Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV

A. Problem und Ziel

Durch die Änderungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1480 wurden die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa und die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe geändert. Die Novelle setzt die nach der Änderungsrichtlinie erforderlichen Anpassungen der 39. BImSchV 1:1 um. Ergänzende Regelungen zur Überprüfung der Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien sollen gewährleisten, dass die eingesetzten Messgeräte dauerhaft genau messen. Zudem werden Kriterien für die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen präzisiert sowie Verweise auf Referenzmethoden aktualisiert. Ferner wird durch die Novelle dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission 6201/14/ENVI zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen. In der Verordnung werden hierzu unter anderem Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen an Jahresberichte zur Luftqualität, die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, angepasst und Anforderungen an die Inhalte von Luftreinhalteplänen ergänzt.

B. Lösung

Die unter Abschnitt A genannten Ziele werden durch eine Änderung der 39. BImSchV, die auf § 48a Absatz 1 und § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestützt ist, umgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Novellierung der Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger fällt nicht an.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fällt nicht an.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die neu festgeschriebene Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien und die zukünftig verbindliche Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen auf EU-Ebene resultiert für die nationalen Referenzlaboratorien als Teil der Verwaltung ein geringfügig erhöhter Erfüllungsaufwand. Der Umfang der Überprüfung ist wesentlich abhängig von den diesbezüglichen noch ausstehenden konkretisierenden Beratungen und Empfehlungen auf Expertenebene im Netzwerk europäischer Referenzlaboratorien. Die Darstellung von Prozessen zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes ist vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Im Hinblick auf die lediglich konkretisierten Anforderungen an die Dokumentation und Prüfung der Ortswahl von Probenahmestellen und auf die stattfindende Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien wird davon ausgegangen, dass diese Vorgaben bei den zuständigen Behörden zu keiner relevanten Aufwandsänderung führen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 1. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 der Verordnung zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV*)

Vom ...

Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1

Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen."

3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet."

4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

"C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den Zeilen "Obere Beurteilungsschwelle" und "Untere Beurteilungsschwelle" in der zweiten Spalte jeweils das Wort "siebenmal" durch das Wort "fünfunddreißigmal" ersetzt.

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile "Schutz der menschlichen Gesundheit" in der Spalte "Zielwert" die Angabe "1" durch die Angabe "2" ersetzt.

9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst:

"Einwohnerzahl (x 1000)Ballungsraum1)Andere Gebiete1)Ländlicher Hintergrund
< 25011 Station/50 000 km2
(als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land)2)
< 50012
< 1 00022
< 1 50033
< 2 00034
< 2 75045
< 3 75056
> 3 7501 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner

10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile "Blei" Unterzeile "Kalenderjahr" in der Spalte "Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts" die Angabe "1)" eingefügt.

11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe "=8,5 - < 13" durch die Angabe ">8,5 - < 13" und in der siebten Zeile die Angabe ">22" durch die Angabe "*22" ersetzt.

12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort "wurden" die Wörter ":

13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert:

14. Anlage 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Verordnungsentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union. Ferner wird durch die Novelle dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission 6201/14/ENVI zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch den Entwurf werden die auf EU-Ebene beschlossenen Änderungen der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere wird der Weiterentwicklung einschlägiger Normen Rechnung getragen und die diesbezüglichen statischen Verweise aktualisiert. Ferner werden Bestimmungen anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinien präzisiert und ergänzt. Ergänzende Regelungen zur Überprüfung der Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien sollen gewährleisten, dass die eingesetzten Messgeräte dauerhaft genau messen. Zudem werden Kriterien für die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen präzisiert.

Im Hinblick auf das Auskunftsersuchen werden zudem unter anderem Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen an Jahresberichte zur Luftqualität, die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, angepasst und Anforderungen zu den Inhalten von Luftreinhalteplänen ergänzt.

III. Alternativen

Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternativen. IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Verordnungsentwurf ist auf § 48a Absatz 1 und 3 sowie § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 3753) gestützt.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.

VI. Gesetzesfolgen

Wesentliche Auswirkungen des Entwurfs auf die geltende 39. BImSchV resultieren nicht.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es erfolgen geringfügige Änderungen bei Verwaltungsverfahren. Insbesondere werden die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze zukünftig durch die nationalen Referenzlaboratorien überprüft werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Änderungsverordnung steht im Einklang mit Managementregel 4 "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden." und im Einklang mit dem Nachhaltigkeitspostulat "Gesunde Umwelt erhalten", Indikator 13 "Schadstoffbelastung der Luft".

