A. Problem und Ziel
Durch die Änderungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1480 wurden die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa und die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe geändert. Die Novelle setzt die nach der Änderungsrichtlinie erforderlichen Anpassungen der 39. BImSchV 1:1 um. Ergänzende Regelungen zur Überprüfung der Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien sollen gewährleisten, dass die eingesetzten Messgeräte dauerhaft genau messen. Zudem werden Kriterien für die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen präzisiert sowie Verweise auf Referenzmethoden aktualisiert. Ferner wird durch die Novelle dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission 6201/14/ENVI zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen. In der Verordnung werden hierzu unter anderem Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen an Jahresberichte zur Luftqualität, die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, angepasst und Anforderungen an die Inhalte von Luftreinhalteplänen ergänzt.
B. Lösung
Die unter Abschnitt A genannten Ziele werden durch eine Änderung der 39. BImSchV, die auf § 48a Absatz 1 und § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestützt ist, umgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Novellierung der Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger fällt nicht an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fällt nicht an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die neu festgeschriebene Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien und die zukünftig verbindliche Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen auf EU-Ebene resultiert für die nationalen Referenzlaboratorien als Teil der Verwaltung ein geringfügig erhöhter Erfüllungsaufwand. Der Umfang der Überprüfung ist wesentlich abhängig von den diesbezüglichen noch ausstehenden konkretisierenden Beratungen und Empfehlungen auf Expertenebene im Netzwerk europäischer Referenzlaboratorien. Die Darstellung von Prozessen zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes ist vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Im Hinblick auf die lediglich konkretisierten Anforderungen an die Dokumentation und Prüfung der Ortswahl von Probenahmestellen und auf die stattfindende Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien wird davon ausgegangen, dass diese Vorgaben bei den zuständigen Behörden zu keiner relevanten Aufwandsänderung führen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 1. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 der Verordnung zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV*)
Vom ...
- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4).
Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
- (1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.
- (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unterhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorlogischen Gegebenheiten dies zulassen.
- (3) Die zuständigen Behörden bemühen sich darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen."
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen."
3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet."
4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
"C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten
- 1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A eingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:
- a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 durchgeführt werden, können im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Buchstabe d an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückverfolgt werden.
- b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses System wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft.
- c) Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren betraut sind, nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.
- d) Die nationalen Referenzlaboratorien werden von den zuständigen Behörden mit der Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Kontrollsysteme beauftragt. Sie werden für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen in einem oder mehreren Gebieten oder Ballungsräumen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Akkreditierung erfolgt nach der relevanten harmonisierten Norm zu den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwiesen wird. Die beauftragten nationalen Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie koordinieren in Deutschland
- aa) die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme,
- bb) die ordnungsgemäße Anwendung von Referenzmethoden und cc) den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden.
Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen, DIN EN ISO/IEC 17043: 2010, Ausgabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert werden.
- e) Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, so sollen die nationalen Referenzlaboratorien bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe schaffen und darüber der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Bericht vorlegen.
- f) Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.
- 2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind."
5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den Zeilen "Obere Beurteilungsschwelle" und "Untere Beurteilungsschwelle" in der zweiten Spalte jeweils das Wort "siebenmal" durch das Wort "fünfunddreißigmal" ersetzt.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
"C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270* oder 180* frei strömen.
Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.
Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden.
Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stopandgo-Verkehr) verursacht.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.
Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren."
- b) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
"D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Wahl der Standorte für Probenahmestellen. Sie zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Standorte für Probenahmestellen auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Die Dokumentation für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätzlichen Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß § 14 Absatz 3.
Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte stets aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt."
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Werte für" durch die Wörter "Konzentrationen von", das Wort "Stickstoffoxide" durch das Wort "Stickstoffoxiden" und das Wort "Partikel" durch das Wort "Partikeln" ersetzt.
- b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2005 (Juni 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe November 2012, August 2014," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2005 (Juni 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe November 2012," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
- cc) In Nummer 4 wird die Angabe "1999 (März 1999)" durch die Wörter "2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter "Luftbeschaffenheit - Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub - Referenzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren und Referenzmessmethode" durch die Wörter "Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5 Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt.
- dd) In Nummer 5 wird die Angabe "14907: 2005 (November 2005)" durch die Wörter "12341: 2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter "Luftbeschaffenheit - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubs" durch die Wörter "Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt.
