Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Ausschuss der Kommission für die Dienstleistungsrichtlinie, Bereiche "Verwaltungszusammenarbeit" und "IT")
Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um den "Ausschuss der Kommission für die Dienstleistungsrichtlinie"* ergänzt worden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 EUZBLG i. V. m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für das Gremium zwei Beauftragte zur ständigen Teilnahme (Liste A) wie folgt benennen:
1. für den Bereich "Verwaltungszusammenarbeit"1 eine Bundesratsbeauftragte bzw. einen Bundesratsbeauftragten sowie
2. für den Bereich "IT"2 eine weitere Bundesratsbeauftragte bzw. einen weiteren Bundesratsbeauftragten.
* vgl. Drucksache 128/04 (PDF) = AE-Nr. 040536 (Richtl. 2006/123/EG v. 12.12.2006, ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36)
1 Nach Beschluss der Arbeitsgruppe Ländervertreter liegt das Vorschlagsrecht bei Wi.
2 Nach Beschluss der Arbeitsgruppe Ländervertreter liegt das Vorschlagsrecht bei In.