A. Zielsetzung
- Das Ehrenamt eines Schöffen kann grundsätzlich von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden (§ 31 GVG). Die Schöffen wirken dabei als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes an der Entscheidungsfindung mit. Im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Garantie bedarf es zum Ausschluss ungeeigneter Schöffen vom Schöffenamt daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. In § 33 GVG sind bereits Fälle geregelt, in denen eine Person zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden sol1.
- Darüber hinaus kann ein bereits ernannter Schöffe gemäß § 52 Abs.1 Ziffer 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 GVG vorliegen. Dies ist zwar - beispielsweise - bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen einer Hauptverhandlung nicht folgen können, der Fal1. Der in der jüngeren Vergangenheit jedoch mehrfach aufgetretene Fall, dass der ernannte Schöffe zwar deutscher Staatsbürger ist, aber keine hinreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um einer Hauptverhandlung überhaupt folgen zu können, ist nach der derzeitigen Rechtslage ungeregelt. Die Streichung eines solchen - ebenfalls ungeeigneten - Schöffen von der Schöffenliste ist daher derzeit nicht möglich. Diese Möglichkeit soll durch den vorliegenden Gesetzesantrag eröffnet werden. So kann sichergestellt werden, dass die Gerichte ihre Funktion weiter sachgerecht erfüllen können, ohne dass die durch Schöffen gewährleistete Mitwirkung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
B. Lösung
- Der Gesetzesantrag sieht vor, dass zum Schöffen nicht berufen werden soll, wer nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zu diesem Zweck wird § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes um eine entsprechende neue Nummer 5 ergänzt. Sie ermöglicht, dass ein Schöffe, der gleichwohl gewählt wird, später von der Schöffenliste wieder gestrichen werden kann.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten
- Keine
E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
- Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz
Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 3. Juni 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung "beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG zu beschließen,
- Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung auf dIe Tagesordnung der Sitzung des Bundesrats am 17, Juni 2005 zu setzen. Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom g. Mai 1975 (BGBl. 1. S, 1077), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBL l S. 83"7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- " Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."
2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer ä.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung In Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Ausübung der Strafrechtspflege ist eine auch in heutiger Zeit schützenswerte Tradition. Bei der Auswahl der Schöffen soli daher dem demokratischen Gedanken zufolge möglichst allen Gesellschaftsschichten der Zugang zu diesem Amt eröffnet werden. Andererseits ist sicherzustellen, dass die Strafrechtspflege ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen kann. in diesem Spannungsverhältnis sind die Vorschriften des §§ 32 bis 34 GVG zu sehen. So schließt beispielsweise § 33 Ziffer 4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, vom Schöffenamt aus,
Bereits seit einigen Jahren ist wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zum Schöffenamt gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig, Die Urteilsberatung, über die die Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben, stellt den Kern der richterlichen Entscheidungsfindung dar. Neben den Mitgliedern des erkennenden Gerichtes dürfen nur im Einzelnen genau benannte Personen, die sich zu Ausbildungszwecken bei dem Gericht befinden, teilnehmen,
Da nach der derzeitigen Gesetzeslage ein Ausschluss von Schöffen, die keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse haben, rieht möglich ist, andererseits diese aber nicht in der Lage sind, sachgerecht an der Rechtspflege teilzunehmen, ist eine Erweiterung des § 33 GVG um diese Fallgruppe erforderlich. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Zuganges aller gesellschaftlicher Schichten zum Ehrenamt des Schöffen ist dagegen nicht zu besorgen.
Der Entwurf greift dabei Vorschläge aus dem Bereich verschiedener Landesjustizverwaltungen auf, die dieses Problem bereits im Jahre 2002 an das Bundesministerium der Justiz herangetragen haben. Da auch mit dem Beginn einer neuen Schöffenwahlperiode im Jahr 2005 die Problematik von Schöffen, die keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse besitzen, erneut aufgetreten ist, ist ein gesetzgeberisches Handeln unabdingbar. Damit soll der Strafgerichtsbarkeit ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, dem auch revisionsrechtlichen Risiko zu begegnen, mit Schöffen verhandeln zu müssen, die - obwohl gesetzliche Richter -, zu einer sachgerechten Verfolgung der Hauptverhandlung und anschließenden Urteilsfindung nicht In der Lage sind.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 33 GVG)t
Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber zum Schöffenamt ungeeignete Personen von der Ausübung dieses Ehrenamtes fernhalten wollen. So sollen bereits jetzt zu dem Amt eines Schöffen Personen nicht berufen werden, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
Fehlende deutsche Sprachkenntnis sind zwar selbstverständlich kein "gesundheitlicher" Mangel, steilen aber einen mindestens ebenso großen Hindernisgrund an der sachgerechten Ausübung des Ehrenamtes "Schöffe" dar.
Die Formulierung "Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen", soll diejenigen Personen erfassen, die ohne Dolmetscher nicht in der Lage sind, einer zwingend in deutscher Sprache geführten Hauptverhandlung (§ 184 GVG) problemlos zu folgen, Bruchstückhafte Deutschkenntnisse können deshalb nicht als "hinreichend" angesehen werden. Sie ermöglichen es nämlich nicht, den Ausführungen der Prozessbeteiligten lückenlos zu folgen. Die nachträglichen Feststellungen zu fehlenden Sprachkenntnissen eines Schöffen wird im Einzelfall letztlich das Gericht bzw. der Gerichtsvorsitzende zu treffen haben, der dann die Streichung von der Schöffenliste zu veranlassen hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind im Freibeweisverfahren zu treffen. Sie unterscheiden sich insoweit nicht von dem Verfahren, das zur Feststellung der bisherigen Ausschlussgründe vorgesehen ist. im Schöffenwahlverfahren sind aber auch schon die Gemeinden aufgerufen, entsprechende Prüfungen vorzunehmen.
Zu Art. 1 Nr. 2 ( Inkrafttreten)
Das Gesetz kann unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ein besonderer Vorlauf oder Übergangsregelungen sind nicht erforderlich.