COM (2018) 447 final; Ratsdok. 9898/18
971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLwie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit einer Aufgabenerweiterung der bisherigen GNSS-Agentur GSA zu einer EU-Agentur für das Weltraumprogramm durch die Kommission die bisherige Aufgabenteilung zwischen und "European Space Agency" (ESA) gefährdet und zum Aufbau unnötiger Doppelstrukturen führen kann.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass an den auch mit EU-Aufträgen versehenen Standorten der ESA sowie der nationalen Raumfahrteinrichtungen bereits über Jahrzehnte aufgebaute Expertisen und die entsprechenden technischen Infrastrukturen zur Umsetzung und Realisierung der EU-Raumfahrtprogramme bestehen. Die bisherige Arbeitsteilung zwischen ESA und hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt.
- 3. Die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, die Aufgabenerweiterung zugunsten der neuen Agentur vornehmen zu können, sieht der Bundesrat als kritisch an. Dies führt zu einer einseitigen Kompetenzerweiterung der Kommission, die unter Umständen auch zu einer Kompetenzüberschreitung des Artikels 189 AEUV führen könnte. Der Bundesrat bittet folglich, Artikel 30 Absatz 3 im Verordnungsvorschlag zu streichen.
Begründung zu Ziffern 1 bis 3 (nur gegenüber dem Plenum):
Der weitere Aufbau einer eigenständigen Kompetenz der im Bereich der Raumfahrt und insbesondere die Einrichtung einer eigenen EU-Raumfahrtagentur (EUSAP) könnten zu mindestens mittelfristig dazu führen, dass Kompetenzen, die bisher durch die ESA wahrgenommen worden sind, nunmehr auf die EU-Ebene verlagert werden.
Zu befürchten ist eine Schwächung der bisherigen Raumfahrtstandorte.
Diese Aufgabenverlagerung ist insbesondere auch durch die in dem Verordnungsvorschlag enthaltene Öffnungsklausel des Artikels 30 Absatz 3 zu befürchten, wonach die Kommission im eigenen Ermessen der einzurichtenden EU-Raumfahrtbehörde weitere Aufgaben übertragen kann. Nach dieser Regelung kann die EUSAP mit sonstigen Aufgaben betraut werden, einschließlich Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und der Vermarktung von Daten und Informationen sowie sonstiger Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die Komponenten des Programms, ausgenommen Galileo und EGNOS.
B
4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLKenntnis zu nehmen.