Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Rechnungshof wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717,
Drucksache 572/05 (PDF) = AE-Nr. 051942 und
Drucksache 390/06 (PDF) = AE-Nr. 061253
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.3.2010
KOM (2010) 71 endgültig
2010/0047 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
Begründung
Mit diesem Vorschlag der Kommission soll die Haushaltsordnung nach Maßgabe des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon geändert werden. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden wesentliche Änderungen der Haushalts- und Finanzbestimmungen eingeführt, die nun in die Haushaltsordnung (HO) einzuarbeiten sind, die alle für die Verwendung von EU-Mitteln anwendbaren Vorschriften und Verfahren enthält und für alle Organe und Einrichtungen verbindlich ist.
Im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung der Haushaltsordnung nach Artikel 184 HO wird die Kommission gegen Ende des ersten Halbjahres 2010 einen weiteren Änderungsvorschlag vorlegen, Allerdings ist es nach ihrer Auffassung zwingend erforderlich, noch vor und unabhängig von dieser dreijährlichen Überprüfung eine Adhoc-Änderung der HO- und der DB im beschleunigten Verfahren vorzunehmen, um mittels eines soliden Rechtsrahmens sicherzustellen, dass die EU-Haushaltsmittel im Einklang mit dem neuen Vertrag ausgeführt werden. Die im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) erforderlichen Änderungen wird die Kommission in Bälde als gesonderten Vorschlag vorlegen.
Mit dem Lissabon-Vertrag eingeführte Änderungen Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden erstmals seit Jahrzehnten wesentliche Änderungen der Haushalts- und Finanzbestimmungen eingeführt, die in die Haushaltsordnung einzuarbeiten sind. Die Haushaltsordnung ist durch Anpassung bestehender oder Hinzufügung neuer Bestimmungen so abzuändern, dass folgenden Neuerungen Rechnung getragen wird:
- - Aufnahme des mehrjährigen Finanzrahmens und dessen Verknüpfung mit dem jährlichen Haushaltsverfahren in den Vertrag: Infolge der Aufnahme des mehrjährigen Finanzrahmens in den AEU-Vertrag sollten verschiedene Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in die Haushaltsordnung aufgenommen werden.
- - Geändertes jährliches Haushaltsverfahren und Aufhebung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben: Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der Bestimmungen über Mittelübertragungen und die vorläufigen Zwölftel.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Haushaltsordnung zudem nach Maßgabe des Lissabon-Vertrags gestrafft werden, indem formale Änderungen vorgenommen und überholte Bestimmungen gestrichen werden.
Die mit Artikel 317 AEUV eingeführten neuen Bestimmungen bezüglich der Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die Bestimmungen unter Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung müssen zunächst eingehend analysiert werden. Deshalb sollen diese Bestimmungen erst im Rahmen der anstehenden dreijährlichen Überarbeitung in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Diese dreijährliche Überarbeitung bietet außerdem die Gelegenheit, im Wege einer Kodifizierung oder Neufassung insbesondere der neuen Nummerierung der Vertragsbestimmungen Rechnung zu tragen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
Das Europäische Parlament und Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 322, sowie auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Rechnungshofs1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2 (im Folgenden "Haushaltsordnung") sind die Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt, die für alle Gesetzgebungsakte maßgeblich sind. Einige Bestimmungen der Haushaltsordnung müssen geändert werden, um mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.
- (2) In Anbetracht der besonderen Aufgaben der Europäischen Zentralbank und ihrer besonderen Stellung, insbesondere ihrer Unabhängigkeit bei der Verwaltung ihrer Mittel, sollte sie aus dem Anwendungsbereich der Haushaltsordnung herausgenommen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies vom Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon an gelten.
- (3) Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurde in andere interne Politiken und Maßnahmen der Union eingegliedert. Die für diesen Politikbereich geltenden besonderen Finanzbestimmungen sind daher nicht mehr gerechtfertigt und sollten gestrichen werden.
- (4) Nach dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 gilt für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen keine Sonderregelung mehr. Für aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union bereitgestellte Mittel des Fonds gibt es nunmehr eine eigene Haushaltslinie. Die geltenden besonderen Finanzbestimmungen sind nicht mehr erforderlich und sollten daher gestrichen werden.
