Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln
(Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zur Anlage (Abschnitt II. Nr. 1 Position Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta - neu -)

Der Anlage ist in Abschnitt II. Nr. 1 folgende Position anzufügen:

Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta 90 ug

Begründung

Zur Gewährleistung einer lückenlosen Erfassung der vom Besitzverbot nach § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG erfassten Stoffe ist der Stoff Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin, ein neues, kürzlich zugelassenes Erythropoietin-Analogon, in der Anlage zu ergänzen. Die Festlegung der nicht geringen Menge orientiert sich an den Grenzwerten, die für andere Erythropoietine festgelegt worden sind.