hinaus, um globalen Bedürfnissen gerecht zu werden;
- 94. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Projekte multilateraler Institutionen wie der IAEO und der OVCW zu unterstützen und gegebenenfalls eine Finanzierung bereitzustellen;
- 95. fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, Mittel im Hinblick auf die Prioritätenliste des Büros des persönlichen Beauftragten für Programme zur Exportkontrolle und technischen Hilfe bereitzustellen;
- 96. vertritt die Ansicht, dass Konfliktprävention und Krisenbewältigung nicht auf Kosten der Haushaltsmittel zur Verhinderung von MVW finanziert werden dürfen und dass die auf hoher Ebene zum Ausdruck gebrachten ehrgeizigen Ziele in der MVW-Strategie, die von allen Europäischen Institutionen unterstützt werden, ein angemessenes Finanzierungsniveau erfordern; erinnert in diesem Rahmen an die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Finanzierung jüngster Initiativen (speziell der Verlängerung der Gemeinsamen Aktion mit der OPCW und einer neuen Gemeinsamen Aktion zur Unterstützung des BWÜ) aus dem GASP-Haushalt oder gemeinschaftlichen Instrumenten;
- 97. empfiehlt deshalb, im Rahmen der Erörterungen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 das bestehende Interinstitutionelle Übereinkommen vom 6. Mai 1999 zu ändern und eine besondere Haushaltslinie im Gemeinschaftshaushalt einzurichten, aus der alle Aktivitäten bezogen auf MVW unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinschaft oder der GASP ausgearbeitet wurden, finanziert werden, wobei die entsprechenden Beschlussfassungsverfahren sowie die Zuständigkeit des Rates, der Kommission und des Persönlichen Beauftragten zu berücksichtigen sind;
- 98. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem amtierenden Ratsvorsitz, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Vereinigten Staaten, Russlands, Chinas, Israels, Indiens, Pakistans, des Iran und Nordkoreas sowie allen übrigen Unterzeichnerstaaten des NVV und den Mitgliedern der IAEO zu übermitteln.
1 ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.
2 ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 400.
3 ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 152.
4 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0075.
5 Rat der Europäischen Union, OPR, "Umsetzung der Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen: - Halbjährlicher Sachstandsbericht; - Liste der Prioritäten für eine kohärente Umsetzung" vom 3. Dezember 2004: http://ue.eu.int/uedocs/cmsUpload/st15246.en04.doc
6 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0382.
7 ABl. C 174 E vom 14.7.2005, S. 190.
8 ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 159.
9 Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 159 vom 30.6.2000, S.1.). Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 (ABl. L 281 vom 31.8.2004, S.1.).