- (5) Es sollte geklärt werden, welche Bestimmungen für die Fälle gelten, in denen der Rat in Anwendung von Artikel 315 AEUV über die vorläufigen Zwölftel hinausgehende Ausgaben genehmigt und das Europäische Parlament beschließt, diese zu kürzen.
- (6) Der mehrjährige Finanzrahmen 2007-2013 wurde mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 20063 festgelegt. Gemäß dem AEU-Vertrag ist der mehrjährige Finanzrahmen nun in der Form einer Verordnung zu erlassen, so dass einzelne Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung in die Haushaltsordnung übernommen werden müssen. Insbesondere zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin ist es erforderlich, das jährliche Haushaltsverfahren mit dem mehrjährigen Finanzrahmen zu verknüpfen. Ferner bedarf es entsprechender Bestimmungen hinsichtlich der Zusage des Europäischen Parlaments und des Rates, sich an die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen zu halten.
- (7) Da nicht mehr zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben unterschieden wird, sollten die Bestimmungen für die Mittelübertragungen entsprechend geändert werden.
- (8) Gemäß Artikel 316 AEUV ist für den Rat und den Europäischen Rat ein gemeinsamer Einzelplan vorzusehen.
- (9) Die Haushaltsordnung sollte dem durch den AEU-Vertrag geänderten jährlichen Haushaltsverfahren Rechnung tragen.
- (10) Das Genehmigungsverfahren für vorbereitende Maßnahmen im Außenbereich sollte an die Bestimmungen des AEU-Vertrags angeglichen werden.
- (11) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vor, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt. In die Haushaltsordnung sollten daher über die anderen Berichterstattungspflichten hinaus Regelungen zu diesem Bericht aufgenommen werden.
- (12) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:
- (1) Im Titel der Verordnung wird die Bezeichnung "Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften" durch die Bezeichnung "Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union" ersetzt.
- (2) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
- 1. Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, im Folgenden "der Haushaltsplan" genannt, sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung
- 2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Organe der Union. Die Europäische Zentralbank gilt für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Organ der Union.
- 3. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Bezugnahme auf "die Gemeinschaften" bzw. "die Union" zu verstehen als Bezugnahme auf "die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft"."
- (3) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;"
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- (4) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) in Absatz 2 wird die Abkürzung "BSP" durch die Abkürzung "BNE" ersetzt;
- b) in Absatz 6 werden die Wörter "Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie," durch die Wörter "Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)" ersetzt.
- (5) Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig festgestellt, so gilt für die Bindung und Auszahlung von Mitteln, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einem spezifischen Haushaltskapitel verbucht werden konnten, Artikel 315 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen zwei oder mehr vorläufige Zwölftel über die Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäsche Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.
Beschließt das Europäische Parlament, die Mittel zu kürzen, so überarbeitet der Rat seinen Bewilligungsbeschluss unter Berücksichtigung des vom Europäischen Parlament gebilligten Betrags.
Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar."
- c) Absatz 4 wird gestrichen.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (6) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
- Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.
- Für die Kassenführung nach Artikel 61 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und - für die Zwecke der Verwaltung der für das auswärtige Handeln der Union zuständigen Dienststellen der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen."
- (7) Artikel 24 erhält folgende Fassung:
"Artikel 24
- (1) Die Kommission legt ihren Vorschlag zeitgleich den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vor.
- (2) Vorbehaltlich der in Titel I des Zweiten Teils vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3 bis 6 über die Mittelübertragungen.
- (3) Außer in dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags für eine Mittelübertragung bei den beiden Organen über den Kommissionsvorschlag.
- (4) Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist
- - beide Teile der Haushaltsbehörde zustimmen;
- - einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde zustimmt und der andere Teil nicht Stellung nimmt;
- - beide Teile der Haushaltsbehörde nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.
- (5) Die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist wird in folgenden Fällen auf drei Wochen verkürzt, es sei denn, ein Teil der Haushaltsbehörde spricht sich dagegen aus:
- i) der Umfang der Mittelübertragung macht weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie aus und überschreitet nicht 5 Mio. EUR; oder
- ii) die Mittelübertragung betrifft nur Mittel für Zahlungen, und der Gesamtbetrag der Übertragung übersteigt nicht 100 Mio. EUR.
- (6) Wenn einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während der andere Teil diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn beide Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, die Kommission zieht ihren Vorschlag zurück."
- (8) Artikel 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Das Verfahren des Artikels 24 Absätze 3 und 4 findet Anwendung."
- a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
- (9) In Artikel 27 Absatz 3 erhält der dritte Satz folgende Fassung:
"Diese Informationen im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe d werden alljährlich so schnell wie möglich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten."
- (10) Artikel 30 Absatz 2 wird gestrichen.
- (11) Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellen einen Voranschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben, den sie der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.
- (12) Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.
Der Entwurf des Haushaltsplans enthält eine Übersicht über die gesamten Ausgaben und Einnahmen der Union sowie die in Artikel 31 genannten Voranschläge."
- b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: "Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:"
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (13) Artikel 34 erhält folgende Fassung:
"Artikel 34
Bis zur Einberufung des in Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Vermittlungsausschusses kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren; dies gilt auch für Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft."
- (14) Folgender Artikel 34a wird eingefügt:
"Artikel 34a
Hat sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text verständigt, so bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, das Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses baldmöglichst in Einklang mit Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß ihren jeweiligen Geschäftsordnungen zu billigen."
- (15) Artikel 35 wird gestrichen.
- (16) Artikel 37 erhält folgende Fassung:
"Artikel 37
- (1) Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.
Auch die anderen Organe und Einrichtungen können unter Umständen nach Unterabsatz 1 Berichtigungshaushaltspläne bei der Kommission beantragen.
Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.
- (2) Außer in besonderen Fällen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich etwaige Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen spätestens am 1. September eines jeden Jahres.
Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Anträgen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
- (3) Europäisches Parlament und Rat beschließen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage."
- (1) Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.
- (17) Artikel 38 wird gestrichen.
- (18) In Artikel 39 erhält der erste Satz folgende Fassung:
Die Kommission und die Haushaltsbehörde können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für die Annahme und Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen;
- (19) In Artikel 40 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Europäischer Rat und Rat werden in einem Einzelplan zusammengefasst.
- (20) Artikel 46 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. In den jeweiligen Einzelplänen enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1."
- b) Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
- a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- (21) In Titel III wird folgendes Kapitel 3 angefügt:
"Kapitel 3
HaushaltsdisziplinArtikel 47a
- Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
Artikel 47b
- Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren oder im Finanzrahmen veranschlagten Mittel führen würde können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen entsprechend geändert worden sind."
- (22) Artikel 49 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Im Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags über die Europäische Union kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 26 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33 sowie Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union genannten Formen annehmen.
- c) Absatz 4 wird gestrichen;
- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Befugnis hat:
- ii) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
- "b) in den Anwendungsbereichen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags, Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren muss vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen werden. Die im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens vorgenommenen Mittelbindungen müssen den besonderen Merkmalen der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Begünstigten entsprechen. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel kann also nicht dem Volumen der Mittel entsprechen, die zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen werden.
Bei der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde einen Bericht über die in Unterabsatz 1 und die in Buchstabe a genannten Maßnahmen, in dem die erzielten Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargestellt werden;
- c) Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union. Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsakte abstellen.
Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.
Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlassen.
Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen unterrichtet der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;".
- "b) in den Anwendungsbereichen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags, Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren muss vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen werden. Die im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens vorgenommenen Mittelbindungen müssen den besonderen Merkmalen der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Begünstigten entsprechen. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel kann also nicht dem Volumen der Mittel entsprechen, die zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen werden.
- i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
- a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- (23) Artikel 146 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Rechnungen, Vermögensübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
- (24) Folgender Artikel 155a wird eingefügt:
"Artikel 155a
- Das Europäische Parlament und der Rat halten die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen ein."
- (25) Artikel 184 erhält folgende Fassung:
"Artikel 184
- Alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, wird diese Haushaltsordnung nach dem Verfahren des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2 gilt bereits ab dem 1. Dezember 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C ... vom ..., S. ... .
- 2 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 3 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.