Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. März 2009 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 691/08(B)
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 149 und 151 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf Artikel 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf die UNESCO-Konvention von 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel "Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung" (KOM (2008) 0566) sowie die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK(2008)2443, SEK(2008)2444 und SEK(2008)2445),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2007 mit dem Titel "Rahmen für die europäische Erhebung über Sprachenkompetenz" (KOM (2007) 0184),
- - unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 5. November 2007 mit dem Titel "Bericht über die Durchführung des Aktionsplans "Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt" (KOM (2007) 0554) sowie das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)1222),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2006 zu einer neuen Rahmenstrategie zur Mehrsprachigkeit2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zur Förderung der Mehrsprachigkeit und des Sprachenlernens in der Europäischen Union: Europäischer Indikator für Sprachenkompetenz3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 mit Empfehlungen an die Kommission zu den regionalen und weniger verbreiteten europäischen Sprachen - den Sprachen der Minderheiten in der Europäischen Union - unter Berücksichtigung der Erweiterung und der kulturellen Vielfalt4,
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 20011,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Bildung, Jugend und Kultur" vom 21./22. Mai 2008, insbesondere in Bezug auf die Mehrsprachigkeit,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vom November 20082,
- - unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18./19. Juni 20083 und der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2008 zur Mehrsprachigkeit,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0092/2009),
A. in der Erwägung, dass die sprachliche und kulturelle Vielfalt das tägliche Leben der Bürger der Europäischen Union infolge der Reichweite der Kommunikation, der zunehmenden Mobilität, der Wanderungsbewegungen und der fortschreitenden Globalisierung wesentlich prägen,
B. in der Erwägung, dass dem Erwerb eines breiten Spektrums von Sprachenkompetenz für alle EU-Bürger größte Bedeutung beigemessen wird, da dieser sie befähigt, sich die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Vorteile der Freizügigkeit innerhalb der Union und in den Beziehungen der Union mit Drittländern in vollem Umfang zunutze zu machen,
C. in der Erwägung, dass die Mehrsprachigkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, im Zusammenleben in unseren multikulturellen Gesellschaften und in den gemeinsamen Politikmaßnahmen der Europäischen Union von zunehmender Bedeutung ist,
D. in der Erwägung, dass die Validierung der Mehrsprachigkeit anhand anerkannter Instrumente, z. B. des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEFR) u. a., erfolgen muss,
E. in der Erwägung, dass einige europäische Sprachen eine wichtige Brücke in den Beziehungen mit Drittländern wie auch zwischen Völkern und Nationen der unterschiedlichsten Regionen der Welt darstellen,
F. in der Erwägung, dass die sprachliche Vielfalt ein Bürgerrecht ist, das in Artikel 21 und 22 der Charta der Grundrechte anerkannt wird, und dass die Mehrsprachigkeit auch darauf abzielen sollte, die Achtung der Vielfalt und die Toleranz zu fördern, um zu vermeiden, dass etwaige aktive oder passive Konflikte zwischen verschiedenen Sprachgemeinschaften der Mitgliedstaaten ausbrechen,
- 1. begrüßt die Vorlage der Mitteilung der Kommission zur Mehrsprachigkeit sowie die Beachtung, die sie von Seiten des Rates erhält;