- ee) In Nummer 7 wird die Angabe "2005 (Juli 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
- ff) In Nummer 8 wird die Angabe "2005 (Juli 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
- c) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
"D. Anerkennung der Daten anderer Mitgliedstaaten
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden.
Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung.
Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde."
- d) Abschnitte wird aufgehoben.
8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile "Schutz der menschlichen Gesundheit" in der Spalte "Zielwert" die Angabe "1" durch die Angabe "2" ersetzt.
9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst:
"Einwohnerzahl (x 1000) | Ballungsraum1) | Andere Gebiete1) | Ländlicher Hintergrund |
< 250 | 1 | 1 Station/50 000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land)2) | |
< 500 | 1 | 2 | |
< 1 000 | 2 | 2 | |
< 1 500 | 3 | 3 | |
< 2 000 | 3 | 4 | |
< 2 750 | 4 | 5 | |
< 3 750 | 5 | 6 | |
> 3 750 | 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner | 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner |
- 1) Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
- 2) Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.
10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile "Blei" Unterzeile "Kalenderjahr" in der Spalte "Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts" die Angabe "1)" eingefügt.
11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe "=8,5 - < 13" durch die Angabe ">8,5 - < 13" und in der siebten Zeile die Angabe ">22" durch die Angabe "*22" ersetzt.
12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort "wurden" die Wörter ":
- a) Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
- b) Zeitplan für die Durchführung
- c) Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums" eingefügt.
13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
" Benzo[a]pyren Arsen, Kadmium und Nickel Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo[a]pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber Gesamtablagerung - Unsicherheit Ortsfeste und orientierende Messungen 50 % 40 % 50 % 70 % Modellierung 60 % 60 % 60 % 60 % - Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 % - Mindestzeiterfassung Ortsfeste Messungen*) 33 % 50 % Orientierende Messungen *) **) 14 % 14 % 14 % 33 %".
- b) Satz 11 wird aufgehoben.
- c) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341: 2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852: 2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden."
- *) Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
- **) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
14. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Probenahme und" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341: 2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist."
- b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Probenahme und" gestrichen und wird nach dem Wort "Analyse" das Wort "von" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341: 2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist."
- c) In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
"Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852: 2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist."
- d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
"D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841: 2010, Ausgabe April 2010, beschrieben ist.
Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber gilt die Methode, die in der DIN EN 15853: 2010, Ausgabe November 2010, "Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition" beschrieben ist.
Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo[a]pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die in der DIN EN 15980: 2011, Ausgabe August 2011, "Luftqualität - Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzoü]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren" beschrieben ist."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Verordnungsentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union. Ferner wird durch die Novelle dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission 6201/14/ENVI zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Entwurf werden die auf EU-Ebene beschlossenen Änderungen der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere wird der Weiterentwicklung einschlägiger Normen Rechnung getragen und die diesbezüglichen statischen Verweise aktualisiert. Ferner werden Bestimmungen anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinien präzisiert und ergänzt. Ergänzende Regelungen zur Überprüfung der Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien sollen gewährleisten, dass die eingesetzten Messgeräte dauerhaft genau messen. Zudem werden Kriterien für die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen präzisiert.
Im Hinblick auf das Auskunftsersuchen werden zudem unter anderem Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen an Jahresberichte zur Luftqualität, die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, angepasst und Anforderungen zu den Inhalten von Luftreinhalteplänen ergänzt.
III. Alternativen
Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternativen. IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Verordnungsentwurf ist auf § 48a Absatz 1 und 3 sowie § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 3753) gestützt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
VI. Gesetzesfolgen
Wesentliche Auswirkungen des Entwurfs auf die geltende 39. BImSchV resultieren nicht.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es erfolgen geringfügige Änderungen bei Verwaltungsverfahren. Insbesondere werden die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze zukünftig durch die nationalen Referenzlaboratorien überprüft werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Änderungsverordnung steht im Einklang mit Managementregel 4 "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden." und im Einklang mit dem Nachhaltigkeitspostulat "Gesunde Umwelt erhalten", Indikator 13 "Schadstoffbelastung der Luft".
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Novellierung der Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Der Verordnungsentwurf dient der 1:1-Umsetzung von EU-Recht. Durch die die Novellierung der Verordnung resultiert weiterhin kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der Verordnungsentwurf begründet keinen Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe hierzu den Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Bürgerinnen und Bürger sind von der Änderung der Verordnung auch hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes nicht betroffen. Durch die neu festgeschriebene Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien und die zukünftig verbindliche Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen auf EU-Ebene resultiert für die nationalen Referenzlaboratorien als Teil der Verwaltung ein geringfügig erhöhter Erfüllungsaufwand. Der Umfang der Überprüfung ist wesentlich abhängig von den diesbezüglichen noch ausstehenden konkretisierenden Beratungen und Empfehlungen auf Expertenebene im Netzwerk europäischer Referenzlaboratorien. Die Darstellung von Prozessen zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes ist vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Im Hinblick auf die lediglich konkretisierten Anforderungen zur Dokumentation und Prüfung der Ortswahl von Probenahmestellen und die stattfindende Überprüfung der Qualitätssicherungs- Qualitätskontrollsysteme der Messnetze durch die nationalen Referenzlaboratorien wird davon ausgegangen, dass diese Vorgaben bei den zuständigen Behörden zu keiner relevanten Aufwandsänderung führt.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau treten nicht auf.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der vorgesehenen Regelung ist nicht möglich, da die Verordnung der Umsetzung von unbefristet geltendem Europäischem Recht dient. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da die Regelungen auf Ebene der EU der Überprüfung unterliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 26)
Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung an den Wortlaut des Artikels 12 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) angeglichen. Damit wird dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission (EU PILOT Anfrage 6201/14/ENVI) vom 14. Dezember 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen. In Absatz 1 wird in diesem Kontext für die Schadstoffe Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren eine Angleichung an Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG vorgenommen. In den neuen Absatz 2 wird die entsprechende Regelung für Ozon nach Artikel 18 der Richtlinie 2008/50/EG übernommen. Die für Absatz 1 und Absatz 2 geltenden Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der besten Luftqualität werden in den neuen Absatz 3 aufgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 27 Absatz 5)
Durch die Änderung wird dem in der Begründung zu Nummer 1 aufgeführten Auskunftsersuchen im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung getragen.
Zu Nummer 3 (§ 30 Absatz 2)
Durch die Änderung wird die Regelung an den Wortlaut des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG angeglichen. Damit wird dem in der Begründung zu Nummer 1 aufgeführten Auskunftsersuchen Rechnung getragen.
Zu Nummer 4 (Anlage 1 Abschnitt C)
Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG. Die Kriterien für die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität werden unter Berücksichtigung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aufgestellten Qualitätssicherungsprogramme präzisiert.
Die Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien werden um die der Überprüfung der Qualitätskontrollsysteme der Messnetze ergänzt. Diese Prüfung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber alle fünf Jahre. Hierbei muss dem Ziel einer lückenlosen Dokumentation der qualitätssichernden Maßnahmen innerhalb der Messnetze gerecht geworden werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Überwachungsgeräte dauerhaft genau messen. Die Akkreditierung der nationalen Referenzlaboratorien wird nunmehr nur für die Schadstoffe verlangt, deren Konzentrationen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Des Weiteren wird für die auf nationaler Ebene durchgeführten Vergleichsprüfungen eine Akkreditierung nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen verlangt. Es handelt sich um die DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Ausgabe Mai 2010, die allgemeine Anforderungen an die Kompetenz der Anbieter von Eignungsprüfungsprogrammen sowie an die Entwicklung und Durchführung dieser Programme festlegt.
Die Teilnahme der nationalen Referenzlaboratorien an den durchgeführten Qualitätssicherungsprogrammen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission wird geregelt. Neben einer Teilnahmepflicht (mindestens alle drei Jahre) werden auch die Maßnahmen bei unbefriedigendem Ergebnis geregelt und die Vorlage eines Berichtes über die nachweisliche Abhilfe gefordert. Dadurch wird es einfacher, die Einhaltung der Qualitätskriterien bei der Überwachung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten nachzuweisen.
Zu Nummer 5 (Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3)
Die Richtlinie 2008/50/EG wurde mit Erlass der 39. BImSchV, BGBl. I S. 1065 vom 2. August 2010, in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte auf der Basis der deutschen Sprachfassung 1:1.
