Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Verordnung (EG) Nr. der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 107274 - vom 2. Juni 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Mai 2009 angenommen.


Stellungnahmen des Bundesrates:
Drucksachen 062/04(Beschluss) PDF , 361/05(B) HTML PDF und 361/05(B) HTML PDF(2)

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit Wirkung vom 1. Juni 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgehoben und ersetzt wird,

B. in der Erwägung, dass Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen durch Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in der geänderten Fassung des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ersetzt werden soll,

C. in der Erwägung, dass Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn die Maßgaben der dafür in Anhang XVII festgelegten Beschränkungen beachtet werden,

D. in der Erwägung, dass Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission darauf ausgerichtet ist, das derzeit geltende Verbot, Asbestfasern und Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, in Verkehr zu bringen und zu verwenden, auf die Herstellung dieser Fasern und von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten, auszudehnen,

E. in der Erwägung, dass gemäß Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission weiterhin Ausnahmen von dem für Asbestfasern geltenden Verbot gewährt werden, und zwar

F. in der Erwägung, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt - mit Ausnahme von Diaphragmen für die Elektrolyse - kein neues Asbest in Verkehr gebracht werden darf, sowie in der Erwägung, dass es konkrete gemeinschaftliche Bestimmungen gibt, um Arbeitnehmer bei der Beseitigung von Asbest vor einer Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz zu schützen, und dass es leider keine gemeinschaftlichen Bestimmungen für die Entfernung von Asbest bei asbesthaltigen Erzeugnissen gibt, sodass dieser Bereich weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt,

G. in der Erwägung, dass eine große Zahl von Krankheiten auf die Belastung durch Asbestfasern zurückzuführen sind und damit nach wie vor durch Asbest verursacht werden,

H. in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten, um PCB vollständig zu beseitigen, mit der Richtlinie 96/59/EG die Verpflichtung zur Entfernung und Beseitigung von PCB-haltigen Ausrüstungsgegenständen bzw. zur Beseitigung verwendeter PCB auferlegt wurde; in der Erwägung, dass die Gemeinschaft bei Asbestfasern in ähnlicher Weise verfahren sollte,

I. in der Erwägung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sich auf sechs Asbestminerale (Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit und Chrysotil) erstrecken, asbestartige Minerale wie Richterit oder Winchit dagegen bisher nicht berücksichtigt werden, obwohl diese durchaus als so gefährlich wie Tremolit, Amosit oder Krokydolith erachtet werden können und in Isoliermaterialien ganz ähnlich zum Einsatz kommen könnten,

J. in der Erwägung, dass die Kommission die Ausnahmeregelung für Diaphragmen nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, überprüfen und die Agentur im Sinne eines Verbots, chrysolithaltige Diaphragmen in Verkehr zu bringen und zu verwenden, mit der Ausarbeitung eines Dossiers gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beauftragen wird,

K. in der Erwägung, dass einige Interessenvertreter argumentieren, diese Ausnahmeregelung müsse sofort außer Kraft gesetzt werden, da bereits Ersatztechnologien (asbestfreie Membranen) verfügbar sind und in den meisten europäischen Chemieunternehmen zum Einsatz kommen,

L in der Erwägung, dass die wirksamste Möglichkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit darin besteht, die Verwendung von Chrysotilasbestfasern und Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, ausnahmslos zu verbieten,

M. in der Erwägung, dass es inzwischen für die meisten der verbleibenden Einsatzbereiche von Chrysotilasbest Substituenten oder Alternativen gibt, die nicht als karzinogen eingestuft werden und als weniger gefährlich gelten,

N. in der Erwägung, dass im Rahmen der Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelungen, die gemäß Richtlinie 76/769/EWG1 durchgeführt wurde, sowohl gesundheitliche als auch wirtschaftliche Auswirkungen untersucht wurden und in den differenzierten Lösungsansatz der Kommission eingeflossen sind, der im Entwurf für eine Verordnung der Kommission festgelegt wurde und von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird,