Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, § 6 Absatz 2 und 3 Nummer 5
- a) § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist das Wort "Service-Angebote" durch die Wörter "Förderung und Unterstützung von Service-Angeboten im Kontext bestehender Vernetzungsstrukturen" zu ersetzen.
- bb) Die Nummern 3 bis 5 sind wie folgt zu fassen:
- "3. Förderung insbesondere digitaler Innovationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts,
- 4. Stärkung von Strukturen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in strukturschwachen und ländlichen Räumen in enger Abstimmung mit den bestehenden Vernetzungsstrukturen,
- 5. Förderung und Unterstützung der bestehenden Vernetzungsstrukturen von Bund, Ländern, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,"
- b) § 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 2 ist die Angabe "19" durch die Angabe "21" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 3 Nummer 5 ist das Wort "zwei" durch das Wort "vier" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Bundesrat begrüßt die Einrichtung der Stiftung grundsätzlich und sieht darin eine gute Chance, die Engagementförderung in der Bundesrepublik Deutschland deutlich weiterzuentwickeln. Allerdings sieht er es sehr kritisch, dass gegenüber den im vergangenen Jahr öffentlich diskutierten Entwürfen des Stiftungsrates die dringend notwendige Förderung von Infrastrukturen der Engagementförderung in Ländern und Kommunen deutlich geringeres Gewicht haben soll. Dies sei ein großes Problem, denn genau hier liegen erfahrungsgemäß die größten Bedarfe. Daher wird mit dem Änderungsvorschlag der Förderaspekt der Stiftung deutlich aufgewertet und finanziellen Förderungen in Ländern und Kommunen größeres Gewicht eingeräumt.
Im vorliegenden Gesetzentwurf soll der Schwerpunkt der Stiftung auf Serviceleistungen liegen. Hierbei kann es zu Überschneidungen und gegebenenfalls Doppelstrukturen kommen, denn in diesem Bereich haben Länder und Kommunen in den vergangenen Jahren bereits ein umfangreiches Angebot an Beratungs- und Unterstützungsleistungen aufgebaut. Viele dieser Angebote benötigen zwingend lokale bzw. regionale Kenntnisse und Vernetzung. Daher ist hier eine enge Abstimmung mit Ländern und Kommunen erforderlich.
Zu Buchstabe b:
Die besondere Rolle der Länder für eine wirkungsvolle Engagementförderung soll sich auch in den Gremienstrukturen der Stiftung widerspiegeln. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung auf lediglich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder im Stiftungsrat wird der Rolle der Länder bei der Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagements bzw. Ehrenamts nicht gerecht. Daher soll die Zahl der Ländervertreterinnen und -vertreter auf vier erhöht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Interessen der Länder ausreichend berücksichtigt werden und deren Expertise in die Arbeit der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt einfließen kann. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Stiftungsrates erhöht sich hierdurch von 19 auf 21 Personen.
Der Gesetzentwurf enthält keine Detailangaben zur geplanten personellen Ausstattung der Stiftung. Öffentlich diskutiert wurde jedoch die geplante Zahl von 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine solche Ausstattung würde die Fördermöglichkeiten der Stiftung (bei einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro jährlich) von vornherein enorm einschränken und ist von daher abzulehnen.
2. Zu § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu -
Dem § 3 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Dabei bedarf es der Abstimmung mit den Ländern, um eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte Förderung von Innovationen wie auch Stärkung von Strukturen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements zu gewährleisten."
Begründung:
Eine gemeinsame, zwischen Bund und Ländern abgestimmte, nachhaltige Stärkung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in Deutschland erfordert eine umfassendere Vernetzung bereits existierender Ansätze der Engagementförderung in Bund und Ländern. Dies soll durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 3 Absatz 2 erreicht werden.