Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Empfehlung in der Sitzung am 7. Juni 2005 angenommen.
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Europäischen Rat und den Rat zum Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus (2005/2044(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den von Stavros Lambrinidis im Namen der PSE-Fraktion eingereichten Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zum Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus (B6-0085/2005),
- - gestützt auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa, insbesondere Artikel III-284 über den Katastrophenschutz und Artikel I-43, der Folgendes festlegt: "Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist",
- - in Kenntnis der Erklärung zur Solidarität gegen Terrorismus der Staats- und Regierungschefs vom 25. März 2004,
- - in Kenntnis des Haager Programms vom 5. November 20041, in dem es heißt, dass die effiziente Bewältigung von grenzüberschreitenden Krisen innerhalb der Europäischen Union nicht nur den Ausbau der derzeitigen Maßnahmen im Bereich Katastrophenschutz und lebenswichtige Infrastruktur, sondern auch die konkrete Einbeziehung der Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit derartiger Krisen erfordert, dass der Europäische Rat daher den Rat und die Kommission auffordert, eine integrierte Krisenbewältigungsregelung der Europäischen Union auszuarbeiten, die spätestens zum 1. Juli 2006 umzusetzen ist, und dass diese Regelung sich zumindest mit der weiteren Bewertung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, der Vorratshaltung, der Ausbildung, gemeinsamen Übungen und Operationsplänen für ziviles Krisenmanagement befassen sollte,
- - in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission:
- a) an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union (KOM (2004) 0200), in deren Rahmen eine Bewertung der bislang erreichten Ergebnisse hinsichtlich der Schwächen und möglicher Verbesserungen der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union vorgenommen wird, die ein erstes Mittel für Interventionen in Krisensituationen darstellen und auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit basieren,
- b) an den Rat und das Europäische Parlament über Terroranschläge - Prävention, Vorsorge und Reaktion (KOM (2004) 0698), in der die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes der Gemeinschaft betont wird, der sich, unter anderem, auf die situationsgerechte Verständigung zwischen Behörden und Bevölkerung im Krisenfall, die Rolle von Europol bei der Einrichtung eines Strafverfolgungsnetzes zur Bekämpfung des Terrorismus und der Erstellung eines Europäischen Programms zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP), die Sicherheitsforschung und die strukturierte Einbindung relevanter Bereiche des Privatsektors konzentrieren sollte,
- c) an den Rat und das Europäische Parlament über Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung bei der Terrorismusbekämpfung (KOM (2004) 0701), in der vorgeschlagen wird, die von der Kommission verwalteten Notfallsysteme zusammenzulegen und ein sicheres allgemeines Frühwarnsystem (ARGUS) zu etablieren, das enge Verbindungen zur zentralen Krisenstelle unterhält, Vertreter aller zuständigen Kommissionsdienste zusammenbringt sowie für eine ständige Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen sorgt,
- d) an den Rat und das Europäische Parlament über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (KOM (2004) 0702), in der vorgeschlagen wird, zusammen mit den Mitgliedstaaten und relevanten Bereichen des Privatsektors ein Europäisches Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP) einzurichten, um mögliche Mängel festzustellen und (rechtliche oder sonstige) Abhilfemaßnahmen einzuleiten,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zu den Auswirkungen der Hitzewelle dieses Sommers2, in der die Schaffung einer europäischen Zivilschutztruppe gefordert wird,
- - unter Hinweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen in den Verträgen, die die Gemeinschaft und die Union ermächtigen, Politiken zur Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Schutz und Sicherheit der Unionsbürger festzulegen und umzusetzen,
- - gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0161/2005),
A. in der Erwägung, dass nach wie vor die Notwendigkeit besteht, die Unionsbürger im Rahmen einer integrierten europäischen Strategie nicht nur vor den Gefahren terroristischer Anschläge zu schützen (wie z.B. nukleare, radiologische, chemische oder biologische Anschläge auf öffentliche Räume usw.), sondern auch vor den Gefahren von Naturkatastrophen (wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, Brände, Waldbrände), technologiebedingten Katastrophen (wie z.B. Seveso, Schiffskatastrophen, Verkehrsunfälle) sowie gesundheitlichen und anderen Krisensituationen (z.B. Epidemien), da diese Erscheinungen auf europäischer Ebene oft grenzüberschreitende Folgen haben und außerdem verlangen, dass die Mitgliedstaaten einander helfen und ein einheitliches und kompatibles Krisenreaktionssystem geschaffen wird,
B. in der Erwägung, dass im Rahmen einer effektiven Strategie sowohl Wert auf Prävention (Risiko- und Bedrohungsanalysen im Bereich kritischer Infrastrukturen, erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, Förderung gemeinsamer Sicherheitsstandards und des Erfahrungsaustauschs sowie der Koordination und Zusammenarbeit auf EU-Ebene) als auch auf die Behebung der Folgen von Anschlägen und Katastrophen (Austausch von Fachkenntnissen und Erfahrungen, Ausarbeitung von Szenarien, Ausbildungsmaßnahmen, Schaffung eines funktionierenden Krisenmanagements, von Frühwarnsystemen und Zivilschutzmechanismen) gelegt werden sollte,
C. in der Überzeugung, dass vor allem im Falle des Terrorismus, wenn alle Sicherheits - und Abschreckungsmaßnahmen umgangen worden und Anschläge verübt worden sind, nur gut organisierte und effektive Reaktionssysteme eine schnelle Rückkehr zur Normalität gewährleisten können, dass nur durch erhöhte fachliche Kompetenzen, verstärkte Zusammenarbeit, eine Zusammenlegung der Mittel, verbindliche Einschätzungen der Risiken, Information, Schulungsmaßnahmen, Kommunikation, präventive Analysen sowie Analysen der Folgen der Katastrophe, eine schnelle Wiederherstellung der Normalität und schließlich eine Aufstockung der Mittel und die Gewährung der erforderlichen Hilfe zum Schutze der Opfer die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihre Bürger wirksamer schützen können, wenn es innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu Katastrophen kommt, die tatsächliche oder unmittelbar bevorstehende Folgen für die Unionsbürger haben,
D. in der Erwägung, dass Einrichtungen der kritischen Infrastrukturen in der Europäischen Union eng miteinander vernetzt und stark voneinander abhängig sind, weshalb sie anfälliger für Störungen und Zerstörungen sind,
E. in der Erwägung, dass für den Schutz kritischer Infrastrukturen eine beständige und kooperative Partnerschaft zwischen Eignern und Betreibern der betreffenden Infrastrukturen und den Behörden in den Mitgliedstaaten notwendig ist; in der Erwägung, dass Analyse und Verwaltung von Risiken in allen Infrastrukturen auf strikte gemeinschaftsweite Verfahren und Normen aufbauen muss; in der Erwägung, dass letztendlich Eigner und Betreiber die Verantwortung für das Risikomanagement innerhalb von Betriebsanlagen, Versorgungswegen, Informationstechnologien sowie Kommunikationsnetzen tragen, die für den täglichen Betrieb dieser Infrastrukturen zuständig sind; jedoch in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf allen Ebenen der öffentlichen Behörden, die Industrie unterstützen, anleiten, fördern und kontrollieren müssen, wenn angemessen auch durch finanzielle und andere Anreize, damit sie ihren Verpflichtungen gerecht wird; dabei in der Erwägung, dass Betreiber in der Lage sein sollten, bestehende Informationen an die Behörden weiterzuleiten, und dass diese die Verantwortung für die Analyse der Informationen und die Ausarbeitung entsprechender Sicherheitslösungen zusammen mit den Betreibern tragen; in der Erwägung, dass auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene in jedem einzelnen mit diesen Aktivitäten verbundenen Fall das grundlegende Recht auf Datenschutz gewährleistet sein muss,
