TOP 28 der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen:
- 1. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei ab. Es gibt keine europäische oder nationale Gesetzes- oder Rechtslage, die diese Umbenennung erfordert. Sie ist allein in dem Wunsch der Bundesregierung nach dieser Umbenennung begründet.
- 2. Bei der Namensgebung darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich beim Bundesgrenzschutz um eine Polizeibehörde des Bundes mit einem umfassenden Aufgabenbereich handelt.
- 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf der Bundesgrenzschutz "nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren" (BVerfGE 97, 198, 218). Damit sind Intentionen unvereinbar, die Aufgaben und Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes zukünftig zu erweitern.
- 4. Eine Umbenennung darf auch langfristig nicht dazu führen, die Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes zu Lasten der Polizeibehörden der Länder kontinuierlich auszuweiten und weitere Schritte in Richtung einer Neuorganisation der Sicherheitsarchitektur in Deutschland zu Lasten der Länder zu unternehmen.