Durch die Änderung wird die Berichtigung der deutschen Sprachfassung (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 101) in die 39. BImSchV eingepflegt. Die Zugrundelegung der deutschen Fassung bei der Umsetzung der Richtlinie führte bisher zu einer ungewollten Verschärfung der in der Zuständigkeit der Länder liegenden Messverpflichtungen in der 39. BImSchV. Messungen waren nach der 39. BImSchV bereits erforderlich, wenn die obere Beurteilungsschwelle 8-mal überschritten wurde, während bei Zugrundelegung der übrigen Sprachfassungen der Richtlinie dies erst ab der 36. Überschreitung erforderlich wäre.
Zu Nummer 6 Buchstabe a (Anlage 3 Abschnitt C)
Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs III Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG. Die Kriterien für die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen werden anhand der Erfahrungen beim Vollzug der Richtlinie präzisiert und ergänzt. Damit wird eine verbesserte Vergleichbarkeit vor allem der verkehrsnah erhobenen Messergebnisse angestrebt.
Zu Nummer 6 Buchstabe b (Anlage 3 Abschnitt D)
Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs III Abschnitt D der Richtlinie 2008/50/EG. Mit dieser Regelung werden Anforderungen an die Dokumentation der Verfahren zur Ortswahl von Messstellenstandorten und deren regelmäßige Überprüfung festgelegt.
Zu Nummer 7 Buchstabe a (Überschrift der Anlage 6)
Die Überschrift wird an den geänderten Wortlaut des Anhangs VI der Richtlinie 2008/50/EG angepasst. Die Anpassung dient damit auch der inhaltlichen Präzisierung, da in der Anlage Referenzmethoden für die Beurteilung von Konzentrationen und nicht nur allgemein von Werten beschrieben werden.
Zu Nummer 7 Buchstabe b (Anlage 6 Abschnitt A)
Die Regelung dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG. In diesem Anhang wird auf überarbeitete und aktualisierte Normen verwiesen, die Referenzmethoden zur Messung und Beurteilung von Luftschadstoffen enthalten.
Zu Nummer 7 Buchstabe c (Anlage 6 Abschnitt D)
Die Regelung dient der Umsetzung der Streichung des Anhangs VI Abschnitt D und der Neufassung des Anhangs VI Abschnitte der Richtlinie 2008/50/EG. Es werden Regelungen für den Nachweis darüber festgelegt, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden erfüllen. Die Regelungen für die Verfügbarkeit der die Leistungsfähigkeit eines Messsystems beschreibenden Berichte (Eignungsprüfungsberichte) werden dahingehend präzisiert, dass diese Berichte mit den Prüfergebnissen den anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die in den Referenzverfahren festgelegten Leistungsanforderungen müssen vollständig erfüllt sein.
Zu Nummer 8 (Tabelle in Anlage 7 Abschnitt B)
Durch die Änderung wird auf die zutreffende amtliche Anmerkung verwiesen.
Zu Nummer 9 (Tabelle in Anlage 9 Abschnitt A)
Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs IX Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in Zeile 1 der Tabelle und Fußnote 1 (Amtliche Anmerkung 1 in der Tabelle in Anlage 9 der 39. BImSchV).
Zu Nummer 10 (Anlage 11 Tabelle in Abschnitt B)
Durch die Änderung wird ein fehlender Verweis ergänzt. Der Immissionsgrenzwert für Blei ist bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft. Auch die Richtlinie 2008/50/EG enthält in der Tabelle in Anhang XI Abschnitt B einen entsprechenden Verweis.
Zu Nummer 11 (Anlage 12 Tabelle in Abschnitt B)
Durch die Änderung wird die Klassenabgrenzung korrigiert. Nach der gültigen Fassung der 39. BImSchV wird der Fall, dass der Indikator für die durchschnittliche Exposition ("Average Exposure Indicator") = 8,5 entspricht, sowohl in Zeile 3 als auch in Zeile 4 der Tabelle in Abschnitt B in Anlage 12 der 39. BImSchV und damit in zwei Klassen aufgeführt und der Fall, dass der Indikator für die durchschnittliche Exposition = 22 entspricht, nicht geregelt.
Zu Nummer 12 (Anlage 13 Nummer 8)
Durch die Regelung wird klarstellend der entsprechende Wortlaut des Anhangs XV Abschnitt A Nummer 8 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2008/50/EG in die 39. BImSchV aufgenommen und dem in der Begründung zu Nummer 1 genannten Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission Rechnung getragen.
Zu Nummer 13 (Anlage 17 Abschnitt A)
Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs IV Abschnitt I der Richtlinie 2004/107/EG. Die Datenqualitätsziele werden präzisiert und aktualisiert. Die Tabelle nennt Datenqualitätsziele als Leitfaden für die Qualitätssicherung. Die Prozentzahlen für die Datenqualitätsziele bleiben unverändert. Es findet lediglich eine Klarstellung bei der Beschreibung und Erläuterung der Qualitätskriterien statt.
Die Streichung des Satzes zur empfohlenen Probenahme wird durch einen ausführlicheren Absatz ersetzt. Der Absatz führt zu einer Klarstellung bei der Probenahmedauer bei der Messung von Luftverunreinigungen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Klarstellung die Vorgaben gemäß dem geänderten Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG teilweise lockert. Nach dem geänderten Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG wird die anzuwendende Referenzmethode in der DIN EN 12341:2014 bzw. in der DIN EN 15852:2010 beschrieben.
In DIN EN 12341:2014 (Probenahme As, Cd, Ni) steht zum Beispiel in Abschnitt 5.1.6 "Die Probenahmedauer muss (24 ± 1) h betragen und mit einer Genauigkeit von ± 5 min aufgezeichnet werden". Eine wöchentliche Probenahme ist in der genannten technischen Norm mithin nicht vorgesehen.
In DIN EN 15852:2010 (Referenzmethode für gesamtgasförmiges Hg) steht in Abschnitt 5, Kurzbeschreibung:
"Bei den in der vorliegenden Norm beschriebenen Verfahren handelt es sich um automatisierte Verfahren" und in Abschnitt 9.3 Messdauer:
"Die erforderliche Messdauer hängt von der Konzentration in der Außenluft ab. Es ist davon auszugehen, dass sich die relative Unsicherheit mit Verringerung der Messdauer erhöht. Die Messdauer muss langsam genug sein, um ausreichend Quecksilber aufzunehmen, um die Anforderungen der vorliegenden Europäischen Norm an die Qualitätskontrolle und die Messunsicherheit zu erfüllen. Die Messdauer sollte aber wiederum nicht so lang sein, dass eine qualitative Verschlechterung von Goldfallen oder ein Probendurchbruch eintritt". Typische Probenahmezeiten sind fünf bis 30 Minuten für Hintergrundstationen.
Es wird weiterhin eine Probenahmedauer nach der DIN EN 12341:2014 und der DIN EN 15852:2010 empfohlen.
Zu Nummer 14 Buchstabe a (Anlage 18 Abschnitt A)
Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt I der Richtlinie 2004/107/EG. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft festgelegt ist, wird aktualisiert. Es wird auf überarbeitete und aktualisierte Normen verwiesen, die Referenzmethoden für die Probenahme und Messung von Arsen, Kadmium und Nickel in der Außenluft bzw. im Schwebstaub (PM10) enthalten.
Zu Nummer 14 Buchstabe b (Anlage 18 Abschnitt B)
Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt II der Richtlinie 2004/107/EG. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode für die Probenahme polzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft festgelegt ist, wird aktualisiert. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode, für die Messung von Benzo[a]pyren in der Außenluft festgelegt ist, wird aktualisiert. Es wird zudem darauf verwiesen, dass - solange keine internationale Norm vorliegt - die anderen in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2004/107/EG genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe nach anderen Methoden gemessen werden können.
Zu Nummer 14 Buchstabe c (Anlage 18 Abschnitt C)
Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt III der Richtlinie 2004/107/EG. Der Verweis zu der Norm, in der die Referenzmethode für die Messung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft festgelegt ist, wird aktualisiert.
Zu Nummer 14 Buchstabe d (Anlage 18 Abschnitt D)
Die Regelung dient der Umsetzung der Neufassung des Anhangs V Abschnitt IV der Richtlinie 2004/107/EG. Die Verweise zu den Normen, in denen jeweils die Referenzmethoden für die Bestimmung der Ablagerung (= Deposition) von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgelegt sind, werden aktualisiert.
Zu Artikel 2
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2016 nachzukommen.