Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe j1 - neu - Gebührennr. 262

In Artikel 1 Nr. 2 ist nach Buchstabe j folgender Buchstabe einzufügen:

Begründung

Viele junge Fahrzeugführer erreichen schon vor dem 25. Lebensjahr einen beachtenswerten Punktestand. Um dem Unfallgeschehen schon vor der Ansammlung einer entsprechenden Punktezahl im Zentralregister entgegen zu wirken und mit auffälligen Fahrzeugführern "aufklärend ins Gespräch" zu kommen, sollen den Teilnehmern durch den vorbeugenden Verkehrsunterricht positive Einsichten und Verhaltensweisen für einen sicheren Straßenverkehr vermittelt werden. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten und die fortführende Diskussion darüber im Familien- und Freundeskreis sind Ziel des Modells. Daher haben einige Länder, so auch Mecklenburg-Vorpommern, den Verkehrsunterricht wieder aktiviert.

Die Verwaltungsverhandlungen zur Vorladung zum Verkehrsunterricht erfordern jedoch einen beachtlichen Aufwand. Im Gegensatz zu anderen Gebührensätzen ist die Gebühr für die Vorladung zum Verkehrsunterricht von 7,70 € seit mehreren Jahrzehnten nicht der Kostenentwicklung angepasst worden. Der Verwaltungsaufwand des Verkehrsunterrichts mit den gegenwärtigen Kostensätzen ist für die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr tragbar. Der BLFA-GebOSt sowie der BLFA-StVO haben sich in den zurückliegenden Jahren intensiv mit der Thematik befasst und mehrheitlich für die Gebührenerhöhung ausgesprochen. An die Auswahl der Teilnehmer zum Verkehrsunterricht und die Begründung der Vorladung sind hohe rechtliche Anforderungen geknüpft. Es ist eine gründliche Einzelfallbearbeitung erforderlich, die keine routinierte Pauschalbearbeitung gestattet. Hinzu kommt die Kontrolle über die tatsächlich erfolgte Teilnahme am Unterricht mit den Folgemaßnahmen bei Nichtteilnahme. Der Aufwand für die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ist vergleichbar mit dem Aufwand für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Gebührennummer 210, für die eine Gebühr von 25,60 € zu erheben ist.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe p Gebührennr. 401.3 Tiret 10 - neu - und 2. Tiret

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe p ist die Gebührennnummer 401.3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Bundesverkehrsminister sowie zwölf Bundesländer streben die Umstellung der heutigen theoretischen Führerscheinprüfung mit Papier und Bleistift auf eine Prüfung am PC einschließlich der dafür notwendigen Gebührenerhöhung an. Die Vorteile, die dadurch gewonnen werden können, sind eine höhere Prüfungsgerechtigkeit, ein effizienterer Ablauf der Prüfung, die Reduzierung von Fehlerquellen, bessere Verständlichkeit der Fragestellungen, Nutzerfreundlichkeit und voraussichtlich auch eine Steigerung der Verkehrssicherheit.

Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten ist durch Bund und Länder gemeinsam mit den Technischen Prüfstellen die dafür notwendige Gebührenerhöhung auf 8,20 € beziffert worden. Dabei wurde detailliert sämtlicher Aufwand der Technischen Prüfstellen den zu erzielenden Einsparungen gegenüber gestellt. Die Länder haben sich angesichts der o. g. Vorteile der PC-Prüfung für diese zusätzliche Gebühr ausgesprochen.

In diesem Zusammenhang wurde pro Prüfung 1,00 € für die Weiterentwicklung der PC-Prüfung eingerechnet (jährlich sind es rd. 1,7 Mio. Prüfungen). Damit ist sowohl die wissenschaftliche, methodische als auch die Entwicklung der fremdsprachlichen Fragen und Antworten abgedeckt. Die PC-Prüfung bietet für die Klasse B-Prüfungen die Fragen und Antworten bereits in elf Fremdsprachen an. Diese Kalkulation wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young am 13. April 2007 in ihrer Nachvollziehbarkeit nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf der Basis bestmöglicher Einschätzungen testiert. Ferner wurde die Vereinbarkeit mit dem Gebot in § 10 Abs. 2 Satz 1 KfSachvG, dass die Technische Prüfstelle keinen Gewinn erzielen darf, festgestellt.

Brandenburg und Berlin beabsichtigen, mit der PC-Prüfung im Jahr 2008 zu starten, in weiteren Ländern erfolgt die Einführung 2009. Vor diesem Hintergrund und um für die Technischen Prüfstellen Planungssicherheit für die anstehenden Investitionen zu schaffen, besteht aktuell der Bedarf, die neue Gebühr in die Gebührenordnung aufzunehmen. Die neue Gebühr darf erhoben werden, sobald in einem Land die PC-Prüfung flächendeckend durchgeführt wird. Dem wird durch Einfügung des neuen Tirets Rechnung getragen. Das zweite Tiret wird bis zur vollständigen Umstellung auf die PC-Prüfung weiterhin für fremdsprachliche Papier-Fragebögen oder Prüfungen mit Mini-Disc über Kopfhörer - ohne PC - benötigt.