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Novellierung der Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Der Verordnungsentwurf dient der 1:1-Umsetzung von EU-Recht. Durch die die Novellierung der Verordnung resultiert weiterhin kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der Verordnungsentwurf begründet keinen Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe hierzu den Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Bürgerinnen und Bürger sind von der Änderung der Verordnung auch hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes nicht betroffen. Durch die neu festgeschriebene Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien und die zukünftig verbindliche Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen auf EU-Ebene resultiert für die nationalen Referenzlaboratorien als Teil der Verwaltung ein geringfügig erhöhter Erfüllungsaufwand. Der Umfang der Überprüfung ist wesentlich abhängig von den diesbezüglichen noch ausstehenden konkretisierenden Beratungen und Empfehlungen auf Expertenebene im Netzwerk europäischer Referenzlaboratorien. Die Darstellung von Prozessen zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes ist vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Im Hinblick auf die lediglich konkretisierten Anforderungen zur Dokumentation und Prüfung der Ortswahl von Probenahmestellen und die stattfindende Überprüfung der Qualitätssicherungs- Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien wird davon ausgegangen, dass diese Vorgaben bei den zuständigen Behörden zu keiner relevanten Aufwandsänderung führt.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau treten nicht auf.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der vorgesehenen Regelung ist nicht möglich, da die Verordnung der Umsetzung von unbefristet geltendem Europäischem Recht dient. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da die Regelungen auf Ebene der EU der Überprüfung unterliegen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 26)

Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung an den Wortlaut des Artikels 12 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) angeglichen. Damit wird dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission (EU PILOT Anfrage 6201/14/ENVI) vom 14. Dezember 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen. In Absatz 1 wird in diesem Kontext für die Schadstoffe Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren eine Angleichung an Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG vorgenommen. In den neuen Absatz 2 wird die entsprechende Regelung für Ozon nach Artikel 18 der Richtlinie 2008/50/EG übernommen. Die für Absatz 1 und Absatz 2 geltenden Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der besten Luftqualität werden in den neuen Absatz 3 aufgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 27 Absatz 5)

Durch die Änderung wird dem in der Begründung zu Nummer 1 aufgeführten Auskunftsersuchen im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen.

Zu Nummer 3 (§ 30 Absatz 2)

Durch die Änderung wird die Regelung an den Wortlaut des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG angeglichen. Damit wird dem in der Begründung zu Nummer 1 aufgeführten Auskunftsersuchen Rechnung getragen.

Zu Nummer 4 (Anlage 1 Abschnitt C)

Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG. Die Kriterien für die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität werden unter Berücksichtigung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aufgestellten Qualitätssicherungsprogramme präzisiert.

Die Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien werden um die der Überprüfung der Qualitätskontrollsysteme der Messnetze ergänzt. Diese Prüfung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber alle fünf Jahre. Hierbei muss dem Ziel einer lückenlosen Dokumentation der qualitätssichernden Maßnahmen innerhalb der Messnetze gerecht geworden werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Überwachungsgeräte dauerhaft genau messen. Die Akkreditierung der nationalen Referenzlaboratorien wird nunmehr nur für die Schadstoffe verlangt, deren Konzentrationen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Des Weiteren wird für die auf nationaler Ebene durchgeführten Vergleichsprüfungen eine Akkreditierung nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen verlangt. Es handelt sich um die DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Ausgabe Mai 2010, die allgemeine Anforderungen an die Kompetenz der Anbieter von Eignungsprüfungsprogrammen sowie an die Entwicklung und Durchführung dieser Programme festlegt.

Die Teilnahme der nationalen Referenzlaboratorien an den durchgeführten Qualitätssicherungsprogrammen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission wird geregelt. Neben einer Teilnahmepflicht (mindestens alle drei Jahre) werden auch die Maßnahmen bei unbefriedigendem Ergebnis geregelt und die Vorlage eines Berichtes über die nachweisliche Abhilfe gefordert. Dadurch wird es einfacher, die Einhaltung der Qualitätskriterien bei der Überwachung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten nachzuweisen.