- 2. bekräftigt die Standpunkte, die es seit langem in Bezug auf die Mehrsprachigkeit und die kulturelle Vielfalt vertritt;
- 3. besteht auf der Anerkennung der gleichberechtigten Stellung der Amtssprachen der Europäischen Union in allen Aspekten der öffentlichen Tätigkeit;
- 4. ist der Auffassung, dass die europäische Sprachenvielfalt eine große kulturelle Errungenschaft darstellt und es falsch wäre, sich in der Europäischen Union auf eine einzige Hauptsprache festzulegen;
- 5. misst den Organen der Europäischen Union eine Schlüsselrolle im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grundsatzes der gleichberechtigten Stellung der Sprachen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und in den EU-Institutionen selbst wie auch in den Beziehungen der EU-Bürger zu den einzelstaatlichen Verwaltungen sowie den gemeinschaftlichen und internationalen Institutionen und Einrichtungen bei;
- 6. erinnert daran, dass sich die Bedeutung der Mehrsprachigkeit nicht in den wirtschaftlichen und sozialen Aspekten erschöpft, sondern dass auch das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen und die Vermittlung von Kultur und Wissenschaft sowie der Stellenwert der literarischen und technischwissenschaftlichen Übersetzung im Leben der Bürger und in der langfristigen Entwicklung der Europäischen Union und nicht zuletzt auch die Rolle der Sprachen bei der Bildung und Stärkung von Identität zu berücksichtigen sind;
- 7. betont, dass die Mehrsprachigkeit ein Querschnittsthema ist, das beträchtliche Auswirkungen auf das Leben der europäischen Bürger hat; fordert die Mitgliedstaaten deshalb außerdem auf, die Mehrsprachigkeit auch im Rahmen anderer Politikmaßnahmen außerhalb des Bildungsbereichs durchgängig zu berücksichtigen, beispielsweise beim lebenslangen Lernen, bei der sozialen Eingliederung, der Beschäftigung, den Medien und der Forschung;
- 8. erachtet die Aufstellung spezieller Programme zur Förderung der Übersetzung und von Netzen mehrsprachiger Terminologiedatenbanken für sehr wichtig;
- 9. erinnert daran, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien zur Förderung der Mehrsprachigkeit eingesetzt werden sollen, und unterstreicht daher die Rolle und den Einsatz der entsprechenden internationalen Norm (ISO 10646), die die Darstellung der Alphabete aller Sprachen ermöglicht, in den Verwaltungssystemen und Medien auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten;
- 10. regt die Einführung eines Europäischen Tages der Übersetzer und Dolmetscher oder die Berücksichtigung und Wertschätzung der betreffenden Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Tags der Sprachen an, der jedes Jahr am 26. September begangen wird;
- 11. hält es für unbedingt erforderlich, die Mehrsprachigkeit in den Ländern oder Regionen zu erhalten, in denen zwei oder mehrere Amtssprachen gelten;
- 12. unterstreicht, dass in den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mehrere Amtssprachen nebeneinander bestehen, die volle sprachenübergreifende Verständlichkeit gewährleistet sein muss, vor allem in den Bereichen, die ältere Menschen betreffen, sowie auf den Gebieten Justiz, Gesundheit, Verwaltung und Beschäftigung;
- 13. befürwortet, dass öffentliche Angestellte, die bei ihrer Tätigkeit mit Bürgern anderer Mitgliedstaaten in Kontakt kommen, eine zweite EU-Sprache erlernen;
- 14. ist der Auffassung, dass es im Interesse der persönlichen und beruflichen Entwicklung notwendig und zweckdienlich ist, auch noch im Erwachsenenalter durch berufliche Weiterbildungs- und Lehrprogramme im Rahmen des lebenslangen Lernens Fremdsprachen zu erlernen;
- 15. betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Schülern, die nicht in ihrer Muttersprache unterrichtet werden können, in der Schule besondere Beachtung und Unterstützung zu gewähren, und begrüßt nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, das Konzept "Muttersprache + zwei" im Bildungsbereich zu fördern;
- 16. bedauert, dass die Kommission noch immer weder ein Mehrjahresprogramm zur Sprachenvielfalt und zum Sprachenlernen noch eine Europäische Agentur zur Sprachenvielfalt und zum Sprachenlernen eingeführt hat, wie das Parlament in seiner mit großer Mehrheit am 4. September 2003 angenommenen Entschließung gefordert hatte;
- 17. hebt ebenso die Bedeutung einer umfassenden Kenntnis der Sprache des Aufnahmelandes für die vollständige Integration der Einwanderer und ihrer Familien hervor; unterstreicht, dass die nationalen Regierungen spezielle Sprachkurse, insbesondere für Frauen und ältere Menschen, effektiv fördern müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, verantwortungsvoll mit Einwanderern umzugehen, ihnen die notwendigen Mittel zum Erlernen der Sprache und Kultur des Gastlandes bereitzustellen, ihnen jedoch die Beibehaltung ihrer eigenen Sprache zu ermöglichen und sie dazu zu ermutigen;
- 18. erinnert daran, dass es deshalb diesbezüglich wesentlich darauf ankommt, die Qualität des Unterrichts und der Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen zu sichern;
- 19. unterstreicht, dass das Erlernen von Sprachen, vor allem der jeweiligen Sprache des Landes, wo die Kinder zur Schule gehen, in der Vorschulbildung verstärkt Beachtung finden muss;
- 20. vertritt den Standpunkt, dass Schüler in ihrem eigenen Interesse die Sprache des Landes, in dem sie leben, beherrschen sollten, um nicht während der Schulzeit und in der späteren Ausbildung diskriminiert zu werden, und stattdessen gleichberechtigt an allen Aktivitäten teilnehmen zu können;
- 21. schlägt den Mitgliedsstaaten vor, die Möglichkeit des Austauschs von Lehrkräften auf den verschiedenen Bildungsstufen zu prüfen mit dem Ziel, verschiedene Unterrichtsfächer in verschiedenen Sprachen zu unterrichten, und vertritt die Auffassung, dass diese Möglichkeit besonders in den Grenzregionen genutzt werden könnte, um die Mobilität der Werktätigen und die Sprachenkenntnis der Bürger zu verbessern;
- 22. hält es für unerlässlich, die Mobilität und den Austausch von Sprachlehrern und -studierenden zu fördern; betont, dass Auslandsaufenthalte von Sprachlehrern in Europa dazu beitragen, dass möglichst viele Angehörige dieser Berufsgruppe mit dem heimischen Umfeld der Sprachen, die sie unterrichten, effektiv in Berührung kommen;
- 23. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die berufliche Mobilität von Lehrkräften und die Zusammenarbeit zwischen Schulen und verschiedenen Ländern zu fördern mit dem Ziel, technologisch und kulturell innovative pädagogische Projekte zu verwirklichen;
- 24. befürwortet und unterstützt die Aufnahme von Minderheitensprachen, einheimischen Sprachen und Fremdsprachen als unverbindliches Angebot in der Schule und/oder außerschulische Aktivität, die der Bevölkerung offen steht;
- 25. fordert den Rat auf, einen jährlichen Fortschrittsbericht über Mehrsprachigkeit in formalen und informalen Bildungssystemen, in der beruflichen und der Erwachsenenbildung in den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und dabei besonderes Augenmerk auf die Beziehung zwischen nationalen, regionalen und Minderheitensprachen und der Zuwanderung zu richten;
- 26. bekräftigt erneut, dass es sich seit langem für die Förderung des Sprachenlernens, der Mehrsprachigkeit und der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union unter Einbeziehung der Regional- und Minderheitensprachen einsetzt, da es sich dabei um Kulturgüter handelt, die geschützt und genährt werden müssen; ist der Auffassung, dass die Mehrsprachigkeit für eine wirksame Kommunikation von wesentlicher Bedeutung ist und ein Instrument darstellt, das die Verständigung zwischen den Menschen und somit die Akzeptanz der Unterschiedlichkeit und von Minderheiten erleichtert;
