Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. April 2006 (BAnz. S. 2968), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

Die Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sind im Wesentlichen:

II. Kosten und Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.

2. Vollzugsaufwand

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.

III. Sonstige Kosten

Durch die Zulassung von Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb ist mit einem Anstieg der Produktion von Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb und einem Rückgang der Produktion von der bislang einzig zulässigen Warnkleidung in fluoreszierendem Orange-Rot zu rechnen.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können weder ausgeschlossen noch belegt werden.

IV. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Unternehmen, Bürger/innen und die Verwaltung werden durch die Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

V. Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VI. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nr. 1

Insbesondere dort, wo Parkplätze sehr begehrt sind, kann es sinnvoll sein, durch die Anordnung einer kurzen Höchstparkdauer möglichst vielen Fahrzeugen das Parken zu ermöglichen. Bei der Anordnung der Parkdauer ist § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO zu beachten.

Zu Artikel 1 Nr. 2 und 3

Mit der Änderung des § 21 Abs. 2 und des § 21a Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 2 und 3b der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, besitzen die Verwaltungsvorschriften "Zu § 21 Abs. 2" und "Zu § 21a Abs. 2" keinen Regelungsgehalt mehr; sie können daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 1 Nr. 4a

Der Verordnungsgeber hat ein ausdrückliches Verbot für Rennen mit Kraftfahrzeugen ausgesprochen. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann aber die oberste Landesbehörde genehmigen. Vorschriften betreffend die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung sind an dieser Stelle verfehlt, ein Verweis auf § 46 Abs. 2 StVO ist ausreichend.

Zu Artikel 1 Nr. 4b

Die Vorschriften werden an den modernen Sprachgebrauch angepasst (Volks- und Radmärsche werden z.B. zu Volkswanderungen und Radtouren), nicht praxisrelevante Veranstaltungen (z.B. Moto-Ball) werden nicht mehr genannt (fallen aber weiter unter den Begriff der "vergleichbaren Veranstaltungen"), und Geldbeträge werden in Euro aufgeführt, ohne sie 1 : 1 umzurechnen. Zudem werden Vorschriften, die in der Praxis ins Leere laufen, ersatzlos gestrichen. So sind z.B. Handhabungshinweise zu verkehrsüblichen und damit nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltungen in der VwV entbehrlich weil sie der Erlaubnisbehörde nicht angezeigt werden.

An weiteren Änderungen sind Folgende hervorzuheben:

Die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Frage der Erlaubnispflicht betreffend die Veranstaltungen mit Fahrrädern waren nicht sachgerecht. Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird eine Verkehrsfläche nur dann, wenn ihre durch Widmung vorgegebene Benutzung für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt ist. Dies ist z.B. bei Radrennen oder Mannschaftsfahrten stets der Fall. Nur durch die regelmäßig mit Bedingungen und Auflagen versehene Erlaubnis kann einerseits den Bedürfnissen der Sportler, denen auf diese Weise der öffentliche Verkehrsraum als Wettkampf- bzw. Trainingsfläche zur Verfügung gestellt wird, und andererseits den Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer, die durch die Freigabe der Verkehrsfläche zu Sportzwecken gewissen Einschränkungen unterliegen, hinreichend Rechnung getragen werden. Entspricht ein Veranstaltungskonzept mit Fahrrädern aber der StVO und sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten, dann handelt es sich in der Regel von vornherein nicht um eine Veranstaltung, die den Gemeingebrauch an Straßen übersteigt. Dies gilt insbesondere auch für das Radfahren nur einzelner Sportler, die z.B. für ihre Trainingsfahrten lediglich das Verlassen der benutzungspflichtigen Radwege anstreben, sich ansonsten aber verkehrsüblich verhalten; sie bedürfen nur einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).

Für Radrennen und Mannschaftsfahrten bleibt es deshalb bei der Erlaubnispflicht.

