Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 13. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Sportausschusses - Drucksache 18/6677 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport - Drucksache 18/4898 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.12.15
Erster Durchgang: Drucksache. 126/15 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "enthält," die Wörter "sofern dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nicht nur in bestimmten Sportarten verboten ist," eingefügt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel außerhalb eines Wettbewerbs des organisierten Sports angewendet wird und das Dopingmittel ein Stoff ist oder einen solchen enthält, der nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nur im Wettbewerb verboten ist."
- bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Dopingmethode nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne medizinische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen."
- cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "dieser Vorschrift" ersetzt.
- dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
(4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) § 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) In Nummer 4 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt."
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1" eingefügt.
- dd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."
- ee) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- ff) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Nummer 4" ein Komma und die Angabe "5" eingefügt.
- gg) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort "oder" die Wörter "auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.
4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem Wort "oder" die Wörter "auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt."
- b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 5 bis 8.
- c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und in den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe "Artikel 8" durch die Angabe "Artikel 9" ersetzt.
- d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
3. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:
"Artikel 8
Evaluierung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport."
4. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9.