- 27. empfiehlt den Mitgliedstaaten, das wahlweise Erlernen einer dritten Fremdsprache ab der Gymnasialstufe in das Lehrprogramm aufzunehmen;
- 28. unterstreicht, wie wichtig das Erlernen der Sprache der Nachbarländer für eine erleichterte Verständigung und ein besseres gegenseitiges Verstehen in der Europäischen Union sowie für die Festigung der Union ist;
- 29. empfiehlt, das Erlernen der Sprachen der Nachbarländer und Regionen, insbesondere in den Grenzregionen, zu unterstützen;
- 30. bekräftigt, dass es wichtig ist, die Entwicklung innovativer pädagogischer Modelle und Konzepte für den Sprachunterricht zu fördern und zu unterstützen, um den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sowie die Sensibilisierung und Motivierung der Bürger zu fördern;
- 31. schlägt vor, dass auf jeder Ausbildungsebene und unabhängig vom geographischen Umfeld qualifizierte Sprachlehrer zur Verfügung stehen;
- 32. empfiehlt, die europäischen Vereinigungen und Verbände von Lehrern für lebende Sprachen dazu anzuhören, welche Programme und Methoden angewendet werden sollen;
- 33. bekräftigt die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Förderung des Lesens und des literarischen Schaffens für die Verfolgung dieser Ziele;
- 34. begrüßt das Vorhaben der Kommission, Informations- und Aufklärungskampagnen über die Vorteile des Sprachenlernens über die Medien und unter Nutzung der neuen Technologien durchzuführen; ersucht die Kommission, sich die Ergebnisse der Anhörungen zum Sprachunterricht für Migrantenkinder und zum Unterricht in Sprache und Kultur des Herkunftslandes im Aufnahmeland zunutze zu machen;
- 35. empfiehlt und unterstützt den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien als unabdingbares Hilfsmittel für den Sprachunterricht;
- 36. bekräftigt, dass sein politischer Schwerpunkt auf dem Erwerb von Sprachkenntnissen durch das Erlernen anderer EU-Sprachen liegt, zu denen jeweils die Sprache eines Nachbarlandes und eine internationale Lingua franca zählen sollten; ist der Auffassung, dass die Bürger so Kenntnisse und Qualifikationen erlangen würden, um an der demokratischen Gesellschaft teilzunehmen, d. h. in Form aktiver Bürgerschaft, Beschäftigungsfähigkeit und Kenntnis anderer Kulturen;
- 37. tritt dafür ein, dass Mehrsprachigkeit auch in den Medien und in Internet-Inhalten in ausreichender Weise gewährleistet ist, insbesondere in der Sprachenpolitik europäischer und anderer mit der Europäischen Union verbundener Internetseiten und -portalen, wo die europäische Mehrsprachigkeit, zumindest in Bezug auf die 23 Amtssprachen der Europäischen Union, uneingeschränkt zu achten ist;
- 38. verweist darauf, dass bei Fernsehsendungen die Verwendung von Untertiteln in Fernsehsendungen das Erlernen und die Anwendung der EU-Sprachen und ein besseres Verständnis des kulturellen Hintergrunds der audiovisuellen Produktion erleichtern wird;
- 39. ermuntert die Europäische Union, den Vorteil der europäischen Sprachen in ihren Außenbeziehungen gewinnbringend zu nutzen, und ruft dazu auf, diese Trumpfkarte im kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Dialog mit der übrigen Welt vermehrt auszuspielen, um so die Rolle der Europäischen Union auf der internationalen Bühne zu stärken und aufzuwerten und gleichzeitig zum Vorteil der Drittländer im Geiste der EU-Entwicklungspolitik zu handeln;
- 40. schlägt vor, dass der Rat gemeinsam mit der Zivilgesellschaft eine erste Europäische Konferenz über Sprachenvielfalt organisiert, um dieses Thema im Rahmen der Empfehlung der internationalen Sachverständigengruppe für indigene Sprachen der UN, die vom Ständigen Forum der Vereinten Nationen für indigene Völker auf dessen 7. Tagung angenommen wurde(Bericht von der 7. Tagung 0(E/2008/43)), eingehend zu erörtern;