Zu Nummer 5 (Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3)

Die Richtlinie 2008/50/EG wurde mit Erlass der 39. BImSchV, BGBl. I S. 1065 vom 2. August 2010, in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte auf der Basis der deutschen Sprachfassung 1:1.

Durch die Änderung wird die Berichtigung der deutschen Sprachfassung (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 101) in die 39. BImSchV eingepflegt. Die Zugrundelegung der deutschen Fassung bei der Umsetzung der Richtlinie führte bisher zu einer ungewollten Verschärfung der in der Zuständigkeit der Länder liegenden Messverpflichtungen in der 39. BImSchV. Messungen waren nach der 39. BImSchV bereits erforderlich, wenn die obere Beurteilungsschwelle 8-mal überschritten wurde, während bei Zugrundelegung der übrigen Sprachfassungen der Richtlinie dies erst ab der 36. Überschreitung erforderlich wäre.

Zu Nummer 6 Buchstabe a (Anlage 3 Abschnitt C)

Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs III Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG. Die Kriterien für die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen werden anhand der Erfahrungen beim Vollzug der Richtlinie präzisiert und ergänzt. Damit wird eine verbesserte Vergleichbarkeit vor allem der verkehrsnah erhobenen Messergebnisse angestrebt.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (Anlage 3 Abschnitt D)

Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs III Abschnitt D der Richtlinie 2008/50/EG. Mit dieser Regelung werden Anforderungen an die Dokumentation der Verfahren zur Ortswahl von Messstellenstandorten und deren regelmäßige Überprüfung festgelegt.

Zu Nummer 7 Buchstabe a (Überschrift der Anlage 6)

Die Überschrift wird an den geänderten Wortlaut des Anhangs VI der Richtlinie 2008/50/EG angepasst. Die Anpassung dient damit auch der inhaltlichen Präzisierung, da in der Anlage Referenzmethoden für die Beurteilung von Konzentrationen und nicht nur allgemein von Werten beschrieben werden.

Zu Nummer 7 Buchstabe b (Anlage 6 Abschnitt A)

Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG. In diesem Anhang wird auf überarbeitete und aktualisierte Normen verwiesen, die Referenzmethoden zur Messung und Beurteilung von Luftschadstoffen enthalten.

Zu Nummer 7 Buchstabe c (Anlage 6 Abschnitt D)

Die Regelung dient der Umsetzung der Streichung des Anhangs VI Abschnitt D und der Neufassung des Anhangs VI Abschnitte der Richtlinie 2008/50/EG. Es werden Regelungen für den Nachweis darüber festgelegt, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden erfüllen. Die Regelungen für die Verfügbarkeit der die Leistungsfähigkeit eines Messsystems beschreibenden Berichte (Eignungsprüfungsberichte) werden dahingehend präzisiert, dass diese Berichte mit den Prüfergebnissen den anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die in den Referenzverfahren festgelegten Leistungsanforderungen müssen vollständig erfüllt sein.

Zu Nummer 8 (Tabelle in Anlage 7 Abschnitt B)

Durch die Änderung wird auf die zutreffende amtliche Anmerkung verwiesen.

Zu Nummer 9 (Tabelle in Anlage 9 Abschnitt A)

Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs IX Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in Zeile 1 der Tabelle und Fußnote 1 (Amtliche Anmerkung 1 in der Tabelle in Anlage 9 der 39. BImSchV).

Zu Nummer 10 (Anlage 11 Tabelle in Abschnitt B)

Durch die Änderung wird ein fehlender Verweis ergänzt. Der Immissionsgrenzwert für Blei ist bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft. Auch die Richtlinie 2008/50/EG enthält in der Tabelle in Anhang XI Abschnitt B einen entsprechenden Verweis.

Zu Nummer 11 (Anlage 12 Tabelle in Abschnitt B)

Durch die Änderung wird die Klassenabgrenzung korrigiert. Nach der gültigen Fassung der 39. BImSchV wird der Fall, dass der Indikator für die durchschnittliche Exposition ("Average Exposure Indicator") = 8,5 entspricht, sowohl in Zeile 3 als auch in Zeile 4 der Tabelle in Abschnitt B in Anlage 12 der 39. BImSchV und damit in zwei Klassen aufgeführt und der Fall, dass der Indikator für die durchschnittliche Exposition = 22 entspricht, nicht geregelt.

Zu Nummer 12 (Anlage 13 Nummer 8)

Durch die Regelung wird klarstellend der entsprechende Wortlaut des Anhangs XV Abschnitt A Nummer 8 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2008/50/EG in die 39. BImSchV aufgenommen und dem in der Begründung zu Nummer 1 genannten Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission Rechnung getragen.

Zu Nummer 13 (Anlage 17 Abschnitt A)

Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs IV Abschnitt I der Richtlinie 2004/107/EG. Die Datenqualitätsziele werden präzisiert und aktualisiert. Die Tabelle nennt Datenqualitätsziele als Leitfaden für die Qualitätssicherung. Die Prozentzahlen für die Datenqualitätsziele bleiben unverändert. Es findet lediglich eine Klarstellung bei der Beschreibung und Erläuterung der Qualitätskriterien statt.

Die Streichung des Satzes zur empfohlenen Probenahme wird durch einen ausführlicheren Absatz ersetzt. Der Absatz führt zu einer Klarstellung bei der Probenahmedauer bei der Messung von Luftverunreinigungen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Klarstellung die Vorgaben gemäß dem geänderten Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG teilweise lockert. Nach dem geänderten Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG wird die anzuwendende Referenzmethode in der DIN EN 12341:2014 bzw. in der DIN EN 15852:2010 beschrieben.

In DIN EN 12341:2014 (Probenahme As, Cd, Ni) steht zum Beispiel in Abschnitt 5.1.6 "Die Probenahmedauer muss (24 ± 1) h betragen und mit einer Genauigkeit von ± 5 min aufgezeichnet werden". Eine wöchentliche Probenahme ist in der genannten technischen Norm mithin nicht vorgesehen.

In DIN EN 15852:2010 (Referenzmethode für gesamtgasförmiges Hg) steht in Abschnitt 5, Kurzbeschreibung:

"Bei den in der vorliegenden Norm beschriebenen Verfahren handelt es sich um automatisierte Verfahren" und in Abschnitt 9.3 Messdauer:

"Die erforderliche Messdauer hängt von der Konzentration in der Außenluft ab. Es ist davon auszugehen, dass sich die relative Unsicherheit mit Verringerung der Messdauer erhöht. Die Messdauer muss langsam genug sein, um ausreichend Quecksilber aufzunehmen, um die Anforderungen der vorliegenden Europäischen Norm an die Qualitätskontrolle und die Messunsicherheit zu erfüllen. Die Messdauer sollte aber wiederum nicht so lang sein, dass eine qualitative Verschlechterung von Goldfallen oder ein Probendurchbruch eintritt". Typische Probenahmezeiten sind fünf bis 30 Minuten für Hintergrundstationen.

Es wird weiterhin eine Probenahmedauer nach der DIN EN 12341:2014 und der DIN EN 15852:2010 empfohlen.

Zu Nummer 14 Buchstabe a (Anlage 18 Abschnitt A)

Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt I der Richtlinie 2004/107/EG. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft festgelegt ist, wird aktualisiert. Es wird auf überarbeitete und aktualisierte Normen verwiesen, die Referenzmethoden für die Probenahme und Messung von Arsen, Kadmium und Nickel in der Außenluft bzw. im Schwebstaub (PM10) enthalten.

Zu Nummer 14 Buchstabe b (Anlage 18 Abschnitt B)

Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt II der Richtlinie 2004/107/EG. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode für die Probenahme polzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft festgelegt ist, wird aktualisiert. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode, für die Messung von Benzo[a]pyren in der Außenluft festgelegt ist, wird aktualisiert. Es wird zudem darauf verwiesen, dass - solange keine internationale Norm vorliegt - die anderen in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2004/107/EG genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe nach anderen Methoden gemessen werden können.

Zu Nummer 14 Buchstabe c (Anlage 18 Abschnitt C)

Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt III der Richtlinie 2004/107/EG. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode für die Messung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft festgelegt ist, wird aktualisiert.

Zu Nummer 14 Buchstabe d (Anlage 18 Abschnitt D)

Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt IV der Richtlinie 2004/107/EG. Die Verweise zu den Normen, in denen jeweils die Referenzmethoden für die Bestimmung der Ablagerung (= Deposition) von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgelegt sind, werden aktualisiert.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2016 nachzukommen.