883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 28 Absatz 8 Satz 7 ChemG)
In Artikel 1 Nummer 49 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 ... <weiter wie Vorlage>
- bb) In Satz 7 wird das Datum "14. Mai 2010" durch das Datum "14. Mai 2014" ersetzt.'
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung zur Klarstellung des Gewollten.
Bei der letzten Änderung des ChemG zur Anpassung an die Verlängerung der Übergangsfristen für Biozid-Wirkstoffe ist aus Versehen in § 28 Absatz 8 Satz 7 das Datum nicht korrigiert worden.
2. Hauptempfehlung (nur U)
Bei Annahme entfällt Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ( § 28 Absatz 12 ChemG)
In Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ist § 28 Absatz 12 wie folgt zu fassen:
- (12) Mitteilungen nach § 16e zu Gemischen, die sich am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6] bereits im Verkehr befinden und zu denen bis dahin noch keine entsprechende Mitteilung zu machen war, haben bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu erfolgen."
Begründung:
Die Meldungen der Rezepturen nach § 16e ChemG werden benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zur einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Vorschlag für den § 28 Absatz 12 ChemG unterschiedliche Übergangsvorschriften mit kompliziertem Regelungsinhalt vor, u.a. für eine Teilmenge der Gemische auch für eine Übergangszeit die Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an eine weitere Datenbank.
Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zutreffend ausgeführt wird, "bietet die Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts aus fachlicher Sicht lediglich eine Basisinformation, die eine für die Bedürfnisse der gesundheitlichen Notversorgung konkreter ausgestaltete Mitteilung nicht ersetzen kann ...". Die Einführung einer Übergangspflicht, die nicht zweckmäßig ist, würde die Wirtschaft, insbesondere die KMU, unnötig belasten und für die Behörden zusätzlichen Vollzugsaufwand bedeuten.
Die vorgeschlagene Änderung vereinfacht den Regelungsinhalt, indem eine klare, einfache und eindeutige Vorgabe vorgesehen ist.
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Entfällt bei Annahme von Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ( § 28 Absatz 12 ChemG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, nach Vorliegen eines harmonisierten europäischen Formats zur Meldung von gefährlichen Gemischen nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 auf der Grundlage von Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c § 28 Absatz 12 Satz 3 ChemG umgehend eine Rechtsverordnung zu erlassen, um die Frist für die Meldung nach § 16e ChemG an die Informationsbehandlungszentren für Vergiftungen zu verkürzen und nicht bis zum 1. Juli 2014 auszudehnen.
Begründung:
Gemäß § 16e ChemG sind den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen von Herstellern und Einführern notwendige Informationen über Gemische und Biozidprodukte zur Verfügung zu stellen, um diese in die Lage zu versetzen, bei Vergiftungsunfällen im Interesse der Betroffenen schnellstmöglich und effektiv handeln zu können. Die im Gesetzentwurf unter Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c § 28 Absatz 12 ChemG dafür eingeräumte Frist bis zum 1. Juli 2014 sollte daher im Interesse der Betroffenen von Vergiftungsunfällen möglichst verkürzt werden. Dies ist auf der inhaltlichen Basis eines harmonisierten europäischen Formates gemäß Artikel 45 Absatz 4 der CLP-VO mit einer gesonderten Rechtsverordnung möglich.
B
- 4. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.