A. Problem und Ziel
- Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über Streumunition durch 94 Staaten wurde am 3. Dezember 2008 ein Durchbruch im Kampf gegen die Gefährdungen, die von Streumunition während und nach einem Einsatz in Konflikten für die Zivilbevölkerung ausgehen können erzielt: Das Übereinkommen über Streumunition sieht ein umfassendes Verbot des Einsatzes, der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, des Zurückbehalts und der Weitergabe von Streumunition vor. Ferner enthält es Bestimmungen zur Vernichtung von Lagerbeständen mit Ausnahme einer beschränkten Anzahl für die Entwicklung von und die Ausbildung in Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition.
- Wie schon beim Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen aus dem Jahre 1997 ist dem VN-Generalsekretär auch hier eine über die Pflichten eines Depositars des Übereinkommens hinausgehende aktive Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens zugedacht.
- Das Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der 30. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Unter den Zeichnerstaaten sind alle von Streumunitionsproblemen betroffenen Regionen der Welt vertreten. Die wichtigsten Produzenten, Exporteure und Anwender von Streumunition stehen dem Übereinkommen bislang noch fern. Die Bundesregierung wird sich aber dafür einsetzen, dass diese Staaten künftig dem Übereinkommen beitreten. Sie wird des Weiteren darauf hinwirken, dass die Ziele des Übereinkommens auch in anderer Weise gefördert werden.
B. Lösung
- Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition.
- Eine Voraussetzung für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist die Mitwirkung der gesetzgeberischen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da sich das Übereinkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
- Zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens ist in Ergänzung bereits bestehender Regelungen, insbesondere der im Zuge der Ratifizierung des Übereinkommens zum Verbot von Antipersonenminen vorgenommenen Änderungen im Kriegswaffenkontrollgesetz, ein Zusatzartikel im Vertragsgesetz vorgesehen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bundesministerium der Verteidigung entstehen durch das Gesetz für die Vernichtung von Streumunition Kosten in Höhe von voraussichtlich rund 40 Millionen Euro. Diese Kosten werden in den regulären Haushalt des Bundesministeriums der Verteidigung eingestellt.
Die Kosten der im Übereinkommen vorgesehenen Treffen der Vertragsstaaten werden gemäß Artikel 14 des Übereinkommens anteilmäßig entsprechend dem angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen umgelegt. Sie werden aus heutiger Sicht - gemessen an den Erfahrungen des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen aus dem Jahre 1997 - für Deutschland in etwa auf 50 000 Euro pro Jahr geschätzt. Dafür ist Vorsorge im Haushaltsplan des Auswärtigen Amtes getroffen.
Länder und Gemeinden werden durch die Ratifizierung des Übereinkommens unmittelbar nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Das Entstehen von Kosten für soziale Sicherungssysteme ist nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für den Bereich der Verwaltung werden sechs Informationspflichten (Artikel 3 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2) eingeführt. Betroffen hiervon sind das Auswärtige Amt, das Bundesministerium der Verteidigung und gegebenenfalls auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Höhe der erwarteten Mehrkosten lässt sich aus heutiger Sicht nicht beziffern. Sie wird jedoch erfahrungsgemäß im Rahmen üblicher Verwaltungskosten in derartigen Fällen liegen.
- Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumuntion
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem von der internationalen diplomatischen Konferenz in Dublin am 30. Mai 2008 angenommenen und von der Bundesrepublik Deutschland auf der internationalen Zeichnungskonferenz in Oslo am 3. Dezember 2008 unterzeichneten Übereinkommen über Streumunition wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition". - b) In der Angabe zum Fünften Abschnitt werden nach den Wörtern "Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter "und Streumunition" eingefügt.
- a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
- 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Antipersonenminen" werden die Wörter "und Streumunition" eingefügt.
- 3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:"
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition". - 4. § 18a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".
- b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.
- c) In Absatz 2 wird nach der Angabe "3. Dezember 1997." folgender Satz angefügt:
"Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008."
- d) In Absatz 3 werden die Wörter "des in Absatz 2 genannten Übereinkommens" durch die Wörter "der in Absatz 2 genannten Übereinkommen" ersetzt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 5. § 20a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition".
- b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.
- c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
A. Allgemeines
Das Übereinkommen über Streumunition wurde am 3. Dezember 2008 in Oslo von 94 Staaten unterzeichnet. Unter den Zeichnerstaaten sind alle vom Streumunitionsproblem betroffenen Regionen der Welt vertreten. Gleichzeitig haben vier Staaten bereits ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt.
Nicht nur Einsatz, sondern auch Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie Import und Export von Streumunition aller Typen werden in dem neuen Übereinkommen ("Oslo-Übereinkommen") untersagt. Das Verbot umfasst sämtliche bislang zum Einsatz gekommenen Streumunitionstypen.
Ausnahmen und Übergangsregeln sind nicht vorgesehen. Die Hilfe für die Opfer früherer Einsätze und die Unterstützung betroffener Staaten werden verstärkt.
Die Bundesregierung beabsichtigt, stark betroffenen Ländern wie Libanon, Laos und Vietnam im Jahr 2009 rund zwei Millionen Euro speziell für Opferhilfe und Beseitigung von Streumunition zur Verfügung zu stellen.
Das Übereinkommen bestimmt in Artikel 3, dass die vorhandenen Bestände von Streumunition so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten sind. Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat sämtliche in seinem Artikel 3 Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist um bis zu vier Jahre ersuchen. Ein Vertragsstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerung um bis zu vier Jahre ersuchen. Die Art der außergewöhnlichen Umstände ist im Übereinkommen nicht spezifiziert.
Das Übereinkommen untersagt in seinem Artikel 1 den Einsatz, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Streumunition sowie jegliche unterstützende Handlung hierzu.
Artikel 2 dieses Gesetzes enthält die verbots- und strafrechtlichen Vorschriften zur innerstaatlichen Umsetzung des umfassenden Verbots in Artikel 1 des Übereinkommens.
Nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) unterliegt jeglicher Umgang mit Kriegswaffen und somit auch mit Streumunition im Inland bereits einem Genehmigungsvorbehalt. Eine Umsetzung des Übereinkommens könnte insoweit auf dem Erlass- bzw. Weisungswege erfolgen. Mit der Aufnahme eines neuen strafbewehrten Verbotstatbestandes in das KrWaffKontrG soll - ebenso wie für Antipersonenminen - nunmehr für alle nach dem Übereinkommen im In- und Ausland untersagten Tätigkeiten eine einheitliche und transparente Umsetzung erfolgen, die zugleich die gewünschte Abschreckungswirkung gewährleistet.
Da das Übereinkommen über Streumunition dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und deren Vernichtung in weiten Teilen gleicht, bot sich die Umsetzung im Rahmen der bestehenden Verbots- und Strafnormen zu Antipersonenminen an.
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
1. Zu den Nummern 1 bis 3
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die durch die Einfügung der Streumunition in die Verbots- und Strafvorschriften zu Antipersonenminen veranlasst sind.
2. Zu Nummer 4
Die Vorschrift erweitert das bestehende Verbot von Antipersonenminen um das Verbot von Streumunition und normiert entsprechend Artikel 1 des Übereinkommens über Streumunition ein Verbot jeglichen Umgangs mit Streumunition, soweit er nicht nach Absatz 3 dieses Übereinkommens gemäß dessen Bestimmungen zulässig ist.
In Absatz 2 wird auf die Legaldefinition der Streumunition durch das Übereinkommen verwiesen. Ausbringungsmittel von Streumunition, wie insbesondere Artilleriewaffen, Lenkflugkörper oder Kampfflugzeuge, sind von den Bestimmungen des Übereinkommens nicht berührt.
Absatz 3 definiert unter Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen und des Übereinkommens über Streumunition (die Übereinkommen) die Handlungen, die nach diesen Übereinkommen zulässig sind. Insbesondere die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 3 des Übereinkommens über Streumunition erlauben eine weitere militärische Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien, die ihrerseits möglicherweise Handlungen vornehmen, die der Vertragspartei verboten sind.