Die Erlaubnispflicht zu den Radtouren wird nach dem Vorbild der Festlegungen zu den Volkswanderungen und -läufen an eine in ein angemessenes Verhältnis gebrachte Teilnehmerzahl und die dadurch erfahrungsgemäß zu erwartende übermäßige Straßenbenutzung oder unabhängig von der Teilnehmerzahl an zu erwartende erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen gekoppelt. Letzteres hängt insbesondere auch von Verkehrsbedeutung und Widmung der Straße ab (vgl. Rn 10).

Für die Radtouren bleibt es damit letztendlich der Entscheidung der Erlaubnisbehörde im Einzelfall vorbehalten, ob diese mit mehr als 100 Teilnehmern als erlaubnisfrei und mit weniger als 100 Teilnehmern als erlaubnispflichtig eingestuft wird. Bei der Entscheidung ist jedenfalls zu berücksichtigen, ob sich die Teilnehmer an die Verkehrsregeln halten (vgl. insbesondere § 2 Abs. 4 StVO, ggf. Ausnahme nach § 46 Abs. 1 StVO) und ob insbesondere z.B. kein Massen-Start und kein Fahren im Pulk erfolgt.

Darüber hinaus werden Änderungen betreffend die Freistellungs- und Haftungserklärungen vorgenommen. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass sich insbesondere die Verantwortlichen von Radsport- und anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern aber auch von Brauchtumsveranstaltungen darüber beklagen, dass die von ihnen abverlangten umfassenden Erklärungen weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen und deswegen die damit verbundenen Risiken von den Versicherern im Rahmen der Veranstaltungshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in vollem Umfang übernommen werden können. Leitgedanke der bislang geltenden strengen Regelung in der Verwaltungsvorschrift war dass der Veranstalter als Sondernutzer alle Risiken tragen soll, die sich aus Anlass seiner Veranstaltung ergeben. Es erscheint allerdings rechtlich nicht haltbar, dem Veranstalter allein durch eine Verwaltungsvorschrift die Haftungsrisiken aufzubürden, die eindeutig nicht seinem Verantwortungsbereich (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) zuzuordnen sind, sondern allein von der Erlaubnisbehörde zu verantworten wären (Amtshaftung). Der Veranstalter wird von der Übernahme solcher Haftungsverpflichtungen befreit. Nicht befreit werden kann der Veranstalter als Sondernutzer der Straße auch künftig von den gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder ergeben, wonach alle durch die Veranstaltung dem Träger der Straßenbaulast entstandenen Kosten (ggf. auch die eines Anspruch des Geschädigten aus Amtshaftung) zu erstatten sind. Hier erscheint jedoch ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung ausreichend (vgl. Rn. 18).

Zu Artikel 1 Nr. 5

Neben fluoreszierendem Orange-Rot gemäß Tabelle 2 wird jetzt auch fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2 als Farbe zugelassen. Zwar sind beide Farben hinsichtlich ihrer Auffälligkeit und Sichtbarkeit als gleichwertig einzuschätzen, doch haben Untersuchungen ergeben, dass Warnkleidung im fluoreszierendem Orange-Rot - im Gegensatz zu Warnkleidung im fluoreszierendem Gelb - nicht flammhemmend hergestellt werden kann. Damit ist Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb z.B. bei Arbeiten mit explosiven Stoffen vorzuziehen. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) werden ebenfalls angepasst.

Zu Artikel 1 Nr. 6

Diese Änderungen ergeben sich aus der Streichung der VwV-StVO zu § 13 Abs. 2 (Rn. 12).

Zu Artikel 1 Nr. 7

Aus Gründen der Entbürokratisierung und zur Verfahrensvereinfachung wird die Geltungsdauer von zwei Jahren auf maximal fünf Jahre erhöht.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:

Der Nationale Normenkontrollrat hat die o.g. Entwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Es werden mit dem Wegfall der Tempo-100-Plakette zwei Informationspflichten für die Wirtschaft abgeschafft. Die damit einhergehenden Entlastungen von grob geschätzt maximal 65 200 € jährlich unter Einbeziehung der Gebühren hat das Bundesministerium plausibel dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter