A. Problem und Ziel
- Für die Sicherheit in den Häfen und Hafenanlagen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für den zu überprüfenden Personenkreis ist in der Ländergesetzgebung geregelt. Zur Durchführung dieser Überprüfung sind für die zuständigen Landesbehörden unbeschränkte Auskünfte notwendig.
- Nach § 41 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist allerdings nur eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister an die dort unter den Nr. 1 bis 13 abschließend aufgeführten Stellen zulässig.
- Das Bundeszentralregister enthält keine Bestimmungen, die es erlauben, weitere Auskunftsberechtigte zu benennen. Auch eine Erweiterung der nach § 41 BZRG zur unbeschränkten Auskunft Berechtigten durch Landesgesetz ist nicht möglich, da das Bundeszentralregistergesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Eine Datenweitergabe durch das Bundeskriminalamt an Landesbehörden ist gemäß § 10 Abs. 5 Bundeskriminalamtgesetz nicht zulässig, da die Weitergabe nur an die unter § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Stellen erlaubt ist.
- Unbeschränkte Auskünfte können allein die obersten Landesbehörden erhalten. § 43 BZRG lässt die Weitergabe von Eintragungen an nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden dann zu, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Land unerlässlich ist oder andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Hiermit dürften allerdings keine Regelfälle, sondern nur Ausnahmen abgedeckt sein.
B. Lösung
- Mit der jetzt vorgeschlagenen Ergänzung wird eine Regelung in das BZRG eingefügt die es den für Hafensicherheit und Hafenanlagensicherheit zuständigen Landesbehörden zukünftig ermöglicht, die für die Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen unbeschränkten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister zu erhalten.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 24. Oktober 2006
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Rüttgers
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl I S. 866), wird wie folgt geändert:
In § 41 Abs. 1 wird folgende Nr. 14 angefügt:
- 14. den für die Hafensicherheit und Hafenanlagensicherheit zuständigen Behörden der Länder für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Für die Sicherheit in den Häfen und Hafenanlagen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für den zu überprüfenden Personenkreis ist in der Ländergesetzgebung geregelt. Zur Durchführung dieser Überprüfung sind für die zuständigen Landesbehörden unbeschränkte Auskünfte notwendig.
Nach § 41 Abs. 1 BZRG ist allerdings nur eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister an die dort unter den Nr. 1 bis 13 abschließend aufgeführten Stellen zulässig.
Das Bundeszentralregister enthält keine Bestimmungen, die es dem Landesgesetzgeber ermöglichen würde, weitere Auskunftsberechtigte zu benennen. Auch ist eine Erweiterung der nach § 41 BZRG zur unbeschränkten Auskunft Berechtigten durch Landesgesetz nicht möglich, da das Bundeszentralregistergesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Eine Datenweitergabe durch das Bundeskriminalamt an die Landesbehörden ist gemäß § 10 Abs. 5 Bundeskriminalamtgesetz nicht zulässig, da die Weitergabe nur an die unter § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Stellen erlaubt ist.
Unbeschränkte Auskünfte können allein die obersten Landesbehörden erhalten. § 43 BZRG lässt die Weitergabe von Eintragungen an nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden dann zu, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Land unerlässlich ist oder andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Hiermit dürften allerdings keine Regelfälle, sondern nur Ausnahmen abgedeckt sein.
Im Übrigen wird mit der jetzt vorgeschlagenen Ergänzung dieselbe Regelung für Hafensicherheitsbehörden geschaffen wie bereits in Nr. 13 für die Luftsicherheitsbehörden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel I
Die Ergänzung des § 41 Abs. 1 führt dazu, dass die für Hafensicherheit und Hafenanlagensicherheit zuständigen Landesbehörden zukünftig, auch wenn sie keine obersten Landesbehörden sind, die für die Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen unbeschränkten Auskünfte erhalten.
Zu Artikel II
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.