3. Zu Nummer 5
Unter Beibehaltung der Systematik des KrWaffKontrG werden die Strafvorschriften des § 20a KrWaffKontrG zur Ahndung von Verstößen gegen die Verbotsnorm für Streumunition erweitert. Da das Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen und das Übereinkommen über Streumunition in den wesentlichen Bestimmungen weitestgehend übereinstimmen, ist eine entsprechende Ahndung von Verstößen gegen die Verbotsbestimmungen von Streumunition wie bei der Ahndung von Verstößen gegen das Verbot von Antipersonenminen geboten. Die Erweiterung der Strafvorschriften für Verstöße gegen das Verbot von Streumunition unterscheidet daher auch zwischen Haupttat, Teilnahmehandlungen, Verbotsverletzungen in besonders schweren und minder schweren Fällen sowie in der Form der Fahrlässigkeit.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Übereinkommen über Streumunition
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind; entschlossen ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können; tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den großen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen, deren rasche Vernichtung sicherzustellen überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen in dem festen Willen, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde; entschlossen ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen; eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern; im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen, Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden; in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben; fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind; erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist; erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet, den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken; eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten; erfreut außerdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind; unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schließen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt; nachdrücklich betonend, dass es wünschenswert ist alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken; gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren genießen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich
- (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
- a) Streumunition einzusetzen,
- b) Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben
- c) irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
- (2) Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.
- (3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Übereinkommens
- 1. bezeichnet "Streumunitionsopfer" alle Personen, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben. Dazu zählen die unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften;
- 2. bezeichnet "Streumunition" konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schließt diese explosiven Submunitionen ein. "Streumunition" bezeichnet nicht
- a) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustoßen oder Munition, die ausschließlich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist;
- b) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen
- c) Munition, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und von Gefahren, die von nicht zur Wirkung gelangter Submunition ausgehen alle nachstehenden Merkmale aufweist:
- i) jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen,
- ii) jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm,
- iii) jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen
- iv) jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet
- v) jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet
- 3. bezeichnet "explosive Submunition" konventionelle Munition, die zur Erfüllung ihres Zwecks durch Streumunition verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen
- 4. bezeichnet "Blindgänger" Streumunition, die abgefeuert, abgeworfen, gestartet ausgestoßen oder auf andere Weise zum Einsatz gebracht wurde und entgegen ihrer Bestimmung ihre explosiven Submunitionen nicht verstreut oder freigegeben hat;
- 5. bezeichnet "nicht zur Wirkung gelangte Submunition" explosive Submunition, die durch Streumunition verstreut oder freigegeben oder auf andere Weise von ihr getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist
- 6. bezeichnet "aufgegebene Streumunition" nicht eingesetzte Streumunition oder explosive Submunition, die zurückgelassen oder weggeworfen wurde und sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befindet, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurde. Sie kann einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;
- 7. bezeichnet "Streumunitionsrückstände" Blindgänger, aufgegebene Streumunition, nicht zur Wirkung gelangte Submunition und nicht zur Wirkung gelangte Bomblets;
- 8. umfasst "Weitergabe" neben der physischen Verbringung von Streumunition in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an Streumunition und der Kontrolle über Streumunition, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem sich Streumunitionsrückstände befinden;
- 9. bezeichnet "Selbstzerstörungsmechanismus" einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der zusätzlich zum Hauptauslösemechanismus der Munition vorhanden ist und die Zerstörung der Munition sicherstellt in die er eingebaut ist;
- 10. bezeichnet "Selbstdeaktivierung" einen Vorgang, durch den eine Munition aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils, beispielsweise einer Batterie, der für die Wirkungsweise der Munition unentbehrlich ist selbsttätig unwirksam gemacht wird;
- 11. bezeichnet "durch Streumunition kontaminiertes Gebiet" ein Gebiet, in dem sich bekannterweise oder mutmaßlich Streumunitionsrückstände befinden
- 12. bezeichnet "Mine" ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;
- 13. bezeichnet "explosives Bomblet" eine konventionelle Munition mit weniger als 20 Kilogramm Gewicht, die nicht mit einem eigenen Antrieb ausgestattet ist und die zur Erfüllung ihres Zwecks von einem Ausstoßbehälter verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen;
- 14. bezeichnet "Ausstoßbehälter" einen Behälter, der dazu bestimmt ist, explosive Bomblets zu verstreuen oder freizugeben, und im Zeitpunkt des Verstreuens oder Freigebens an einem Luftfahrzeug angebracht ist;
- 15. bezeichnet "nicht zur Wirkung gelangtes Bomblet" ein explosives Bomblet, das von einem Ausstoßbehälter verstreut freigegeben oder auf andere Weise von diesem getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist.
Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen
- (1) Jeder Vertragsstaat trennt nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird und markiert sie zum Zweck der Vernichtung.
- (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, sämtliche in Absatz 1 genannte Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Vernichtungsmethoden den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen.
- (3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat sämtliche in Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Vernichtung dieser Streumunition um bis zu vier Jahre ersuchen.
Ein Vertragsstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerungen um bis zu vier Jahre ersuchen. Die Fristverlängerungen, um die ersucht wird, dürfen die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 2 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
- (4) Jedes Ersuchen um Fristverlängerung enthält
- a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,
- b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung sämtlicher in Absatz 1 genannter Streumunition zur Verfügung stehenden oder von ihm hierfür benötigten finanziellen und technischen Mittel und gegebenenfalls Angaben über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Fristverlängerung rechtfertigen
- c) einen Plan mit Angaben darüber, wie und wann die Vernichtung der Lagerbestände abgeschlossen wird,
- d) Angaben über die Menge und Art der Streumunition und explosiven Submunitionen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat in dessen Besitz befinden, sowie sämtlicher weiteren Streumunition oder weiteren explosiven Submunitionen, die nach diesem Inkrafttreten entdeckt worden sind,
- e) Angaben über die Menge und Art der Streumunition und explosiven Submunitionen, die während des in Absatz 2 genannten Zeitabschnitts vernichtet worden sind, und
- f) Angaben über die Menge und Art der Streumunition und explosiven Submunitionen, die während der vorgeschlagenen Fristverlängerung noch zu vernichten sind und die jährliche Vernichtungsrate, die voraussichtlich erzielt wird.
- (5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsparteien können soweit angebracht, beschließen eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen. Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt.
- (6) Unbeschadet des Artikels 1 ist die Zurückbehaltung oder der Erwerb einer beschränkten Anzahl von Streumunitionen und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition zulässig. Die Menge der zurückbehaltenen oder erworbenen explosiven Submunitionen darf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl nicht überschreiten.
- (7) Unbeschadet des Artikels 1 ist die Weitergabe von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernichtung sowie für die in Absatz 6 genannten Zwecke zulässig.
- (8) Vertragsstaaten, die Streumunition oder explosive Submunitionen für die in den Absätzen 6 und 7 genannten Zwecke zurückbehalten erwerben oder weitergeben, legen einen ausführlichen Bericht über die geplante und tatsächliche Verwendung dieser Streumunition und explosiven Submunitionen und ihre Art, Menge und Losnummern vor. Werden Streumunition oder explosive Submunitionen für diese Zwecke an einen anderen Vertragsstaat weitergegeben so enthält der Bericht einen Hinweis auf den Vertragsstaat, der sie erhält. Ein solcher Bericht wird für jedes Jahr, während dessen ein Vertragsstaat Streumunition oder explosive Submunitionen zurückbehalten, erworben oder weitergegeben hat, verfasst und wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres vorgelegt.
Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung
- (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Streumunitionsrückstände, die sich in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, zu räumen und zu vernichten oder deren Räumung und Vernichtung sicherzustellen hierfür gilt Folgendes:
- a) Befinden sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunitionsrückstände in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, so werden die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, abgeschlossen
- b) ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so müssen die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Ende der aktiven Feindseligkeiten, in deren Verlauf diese Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden ist und
- c) nach Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Buchstabe a oder b legt der betreffende Vertragsstaat auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten eine Einhaltungserklärung vor.
- (2) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 trifft jeder Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 über internationale Zusammenarbeit und Hilfe so bald wie möglich folgende Maßnahmen:
- a) Untersuchung, Bewertung und Aufzeichnung der von Streumunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung, wobei er alles unternimmt, um alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu identifizieren;
- b) Einschätzung der Erfordernisse hinsichtlich Kennzeichnung, Schutz von Zivilpersonen, Räumung und Vernichtung und Einstufung dieser Erfordernisse nach Dringlichkeit sowie Ergreifung von Maßnahmen zur Mobilisierung von Mitteln und zur Entwicklung eines innerstaatlichen Plans für die Durchführung dieser Tätigkeiten, wobei er gegebenenfalls auf vorhandene Strukturen, Erfahrungen und Vorgehensweisen zurückgreift
- c) Ergreifung aller praktisch möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum gekennzeichnet, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen wirksam ferngehalten werden. Bei der Kennzeichnung mutmaßlich gefährlicher Gebiete sollen Warnschilder verwendet werden, die so gekennzeichnet sind, dass die betroffene Gemeinschaft sie leicht verstehen kann. Schilder und andere Begrenzungsmarkierungen für gefährliche Gebiete sollen soweit möglich sichtbar lesbar, widerstandsfähig und umweltbeständig sein und deutlich erkennbar machen, welche Seite der gekennzeichneten Begrenzung als innerhalb des durch Streumunition kontaminierten Gebiets liegend und welche Seite als sicher angesehen wird
- d) Räumung und Vernichtung sämtlicher Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden; und
- e) Aufklärung zur Gefahrenminderung, um sicherzustellen, dass sich die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten oder in deren Umgebung leben, der Gefahren bewusst sind, die von solchen Rückständen ausgehen.
- (3) Bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Absatz 2 berücksichtigt jeder Vertragsstaat die internationalen Normen, einschließlich der Internationalen Normen für Antiminenprogramme (International Mine Action Standards - IMAS).
- (4) Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einem Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für einen anderen Vertragsstaat in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden.
- a) Der erstgenannte Vertragsstaat wird nachdrücklich dazu ermutigt, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsstaaten dem letztgenannten Vertragsstaat bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.
- b) Diese Hilfe umfasst, soweit verfügbar, Informationen über die Arten und Mengen der eingesetzten Streumunition, die genauen Orte von Streumunitionseinsätzen und die genaue Lage von Gebieten, in denen sich bekannterweise Streumunitionsrückstände befinden.
- (5) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat alle in Absatz 1 bezeichneten Streumunitionsrückstände zu räumen und zu vernichten oder ihre Räumung und Vernichtung sicherzustellen so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände um bis zu fünf Jahre ersuchen. Die Fristverlängerung, um die ersucht wird, darf die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
- (6) Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird einem Treffen der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für den betreffenden Vertragsstaat vorgelegt.
Jedes Ersuchen wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt. Jedes Ersuchen enthält
- a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,
- b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich Angaben über die dem Vertragsstaat für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände während der vorgeschlagenen Fristverlängerung zur Verfügung stehenden oder von ihm hierfür benötigten finanziellen und technischen Mittel,
- c) Angaben über die Vorbereitung künftiger Arbeiten und den Stand der Arbeiten, die im Rahmen innerstaatlicher Räumungs- und Minenräumprogramme während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und aller nachfolgenden Fristverlängerungen bereits durchgeführt wurden
- d) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat und alle weiteren Gebiete mit Streumunitionsrückständen, die nach diesem Inkrafttreten entdeckt worden sind,
- e) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das seit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geräumt worden ist,
- f) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das während der vorgeschlagenen Fristverlängerung noch zu räumen ist,
- g) Angaben über die Umstände, die den Vertragsstaat daran gehindert haben, alle Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren zu vernichten, und diejenigen, die ihn während der vorgeschlagenen Fristverlängerung daran hindern können,
- h) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der vorgeschlagenen Fristverlängerung und
- i) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.
- (7) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 6 genannten Angaben, einschließlich unter anderem der Mengen der gemeldeten Streumunitionsrückstände, und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsstaaten können soweit angebracht, beschließen eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen.
- (8) Eine solche Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 5, 6 und 7 für bis zu fünf Jahre erneuert werden. Mit dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen während der vorangegangenen Fristverlängerung, die nach diesem Artikel gewährt wurde ergriffen worden sind.
Artikel 5
Hilfe für Opfer
- (1) Jeder Vertragsstaat leistet Streumunitionsopfern in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung. Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften darum, zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln.
- (2) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 muss jeder Vertragsstaat
- a) die Bedürfnisse von Streumunitionsopfern abschätzen
- b) alle erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und politischen Konzepte ausarbeiten, umsetzen und durchsetzen
- c) einen innerstaatlichen Plan und einen innerstaatlichen Haushalt aufstellen, einschließlich Zeitrahmen für die Durchführung dieser Tätigkeiten, im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen, wobei die spezifische Rolle und der spezifische Beitrag der einschlägigen Akteure zu beachten sind
- d) Maßnahmen treffen, um nationale und internationale Mittel zu mobilisieren,
- e) jede Diskriminierung von Streumunitionsopfern oder unter ihnen oder zwischen Streumunitionsopfern und Personen, die Verletzungen oder Behinderungen als Folge anderer Ursachen erlitten haben, unterlassen; Unterschiede in der Behandlung sollen allein auf medizinischen, rehabilitativen, psychologischen oder sozioökonomischen Erfordernissen beruhen,
- f) mit Streumunitionsopfern und den sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen
- g) eine staatliche Anlaufstelle zur Koordinierung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels bestimmen und
- h) sich bemühen, einschlägige Leitlinien und bewährte Praktiken, einschließlich in den Bereichen medizinische Versorgung, Rehabilitation und psychologische Unterstützung sowie soziale und wirtschaftliche Eingliederung, einzubeziehen.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
- (1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, Hilfe zu erbitten und zu erhalten.
- (2) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die von Streumunition betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe mit dem Ziel der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
- (3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung und der Entgegennahme von Räum- und ähnlicher Ausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
- (4) Zusätzlich zu allen Verpflichtungen, die er nach Artikel 4 Absatz 4 hat, leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist Hilfe bei der Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und liefert Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien für die Räumung von Streumunition sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für die Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
- (5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerter Streumunition und leistet ferner Hilfe bei der Ermittlung und Einschätzung der Erfordernisse und praktischen Maßnahmen hinsichtlich Kennzeichnung, Aufklärung zur Gefahrenminderung, Schutz von Zivilpersonen und Räumung und Vernichtung sowie der Einstufung dieser Erfordernisse und Maßnahmen nach Dringlichkeit nach Artikel 4.
- (6) Ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden die sich in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats befinden, so leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, dem betroffenen Vertragsstaat sofort Nothilfe.
- (7) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen, in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, zu leisten, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Streumunitionsopfern zu sorgen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
- (8) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe, um zu der wirtschaftlichen und sozialen Erholung beizutragen, die aufgrund des Einsatzes von Streumunition in den betroffenen Vertragsstaaten erforderlich ist.
- (9) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, kann Beiträge zu einschlägigen Treuhandfonds leisten, um die Bereitstellung von Hilfe nach diesem Artikel zu erleichtern.
- (10) Jeder Vertragsstaat, der Hilfe erbittet und erhält, trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtzeitige und wirksame Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Erleichterung der Ein- und Ausreise von Personal und der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung, in einer den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechenden Weise zu erleichtern dabei berücksichtigt er internationale bewährte Praktiken.
- (11) Jeder Vertragsstaat kann zum Zweck der Aufstellung eines innerstaatlichen Aktionsplans das System der Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen ersuchen, seine Behörden dabei zu unterstützen, unter anderem Folgendes festzustellen beziehungsweise festzulegen:
- a) Art und Umfang der Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden
- b) die für die Durchführung des Plans erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,
- c) den geschätzten Zeitbedarf für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden,
- d) Aufklärungsprogramme zur Gefahrenminderung und Tätigkeiten zur Schärfung des Bewusstseins, um die durch Streumunitionsrückstände verursachten Verletzungen oder Todesfälle zu verringern
- e) Hilfe für Streumunitionsopfer und
- f) die Koordinierungsbeziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Plans beteiligt sein werden.
- (12) Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz
- (1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
- a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen;
- b) über die Gesamtzahl aller in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Streumunitionen, einschließlich explosiver Submunitionen, aufgeschlüsselt nach ihrer Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art;
- c) über die technischen Merkmale jeder Art von Streumunition, die vom betreffenden Vertragsstaat hergestellt wurde, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, soweit sie bekannt sind sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit in seinem Eigentum oder Besitz befindlichen Art von Streumunition und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Streumunition zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Räumung der Streumunitionsrückstände erleichtern können;
- d) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Streumunition;
- e) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Vernichtung von Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, nach Artikel 3 mit ausführlichen Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;
- f) über Art und Menge der Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, die nach Artikel 3 vernichtet worden ist einschließlich ausführlicher Angaben über die angewandten Vernichtungsmethoden, die Lage der Vernichtungsstätten und die beachteten einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;
- g) über Lagerbestände von Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, die nach dem gemeldeten Abschluss des unter Buchstabe e genannten Programms entdeckt worden sind und über Pläne zu ihrer Vernichtung nach Artikel 3;
- h) soweit möglich über die Größe und die Lage aller durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, einschließlich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Streumunitionsrückständen in jedem dieser Gebiete sowie über den Zeitpunkt ihres Einsatzes;
- i) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Räumung und Vernichtung aller Arten und Mengen von Streumunitionsrückständen, die nach Artikel 4 geräumt und vernichtet worden sind einschließlich Angaben über die Größe und die Lage des durch Streumunition kontaminierten Gebiets, das geräumt worden ist, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten der geräumten und vernichteten Streumunitionsrückstände;
- j) über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Aufklärung zur Gefahrenminderung zu vermitteln, und insbesondere, um die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle leben, unverzüglich und wirksam zu warnen;
- k) über den Stand und den Fortschritt der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5, in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, zu leisten, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Streumunitionsopfern zu sorgen sowie zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln;
- l) über den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtungen, die beauftragt worden sind Informationen zu liefern und die in diesem Absatz beschriebenen Maßnahmen durchzuführen;
- m) über den Umfang der für die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5 bereitgestellten innerstaatlichen Mittel, einschließlich finanzieller oder materieller Mittel oder Naturalien; und
- n) über den Umfang, die Art und die Bestimmung der nach Artikel 6 geleisteten internationalen Zusammenarbeit und Hilfe.
- (2) Die nach Absatz 1 gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
- (3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens
- (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
- (2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat bezieht so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
- (3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschließlich aller sachdienlichen Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
- (4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der Klarstellung, um die ersucht wurde seine guten Dienste zu leisten.
- (5) Ist dem Treffen der Vertragsstaaten eine Angelegenheit nach Absatz 3 vorgelegt worden so legt es unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Erachtet es eine solche weitere Prüfung für erforderlich, so kann das Treffen der Vertragsstaaten den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschließlich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen so kann das Treffen der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen empfehlen, darunter auch Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
- (6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Verfahren kann das Treffen der Vertragsstaaten die Annahme anderer allgemeiner Verfahren oder spezifischer Mechanismen zur Klarstellung der Einhaltung, einschließlich Tatsachen, und zur Lösung von Fällen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens beschließen, die es für geeignet erachtet.
Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen
- Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die betroffenen Vertragsstaaten einander im Hinblick auf die zügige Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme des Treffens der Vertragsstaaten und der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs.
- (2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
Artikel 11
Treffen der Vertragsstaaten
- (1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören
- a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,
- b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben
- c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6,
- d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Streumunitionsrückständen,
- e) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 8 und 10 und
- f) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 3 und 4.
- (2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen.
Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
- (3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz-und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
Artikel 12
Überprüfungskonferenzen
- (1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muss. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen.
- (2) Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,
- a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen,
- b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen und
- c) Beschlüsse über Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 3 und 4 zu fassen.
- (3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz-und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Artikel 13
Änderungen
- (1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.
Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Änderungskonferenz ein zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
- (2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz-und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
- (3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.
- (4) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.
Der Verwahrer teilt allen Staaten jede so beschlossene Änderung mit.
- (5) Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, am Tag der Hinterlegung der Annahme durch die Mehrheit der Staaten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben
- (1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen
- (2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
- (3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben vorbehaltlich eines entsprechenden Mandats der Vereinten Nationen wahr.
Artikel 15
Unterzeichnung
- Dieses in Dublin am 30. Mai 2008 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten am 3. Dezember 2008 in Oslo und danach bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
- (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
- (2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
- (3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 17
Inkrafttreten
- (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die dreißigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
- (2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 18
Vorläufige Anwendung
- Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.
Artikel 19
Vorbehalte
- Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt
- (1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
- (2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.
Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an.
Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
- (3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind
- (1) Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten mit dem Ziel, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen.
- (2) Jeder Vertragsstaat notifiziert den Regierungen aller in Absatz 3 genannten Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, fördert die Normen, die darin niedergelegt sind, und bemüht sich nach besten Kräften, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen.
- (3) Unbeschadet des Artikels 1 und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht können Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und militärische Einsätze mit Staaten durchführen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die möglicherweise Tätigkeiten vornehmen die einem Vertragsstaat verboten sind.
- (4) Durch Absatz 3 wird ein Vertragsstaat nicht ermächtigt,
- a) Streumunition zu entwickeln, herzustellen oder auf andere Weise zu erwerben
- b) selbst Streumunition zu lagern oder weiterzugeben
- c) selbst Streumunition einzusetzen oder
- d) ausdrücklich um den Einsatz von Streumunition in Fällen zu ersuchen, in denen die Wahl der eingesetzten Munition seiner ausschließlichen Kontrolle unterliegt.
Artikel 22
Verwahrer
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 23
Verbindliche Wortlaute
- Der arabische, der chinesische, der englische der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.
Denkschrift
I. Allgemeines
- 1. Nach dem Einsatz von Streumunition im Nahen Osten im Sommer 2006 wurde die Verwendung dieser Munition öffentlich stark debattiert und verurteilt. Nichtstaatliche Organisationen kritisierten die hohe Blindgängerrate der verwendeten Streumunition von weit über 15 Prozent. Die Bundesregierung ist sich schon seit Längerem der Gefahren bewusst, die durch unbegrenzten Gebrauch und durch hohe Blindgängerraten bestimmter Arten von Streumunition vor allem der Zivilbevölkerung drohen können. Sie setzte sich deshalb im internationalen Kontext dafür ein, dass die Zivilbevölkerung vor diesen Gefahren stärker geschützt und das humanitäre Völkerrecht weiterentwickelt wird. Letztlich kann ein stärkerer Schutz der Zivilbevölkerung aber nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele Staaten diese Verpflichtungen mittragen, insbesondere solche Staaten, die über große Streumunitionsbestände verfügen.
- 2. Die Bundeswehr hat Streumunition niemals eingesetzt.
Bereits 2001 hat die Bundeswehr damit begonnen, überzählige bzw. veraltete Streumunition aus ihren Beständen zu entfernen. Zeitgleich hat die Bundeswehr mit der Beschaffung sogenannter alternativer Punktzielmunition begonnen, die anders als Streumunition keine unterschiedslose Flächenwirkung entfaltet. Das frühzeitige deutsche Engagement, seit 2004 im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens und im Oslo-Prozess seit dessen Beginn Ende 2006, hat die diplomatischen Bemühungen für ein globales Einsatzverbot entscheidend mitgeprägt.
Bereits im März 2006 hat die Bundesregierung mit einer "8-Punkte-Position" erste konkrete Maßnahmen zu einem einseitigen Verzicht Deutschlands auf Streumunition (darunter Verzicht auf Neubeschaffung und Vernichtung von Modellen mit Blindgängerraten über einem Prozent) beschlossen, die wichtige Impulse für die internationalen Verhandlungen gegeben haben.
Der Deutsche Bundestag hat diese Position sowohl durch Entschließung vom 28. September 2006 "Gefährliche Streumunition verbieten - Das humanitäre Völkerrecht weiterentwickeln" (Bundestagsdrucksache 16/1995) als auch durch Entschließung vom 4. Dezember 2008 "Konvention zum Verbot jeglicher Streumunition zügig ratifizieren und in internationales Völkerrecht überführen" (Bundestagsdrucksache 16/11216) gefördert.
- 3. In der Folge hatte die Bundesregierung am 20. April 2007 in Montreux bei einem Expertentreffen auf Einladung des "Internationalen Komitees vom Roten Kreuz" einen Protokollentwurf zu einem Verbot von Streumunition vorgestellt, der mittelfristig zur weltweiten Abschaffung von Streumunition führen sollte.
Kernziel war es, den Schutz der Zivilbevölkerung vor Streumunition nachhaltig zu erhöhen, ohne notwendige militärische Fähigkeiten zu vernachlässigen.
- 4. Die Bundesregierung hat schließlich im Juni 2007 den Entwurf für ein Protokoll zu einem Verbot von Streumunition im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens als Konferenzdokument eingebracht (Doc. CCW/GGE/2007/WP.1).
Der Entwurf beinhaltete - als Kompromissvorschlag zwischen humanitären Erfordernissen und militärischen Notwendigkeiten - einen Dreistufenansatz zur Abschaffung von Streumunition:
- 1. Sofortiges Verbot von Streumunition mit hoher Blindgängerrate (über 1 %).
- 2. Mittelfristig Verzicht auf alle Arten von Streumunition.
- 3. Paralleloption: Ersatz der Streumunition durch "alternative Munition", die nur noch minimale und zielgenauere explosive Submunitionen enthält und daher die Gefahren für die Zivilbevölkerung minimiert, während sie zugleich die militärisch notwendige Bekämpfung von Punktzielen in der Fläche erlaubt.
Zugleich hatte dieser Ansatz Regelungen zur Produktion, zum Export verbotener Streumunition und zu deren Vernichtung beinhaltet.
Mit dieser Initiative sollte dem Rüstungskontrollprozess zu Streumunition im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) neue Dynamik verliehen werden. In diesem Prozess sind auch die Staaten mit den größten Streumunitionsbeständen (USA, Russland, China u. a.) vertreten.
Ein sofortiges übergangsloses Verbot unter Ausblendung militärischer Notwendigkeiten wurde seinerzeit von nur wenigen Staaten mit geringen Beständen getragen und hatte im globalen Rahmen keine Aussicht auf Annahme, insbesondere nicht bei den Staaten mit großen Beständen. Selbst der von der Bundesregierung vorgestellte Dreistufenansatz wurde von den Staaten mit großen Beständen, die eigentlich keinen völkerrechtlichen Handlungsbedarf sehen, als zu ehrgeizig und kostenträchtig angesehen. Die Staaten, die selber über keine nennenswerten Bestände von Streumunition verfügten und viel weiter gehende Regelungen forderten, lehnten den Entwurf ebenfalls ab weil er ihnen in den Verbotsansätzen nicht weit genug ging.
- 5. Da sich die weiteren auf Konsens zielenden Verhandlungen zu Streumunition im VN-Rahmen unter diesen Bedingungen als äußerst schwierig erwiesen, kündigte Norwegen im November 2006 auf der Staatenkonferenz des VN-Waffenübereinkommens eine Initiative außerhalb der Vereinten Nationen an und initiierte im Februar 2007 einen internationalen Prozess zu Streumunition, der am 30. Mai 2008 in Dublin (107 Teilnehmerstaaten, 21 Beobachterstaaten, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, UNDP, 200 Vertreter nichtstaatlicher Organisationen) mit der Konsensannahme eines Übereinkommenstextes zum sofortigen und umfassenden Verbot von Streumunition abschloss.
Von Beginn an hat die Bundesregierung prägend die Verhandlungen mitgestaltet und insbesondere zu den Kernfragen Definitionen, Regelungsumfang, Interoperabilität und Opferfürsorge auf sachgerechte, dem humanitären Grundanliegen des Übereinkommens entsprechende Lösungen hingewirkt. In der Schlussphase der Verhandlungen setzte sich die Bundesregierung erfolgreich dafür ein, den am 28. Mai 2008 vorgelegten Übereinkommensentwurf des Präsidenten als "Paketlösung" zu betrachten und auf weitere Detailverhandlungen zu den Einzelbestimmungen des Entwurfes zu verzichten. Ziel der Annahme im Konsens war die Erhöhung der Glaubwürdigkeit des neuen Instruments im Hinblick auf seine rasche Umsetzung und Universalisierung. Bei der formalen Annahme im Plenum am 30. Mai 2008 sicherte die Bundesregierung die Zeichnung des Übereinkommens durch Deutschland zu und stellte eine rasche Ratifizierung in Aussicht.
Die großen Besitzer- und Anwenderstaaten, wie USA, Russland, China, Indien und Pakistan, haben in Dublin, wie elf Jahre zuvor beim Verhandlungsprozess des "Ottawa-Übereinkommens" über die weltweite Ächtung von Antipersonenminen, nicht teilgenommen.
Ihr späterer Beitritt zum Oslo-Übereinkommen über Streumunition bleibt aber Ziel der angestrebten universalen Gültigkeit des Übereinkommens.
- 6. Der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Steinmeier hat gemeinsam mit dem Bundesminister der Verteidigung Dr. Jung am 29. Mai 2008 erklärt: "Der Entwurf eines Übereinkommens zum sofortigen und umfassenden Verbot von Streumunition, der morgen in Dublin formell angenommen werden wird, ist ein wichtiger Meilenstein zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts. Wir sehen uns damit in unserem nachhaltigen Engagement zur Ächtung dieser Waffenkategorie, die in der Vergangenheit unsagbares Leid unter der Zivilbevölkerung verursacht hat, bestätigt. Deutschland hat in den Bemühungen um ein wirksames Streumunitionsverbot eine Vorreiterrolle gespielt. Bereits 2001 hat Deutschland damit begonnen seine Streumunition zu vernichten. Wir haben von der ersten Stunde an die diplomatischen Bemühungen für ein Streumunitionsverbot entscheidend mitgeprägt. Der jetzt vorliegende Übereinkommensentwurf trägt in wesentlichen Bereichen unsere Handschrift. Wir werden die Konvention Anfang Dezember in Oslo unterzeichnen und schnellstmöglich ratifizieren. Im Vorgriff hierauf haben wir heute entschieden dass Deutschland bereits jetzt, mit sofortiger Wirkung, einseitig auf alle Streumunitionstypen verzichtet und die noch vorhandenen Bestände schnellstmöglich vernichtet. Mit diesem Schritt setzen wir ein unübersehbares Zeichen: Wir wollen, dass andere Staaten, die bisher noch zögerlich sind, unserem Beispiel folgen und sich dem Streumunitionsverbot unverzüglich anschließen."
- 7. Das Übereinkommen über Streumunition wurde am 3. Dezember 2008 in Oslo von 94 Staaten unterzeichnet.
Unter den Zeichnerstaaten sind alle vom Streumunitionsproblem betroffenen Regionen der Welt vertreten.
Gleichzeitig haben vier Staaten bereits ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Einige Staaten haben bei der Zeichnung erklärt, dass sie bereits jetzt das Übereinkommen oder Teile davon für sich als verbindlich erachten und anwenden.
Nicht nur Einsatz, sondern auch Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie Import und Export von Streumunition aller Typen werden in dem neuen Übereinkommen ("Oslo-Übereinkommen") untersagt. Das Verbot umfasst sämtliche bislang zum Einsatz gekommenen Streumunitionstypen, nicht jedoch alternative Punktzielmunition, da es sich hierbei nicht um indiskriminierende Flächenzielmunition handelt.
Ausnahmen und Übergangsregeln sind nicht vorgesehen.
Die Hilfe für die Opfer früherer Einsätze und die Unterstützung betroffener Staaten werden gestärkt.
Die vorhandenen Bestände von Streumunition sind innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat zu vernichten.
Diese Frist kann unter besonderen Umständen zweimal um bis zu vier Jahre verlängert werden.
- 8. Viele Regelungen des Übereinkommens über Streumunition sind (teil-)identisch mit entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung ("Ottawa-Übereinkommen", BGBl. 1998 II S. 778) bzw. bauen hierauf auf. Dennoch musste in Dublin eine Reihe komplexer Fragen gelöst werden, die sich, anders als bei den Antipersonenminen, hier in wesentlich kontroverserer Form stellten: Interoperabilität (militärisches Zusammenwirken mit Nichtvertragsparteien), Definition (Frage alternativer Punktzielmunition), die Frage einer übereinkommenskonformen Zurückbehaltung oder eines Erwerbs einer beschränkten Anzahl von Streumunition und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition.
- 9. Anders als seinerzeit beim "Ottawa-Übereinkommen" wurde im "Oslo-Übereinkommen" nun mit Artikel 21 ein eigener Artikel zur Regelung der Fragen der Interoperabilität mit Nichtvertragsparteien aufgenommen.
Auf der Zeichnungskonferenz in Oslo am 3. Dezember 2008 gab es zu Artikel 21 lediglich eine Erklärung des Heiligen Stuhls, in der er die Hoffnung zum Ausdruck brachte dass sich Vertragsparteien bei gemeinsamen Operationen mit Nichtvertragsparteien nicht von den Verpflichtungen des Übereinkommens entfernen und auf jene einwirken, die Bestimmungen des Übereinkommens zu respektieren, auch wenn diese Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt sein sollten.
II. Besonderes
Präambel
In der Präambel des Übereinkommens über Streumunition bringen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen um damit weltweit dem durch Streumunition verursachten Leid ein Ende zu bereiten.
Gleichzeitig wird der feste Wille zum Ausdruck gebracht, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde sicherzustellen. Dies geschieht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419), in dem sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.
Der vorletzte Absatz der Präambel formuliert das Ziel der Universalität des Übereinkommens.
Im letzten Absatz werden die Grundsätze des Humanitären Völkerrechts in Erinnerung gerufen, von denen sich die Vertragsparteien in ihrem Bemühen um das Verbot von Streumunition leiten lassen: die Beschränkung der Methoden und Mittel der Kriegsführung, das Gebot, jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen zu unterscheiden und stets darauf zu achten, dass die Zivilbevölkerung und zivile Objekte verschont bleiben.
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich
Dem Übereinkommen liegt das Konzept eines umfassenden Verbots von Streumunition zu Grunde. Den Vertragsparteien sind der Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Weitergabe von Streumunition sowie begleitende oder unterstützende Handlungen verboten; letztere allerdings mit den Ausnahmen gemäß Artikel 21 (Interoperabilität).
Die sachlichen und zeitlichen Ausnahmen des Artikels 3 stehen dazu nicht im Widerspruch. Die durch Artikel 3 Absatz 2 erlaubte zeitlich befristete Lagerung von Streumunition nimmt allein Rücksicht auf die begrenzten weltweiten industriellen Ressourcen zur Zerstörung von Streumunition, die, wie vom Übereinkommen gefordert, den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen. Im Übrigen ist die gemäß Artikel 3 Absatz 6 weiterhin gestattete Verwendung von Streumunition für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen, für die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition nicht als Einsatz zu werten. Die nach Artikel 3 Absatz 7 erlaubte Weitergabe von Streumunition an eine andere Vertragspartei zum Zweck der Vernichtung sowie für die in Artikel 3 Absatz 6 genannten Zwecke hat allein den Zweck, die Streumunitionszerstörung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
Das Verbot der Lagerung und Zurückbehaltung von Streumunition wird konkretisiert durch Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 1, wonach jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle zu vernichten. Artikel 3 knüpft die Verpflichtung zur Vernichtung von Streumunitionsbeständen auf dem Territorium einer Vertragspartei somit ausdrücklich an die Ausübung von Hoheitsgewalt und Kontrolle ("jurisdiction and control") über diese Waffen.
Das Herstellungsverbot bezieht sich auf das Endprodukt Streumunition einschließlich seiner explosiven Submunition. Vor- und Zwischenprodukte zur Herstellung von Streumunition sind damit nicht erfasst. Ein Verbot der Herstellung aller Bauteile von Streumunition hätte zur Folge gehabt, dass dadurch auch die Herstellung anderer militärischer Wirkmittel (z.B. pyrotechnische Darstellungsmittel) unmöglich gemacht würde. Diese anderen Wirkmittel sind in Artikel 2 ausdrücklich aus der Definition von Streumunition und damit aus dem Wirkungsbereich des Übereinkommens ausgenommen, da es sich hierbei nicht um Flächenzielmunition handelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Artikel 2 enthält die Definitionen für die wichtigsten Begriffe des Übereinkommens.
Aus humanitären Erwägungen ist in Nummer 1 zuerst der Begriff der Streumunitionsopfer definiert. Während sowohl das "Ottawa-Übereinkommen" über das Verbot von Antipersonenminen als auch das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände zum VN-Waffenübereinkommen (Protokoll V, BGBl. 2005 II S. 122) Regelungen für die Hilfe von Opfern beinhalten, wurde dort der Begriff Opfer nicht definiert. Landläufig wurde daher bislang unter Opfer die Person verstanden, die direkt durch Minen oder explosive Kampfmittelrückstände zu Tode oder zu Schaden gekommen ist. Dieses Übereinkommen hat den Begriff des Opfers dahingehend erweitert dass neben den Personen, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben, nun auch ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften mit erfasst sind.
In der Definition von Streumunition in Nummer 2 ist klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um konventionelle Munition (Behälter mit zehn und mehr explosiven Submunitionen) handelt die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und ihre explosiven Submunitionen mit einschließt. Gleichzeitig findet in Nummer 2 Buchstabe a bis c eine genaue Abgrenzung zu den Munitionsarten statt, die nicht als Streumunition im Sinne dieses Übereinkommens verstanden werden.
Dabei handelt es sich um Munition mit Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustoßen, oder Munition, die ausschließlich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist, und Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen, sowie solche Munition oder explosive Submunition, die den Charakteristika von Streumunition nicht entspricht, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit als Punktzielmunition unterschiedslose Flächenwirkungen vermeidet und die u. a. über eine elektrische Selbstdeaktivierungseigenschaft verfügt und somit eine Gefährdung für Personen nach Beendigung eines Konfliktes ausschließt.
Die eindeutige Verbotsdefinition von Streumunition stellt humanitäre Aspekte in den Vordergrund und verbietet daher alle bekannten Streumunitionstypen. Begrüßt wird auch, dass es hiervon keine Ausnahmen gibt, sondern im Übereinkommen darüber hinaus sogar anspruchsvolle Vorgaben für Punktzielmunition vorgesehen sind damit unnötiges Leiden und unterschiedsloses Wirken auch bei alternativer Munition ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben stellen sicher, dass hier kein Freibrief für neue, humanitär bedenkliche Munitionsentwicklungen ausgestellt wird. Zahlreiche Staaten hatten sich mehrfach für geringere technische Ansprüche ausgesprochen, denen die Bundesregierung erfolgreich widersprechen konnte.
Die Bundesregierung bedauert, dass das Übereinkommen Faktoren der Funktionszuverlässigkeit und Treffgenauigkeit unberücksichtigt lässt. Deutschland hatte gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz stets empfohlen, den Schutz der Zivilbevölkerung, u. a. durch eine minimale Blindgängerrate, zu untermauern.
Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen
Dem Artikel 3 liegt das Konzept zu Grunde, dass möglichst alle im Vertragsstaat gelagerte Streumunition zu zerstören ist, es sei denn, sie fällt unter die in Absatz 6 und 7 zugelassenen Ausnahmen. Demzufolge sind Vertragsparteien verpflichtet sämtliche Streumunition unter ihrer Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird, zu trennen und sie zum Zweck der Vernichtung zu markieren sowie sie dann so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. Dazu zählen alle Lagerbestände, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle der Vertragspartei unterstehen. Dies sind u. a. die Bestände der eigenen Streitkräfte sowie auch die Bestände der Industrie. Die auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates gelagerten Bestände fremder Streitkräfte fallen nicht unter die Bestimmung des Artikels 3, wenn sie nicht seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterliegen. Glaubt eine Vertragspartei, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei sämtliche in Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen so kann sie das Treffen der Vertragsparteien oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Vernichtung dieser Streumunition um bis zu vier Jahre ersuchen. Eine Vertragspartei kann unter außergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerungen um bis zu vier Jahre ersuchen.
Unbeschadet der Bestimmungen ist die Zurückbehaltung oder der Erwerb einer beschränkten Anzahl von Streumunition und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition zulässig.
Die Menge der zurückbehaltenen oder erworbenen explosiven Submunitionen darf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl nicht überschreiten.
Eine konkrete Mengenbegrenzung wird aber nicht vorgegeben.
Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung
Die Pflicht zur Räumung und Vernichtung umfasst alle Streumunition, die sich im Vertragsstaat in kontaminierten Gebieten befindet, unabhängig davon, wer sie dorthin verbracht hat. Erfasst ist damit alle Streumunition, die von der Vertragspartei selbst, von einem Vorgängerstaat oder von einem dritten Staat in das Gebiet des jetzigen Vertragsstaates verbracht wurde.
Die Räumung und Vernichtung muss so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat abgeschlossen sein.
Eine Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei alle in Absatz 1 bezeichneten Streumunitionsrückstände zu räumen und zu vernichten oder ihre Räumung und Vernichtung sicherzustellen kann das Treffen der Vertragsparteien oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände um bis zu fünf Jahre ersuchen. Die Fristverlängerung, um die ersucht wird darf die Anzahl der Jahre, die die betreffende Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 unbedingt benötigt, nicht überschreiten. Das Ersuchen muss die in Absatz 6 aufgeführten Angaben enthalten. Damit wird deutlich, dass es keine automatische Fristverlängerung geben soll.
Im Vergleich zum "Ottawa-Übereinkommen" wurde in Absatz 4 auf Vorschlag der Zivilgesellschaft der Gedanke der Verursacherverantwortlichkeit aufgenommen. Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für eine andere Vertragspartei in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden. Den Verursacherstaaten entgegenkommend wurde die Verantwortlichkeit dann aber dahingehend abgemildert, dass die erstgenannte Vertragspartei nachdrücklich nur dazu ermutigt nicht aber verpflichtet wird, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsparteien der betroffenen Vertragspartei bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.
Artikel 5
Hilfe für Opfer
Dem humanitären Ansatz des Übereinkommens folgend, verpflichtet Artikel 5 die Vertragsparteien ausdrücklich zur Hilfe für Opfer und listet hierfür eine Reihe von Bedingungen und Maßnahmen auf. Wichtig ist hierbei die Pflicht zu der Aufstellung eines innerstaatlichen Planes und eines innerstaatlichen Haushalts, einschließlich eines Zeitrahmens für die Durchführung dieser Tätigkeiten, im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen, wobei die spezifische Rolle und der spezifische Beitrag der einschlägigen Akteure zu beachten sind.
Gemeint sind damit insbesondere die engagierten nichtstaatlichen Organisationen als Vertreter der Zivilgesellschaft.
Als Prinzip liegt dem Artikel 5 das Verbot jeder Diskriminierung von Streumunitionsopfern oder unter ihnen oder zwischen Streumunitionsopfern und Personen, die Verletzungen oder Behinderungen als Folge anderer Ursachen erlitten haben, zu Grunde. Unterschiede in der Behandlung sollen allein auf medizinischen, rehabilitativen, psychologischen oder sozioökonomischen Erfordernissen beruhen.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass manche Staaten über Millionen von Streumunitionen bzw. deren explosiven Submunitionen in ihren Lagerbeständen verfügen oder weite Teile ihrer Gebiete durch große Mengen von Streumunitionsrückständen kontaminiert sind, diese Staaten aber weder über die technischen noch finanziellen Mittel verfügen, sie entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens (Artikel 3 und 4) fristgerecht zu vernichten bzw. zu räumen, wird mit Artikel 6, wie schon beim "Ottawa-Übereinkommen über Antipersonenminen", ein Rahmen für zwischenstaatliche und internationale Kooperation und Hilfeleistung bei der Räumung und Vernichtung von Streumunition geschaffen. Jede Vertragspartei hat nach Absatz 1 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen das Recht, Hilfe zu erbitten und zu erhalten.
Dieser Bestimmung wurde in Absatz 10 die von Geberländern, darunter die Bundesrepublik Deutschland, vertretene Forderung an die Empfängerstaaten zur Seite gestellt alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die rechtzeitige und wirksame Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Erleichterung der Ein- und Ausreise von Personal und der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung, in einer den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechenden Weise zu erleichtern und dabei internationale bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
Absatz 11 berechtigt die Vertragsparteien, sich mit Ersuchen an die Vereinten Nationen - aber auch an andere Gremien - zu wenden und um Unterstützung bei der Aufstellung eines innerstaatlichen Aktionsplans zu bitten.
Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz
Dieser Artikel etabliert eine Reihe von Maßnahmen der Transparenz als Voraussetzung der Vertrauensbildung unter den Vertragsparteien. Er verpflichtet sie, spätestens sechs Monate, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, dem VN-Generalsekretär einen umfassenden Bericht vorzulegen. Absatz 1 enthält eine Liste der Angaben, zu denen jede Vertragspartei verpflichtet ist.
Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens
Wie schon beim "Ottawa-Übereinkommen" spielte auch hier die Frage der Verifikation eine wichtige Rolle. So wurde entsprechend dem Muster des "Ottawa-Übereinkommens" die Regelung aufgenommen, dass jede Vertragspartei an andere Vertragsparteien ein zu begründendes Ersuchen um Klarstellung über einen mutmaßlichen Vertragsverstoß richten kann. Bleibt es im Verlauf eines Monats unbeantwortet oder ist die Antwort darauf unbefriedigend, kann die Angelegenheit über den VN-Generalsekretär der nächsten Sitzung der Vertragsparteien vorgelegt werden. Die Sitzung befindet über die weitere Behandlung der Angelegenheit.
Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen
Artikel 9 befasst sich mit den nationalen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 1 begründet unmittelbare Rechtspflichten nur für die Vertragsparteien selbst. Sie sind nach Artikel 9 gehalten, die Durchsetzung der ihnen obliegenden Verpflichtungen für alle Personen sowie das gesamte Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle sicherzustellen. Sie ergreifen zu diesem Zweck alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen. Für die Bundesrepublik Deutschland ist zur innerstaatlichen Umsetzung des Einsatzverbotes des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens eine Ergänzung der bereits zu Antipersonenminen enthaltenen Verbots- und Strafvorschriften im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) vorgesehen.
Die Bundeswehr setzt das Übereinkommen durch Befehle, Weisungen und Dienstvorschriften um.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 10 ist den Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens gewidmet. Er gilt unbeschadet der Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung des Vertrags nach Artikel 8. Vorgesehen ist zunächst eine allgemein gehaltene Kooperations- und Konsultationspflicht für Vertragsparteien im Streitfalle einschließlich der Inanspruchnahme des Treffens der Vertragsparteien und der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs. Die Kompetenz des Treffens der Vertragsparteien als vermittelnder Instanz ist mit der Formel "durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel zur Beilegung der Streitigkeiten beitragen zu können" großzügig umrissen. Dazu gehört z.B. die Möglichkeit, durch die Empfehlung von Fristen Einfluss auf den Ablauf der von den Streitparteien gewählten Streitbeilegungsverfahren auszuüben (Absatz 2). Mit diesen konkreten Bestimmungen geht das Übereinkommen konform mit den Bestimmungen des "Ottawa-Übereinkommens" und ergänzt es durch den Zusatz der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof.
Artikel 11
Treffen der Vertragsparteien
Zur Überprüfung aller Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens tritt regelmäßig ein Treffen der Vertragsparteien zusammen. Es wird vom VN-Generalsekretär einberufen und findet erstmals im Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach jeweils einmal jährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz (siehe Artikel 12) statt.
Zusätzlich zu den regulären Treffen der Vertragsparteien kann der VN-Generalsekretär auf Ersuchen einer Vertragspartei und unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen Sondertreffen der Vertragsparteien zur Klärung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung des Übereinkommens einberufen.
Artikel 12
Überprüfungskonferenzen
Unabhängig von den jährlichen Treffen der Vertragsparteien findet fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine erste Überprüfungskonferenz - einberufen durch den VN-Generalsekretär - statt. Sie behandelt Fragen der Wirkungsweise des Übereinkommens ebenso wie dessen Status und die Notwendigkeit der Einberufung weiterer Jahrestreffen nach Artikel 11. Die Überprüfungskonferenz beschließt mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien über Anträge von Vertragsparteien auf Fristverlängerung für die Vernichtung von Streumunition gemäß Artikel 5 Absatz 3. Darüber hinaus kann die Überprüfungskonferenz - sollte dies nötig sein - im Abschlussbericht Schlussfolgerungen über die Durchführung des Übereinkommens annehmen. Die Artikel 11 und 12 bieten - ebenso wie der folgende Artikel 13 - sinnvolle Instrumente für die Anpassung und Weiterentwicklung des Übereinkommens an künftige Entwicklungen.
Artikel 13
Änderungen
Dieser Artikel legt das Verfahren für Änderungen des Übereinkommens fest. Änderungen zum Übereinkommen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
Befürwortet die einfache Mehrheit der Vertragsparteien binnen Monatsfrist eine weitere Prüfung des Vorschlags, so beruft der VN-Generalsekretär eine Änderungskonferenz ein. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien über Änderungen zum Übereinkommen. Die so beschlossenen Änderungen treten für jene Vertragsparteien, die sie angenommen haben, in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien sie durch Hinterlegen der Annahmeurkunde akzeptiert hat.
Artikel 13 bietet neben der Möglichkeit zur Schaffung von Regelungsklarheit zugleich die Voraussetzung zur Aufnahme neuer Vertragsparteien für den Fall, dass spezifische Anliegen eines Staates einem sofortigen Beitritt zum Übereinkommen entgegenstehen. Hier eröffnet Artikel 13 die Option, diesen Anliegen durch Modifikation des Vertrags Rechnung zu tragen. Die Konferenz von Dublin hat deutlich gezeigt, dass die Kernbestimmungen des Artikels 1 dabei nicht zur Disposition stehen. Einer Aufweichung oder Aushöhlung des Übereinkommens leistet Artikel 13 daher keinen Vorschub.
Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben
Die Kosten aller Treffen der Vertragsparteien sowie für die Überprüfungskonferenzen oder Änderungskonferenzen werden grundsätzlich von allen an diesen Treffen teilnehmenden Staaten nach dem angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen. Dazu zählen auch Nichtvertragsparteien, die gegebenenfalls als Beobachter an diesen Treffen teilnehmen. Die beim VN-Generalsekretär nach den Artikeln 7 und 8 entstandenen Kosten werden von den Vertragsparteien nach demselben Beitragsschlüssel getragen. Dies entspricht international üblichen Standards. Insgesamt ist mit dem Übereinkommen - wie von der Bundesregierung angestrebt - ein finanziell schlankes Vertragsmodell entstanden, das den Beitritt weiterer Staaten nicht durch ungebührlich hohe Kosten erschwert.
Artikel 15
Unterzeichnung
Dieser Artikel legt fest, dass das Übereinkommen vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Das Übereinkommen wurde zunächst im Rahmen der internationalen Zeichnungskonferenz am 3. Dezember 2008 in Oslo von 94 Staaten unterzeichnet. Seitdem liegt es in New York beim VN-Generalsekretär als seinem Verwahrer zur weiteren Unterzeichnung aus.
Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Artikel 16 schreibt das Erfordernis der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren fest. Das Übereinkommen steht nach Absatz 2 darüber hinaus jedem Staat, der es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Artikel 17 regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
Es tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 30. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wurde.
Für jeden Staat, der diese Urkunde danach hinterlegt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 18
Vorläufige Anwendung
Die Bestimmung des Artikels 18 sieht vor, dass jede Vertragspartei bei ihrer Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder ihrem Beitritt erklären kann, dass sie Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens, also dessen zentrale Verbotsverpflichtungen, bis zu seinem Inkrafttreten bereits vorläufig anwenden wird. Dahinter steht der Gedanke, das Verbot von Streumunition möglichst rasch in die Praxis umzusetzen und das einmal erreichte Momentum zu zügigen weiteren Fortschritten zu nutzen.
Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt bereits die Verpflichtungen des Artikels 1. Der vollständige Verzicht auf den Einsatz von Streumunition wurde von der Bundesregierung schon am 29. Mai 2008 in einer gemeinsamen Erklärung von Bundesminister des Auswärtigen Dr. Steinmeier und Bundesminister der Verteidigung Dr. Jung bekundet. Die Vernichtung der Lagerbestände (Artikel 3) wird vom Bundesministerium der Verteidigung im dafür vorgegebenen Zeitraum von acht Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit der industriellen Ressourcen und der verfügbaren Haushaltsmittel angestrebt. Zurückbehalten wird - gemäß Artikel 3 Absatz 6 - lediglich eine noch näher zu bestimmende geringe Menge von Streumunition, die lediglich zu Test- und Ausbildungszwecken, nicht aber für einen Einsatz genutzt werden darf. Bereits 2006 wurde der Export von Streumunition gestoppt.
Auch die Produktion wurde seitdem eingestellt.
Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kriegswaffenrecht dürfen Kriegswaffen, wozu auch "Streumunition zur Flächenzielbekämpfung" gehört, nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt werden ( § 2 Absatz 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes - KrWaffKontrG -). Auch die Überlassung bzw. das Erwerben sowie die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes sind genehmigungspflichtig (§ 2 Absatz 2 sowie § 3 KrWaffKontrG). Ferner ist die Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebiets mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, genehmigungspflichtig (§ 4 Absatz 1 KrWaffKontrG). Die Bundesregierung hat seit Jahren keine Herstellungsgenehmigung für Streumunition mehr erteilt. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen werden strafrechtlich geahndet (§ 22a KrWaffKontrG), im Falle gewerbsmäßigen Handelns mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Artikel 19
Vorbehalte
Artikel 19 schließt Vorbehalte zu den Artikeln des Übereinkommens aus um Vertragsparteien nicht die Möglichkeit einzuräumen sich über Vorbehalte einzelnen Verpflichtungen des Übereinkommens zu entziehen. Dies hätte negative Signalwirkung entfaltet und der Glaubwürdigkeit des Übereinkommens geschadet.
Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt
Artikel 20 behandelt die Frage der Geltungsdauer des Übereinkommens und der Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Das Übereinkommen über Streumunition gilt zeitlich unbegrenzt. Jede Vertragspartei hat jedoch in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Ein solcher Schritt darf allerdings nicht ohne eine vollständige Darlegung der Gründe erfolgen, die die Vertragspartei zum Rücktritt motivieren.
Absatz 3 bestimmt die Frist für das Wirksamwerden der Kündigung auf sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer. Zum Schutz des Verbotstatbestandes gilt jedoch eine besondere Klausel: Ist die zurücktretende Vertragspartei nach Ablauf der sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam. Diese Regel stellt sicher, dass das Übereinkommen im Falle bewaffneter Konflikte nicht unterlaufen wird, sondern gerade dann seine Wirkung entfaltet.
Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind
Das Übereinkommen sieht ausdrücklich in Artikel 21 vor dass Vertragsparteien, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und/ oder Einsätze mit Staaten durchführen können, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, auch dann, wenn diese Tätigkeiten vornehmen, die einer Vertragspartei verboten sind. Die Bundesregierung begrüßt diese Bestimmung dem Grundsatz nach, da sie die uneingeschränkte Bündnisfähigkeit Deutschlands weiterhin ermöglicht. Gleichzeitig eröffnet sie die Möglichkeit, vorzugsweise gemeinsam mit Partnern im Vorfeld militärischer Operationen mit Nichtvertragsparteien diese aktiv aufzufordern die Bestimmungen des Übereinkommens zu respektieren, auch wenn es hierfür keine Erfolgsgarantie geben kann. Die Bundesregierung wird daher neben dem ständigen Werben um den Beitritt zum Übereinkommen über Streumunition bei Planungen für gemeinsame Operationen sich beharrlich dafür verwenden, dass bei gemeinsamen Militäreinsätzen, zum Beispiel mit EU- oder NATO-Partnern, ein Einsatz von Streumunition nicht vorgesehen wird.
Auch in außergewöhnlichen Situationen, wie beispielsweise zum Schutz eingesetzter Soldaten, wird die Bundesregierung auf die Einhaltung höchster, an den Zielen des Übereinkommens ausgerichteter Maßstäbe durch die Nichtvertragsparteien drängen.
Dieses Prinzip der "Mitsprache durch Teilnahme" sichert den Einfluss der Bundesregierung, durch die Teilnahme an und die Zustimmung zu Operationsplanungen und Einsatzregeln im vorgenannten Sinne tätig zu werden.
Eine bloße Weitergabe von Einsatzbefehlen für Streumunition innerhalb einer Befehlsstruktur verstößt nicht gegen Bestimmungen des Übereinkommens. Dies stellt keine Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten dar, die grundsätzlich nach Artikel 1 einer Vertragspartei verboten sind. Die Teilnahme findet ihre Grenzen im Verbot eines eigenen Einsatzes von Streumunition, in der Ausbildung für einen Einsatz, in einer direkten Anforderung eines Einsatzes und in dem Transport von Streumunition bzw. dessen Unterstützung. Die letzten beiden Verbotstatbestände hat die Bundesregierung bereits mit Weisung vom 14. August 2008 an die Bundeswehr umgesetzt.
Artikel 22
Verwahrer
Verwahrer des Übereinkommens ist der VN-Generalsekretär.
Ihm werden neben den üblichen Depositarpflichten auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens übertragen. Der VN-Generalsekretär ist Schalt- und Nahtstelle aller aus- und eingehenden Staatengesuche und Informationen nach den Artikeln 6 und 7. Seine aktive Einbeziehung wird erweitert durch die ihm übertragene Kompetenz der Weitergabe von Ersuchen um Klarstellung über die Einhaltung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 sowie die von ihm zu veranlassende Einberufung von Folge- bzw. Änderungskonferenzen (siehe Artikel 12 und 13). Seine Mitwirkung an operativen und sicherheitsempfindlichen Teilen des Übereinkommens gehört zu dessen wichtigen Errungenschaften und stellt eine Bereicherung des internationalen Rüstungskontrollrechts wie auch des Humanitären Völkerrechts dar.
Artikel 23
Verbindliche Wortlaute
Das Übereinkommen ist im Wortlaut der sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) verbindlich.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 811:
Entwurf eines Vertragsgesetzes zum Übereinkommen über Streumunition
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig |
Vorsitzender und Berichterstatter |