F. in der Überzeugung, dass es angesichts einer immer komplexeren Bedrohung, bei der EDV-Technologien der Spitzenklasse eingesetzt werden, notwendig ist, in Zusammenarbeit mit den europäischen (z.B. mit der Europäische Agentur für Netz - und Informationssicherheit) und nationalen zuständigen Behörden die computergestützten Verteidigungssysteme auszubauen,
1. unterbreitet dem Europäischen Rat und dem Rat folgende Empfehlungen:
- a) den Vorschlag des Europäischen Rates vollständig durchzuführen und ein integriertes Krisenmanagement der Europäischen Union zu schaffen, das ein unerlässliches Element bei der Stärkung der Bindungen zwischen den Bürgern und den Institutionen der Europäischen Union darstellt und die Interdependenz und Solidarität unter den Mitgliedstaaten stärkt;
- b) sicherzustellen, dass eine integrierte europäische Strategie vor allem die potenzielle Bedrohung kritischer Infrastrukturen, einschließlich der EDV-Anlagen, berücksichtigt, deren Störung oder Zerstörung weitreichende negative Folgen für die Gesundheit, Sicherheit oder wirtschaftliche Lage der Bürger haben würde, sowie einen harmonisierten Mechanismus der Europäischen Union zu etablieren, so dass die Mitgliedstaaten und Betreiber, dank einheitlicher Standards und der für die Sicherheit verantwortlichen Organisationen und Personen in die Lage versetzt werden, kritische Infrastrukturen zu ermitteln, deren Anfälligkeit und Interdependenz sowie grenzüberschreitende Auswirkungen von Krisen zu analysieren, relevante Bedrohungsszenarien richtig einzuschätzen und Möglichkeiten zu entwickeln, um diese Infrastrukturen zu schützen und auf alle Risiken vorzubereiten sowie für eine angemessene Reaktion zu sorgen, wenn ein Anschlag oder eine Katastrophe vorgekommen ist;
- c) auf Vorschlag der Kommission und nach Billigung des Europäischen Parlaments ein Europäisches Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP) einzurichten, das durch die Mitgliedstaaten und/oder Eigner und Betreiber, wenn angemessen auf der Grundlage finanzieller oder anderer Anreize, finanziert werden muss; die beteiligten Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit garantieren, einschließlich der öffentlichen und privaten Zusammenarbeit, sowie, dass in Abhängigkeit der verschiedenen Phasen des Projekts Informationen, Personal und Logistik bereitstehen, um der Forderung nach Proportionalität und Subsidiarität, insbesondere in Bezug auf Bürgerrechte, Datenschutz und Sicherheitsinteressen, gerecht zu werden;
- d) die Tatsache zu berücksichtigen, dass das EPCIP von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und denjenigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für den Zivilschutz verantwortlich sind, als Ergänzung der nationalen Vorhaben und der Sensibilisierung angesehen werden sollte, dass eine Evaluierung des EPCIP unabhängig und im Einklang mit genau festgelegten Standards erfolgen sollte und dass der Rat auf Vorschlag der Kommission, das EPCIP entsprechend einem erkennbaren und realisierbaren Zeitplan der stufenweisen Umsetzung bestimmter und klar festgelegter Schritte und Ziele auf den Weg bringen sollte, sowie anzuerkennen, dass ein europäisches Frühwarnsystem für kritische Infrastrukturen (European Critical Infrastructure Early-Warning Information Network) nur erfolgreich sein kann, wenn es den Informationsaustausch hinsichtlich gemeinsamer Bedrohungen und gegenseitiger Gefährdung fördert sowie geeignete Maßnahmen und Strategien entwirft, mit Hilfe derer Risiken minimiert und kritische Infrastrukturen wirksamer geschützt werden können;
- e) die Tatsache zu berücksichtigen, dass
- - unter Berücksichtigung der Datenschutzbedingungen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ein europäisches System zur Risikoanalyse geschaffen werden sollte, um Interoperabilität zu gewährleisten;
- - alle relevanten informationsvermittelnden Behörden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene unter Einbeziehung der Datenschutzbehörden auf der jeweiligen Ebene sich koordinieren sollten;
- - die relevanten Informationen unabhängig von ihrer Quelle (Zusammenarbeit in den Bereichen Militär, Nachrichtendienste, Polizei) sorgfältig, zuverlässig und, wenn nötig, vertraulich behandelt werden sollten, wobei bei internen europäischen Sicherheitsfragen durch ein gesondertes interinstitutionelles Übereinkommen für diesen Zweck eine angemessene parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten ist,
