Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 20. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/3009 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz - Drucksache 016/1827 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Errichtung" ein Komma und das Wort "Zweck" eingefügt.
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde."
- 2. Artikel 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
- Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.""
- 3. Artikel 4 Abs. 13 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.""
- 4. Artikel 5 entfällt.
- 5. Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft."
Fristablauf: 16.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 258/06 (PDF)