Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zusätzliche Hilfen für die von der Bundeswehrstrukturreform und durch den Abzug ausländischer Streitkräfte betroffenen Regionen bereit zu stellen:
- 1. Der Bundesrat empfiehlt angesichts der zu erwartenden Konversionslasten für die Länder und ihre Kommunen, bestehende Bund-Länder-Förderprogramme aufzustocken und erforderlichenfalls ein ergänzendes Bundeskonversionsprogramm zugunsten der Standortkommunen aufzulegen. Hierzu sollten insbesondere die Bundesmittel für die Städtebauförderungsprogramme sowie die regionale Wirtschaftsförderung in den nächsten Jahren aufgestockt werden. In der Städtebauförderung ist zur Bewältigung der zu erwartenden Konversionslasten eine Aufstockung der jährlichen Bundesmittel in Höhe von mindestens 50 Millionen Euro mit Förderschwerpunkt "Konversion" für die nächsten zehn Jahre notwendig, ohne dass dies zu Lasten der übrigen städtebaulichen Förderprogramme gehen darf. Die Fördermaßnahmen sollten die Gesamtverantwortung des Bundes für die Folgen der Bundeswehrstrukturreform widerspiegeln und inhaltlich auf die Bedürfnisse der betroffenen Regionen zugeschnitten werden.
- 2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im Zuge der Bundeswehrstrukturreform frei werdenden Konversionsliegenschaften - in Anlehnung an die bei früheren Konversionsmaßnahmen geltenden Verbilligungsgrundsätze - den Kommunen auf Wunsch zu günstigen Konditionen, d.h. unter Marktwert, zu überlassen. Der Bundesrat empfiehlt, die notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine verbilligte Abgabe von Konversionsgrundstücken rechtzeitig vor Räumung der Bundeswehrliegenschaften zu schaffen. Zusätzlich sollte § 1 BImAG durch eine "Öffnungsklausel" erweitert werden, welche die Berücksichtigung strukturpolitischer Ziele des Bundes, der Länder und der Kommunen bei der Verwertung von Liegenschaften ermöglicht.
- 3. Der Bundesrat geht davon aus, dass die bodenrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zur Erkundung, Sanierung und Beseitigung etwaiger Altlasten sowie Kampfmittel vollumfänglich erfüllt werden, und empfiehlt, die notwendigen Untersuchungs- und Sanierungsarbeiten nach Möglichkeit noch vor Räumung einer Liegenschaft einzuleiten.