Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Berlin, 2. September 2015
Bundesministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Bundesregierung verpflichtet, den Deutschen Bundestag jährlich über den nach Artikel 13 Absatz 3 GG (Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung) sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Artikel 13 Absatz 4 GG (Maßnahmen zum Zwecke der Prävention) und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Artikel 13 Absatz 5 GG (Maßnahmen zum Zwecke der Eigensicherung) erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zu unterrichten.
Anliegend übersenden wir den heute vom Bundeskabinett beschlossenen Bericht nebst tabellarischer Anlage für das Jahr 2014.
Das Land Bremen hat für das Jahr 2012 nachträglich eine Änderung zu dem auf Bundestagsdrucksache 17/14835 veröffentlichten Bericht mitgeteilt. Die aktualisierte tabellarische Übersicht für das Jahr 2012 ist dem Bericht für das Berichtsjahr 2014 als weitere Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Maas Dr. Thomas de Maizière
- *. Wird als Bundestags-Drucksache 18/5900 verteilt.