A
978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019
- 1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 2.
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem nun vorliegenden Gesetz die Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nummer 2 und 3 BWahlG und § 6a Absatz 1 EuWG beendet werden und unter Betreuung stehende Menschen sowie nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte schuldunfähige Personen künftig an Wahlen teilnehmen können.
- b) Es bestehen jedoch Zweifel, ob die in dem Gesetz getroffenen Regelungen zu zulässiger Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts und der Strafbarkeit der Wahlfälschung bei zulässiger Assistenz zielführend sind oder ob nicht durch diese Neuregelungen Unsicherheiten geschaffen werden.
- c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht keine Auflagen hinsichtlich Assistenzleistungen festgelegt hat und mehrere Länder bei den Neuregelungen in Kommunal- und Landtagswahlgesetzen derartige Regelungen ebenfalls nicht für erforderlich erachtet haben. Die bereits stattgefundenen Wahlen auf kommunaler Ebene oder Landesebene scheinen zu bestätigen, dass es zu keinen gravierenden Problemen oder Hindernissen in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts gekommen ist.
- d) Die gesetzlichen Regelungen und ihre praktische Anwendung sollten sorgfältig überprüft werden. Ziel muss es sein, größtmögliche Teilhabe der betroffenen Personen sicherzustellen und neue Hürden zur Wahrnehmung des Wahlrechts zu vermeiden.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Konsistenz der Formulierung des ergänzten § 107a Absatz 1 Satz 2 StGB-neu mit dem Ziel einer späteren Änderung des Gesetzes zu folgenden Punkten zu prüfen:
- a) Nach Artikel 6 des Gesetzes wird § 107a Absatz 1 StGB um folgenden Satz 2 ergänzt:
"Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt." Durch diese Formulierung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie jemand gegen (oder ohne) die Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgeben und dabei gleichzeitig innerhalb des in § 14 Absatz 5 BWahlG-neu und in § 6 Absatz 4a EuWG-neu definierten Rahmens "zulässiger Assistenz" handeln kann.
- b) Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmals der "Assistenz" in die Strafnorm des § 107a Absatz 1 Satz 2 StGB-neu anstatt der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der "Hilfeleistung" aus § 14 Absatz 5 BWahlG-neu und § 6 Absatz 4a EuWG-neu stellt sich die Frage, ob damit ein anderer Bedeutungsgehalt verbunden sein soll und worin gegebenenfalls der Unterschied besteht.
- a) Nach Artikel 6 des Gesetzes wird § 107a Absatz 1 StGB um folgenden Satz 2 ergänzt: