952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission um effektive Streitbeilegungsmechanismen in den Fällen der Doppelbesteuerung. Sie stellen ein für die Unternehmen wichtiges Vorhaben dar. Zur Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung gehört auch die Schaffung eines wettbewerbsfähigen steuerlichen Umfelds für Unternehmen.
- 2. Im Hinblick auf die Umsetzung der OECD/G20-BEPS-Empfehlungen, insbesondere zum Countryby-Country-Reporting und bei den Verrechnungspreisen, wird mit vermehrten Streitigkeiten zwischen den Staaten gerechnet.
Die Effizienzsteigerung des EU-weiten Streitbeilegungsverfahrens und auch der Ausbau von Streitvermeidungsmechanismen sind geboten.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass das dreistufige Verfahren zur Streitbeilegung überschaubarer ausgestaltet und damit vereinfacht wird. Darüber hinaus erscheint es wünschenswert, das Verhältnis des Streitbelegungsverfahrens nach dem Richtlinienvorschlag zu den Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen insgesamt klarer abzugrenzen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass durch ein europaweit einheitliches Vorgehen die Souveränität Deutschlands nicht unverhältnismäßig stark eingeschränkt oder beschnitten wird. Auch dürfen die Rechte der Länderfinanzverwaltungen beim Steuervollzug, insbesondere durch zu ambitionierte Fristen im Verfahren, nicht eingeschränkt werden.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
- 5. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung eine Vertreterin des LandesNordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RR'in Sandra Fischer).
B
- 6. Der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.