- - es notwendig ist, innerhalb der Kommission ein europäisches Frühwarnsystem für Krisen einzurichten, um die spezialisierten Katastrophenfrühwarnsysteme, die auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene bestehen, miteinander zu verknüpfen, damit alle relevanten Informationen, die ein Vorgehen auf europäischer Ebene erforderlich machen, in einem zentralen System (ARGUS) effizient ausgetauscht werden können,
- - es ratsam ist, das Europäische Komitee für Normung (CEN) einzubeziehen, wenn keine sektoralen Standards existieren oder noch keine internationalen Normen vereinbart wurden;
- f) zu gewährleisten, dass das EPCIP:
- - auf europäischer und nationaler Ebene unter ständiger parlamentarischer Kontrolle steht,
- - ein wesentlicher Bestandteil künftiger Entwicklungen in Europa und der Welt wird3;
- g) als ergänzende Maßnahme die Arbeitsweise des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (für Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union) und des Amtes für humanitäre Hilfe (für Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union) zu verbessern;
- h) den in der oben genannten Entschließung unterbreiteten Vorschlag zu übernehmen und eine europäische Zivilschutztruppe zu schaffen, die in der Lage sein soll, die Risikogebiete im Hinblick auf Naturkatastrophen zu überwachen, um das Eintreten von Katastrophen zu verhindern, bei denen unzählige Menschen ums Leben kommen, und deren einzelne Abteilungen bei Ereignissen wie z.B. bei der jüngsten Flutkatastrophe in Südostasien, zum Einsatz kommen könnten, wobei sie zum Zeichen der europäischen Solidarität identische Abzeichen tragen würden;
- i) die sozialen Partnerschaften durch Koordination der einzelnen NRO, der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden zu stärken;
- j) sicherzustellen, dass Warnungen, Sicherheitshinweise und sonstige Informationen, die öffentliche und private Akteure dabei unterstützen sollen, besonders wichtige infrastrukturelle Objekte zu schützen, sowie sonstige Warnungen und Sicherheitshinweise, die im Zusammenhang mit Katastrophenschutzfällen an die breite Öffentlichkeit gerichtet werden, so auszugeben sind, dass der Alltag der Bürger und der Geschäftsbetrieb nicht mehr als unbedingt notwendig gestört werden oder es nicht zu unnötigen Ängsten oder Sicherheitsbedenken in der Bevölkerung kommt;
- k) sicherzustellen, dass der Schutz der Privatsphäre gewährleistet wird, so dass Verbraucher und Betreiber davon ausgehen können, dass Informationen vertraulich, sorgfältig und zuverlässig behandelt und geschäftsrelevante Informationen sachgerecht gehandhabt und vor unberechtigtem Zugang oder Offenlegung geschützt werden;
- l) sicherzustellen, dass gleichzeitig so schnell wie möglich europäische Regelungen zum Schutz und zur Speicherung von Daten entwickelt werden, die in allen Bereichen strikt eingehalten werden müssen, und dass der Schutz der Grundrechte der Bürger garantiert ist;
- m) sicherzustellen, dass Schulungsmaßnahmen, die darauf abzielen, den Zivilschutz und den Schutz kritischer Infrastrukturen in der Europäischen Union zu verbessern, realistische und zeitgemäße Szenarien zum Gegenstand haben, die auf den Erfahrungen und dem Sachverstand entsprechender Fachleute aus den Bereichen Zivilschutz und Schutz kritischer Infrastrukturen aus den Mitgliedsländern basieren (z.B. Fachleute und Szenarien zum Zivilschutz und zum Schutz kritischer Infrastrukturen, die während der Olympischen Spiele im Jahr 2004 in Athen zum Einsatz kamen bzw. erstellt wurden);
2. beauftragt seinen Präsidenten,
diese Empfehlung dem Europäischen Rat, dem Rat und, zur Information, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat sowie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen zu übermitteln.
1 Das Programm wurde am 17. Dezember 2004 um einen gesonderten Punkt zum Kampf gegen den Terrorismus erweitert.
2 AB1. C 76 E vom 25.3.2004, S. 382.
3 Siehe Vorschlag für eine Reform der Strategie zum Zivilschutz und zur Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen, der auf Ebene der UNO diskutiert wurde.