Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)
Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zur Anlage (Abschnitt II. Nr. 1 Position Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta - neu -)
Der Anlage ist in Abschnitt II. Nr. 1 folgende Position anzufügen:
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
90 ug
Begründung
Zur Gewährleistung einer lückenlosen Erfassung der vom Besitzverbot nach § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG erfassten Stoffe ist der Stoff Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin, ein neues, kürzlich zugelassenes Erythropoietin-Analogon, in der Anlage zu ergänzen. Die Festlegung der nicht geringen Menge orientiert sich an den Grenzwerten, die für andere Erythropoietine festgelegt worden sind.