946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016
A
- 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass eine wachsende Nachfrage nach qualitativ hochwertigen und aktuellen Daten über die demografische, soziale, ökonomische und ökologische Lage und eine zunehmende Harmonisierung der Statistiken in Europa, weit reichende Informationsbedürfnisse von der EU-bis zur regionalen Ebene sowie das Erfordernis, benötigte Daten effizient und im Hinblick auf die Berichtspflichtigen belastungsarm zu generieren, das bewährte föderale System der amtlichen Statistik vor zunehmende Herausforderungen stellt. Aus Sicht des Bundesrates erfordert die Bewältigung dieser Herausforderungen ein offenes und partnerschaftliches Zusammenwirken von Bund und Ländern.
- b) Der Bundesrat sieht in dem Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze einen wichtigen Baustein zur Modernisierung des rechtlichen Rahmens der Bundesstatistik. Insbesondere begrüßt er die mit dem Gesetz verfolgte Zielrichtung, Wirtschaft und Privatpersonen durch verstärkte Nutzung bereits vorhandener Verwaltungsdaten bei der Statistikerstellung weiter zu entlasten.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass die seitens des Deutschen Bundestags vorgenommenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf im Grundsatz zu begrüßen und geeignet sind, einen Teil der vom Bundesrat in seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 beschlossenen Stellungnahme umzusetzen (vgl. BR-Drucksache 632/15(B) ).
- d) Der Bundesrat bittet bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Folgendes zu beachten:
- - Der Bundesrat stellt fest, dass die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG-E vorgesehene neue Koordinierungs- und Qualitätssicherungsfunktion des Statistischen Bundesamts an Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vom 11. März 2009 über europäische Statistiken, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/759, anknüpft. Das belegt auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Aus Sicht des Bundesrates folgt hieraus, dass sich die Koordinierungs- und Qualitätssicherungsfunktion des Statistischen Bundesamts allein auf europäische Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstreckt. Eine darüber hinausgehende Aufsichts- und Weisungsfunktion des Statistischen Bundesamts gegenüber den Statistischen Landesämtern wäre vom Sinn und Zweck der Reglung wie auch von der Verfassung nicht gedeckt. Dies gilt entsprechend für die beabsichtigte Zuleitung von Einzelangaben zur Sicherung der Qualität der Ergebnisse nach § 3 Absatz 2 BStatG.
- - Der Bundesrat hält unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Vorgaben für die Durchführung von Bundesrecht gemäß Artikel 83f. GG die Feststellung für unabdingbar, dass die neue Regelung des § 5a BStatG über die Nutzung von Verwaltungsdaten für die amtliche Statistik nicht zu einem unmittelbaren Durchgriffsrecht des Statistischen Bundesamts auf Landes- und Kommunalbehörden führt.
- - Der Bundesrat geht davon aus, dass die Neuregelungen über das Unternehmens- und Anschriftenregister in § 13 BStatG die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Statistikverbund unberührt lässt. Den Ländern ist der jederzeitige Zugriff auf das Unternehmens- und Anschriftenregister ohne Kostenausgleich zu gewähren. Die Kosten für die Pflege der Bundesregister sind vom Bund zu tragen. Die Veröffentlichung der ausgewerteten Ergebnisse des Unternehmensregisters auf regionaler Ebene (Gemeinde, Gemeindeverbände, regionale Einheiten) ist aus föderaler Sicht den Statistischen Ämtern der Länder vorbehalten.
- e) Insgesamt geben das vorliegende Gesetzgebungsverfahren und das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz aus Sicht des Bundesrates Anlass, Folgendes festzustellen:
- - die amtliche Statistik ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Statistik für Bundeszwecke (vgl. Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG) . Die Länder haben die Bundesvorgaben grundsätzlich als eigene Aufgaben durchzuführen und darüber hinaus eigene landesstatistikrechtliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Artikel 83 f. GG) ;
- - die aktuellen und künftigen Herausforderungen der amtlichen Statistik sind vor diesem Hintergrund allein durch einen arbeitsteiligen sowie offenen und partnerschaftlichen Umgang von Bund und Ländern gemeinsam zu bewältigen;
- - der Bundesrat hält es dabei für unabdingbar, dass der Bund Länderinteressen sowohl auf europäischer Ebene einbringt und vertritt als auch bei der Schaffung und Ausgestaltung von Bundesstatistikrecht dessen Vollzug angemessen beachtet. f) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung,
- - die geeigneten Schritte zu unternehmen, damit die Statistischen Ämter der Länder in der EU ihren Status "other national authorities" behalten und - die vorstehenden Vorgaben für eine nachhaltige und erfolgreiche Bewältigung aktueller und künftiger Herausforderungen insbesondere auch bei dem anstehenden Gesetz zur Vorbereitung des Zensus 2021 zugrunde zu legen.