931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesem keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2012 - I R 66/09 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 50d Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 insoweit gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 25 sowie Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt, als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 DBA-Türkei 1985 in Verbindung mit dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden
- 2 BvL 1/12 -