- 41. ist der Ansicht, dass im Rahmen des lebenslangen Lernens ausreichende Unterstützung geleistet werden sollte, um den Bürgern aller Altersgruppen durch den Zugang zu geeignetem Sprachunterricht oder zu anderen kommunikationsfördernden Maßnahmen, u.a. auch durch das Erlernen von Sprachen im frühen Alter, bei der ständigen Verbesserung und Vervollkommnung ihrer Sprachkenntnisse zu helfen und so ihre soziale Eingliederung, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und ihr Wohlergehen zu verbessern;
- 42. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu fördern, die Menschen in benachteiligten Situationen sowie Angehörigen nationaler Minderheiten und Migranten das Erlernen einer Sprache erleichtern, um diese Menschen in die Lage zu versetzen, die Sprache(n) des Aufnahmelandes und/oder der Aufnahmeregion zu erlernen und so ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen und der sozialen Ausgrenzung entgegenzuwirken; betont, dass es für Migranten notwendig ist, ihre Hauptsprache bei der Entwicklung ihrer Sprachkapazität anwenden zu können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung der jeweiligen Hauptsprache ebenso zu fördern wie das Erlernen der Landessprache(n);
- 43. ist der Auffassung, dass die Unterstützung für die internationale Profilierung der europäischen Sprachen verstärkt werden muss, die einen Wert für das europäische Projekt darstellen, weil sie in den zwischen der Europäischen Union und Drittländern bestehenden sprachlichen, historischen und kulturellen Bindungen von grundlegender Bedeutung sind und die demokratischen Werte in diesen Ländern fördern;
- 44. vertritt den Standpunkt, dass die europäischen Unternehmen, vor allem die KMU, besondere Unterstützung für den Sprachunterricht und die Anwendung von Sprachen erhalten müssen, um so ihren Zugang zu den Weltmärkten, namentlich zu neuen Märkten, zu erleichtern;
- 45. betont das Recht der Verbraucher, alle Informationen über ein an ihrem Wohnort vermarktetes Produkt in der Sprache bzw. den Sprachen zu erhalten, die dort Amtssprache(n) ist(sind);
- 46. verweist insbesondere auf die möglichen Gefahren der Kommunikationslücke zwischen Menschen aus verschiedenen Kulturen und der gesellschaftlichen Spaltung zwischen vielsprachigen und einsprachigen Bürgern; weist darauf hin, dass mangelnde Sprachkenntnisse in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor ein erhebliches Hindernis für die Integration ausländischer Arbeitnehmer in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, Maßnahmen zu treffen, um die Kluft zwischen mehrsprachigen Menschen, die in der Europäischen Union mehr Möglichkeiten haben, und einsprachigen Menschen, die von vielen Möglichkeiten ausgeschlossen sind, zu verkleinern;
- 47. vertritt den Standpunkt, dass das Erlernen der Sprache von Drittländern, auch innerhalb der Europäischen Union, gefördert werden sollte;
- 48. fordert, dass die Indikatoren für Sprachenkompetenz, unbeschadet ihrer Ausdehnung auf andere in der europäischen Union gesprochene Sprachen, binnen möglichst kurzer Frist alle Amtssprachen der Europäischen Union umfassen müssen;
- 49. weist darauf hin, dass bei der Datenerhebung Tests für vier sprachliche Kompetenzen entwickelt werden sollten: Leseverständnis und Hörverständnis, Schreiben und Sprechen;
- 50. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode zu intensivieren, um den Erfahrungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Mehrsprachigkeit zu erleichtern, auch unter Berücksichtigung der positiven wirtschaftlichen Auswirkungen, wie sie z.B. in Unternehmen, die Mehrsprachigkeit praktizieren, zu verzeichnen sind;
- 51. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0124.
- 2 ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 207.
- 3 ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 271.
- 4 ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 374.
- 1 ABl. L 232 vom 14.9.2000, S. 1.
- 2 ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 10.
- 3 AB1 C 257 vom 9.10.2008, S. 30.