Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgendem Ziel einberufen wird:

Das finanzielle Gesamtentlastungsvolumen für die Justizhaushalte der Länder aus dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts und dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts muss gegenüber den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassungen beider Gesetze wesentlich erhöht werden.

Begründung:

Die Länder fordern schon seit Langem bundesgesetzliche Reformen mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung des Kostendeckungsgrades in der Justiz. Die Problematik gewinnt dadurch noch an Dringlichkeit, dass durch die im Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BR-Drs. 381/13 (PDF) ) vorgesehenen Anpassungen der Rechtsanwaltsgebühren, der Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie der Entschädigungssätze für Zeugen und ehrenamtliche Richter die Ausgaben der Länder bzw. deren Einbußen wegen fehlender Auslagenerstattungen infolge der Gewährung von Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gegenüber der derzeitigen Rechtslage erheblich ansteigen werden.

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts ist mithin stets in der Zusammenschau mit dem im parlamentarischen Verfahren bislang auch parallel hierzu behandelten Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts zu sehen. In der Gesamtschau beider Gesetze soll auch eine angemessene Verbesserung des derzeit stark defizitären Kostendeckungsgrads in der Justiz der Länder erreicht werden. Für die Länder stellen beide Vorhaben daher ein Gesamtpaket dar. Die wechselseitige Abhängigkeit beider Gesetzesvorhaben hat der Bundesrat bereits in seiner Entschließung vom 30. März 2012, BR-Drs. 112/12(B) HTML PDF , betont und hierauf abermals in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BR-Drs. 517/12(B) HTML PDF , hingewiesen.

In der nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sind fast alle wesentlichen Bestandteile der ursprünglich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 516/12 (PDF) ) angestrebten Reform nicht umgesetzt worden. Sollte die nunmehr beschlossene Fassung Gesetz werden, würde damit auch das im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit 70,8 Millionen Euro veranschlagte Entlastungsvolumen im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe zum ganz überwiegenden Teil wieder entfallen. Allein ein Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Änderung des Erwerbstätigen- und des Ehegattenfreibetrags würde für sich genommen, ausgehend von den im Gesetzentwurf der Bundesregierung genannten Zahlen, zum Wegfall eines Entlastungsvolumens in Höhe von 42 Millionen Euro (37,8 Millionen Euro im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe und 4,2 Millionen Euro im Bereich der Beratungshilfe) führen. Ein Verzicht auf die ebenfalls ursprünglich vorgesehene Verlängerung des Ratenzahlungszeitraums, auf die verbesserten Möglichkeiten des Gerichts zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auf das erweiterte Beschwerderecht der Staatskasse bei der Prozesskostenhilfe, auf das erstmalige Erinnerungsrecht der Staatskasse bei der Beratungshilfe sowie auf die Regelung, dass der Antrag auf Beratungshilfe außer in Eilfällen vor Inanspruchnahme der Beratung gestellt werden muss, ließe ein weiteres Einsparvolumen von mindestens 10 Millionen Euro entfallen.

Die im Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BR-Drs. 381/13 (PDF) ) vorgesehenen Anhebungen der Gerichtsgebühren vermögen derart weitgehende Einschnitte beim Entlastungsvolumen des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht auszugleichen. Die darin vorgesehene Anpassung der Gerichtsgebühren, insbesondere der seit 1994 (im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sogar seit 1987) unveränderten Wertgebührentabellen, ist schon allein dem zwingend gebotenen und lange überfälligen Inflationsausgleich geschuldet. Nicht kompensiert werden hierdurch aber die Mehrbelastungen bei den Auslagen in Rechtssachen sowie ein Verzicht auf seit Langem in Aussicht gestellte Entlastungen im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe.